Werbungskostenabzug bei Kindergeldberechnung - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 06.04.01 16:04:41 von
neuester Beitrag 29.01.02 22:58:56 von
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Frage an alle Experten.
Für meine Tochter 20 habe ich für 2000 Kindergeld erhalten.
Bei Ihrer Steuererkl.2000 kam meine Tochter unter DM 13500.
(Gesamtbetrag der Einkünfte).
Als WK hat Sie folgendes in Abzug gebracht:
Fahrtkosten,Mehraufwendung f.Verpflegung,Arbeitsmittel.
Ferner wurde ein PC und ein Schreibtisch angeschafft.Diese
Anlagegüter wurden beim Finanzamt mit der Afa berücksichtigt.
Nun kommt mir die Kindergeldkasse und sagt, daß Computer und
Schreibtisch bei der Berechnung der WK nicht geltend gemacht
werden können und somit meine Tochter über DM 13500,--
Gesamtbetrag der Einkünfte kommt.
Das Kindergeld ist somit für 2000 voll zurückzubezahlen.
Stimmt diese Argumentation oder wer hat ähnliche Erfahrungen
mit der Kindergeldkasse ?
Für meine Tochter 20 habe ich für 2000 Kindergeld erhalten.
Bei Ihrer Steuererkl.2000 kam meine Tochter unter DM 13500.
(Gesamtbetrag der Einkünfte).
Als WK hat Sie folgendes in Abzug gebracht:
Fahrtkosten,Mehraufwendung f.Verpflegung,Arbeitsmittel.
Ferner wurde ein PC und ein Schreibtisch angeschafft.Diese
Anlagegüter wurden beim Finanzamt mit der Afa berücksichtigt.
Nun kommt mir die Kindergeldkasse und sagt, daß Computer und
Schreibtisch bei der Berechnung der WK nicht geltend gemacht
werden können und somit meine Tochter über DM 13500,--
Gesamtbetrag der Einkünfte kommt.
Das Kindergeld ist somit für 2000 voll zurückzubezahlen.
Stimmt diese Argumentation oder wer hat ähnliche Erfahrungen
mit der Kindergeldkasse ?
die familienkasse hat unrecht. alle werbungskosten die das finanzamt anerkennt müssen auch bei der familienkasse anerkannt werden. ggf. einspruch einlegen.
Hallo,
ich habe den Beruf des Finanzbeamten und
kann Deine Geschichte nicht so ganz nachvollziehen !
Die Kindergeldkasse beim Arbeitsamt ist gesetzlich
nicht berechtigt, von Feststellungen des Finanzamtes
durch Verwaltungsakt im Steuerbescheid, abzuweichen.
Dies bedeutet, daß der Steuerbescheid als Grundlage für
eine ggf. rückwirkende Kindergeldzahlung verbindlich ist.
Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der schädlichen
Höhe der eigenen Einkünfte Deiner Tochter stellt nicht
der Gesamtbetrag der Einkünfte dar.
Maßgebend sind die Einnahmen (hier Bruttoarbeitslohn) abzüglich der Werbungskosten. Also die Einkünfte.
Die Höhe der Werbungskosten prüft ausschließlich das
Finanzamt bei der Einkommensteuererklärung.
Ich würde an deiner Stelle den Sachbearbeiter im Arbeitsamt
nach der gesetzlichen Grundlage seines handelns Fragen und
damit zu meinem zuständigen Sachbearbeiter beim Finanzamt gehen.
Aus meiner Praxis ist mir solch ein Fall jedoch nicht bekannt.
Ich gehe von einem Missverständinis aus.
Gruß Kursjäger
für weitere Rückfragen: hagelkrys@tesionmail.de
PS: leider nur Kurzantwort möglich..
ich habe den Beruf des Finanzbeamten und
kann Deine Geschichte nicht so ganz nachvollziehen !
Die Kindergeldkasse beim Arbeitsamt ist gesetzlich
nicht berechtigt, von Feststellungen des Finanzamtes
durch Verwaltungsakt im Steuerbescheid, abzuweichen.
Dies bedeutet, daß der Steuerbescheid als Grundlage für
eine ggf. rückwirkende Kindergeldzahlung verbindlich ist.
Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der schädlichen
Höhe der eigenen Einkünfte Deiner Tochter stellt nicht
der Gesamtbetrag der Einkünfte dar.
Maßgebend sind die Einnahmen (hier Bruttoarbeitslohn) abzüglich der Werbungskosten. Also die Einkünfte.
Die Höhe der Werbungskosten prüft ausschließlich das
Finanzamt bei der Einkommensteuererklärung.
Ich würde an deiner Stelle den Sachbearbeiter im Arbeitsamt
nach der gesetzlichen Grundlage seines handelns Fragen und
damit zu meinem zuständigen Sachbearbeiter beim Finanzamt gehen.
Aus meiner Praxis ist mir solch ein Fall jedoch nicht bekannt.
Ich gehe von einem Missverständinis aus.
Gruß Kursjäger
für weitere Rückfragen: hagelkrys@tesionmail.de
PS: leider nur Kurzantwort möglich..
An siggiluxus und kursjäger,
vielen Dank für eure promten Antworten.Dachte mir schon
ich bin im Urwald.
Poste euch mal den Originaltext:
ABS: Arbeitsamt ............
Betreff: KG nach dem ESTG
Sehr geehrter H. .......
die gewünschten Unterlagen sind bei mir eingegangen.Leider
mußte ich jedoch feststellen, dass die Angaben für meine
Berechnungen nicht genügen.
Bitte füllen Sie den Antrag noch einmal vollständig aus.
Die von Ihnen geltend gemachten WK für Arbeitsmittel (z.B.
Werkzeuge,typ.Berufskleidung einschl.der Reinigungskosten,
Fachbücher,nicht dagegen Aufwendungen für die Anschaffung
medizinischer Hilfsmittel) übersteigen den Pauschbetrag und
müßten somit belegt werden.
Computer und Schreibtisch können leider nicht geltend gemacht werden.Bitte übertragen Sie die Beträge vom Steuer-
bescheid auf den beigelegten Vordruck.
mfg
Arbeitsamt .......
vielen Dank für eure promten Antworten.Dachte mir schon
ich bin im Urwald.
Poste euch mal den Originaltext:
ABS: Arbeitsamt ............
Betreff: KG nach dem ESTG
Sehr geehrter H. .......
die gewünschten Unterlagen sind bei mir eingegangen.Leider
mußte ich jedoch feststellen, dass die Angaben für meine
Berechnungen nicht genügen.
Bitte füllen Sie den Antrag noch einmal vollständig aus.
Die von Ihnen geltend gemachten WK für Arbeitsmittel (z.B.
Werkzeuge,typ.Berufskleidung einschl.der Reinigungskosten,
Fachbücher,nicht dagegen Aufwendungen für die Anschaffung
medizinischer Hilfsmittel) übersteigen den Pauschbetrag und
müßten somit belegt werden.
Computer und Schreibtisch können leider nicht geltend gemacht werden.Bitte übertragen Sie die Beträge vom Steuer-
bescheid auf den beigelegten Vordruck.
mfg
Arbeitsamt .......
Wenn das Finanzamt diese Werbungskosten anerkennt muß die Kindergeldkasse das akzeptieren! Sie ist dem Finanzamt unterstellt!!
das problem liegt darin, dass das AA selber eine Berechnung gemacht hat..... hättest du nur den Bescheid deiner Tochter in Kopie beigelegt und bei den werbungskosten im KiGeld-Antrag nur reingeschreiben siehe Bescheid.... dann wäre das ganze erledigt......
Da aber das steuerliche Einkommen zählt, müsste es sich beim ESt-Bescheid deiner Tochter um einen Grundlagenbescheid handeln.....denn schließlich ist als nächste Konsequenz, dass du nach dem Bescheid deiner Tochter einen Kinderfreibetrag erhälst.....wobei das erhaltene kindergeld (wäre bei Rückforderung ja null) angerechnet wird.....also kriegste, nun das Kindergeld über den Kinderfreibetrag.....was aber nicht sein kannnnnnnnnn... vielleicht weiss der Finanzbeamte ja einen Rat aus diesem Dilemma....
Da aber das steuerliche Einkommen zählt, müsste es sich beim ESt-Bescheid deiner Tochter um einen Grundlagenbescheid handeln.....denn schließlich ist als nächste Konsequenz, dass du nach dem Bescheid deiner Tochter einen Kinderfreibetrag erhälst.....wobei das erhaltene kindergeld (wäre bei Rückforderung ja null) angerechnet wird.....also kriegste, nun das Kindergeld über den Kinderfreibetrag.....was aber nicht sein kannnnnnnnnn... vielleicht weiss der Finanzbeamte ja einen Rat aus diesem Dilemma....
im übrigen hat die Kindergeldkasse dich nur dazu aufgefordert die Angaben der Einkommensteuererklärung zu
übernehmen.....wenn die Kosten da anteilig anerkannt wurden (was sehr wahrscheinlich ist, da das FA bei einer Steuer von Null = sieht man auf den ersten Blick.... nur sehr wenig prüft und daher die Angaben übernommen hat).... dann kriegst Du die natürlich auch vor der Kindergeldkasse.
übernehmen.....wenn die Kosten da anteilig anerkannt wurden (was sehr wahrscheinlich ist, da das FA bei einer Steuer von Null = sieht man auf den ersten Blick.... nur sehr wenig prüft und daher die Angaben übernommen hat).... dann kriegst Du die natürlich auch vor der Kindergeldkasse.
gibt ne neue BFH (oder wars ne FG?)-Entscheidung....DANACH ist der Einkommensteuerbescheid KEIN Grundlagenbescheid !!!! (hinweis auf Internetseite der Fa. DEUBNER-Verlag)..Eine Änderung des ESt-Bescheides führt nicht zu einer Änderung des Kindergeldbescheides, es sei denn Neue Tatsache usw..... im entschiedenen Fall hatte das FA die Werbungskosten beim Kind erhöht....Keine Änderung beschloss das Gericht, es sei denn § 173 o.ä. !!
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