auch Frage zum Erbrecht - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 10.10.07 15:17:56 von
neuester Beitrag 12.10.07 07:33:32 von
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Hallo,
es geht um ein größeres Aktiendepot, das in den nächsten
Jahren vererbt wird.
Lt. Testament an Neffe und Nichte zu 1/4:3/4.
Die Beiden sind sich aber einig, dass es 1/2:1/2 aufgeteilt
wird.
Welche Schwierigkeiten kann es da geben, z.B. zusätzliche
Schenkungssteuer?
Gruss
Sam
es geht um ein größeres Aktiendepot, das in den nächsten
Jahren vererbt wird.
Lt. Testament an Neffe und Nichte zu 1/4:3/4.
Die Beiden sind sich aber einig, dass es 1/2:1/2 aufgeteilt
wird.
Welche Schwierigkeiten kann es da geben, z.B. zusätzliche
Schenkungssteuer?
Gruss
Sam
Antwort auf Beitrag Nr.: 31.925.661 von Sam Ui am 10.10.07 15:17:56Du meinst, ob das Testament aus steuerlichen Gründen geändert werden sollte? Das ist m.E.n. egal, weil beide Arten von Verwandtschaft (Geschwister/Neffen, Nichten) unter dieselbe Steuerklasse II fallen: http://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__15.html
Nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG gilt aber pro Erwerb und Person nur ein Freibetrag in Höhe von 10.300 Euro: http://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__16.html
Nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG gilt aber pro Erwerb und Person nur ein Freibetrag in Höhe von 10.300 Euro: http://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__16.html
Hallo Strohmann,
ja, so meinte ich es - und auch, ob einfach so der
"letzte Wille" geändert werden kann - eben Halbe :
Halbe.
Gruss
Sam
ja, so meinte ich es - und auch, ob einfach so der
"letzte Wille" geändert werden kann - eben Halbe :
Halbe.
Gruss
Sam
Antwort auf Beitrag Nr.: 31.928.013 von Sam Ui am 10.10.07 17:28:44Ein Testament ist zu Lebzeiten des Erblassers jederzeit frei änderbar, §§ 2253 ff. BGB.
Die "Tante" ist nicht mehr ansprechbar und ein Erbe ist
ihr Betreuer!
ihr Betreuer!
Antwort auf Beitrag Nr.: 31.927.517 von DerStrohmann am 10.10.07 16:57:51Das stimmt nur dann wenn die Nichte und der Neffe im Verhältnis zueinander Geschwister sind. Andernfall (Vetter u. Base) sollte das Testament umgehend geändert werden, da sonst Steuerklasse III gilt.
@ Purplemichel
- es sind Geschwister
- es sind Geschwister
Zu #5:
Unter diesen Umständen kann das Testament nicht mehr geändert werden. Nur der Erblasser persönlich kann ein Testament ändern, ein Betreuer kann das nicht.
Unter diesen Umständen kann das Testament nicht mehr geändert werden. Nur der Erblasser persönlich kann ein Testament ändern, ein Betreuer kann das nicht.
Ist aber auch gar nicht notwendig!!!
Danke Strohmann,
können wir auch nicht ändern - nur im Erbfall machens
die Geschwister Halbe : Halbe.
können wir auch nicht ändern - nur im Erbfall machens
die Geschwister Halbe : Halbe.
Antwort auf Beitrag Nr.: 31.929.179 von Sam Ui am 10.10.07 18:41:39Man muss natürlich testierfähig sein................
Antwort auf Beitrag Nr.: 31.929.179 von Sam Ui am 10.10.07 18:41:39Das Testament sollte unbedingt geändert werden:
Mit Änderung:
Erbfall löst einmal Schenkungssteuer aus.
Ohne Änderung:
Erbfall löst einmal Schenkungssteuer aus. Übertragung eines Viertels von Nichte auf Neffen (oder umgekehrt) löst nochmal Schenkungssteuer aus.
Mit Änderung fahrtm Ihr wesentlich günstiger, wenn die Werte dies halbwegs rechtfertigen.
Geh unbedingt zu einem Notar. Klär ab, ob eine Beurkundung noch möglich ist. Das sollte sie sein, wenn noch irgend eine Komunikation möglich ist. Vergleiche Beurkundungsgesetz:
§ 24
Besonderheiten für hör- und sprachbehinderte Beteiligte, mit denen eine schriftliche Verständigung nicht möglich ist
(1) 1Vermag ein Beteiligter nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht hinreichend zu hören oder zu sprechen und sich auch nicht schriftlich zu verständigen, so soll der Notar dies in der Niederschrift feststellen. 2Wird in der Niederschrift eine solche Feststellung getroffen, so muss zu der Beurkundung eine Person zugezogen werden, die sich mit dem behinderten Beteiligten zu verständigen vermag und mit deren Zuziehung er nach der Überzeugung des Notars einverstanden ist; in der Niederschrift soll festgestellt werden, dass dies geschehen ist. 3Zweifelt der Notar an der Möglichkeit der Verständigung zwischen der zugezogenen Person und dem Beteiligten, so soll er dies in der Niederschrift feststellen. 4Die Niederschrift soll auch von der zugezogenen Person unterschrieben werden.
(2) Die Beurkundung von Willenserklärungen ist insoweit unwirksam, als diese darauf gerichtet sind, der nach Absatz 1 zugezogenen Person einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen.
(3) Das Erfordernis, nach § 22 einen Zeugen oder zweiten Notar zuzuziehen, bleibt unberührt.
§ 25
Schreibunfähige
1Vermag ein Beteiligter nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars seinen Namen nicht zu schreiben, so muß bei dem Vorlesen und der Genehmigung ein Zeuge oder ein zweiter Notar zugezogen werden, wenn nicht bereits nach § 22 ein Zeuge oder ein zweiter Notar zugezogen worden ist. 2Diese Tatsachen sollen in der Niederschrift festgestellt werden. 3Die Niederschrift muß von dem Zeugen oder dem zweiten Notar unterschrieben werden.
Mit Änderung:
Erbfall löst einmal Schenkungssteuer aus.
Ohne Änderung:
Erbfall löst einmal Schenkungssteuer aus. Übertragung eines Viertels von Nichte auf Neffen (oder umgekehrt) löst nochmal Schenkungssteuer aus.
Mit Änderung fahrtm Ihr wesentlich günstiger, wenn die Werte dies halbwegs rechtfertigen.
Geh unbedingt zu einem Notar. Klär ab, ob eine Beurkundung noch möglich ist. Das sollte sie sein, wenn noch irgend eine Komunikation möglich ist. Vergleiche Beurkundungsgesetz:
§ 24
Besonderheiten für hör- und sprachbehinderte Beteiligte, mit denen eine schriftliche Verständigung nicht möglich ist
(1) 1Vermag ein Beteiligter nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht hinreichend zu hören oder zu sprechen und sich auch nicht schriftlich zu verständigen, so soll der Notar dies in der Niederschrift feststellen. 2Wird in der Niederschrift eine solche Feststellung getroffen, so muss zu der Beurkundung eine Person zugezogen werden, die sich mit dem behinderten Beteiligten zu verständigen vermag und mit deren Zuziehung er nach der Überzeugung des Notars einverstanden ist; in der Niederschrift soll festgestellt werden, dass dies geschehen ist. 3Zweifelt der Notar an der Möglichkeit der Verständigung zwischen der zugezogenen Person und dem Beteiligten, so soll er dies in der Niederschrift feststellen. 4Die Niederschrift soll auch von der zugezogenen Person unterschrieben werden.
(2) Die Beurkundung von Willenserklärungen ist insoweit unwirksam, als diese darauf gerichtet sind, der nach Absatz 1 zugezogenen Person einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen.
(3) Das Erfordernis, nach § 22 einen Zeugen oder zweiten Notar zuzuziehen, bleibt unberührt.
§ 25
Schreibunfähige
1Vermag ein Beteiligter nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars seinen Namen nicht zu schreiben, so muß bei dem Vorlesen und der Genehmigung ein Zeuge oder ein zweiter Notar zugezogen werden, wenn nicht bereits nach § 22 ein Zeuge oder ein zweiter Notar zugezogen worden ist. 2Diese Tatsachen sollen in der Niederschrift festgestellt werden. 3Die Niederschrift muß von dem Zeugen oder dem zweiten Notar unterschrieben werden.
Antwort auf Beitrag Nr.: 31.935.987 von Purplemichel am 11.10.07 10:42:43Meiner Meinung nach geht es hier nicht um Kommunikationsunfähigkeit, sondern um hier vorliegende Testierunfähigkeit. Eine Änderung des Testaments ist auch meiner Meinung nach überhaupt nicht mehr möglich. Ich würde erstmal wissen wollen, ob der Wert überhaupt über 10.300 Euro für den jeweiligen Erwerb liegt, sonst kostet das mit dem Notar nur Zeit und Geld...
Aus Posting #5 ergibt sich, dass die Tante testierunfähig ist. Wegen Schwerhörigkeit wird kein Betreuer bestellt.
Hallo zusammen,
es gehr um mehrere 100tsd € um das Testament liegt beim
Notar seit ca. 8 Jahren. Erst danach wurde ihr Neffe der
Betreuer. Heute ist sie mit 84 J nicht mehr so aufnahme-
fähig oder evtl. sogar gewillt, eine Änderung zu machen.
Daher auch meine Anfangsfrage, ob die beiden Erben im
Erbfall nicht sagen können: lieber Notar mach Halbe:Halbe,
oder ob erst 1/4 : 3/4 gemacht werden muss und dann noch
eine Schenkungssteuer fällig wird.
es gehr um mehrere 100tsd € um das Testament liegt beim
Notar seit ca. 8 Jahren. Erst danach wurde ihr Neffe der
Betreuer. Heute ist sie mit 84 J nicht mehr so aufnahme-
fähig oder evtl. sogar gewillt, eine Änderung zu machen.
Daher auch meine Anfangsfrage, ob die beiden Erben im
Erbfall nicht sagen können: lieber Notar mach Halbe:Halbe,
oder ob erst 1/4 : 3/4 gemacht werden muss und dann noch
eine Schenkungssteuer fällig wird.
Antwort auf Beitrag Nr.: 31.946.075 von Sam Ui am 11.10.07 20:42:23Hallo Sam, da fällt natürlich beim Erben und beim Schenken Steuer an, soweit die unter #2 genannten Freibeträge überschritten werden. Man könnte höchstens die Schenkung alle zehn Jahre "wiederholen", aber das wird wohl nicht gewünscht sein. Das ist alles, was ich dazu weiß.
Hallo Strohmann & die Anderen,
Danke für die Antworten, hab ich auch befürchtet -
we will see.
Sam
Danke für die Antworten, hab ich auch befürchtet -
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Sam
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