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    Verjährung bei Bußgeld/Straßenverkehr ? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 06.11.01 10:08:41 von
    neuester Beitrag 06.11.01 14:54:22 von
    Beiträge: 7
    ID: 499.915
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      schrieb am 06.11.01 10:08:41
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo Zusammen !

      am 03.08.2001 wurde ich leider geblitzt.
      Am 12.09.2001 erhielt ich die schriftl.Verwarnung/Anhörung.
      Diese habe ich mal gepflegt ignoriert.
      Am 06.11.2001 bekam ich nun den Bußgeldbescheid.

      Meine Frage : ist die Sache nun verjährt oder nicht ?

      Aus nachfolgender "Anleitung" kann ich das leider nicht herauslesen.
      Hat jemand von Euch eine Antwort?
      Besten Dank im Voraus.

      (es handelt sich um keine große Sache. DM 30.- .
      Wenn es sich vermeiden lässt, habe ich keine Lust, den Wegelagerern das Geld in den Rachen zu schieben.)

      Verjährung von OWI Sachen im fließenden Verkehr

      Die Verfolgungsverjährung von Ordnungswidrigkeiten, die im fließenden Verkehr begangen werden, beträgt regelmäßig drei Monate. Hierbei handelt es sich um eine äußerst kurze Verjährung, die häufig genug dazu führt, daß der gegen einen erhobenen Vorwurf (z.B. Geschwindigkeitsübertretung, Rotlichtverstoß) nicht mehr mit einem Bußgeldbescheid geahndet werden kann. Die Verjährungsfrist von drei Monaten beginnt mit dem Tag der Ordnungswidrigkeit zu laufen. Wann die Verjährung tatsächlich eingetreten ist, wird man nur anhand der Ermittlungsakte feststellen können. Es genügt nicht, wenn man zum Tattag lediglich drei Monate hinzuaddiert. Denn die Verjährung kann unterbrochen werden. Die Unterbrechung der Verjährung tritt dann ein, wenn gegen den tatsächlichen Fahrer, der die Ordnungswidrigkeit begangen hat, ermittelt worden ist. Hierzu genügt jegliche Ermittlungstätigkeit. Ob eine Verjährung eingetreten ist, wird ihnen lediglich ein Anwalt sagen können, der die Ermittlungsakte eingesehen hat. Ermittelt die Strafverfolgungsbehörde zunächst drei Monate oder mehr gegen einen falschen Fahrer und werden keine Ermittlungsschritte gegenüber dem tatsächlichen Fahrer eingeleitet, tritt die Verfolgungsverjährung ein.
      Avatar
      schrieb am 06.11.01 10:19:21
      Beitrag Nr. 2 ()
      Dein Fall ist nicht verjährt. Der Versand des Anhörungsbogens ist die sogenannte "Ermittlungstätigkeit" und hat damit die Verjährung gestoppt. Du mußt zahlen.

      Leider.

      Gruß

      Quatschabsorber
      Avatar
      schrieb am 06.11.01 10:22:06
      Beitrag Nr. 3 ()
      hallo,

      der Strafe verjährt nur nach drei monaten, wenn du bis zu diesem Zeitpunkt noch nichts von denen bekommen hast.
      meist lassen sie´s auch nicht gelten, wenn du sagst, du hättest den ersten brief nicht bekommen....da wird einfach unterstellt, daß die post zuverlässig arbeitet.
      kannst höchstens die gebühren für die verwaltung abziehen.
      aber allemal besser, wie mein anwalt immer so schön sagt:
      zahlen schafft frieden!!!!!

      Hans

      P.s: Das mit den "wegelagerern" kann dich schon mal 500.- kosten, wenn du das zu nem bullen sagst
      Avatar
      schrieb am 06.11.01 10:25:13
      Beitrag Nr. 4 ()
      vielen Dank.

      Hieße das nun, daß ab 13.12.2001 (Anhörung vom 12.09.2001 + 3Monate) die Sache verjährt wäre, oder unterbricht der heute gekommene Bußgeldbescheid die Verjährungsfrist ebenfalls ?

      Grüße
      RitN
      Avatar
      schrieb am 06.11.01 10:32:26
      Beitrag Nr. 5 ()
      ^Hallo,

      da hilft dir jetzt gar nix mehr.....die lassen nicht mehr locker. Und wenn du nicht bezahlst, dann kommt der gerichtsvollzieher.
      Außer wenn du einspruch erhebst. der wird dann vom gericht abgewiesen, wenn sie dich oder deine karre identifizieren können (haben sie ja wohl schon) und das kostet meist extra.

      gruß hans

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      Avatar
      schrieb am 06.11.01 10:36:20
      Beitrag Nr. 6 ()
      Jau,
      alles klar.
      Das habe ich mir schon gedacht.
      Trotzden vielen Dank für die schnellen Antworten.

      Dann wechsle ich jetzt mal rüber zum Onlinebanking. :D

      Schönen Tag wünsche ich noch,
      viele Grüße
      RitN
      Avatar
      schrieb am 06.11.01 14:54:22
      Beitrag Nr. 7 ()
      Eine "Verkehrsstraftat" (deshalb wird ja das Ordnungswidrigkeitsverfahren zum Bußgeldverfahren erhoben) verjährt, wenn innerhalb von 3 Monaten nach der Tat nicht gegen den Täter ermittelt wurde. Da Du als Halter des KFZs auch der Fahrer warst, hast Du keine Chance.

      Ich selbst fahre ein Auto, dass nicht auf mich zugelassen ist. Der Halter zieht die vielen Bußgeldbescheide regelmäßig über die 3 Monate. Er ist ja nicht der Fahrer und macht keine sinnvollen Angaben zur Tat.
      Aus diesem Grund hat das Regime von mir noch keinen Pfennig gesehen.


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