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    ***** Bedrohung für Rechts - und Steuerberatung !!! ***** - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 09.10.01 14:18:15 von
    neuester Beitrag 09.10.01 16:42:16 von
    Beiträge: 3
    ID: 485.029
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      schrieb am 09.10.01 14:18:15
      Beitrag Nr. 1 ()
      Aus der FTD vom 9.10.2001
      Bedrohung für Rechts- und Steuerberatung
      Von Rainer Spatscheck

      Die Pläne für mehr innerer Sicherheit machen auch vor dem Steuerrecht nicht halt. Steueranwälte sehen eine Gefahr für die allgemeine Steuerberatung.

      Die Terroranschläge von New York und Washington haben den Ruf nach schärferen Strafen auch im Steuerrecht lauter werden lassen. Schon zuvor wurde darüber diskutiert, ob die in Deutschland und der Europäischen Union geltenden strafrechtlichen und prozessualen Vorschriften ausreichend sind, um Terroristen und deren Hintermänner über ihre Finanzquellen zu enttarnen oder sie jedenfalls von ihrem Vermögen zu trennen. Durch die Ereignisse in den USA ist in diese Diskussion neue, teilweise sehr hektische Bewegung gekommen.


      Eine Einschränkung des Rechtsstaates


      Es gibt einige sinnvolle Planungen zur Terrorismusbekämpfung auf wirtschaftlichem Gebiet. Dazu zählt beispielsweise die zentrale Erfassung von Personendaten der Inhaber von Bankkonten. Es werden aber auch Maßnahmen diskutiert, die weit über das gesteckte Ziel hinausreichen und in ihrer Konsequenz zu einer deutlichen Einschränkung des freiheitlich-demokratischen Rechtsstaats führen.


      So denkt der Gesetzgeber darüber nach, die Steuerhinterziehung (Paragraf 370 Abgabenordnung) zu einer Vortat des Geldwäsche-Tatbestands (Paragraf 261 Strafgesetzbuch) zu machen. Damit wäre es dem Betroffenen faktisch unmöglich, Rat bei einem Verteidiger zu suchen. Ferner soll durch eine EU-Initiative die Pflicht und das Recht zur Verschwiegenheit des Rechtsanwalts, Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers aufgebrochen und der Berater in bestimmten Fällen verpflichtet werden, seinen Mandanten anzuzeigen.


      Die Einführung des Geldwäsche-Straftatbestandes durch das "Gesetz zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität" von 1992 sollte in ganz bestimmten, einzeln aufgezählten Fällen der Schwerstkriminalität zu einer Isolierung des Täters und zur Abschöpfung der Gewinne führen, die durch die Vortat erzielt wurden. So ist schon strafbar, wer sich einen Gegenstand verschafft, der aus einer der Geldwäsche-Katalogtaten stammt, und dies leichtfertig nicht erkennt.



      Kein Rechtsbeistand mehr möglich


      Würde der Katalog der möglichen Vortaten einer Geldwäsche, wie vom Gesetzgeber derzeit angedacht, um die Steuerhinterziehung erweitert, machte sich jeder wegen Geldwäsche strafbar, der von einem potenziellen Steuerhinterzieher Geld annimmt. Die nicht gezahlten Steuern würden das gesamte Vermögen "infizieren" und der Steuerhinterzieher stünde "isolierter" da als ein Schwerstkrimineller. So könnte ein Steuerdelinquent, über dessen Gerichtsverfahren etwa in der Presse berichtet wird, obwohl er vor dem Gesetz noch immer als unschuldig gilt, nicht einmal mehr Lebensmittel einkaufen, da der Lebensmittelhändler sein Geld wegen der Drohung der Geldwäschestrafbarkeit nicht annehmen dürfte.


      Noch nachteiliger ist, dass der Betroffene, sobald gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung eingeleitet ist, keinem Rechtsanwalt als Verteidiger oder als allgemeinen steuerlichen Berater mehr ein Mandat erteilen kann. Da Letzterer wegen der Gefahr der Geldwäschestrafbarkeit kein Honorar annehmen darf, würde er die Vertretung nicht übernehmen. Eine vom Staat bezahlte Pflichtverteidigung gibt es im Ermittlungsverfahren nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft, die bislang nur spärlichst davon Gebrauch macht. Der Bürger wäre letztlich ohne Rechtsrat.


      In diesem Zusammenhang wäre es nur wenig hilfreich, wenn man einschränkend als Vortat nur die "schwere Steuerhinterziehung", die "gewerbsmäßige Steuerhinterziehung" oder die "bandenmäßige Steuerhinterziehung" in den Geldwäschetatbestand einfügte. Die Ermittlungsbehörden würden ohnehin zu Beginn der Ermittlungen - wenn das Ausmaß der Steuerhinterziehung noch nicht konkret erkennbar ist - von dem Verdacht des größtmöglichen Steuerdelikts ausgehen.



      Was ist eine "schwere Steuerhinterziehung"?


      Ferner ist nicht definiert, was der Inhalt einer "schweren Steuerhinterziehung" sein soll. Reichen hierfür die in den Massen-Strafverfahren der Luxemburg-Anleger häufig vorkommenden Hinterziehungsbeträge von mehr als 50.000 Euro aus? Da für die Geldwäschestrafbarkeit die Verjährung der Vortat sowie eine eventuelle Selbstanzeige unerheblich sind, müssten alle jemals begangenen Hinterziehungen addiert werden.


      Für eine "gewerbsmäßige Steuerhinterziehung" reicht nach derzeitiger Definition aus, dass sie nachhaltig begangen wird. Die von dem Luxemburg-Anleger über mehrere Jahre hinweg begangene Einkommensteuerhinterziehung gehörte demnach dazu. Eine Aufnahme der "bandenmäßigen Steuerhinterziehung" als Vortat ist überflüssig, da bereits die hiermit verbundene Strafbarkeit wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung nach Paragraf 129 Strafgesetzbuch eine Geldwäsche-Vortat darstellt.



      Probleme durch EU-Geldwäscherichtlinie


      Diese Überlegungen machen deutlich, dass die Steuerhinterziehung schon dem Grunde nach keine Ursprungstat der "illegalen Wirtschaft" ist, die mit dem Geldwäsche-Tatbestand erfasst werden soll. Durch sie entsteht kein illegaler "Gewinn", der abgeschöpft werden könnte. Vielmehr ist sie als bloße Begleittat nicht in den Vortatenkatalog aufzunehmen.


      Eine weitere Beeinträchtigung der Rechtsstellung droht dem Bürger durch die Zweite EU-Geldwäscherichtlinie. Sie sieht eine Meldepflicht des Rechtsanwalts im Hinblick auf Geldwäschetaten vor. Zwar soll nach der aktuell im Europäischen Parlament diskutierten Fassung der Anwalt zur Denunzierung seines Mandanten nur verpflichtet sein, wenn er nachträglich feststellt, dass er zur Geldwäsche "missbraucht" wurde. Doch selbst diese Regelung brächte Abgrenzungsprobleme mit sich und belastete das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant.



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      Rainer Spatscheck ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht sowie Partner der Sozietät Streck Mack Schwedhelm mit Sitz in Köln und Berlin. Zudem ist der Autor Mitglied des Strafrechtsausschusses des Deutschen Anwaltsvereins.



      © 2001 Financial Times Deutschland


      mfg derda50
      Avatar
      schrieb am 09.10.01 15:03:30
      Beitrag Nr. 2 ()
      .
      Avatar
      schrieb am 09.10.01 16:42:16
      Beitrag Nr. 3 ()
      Hast Du einen an der Waffel!!?
      Kannst Du nicht für diesen geistigen Müll einen Deiner Zahlreichen Threads benutzen ?!


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