Reisegesellschaft verkürzt Urlaub um fast 10 Stunden - rechtmäßig? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 11.10.05 12:44:18 von
neuester Beitrag 12.10.05 08:46:43 von
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Vor einigen Wochen hatten wir eine Auslands-Pauschalreise gebucht.
Diese Reise hatten wir insbesondere deswegen ausgewählt, weil Sie zumutbare Flugzeiten (Hinflug 13:40, Rückflug 17:25) beinhaltete. In den Flugscheinen, welche wir dann per Post erhielten, wurde ausdrücklich auch die Zeit für den Rückflug (17:25) bestätigt.
Vor Ort, 2 Tage vor Urlaubsende, erhielten wir dann aber die Mitteilung, daß unser Rückflug auf 8:40 (also fast 9(!) Stunden) vorverlegt worden sei und wir bereits um 5:40 vom Hotel abgeholt würden. Eine Nachfrage von unserer Seite
bei der Reiseleiterin brachte dann gar nichts. Die Dame meinete, nicht der Reiseveranstalter, sondern die Fluggesellschaft Hapag-Loyd sei schuld. Außerdem wäre es in den letzten Wochen sehr oft vorgekommen, daß die Zeiten für die Rückflüge vorverlegt worden sein. Wäre eben Pech...
Frage:
Kann man deswegen von dem Reiseveranstalter eine
Rückerstattung des anteiligen Preises für einen
1 Urlaubstag verlangen?
Begründung:
1) Durch die Vorverlegung von fast 10 Stunden wurde uns fast ein kompletter Urlaubstag genommen.
2) Aus gesundheitlichen Gründen hatten wir diese Reise (unter vielen Alternativen) ausdrücklich wegen der günstigen Flugezeiten ausgewählt.
3) Nach den Auskünften, welche wir erhalten haben, ist es ja offenbar in den letzten Wochen fast schon der Regelfall gewesen, daß die Rückflugzeiten gravierend vorverlegt wurden. Ich bin zwar kein Jurist, aber m.E. grenzt
dies schon an eine Vortäuschung falscher Tatsachen, wenn bei der Urlaubsbuchung Flugzeiten angegeben werden, welche dann aber fast regelmäßig nicht eingehalten und vorverlegt werden.
In diesem Zusammenhang habe ich noch die nachfolgende
Pressemitteilung, veröffentlicht unter www.wettbewerbszentrale.de gefunden:
"Wenn plötzlich ein Tag Urlaub fehlt
Einseitige Flugzeitenänderung durch Charterfluggesellschaften unzulässig
Bei der Wettbewerbszentrale häufen sich derzeit Beschwerden von Verbrauchern, aber auch von Reisebüros, die einseitige nachträgliche Flugzeitenänderungen durch diverse deutsche Charterfluggesellschaften bei sogenannten Nur-Flügen zum Gegenstand haben. Wie auch schon der Fachpresse zu entnehmen war, gestalten deutsche Charter-Carrier nachträglich die Flugpläne um, um den wirtschaftlichen Auswirkungen der derzeitigen
Nachfrageschwäche bei Urlaubsreisen zu begegnen.
Durch die einseitige Veränderung von Flugzeiten bei Nur-Flügen, die in einem bekanntgewordenen Fall mehr als 10 Stunden betrug, ging den betroffenen
Verbrauchern ein ganzer Urlaubstag verloren. Dies ist nach Auffassung der Wettbewerbszentrale mit dem Charakter des Luftbeförderungsvertrages als Fixgeschäft nicht zu vereinbaren und deshalb als Vertragsverletzung zu
werten. Hieraus resultieren Ersatzansprüche der betroffenen Verbraucher, etwa im Hinblick auf die Buchung eines Ersatzfluges zum ursprünglich
vereinbarten Termin. Aber auch Verstöße gegen geltendes Wettbewerbsrecht sind nach Ansicht der
Wettbewerbszentrale festzustellen. So hatte eine Charterfluggesellschaft, die nach Ausstellung OK-gebuchter Flugscheine eine einseitige nachträgliche
Flugzeitenänderung vorgenommen hatte, dem Verbraucher lapidar mitgeteilt:
"Leider hat sich für Ihren Flug eine Zeitenänderung ergeben, die wir Ihnen gern mitteilen möchten". Dies hat die Wettbewerbszentrale als Irreführung
des Verbrauchers sowie Ausnutzung der Rechtsunkenntnis des Verbrauchers beanstandet. Die einseitige nachträgliche und zudem nicht unwesentliche Änderung der vereinbarten Flugzeit bedeutet vertragsrechtlich nichts anderes
als die Kündigung des geschlossenen Vertrages, was zu Ersatzansprüchen des Verbrauchers führt. Diese Rechtslage wird durch die zitierte Mitteilung
verschleiert. Die Charterfluggesellschaft gab daraufhin die geforderte Unterlassungserklärung ab.
In einem weiteren Fall hat die Wettbewerbszentrale die Verwendung des "OK"-Kürzels in den nachträglich geänderten Tickets als irreführend gerügt.
Hält der Verbraucher ein "OK"-gebuchtes Ticket in Händen, so nimmt er an, dass die Fluggesellschaft - abgesehen von zuvor nicht absehbaren Widrigkeiten - den Flug zur vereinbarten Zeit durchführt. Diese Erwartung
wird dann jedoch enttäuscht, wenn nachträglich die vereinbarten Flugzeiten gravierend verschoben werden.
Die Wettbewerbszentrale verkennt nicht die aktuellen wirtschaftlichen Probleme der Charterflugbranche, ist jedoch der Auffassung, dass diese nicht
einseitig auf dem Rücken der Verbraucher ausgetragen werden dürfen. "
(Zwar ist hier von "Nur Flügen" die Rede, aber das Problem scheint ja doch viele Reisende zu betreffen!)
Diese Reise hatten wir insbesondere deswegen ausgewählt, weil Sie zumutbare Flugzeiten (Hinflug 13:40, Rückflug 17:25) beinhaltete. In den Flugscheinen, welche wir dann per Post erhielten, wurde ausdrücklich auch die Zeit für den Rückflug (17:25) bestätigt.
Vor Ort, 2 Tage vor Urlaubsende, erhielten wir dann aber die Mitteilung, daß unser Rückflug auf 8:40 (also fast 9(!) Stunden) vorverlegt worden sei und wir bereits um 5:40 vom Hotel abgeholt würden. Eine Nachfrage von unserer Seite
bei der Reiseleiterin brachte dann gar nichts. Die Dame meinete, nicht der Reiseveranstalter, sondern die Fluggesellschaft Hapag-Loyd sei schuld. Außerdem wäre es in den letzten Wochen sehr oft vorgekommen, daß die Zeiten für die Rückflüge vorverlegt worden sein. Wäre eben Pech...
Frage:
Kann man deswegen von dem Reiseveranstalter eine
Rückerstattung des anteiligen Preises für einen
1 Urlaubstag verlangen?
Begründung:
1) Durch die Vorverlegung von fast 10 Stunden wurde uns fast ein kompletter Urlaubstag genommen.
2) Aus gesundheitlichen Gründen hatten wir diese Reise (unter vielen Alternativen) ausdrücklich wegen der günstigen Flugezeiten ausgewählt.
3) Nach den Auskünften, welche wir erhalten haben, ist es ja offenbar in den letzten Wochen fast schon der Regelfall gewesen, daß die Rückflugzeiten gravierend vorverlegt wurden. Ich bin zwar kein Jurist, aber m.E. grenzt
dies schon an eine Vortäuschung falscher Tatsachen, wenn bei der Urlaubsbuchung Flugzeiten angegeben werden, welche dann aber fast regelmäßig nicht eingehalten und vorverlegt werden.
In diesem Zusammenhang habe ich noch die nachfolgende
Pressemitteilung, veröffentlicht unter www.wettbewerbszentrale.de gefunden:
"Wenn plötzlich ein Tag Urlaub fehlt
Einseitige Flugzeitenänderung durch Charterfluggesellschaften unzulässig
Bei der Wettbewerbszentrale häufen sich derzeit Beschwerden von Verbrauchern, aber auch von Reisebüros, die einseitige nachträgliche Flugzeitenänderungen durch diverse deutsche Charterfluggesellschaften bei sogenannten Nur-Flügen zum Gegenstand haben. Wie auch schon der Fachpresse zu entnehmen war, gestalten deutsche Charter-Carrier nachträglich die Flugpläne um, um den wirtschaftlichen Auswirkungen der derzeitigen
Nachfrageschwäche bei Urlaubsreisen zu begegnen.
Durch die einseitige Veränderung von Flugzeiten bei Nur-Flügen, die in einem bekanntgewordenen Fall mehr als 10 Stunden betrug, ging den betroffenen
Verbrauchern ein ganzer Urlaubstag verloren. Dies ist nach Auffassung der Wettbewerbszentrale mit dem Charakter des Luftbeförderungsvertrages als Fixgeschäft nicht zu vereinbaren und deshalb als Vertragsverletzung zu
werten. Hieraus resultieren Ersatzansprüche der betroffenen Verbraucher, etwa im Hinblick auf die Buchung eines Ersatzfluges zum ursprünglich
vereinbarten Termin. Aber auch Verstöße gegen geltendes Wettbewerbsrecht sind nach Ansicht der
Wettbewerbszentrale festzustellen. So hatte eine Charterfluggesellschaft, die nach Ausstellung OK-gebuchter Flugscheine eine einseitige nachträgliche
Flugzeitenänderung vorgenommen hatte, dem Verbraucher lapidar mitgeteilt:
"Leider hat sich für Ihren Flug eine Zeitenänderung ergeben, die wir Ihnen gern mitteilen möchten". Dies hat die Wettbewerbszentrale als Irreführung
des Verbrauchers sowie Ausnutzung der Rechtsunkenntnis des Verbrauchers beanstandet. Die einseitige nachträgliche und zudem nicht unwesentliche Änderung der vereinbarten Flugzeit bedeutet vertragsrechtlich nichts anderes
als die Kündigung des geschlossenen Vertrages, was zu Ersatzansprüchen des Verbrauchers führt. Diese Rechtslage wird durch die zitierte Mitteilung
verschleiert. Die Charterfluggesellschaft gab daraufhin die geforderte Unterlassungserklärung ab.
In einem weiteren Fall hat die Wettbewerbszentrale die Verwendung des "OK"-Kürzels in den nachträglich geänderten Tickets als irreführend gerügt.
Hält der Verbraucher ein "OK"-gebuchtes Ticket in Händen, so nimmt er an, dass die Fluggesellschaft - abgesehen von zuvor nicht absehbaren Widrigkeiten - den Flug zur vereinbarten Zeit durchführt. Diese Erwartung
wird dann jedoch enttäuscht, wenn nachträglich die vereinbarten Flugzeiten gravierend verschoben werden.
Die Wettbewerbszentrale verkennt nicht die aktuellen wirtschaftlichen Probleme der Charterflugbranche, ist jedoch der Auffassung, dass diese nicht
einseitig auf dem Rücken der Verbraucher ausgetragen werden dürfen. "
(Zwar ist hier von "Nur Flügen" die Rede, aber das Problem scheint ja doch viele Reisende zu betreffen!)
Bei Pauschalreisen ist die Position des Verbrauchers günstiger als bei "Nur-Flügen". Du musst die Verkürzung der Reise nicht entschädigungslos hinnehmen. Falls du eine Rechtsschutz-Versicherung hast: Sofort Anwalt einschalten.
Vergiß es doch einfach!!!!!!!1
Es lohnt sich definitiv nicht, sich mit so einem Thema wg. so wenig Geld überhaupt zu beschäftigen.
Ärgert Euch nicht, sonst ist der Sinn des Urlaubs ad absurdum geführt.
Ist aber irgendwie typisch... spätestens am Abflugschalter auf dem Weg nach Hause haben "die Deutschen" schlechte Laune.
IST DOCH EGAL!!!!
Es lohnt sich definitiv nicht, sich mit so einem Thema wg. so wenig Geld überhaupt zu beschäftigen.
Ärgert Euch nicht, sonst ist der Sinn des Urlaubs ad absurdum geführt.
Ist aber irgendwie typisch... spätestens am Abflugschalter auf dem Weg nach Hause haben "die Deutschen" schlechte Laune.
IST DOCH EGAL!!!!
Nach meinem Wissensstand keine Chance auf Kürzung.
Gebucht wird immer von Abreisetag zu Rückreisetag. Die Abflugzeiten sind unerheblich.
Anders wär es gewesen, wenn ihr nicht um 13:40 sonder um 0:40 hingeflogen wärt, damit hätte sich der Reisebeginn um einen Tag verschoben. Hatte diesen Fall selbst schon und erhielt eine entsprechende Erstattung.
Floetzi
Gebucht wird immer von Abreisetag zu Rückreisetag. Die Abflugzeiten sind unerheblich.
Anders wär es gewesen, wenn ihr nicht um 13:40 sonder um 0:40 hingeflogen wärt, damit hätte sich der Reisebeginn um einen Tag verschoben. Hatte diesen Fall selbst schon und erhielt eine entsprechende Erstattung.
Floetzi
Hibbeler, Birgit
Flugreisen: Bessere Entschädigung
Deutsches Ärzteblatt 102, Ausgabe 15 vom 15.04.2005, Seite [9]
SUPPLEMENT: Reisemagazin
Aufgrund einer neuen EU-Verordnung haben Flugreisende seit dem 17. Februar dieses Jahres mehr Rechte. Bei Überbuchung, Streichung und Verspätung steht Passagieren eine Entschädigung zu. Die Richtlinie gilt für Linienfüge, Pauschalreisen und Billig-Airlines.
Ab einer Verspätung von zwei Stunden sind Fluggesellschaften dazu verpflichtet, ihre Passagiere zu verpflegen und ihnen die Möglichkeit zum Telefonieren zu geben. Für Flüge mit einer Distanz von mehr als 1 500 Kilometern gilt dies ab drei Stunden.
Bei Überbuchung hat der Reisende einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich, je nach Flugdistanz zwischen 250 und 600 Euro. Außerdem stehen dem Passagier Kostenerstattungen für Hotel und Verpflegung zu, und er hat das Recht auf eine Weiterreise zum frühestmöglichen Zeitpunkt.
Für eine Annullierung gelten die gleichen Vorgaben wie für eine Überbuchung. Der Anspruch für Ausgleichszahlungen entfällt jedoch, wenn die Fluglinie den Kunden bereits zwei Wochen vor der Reise über die Streichung des Fluges informiert oder der Veranstalter ihm
eine akzeptable Alternative anbietet: Wird der Flug zwischen 14 und sieben Tagen vor Antritt annulliert, so kann die Fluggesellschaft einen anderen Flug anbieten, der nicht mehr als zwei Stunden vor dem geplanten Zeitpunkt startet und höchstens vier Stunden später als vorgesehen am Zielort ankommt. Bei einer Zeitspanne von weniger als sieben Tagen muss eine Weiterbeförderung angeboten werden, die höchstens eine Stunde vor dem ursprünglichen Abflugszeitpunkt startet und nicht mehr als zwei Stunden nach geplanter Landung ankommt. BH
http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/artikel.asp?id=46304
Flugreisen: Bessere Entschädigung
Deutsches Ärzteblatt 102, Ausgabe 15 vom 15.04.2005, Seite [9]
SUPPLEMENT: Reisemagazin
Aufgrund einer neuen EU-Verordnung haben Flugreisende seit dem 17. Februar dieses Jahres mehr Rechte. Bei Überbuchung, Streichung und Verspätung steht Passagieren eine Entschädigung zu. Die Richtlinie gilt für Linienfüge, Pauschalreisen und Billig-Airlines.
Ab einer Verspätung von zwei Stunden sind Fluggesellschaften dazu verpflichtet, ihre Passagiere zu verpflegen und ihnen die Möglichkeit zum Telefonieren zu geben. Für Flüge mit einer Distanz von mehr als 1 500 Kilometern gilt dies ab drei Stunden.
Bei Überbuchung hat der Reisende einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich, je nach Flugdistanz zwischen 250 und 600 Euro. Außerdem stehen dem Passagier Kostenerstattungen für Hotel und Verpflegung zu, und er hat das Recht auf eine Weiterreise zum frühestmöglichen Zeitpunkt.
Für eine Annullierung gelten die gleichen Vorgaben wie für eine Überbuchung. Der Anspruch für Ausgleichszahlungen entfällt jedoch, wenn die Fluglinie den Kunden bereits zwei Wochen vor der Reise über die Streichung des Fluges informiert oder der Veranstalter ihm
eine akzeptable Alternative anbietet: Wird der Flug zwischen 14 und sieben Tagen vor Antritt annulliert, so kann die Fluggesellschaft einen anderen Flug anbieten, der nicht mehr als zwei Stunden vor dem geplanten Zeitpunkt startet und höchstens vier Stunden später als vorgesehen am Zielort ankommt. Bei einer Zeitspanne von weniger als sieben Tagen muss eine Weiterbeförderung angeboten werden, die höchstens eine Stunde vor dem ursprünglichen Abflugszeitpunkt startet und nicht mehr als zwei Stunden nach geplanter Landung ankommt. BH
http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/artikel.asp?id=46304
Danke für eure Informationen!
Ich werde gleich mal bei meiner Rechtschutzversicherung nachfragen.
Ich werde gleich mal bei meiner Rechtschutzversicherung nachfragen.
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