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    Behandlung von Speku-Verlusten - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 11.11.07 11:57:35 von
    neuester Beitrag 11.11.07 14:51:00 von
    Beiträge: 6
    ID: 1.135.117
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      schrieb am 11.11.07 11:57:35
      Beitrag Nr. 1 ()
      Habe folgende BM erhalten:

      Wenn ich in 2007 mit Aktien innerhalb der Spekufrist unterm Strich einen derart hohen Verlust gemacht habe, dass sogar meine Gesamteinkünfte in 2007 nach Berücksichtigung aller sonstigen Abzüge etc. unterm Strich negativ sind, kann ich diesen verbleibenden Verlust aus 2007, jetzt schon in meiner Steuerklärung für 2006 geltend machen? Oder sollte ich den verbleibenden Verlust besser vortragen?

      Falls der Verlust, den ich unterm Strich durch meine Aktiengeschäfte in 2007 (innerhalb der Spekufrist) eingefahren habe, vielleicht doch nicht zu negativen Gesamteinkünften führt (muss ich noch ausrechnen), dann mindert sich doch mein zu versteuerndes Einkommen in 2007 um genau diesen Verlustbetrag, oder?

      Kursgewinne und -verluste innerhalb der Spekufrist werden doch dabei voll gegengerechnet, oder? Also z.B. 2000 EUR Gewinn mit der einen Aktie und 3000 Verlust mit der anderen Aktie macht unterm Strich 1000 EUR Verlust aus Aktiengeschäften fürs Gesamtjahr. Das heisst, mein zu versteuerndes EK in 2007 mindert sich dann um 1000 EUR, oder?
      Avatar
      schrieb am 11.11.07 12:01:13
      Beitrag Nr. 2 ()
      Dein zu versteuerndes Einkommen verändert sich deshalb nicht sondern die Rest 1000 EURO Verlust werden vorgetragen.

      Du kannst nur Gewinne mit Einkünften verrechnen aber nicht mit deinem Lohn oder anderen Einnahmen
      Avatar
      schrieb am 11.11.07 12:06:23
      Beitrag Nr. 3 ()
      Speku-Gewinne erhöhen den Gesamtbetrag der Einkünfte und damit das zu versteuernde Einkommen.
      Speku-Verluste wirken sich auf den Gesamtbetrag der Einkünfte und das zu versteuernde Einkommen überhaupt nicht aus.
      Das Gesamteinkommen kann daher durch Speku-Verluste nicht negativ werden.
      Wenn du unterm Strich in 2007 einen Speku-Verlust erwirtschaftet hast, dann bekommst du zusätzlich zum ESt-Bescheid einen Bescheid über den Speku-Velust. Wenn du in 2006 einen Speku-Gewinn hattest, kann und sollte der Speku-Verlust 2007 nach 2006 zurückgetragen werden. Wenn das mangels Speku-Gewinn 2006 nicht möglich ist oder wenn der Rücktrag von dir nicht gewünscht wird, dann erfolgt der Verlustvortrag in nachfolgende Kalenderjahre.
      Es trifft zu, dass innerhalb des Kalenderjahres Speku-Gewinne und -verluste gegeneinander aufgerechnet werden. Erst der Saldo entscheidet, ob du im Kalenderjahr einen Speku-Gewinn oder -verlust hattest.
      Avatar
      schrieb am 11.11.07 12:14:58
      Beitrag Nr. 4 ()
      Leszeichen
      Avatar
      schrieb am 11.11.07 14:48:07
      Beitrag Nr. 5 ()
      Noch eine Nchfrage, die ich erhalten habe:



      Habe das gefunden: "Grundsätzlich werden Verluste eines Jahres mit den positiven Einkünften verrechnet. Dabei wird zunächst der Ausgleich in der betroffenen Einkunftsart vorgenommen. Verbleibt ein Verlust wird er - in unbegrenzter Höhe - auf die anderen Einkommensarten umgelegt.

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      schrieb am 11.11.07 14:51:00
      Beitrag Nr. 6 ()
      Für die Einkünfte nach § 23 EStG gilt das leider nicht. Siehe § 23 Abs. 3 Sätze 7 bis 10:

      § 23 Private Veräußerungsgeschäfte

      (1) 1Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nr. 2) sind

      1.
      Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.2Gebäude und Außenanlagen sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden; dies gilt entsprechend für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume.3Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden;
      2.
      Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.2Bei Wirtschaftsgütern im Sinne von Nummer 2 Satz 1, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre.

      2Als Anschaffung gilt auch die Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe.3Bei unentgeltlichem Erwerb ist dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung oder die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen.4Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft gilt als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter.5Als Veräußerung im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt auch

      1.
      die Einlage eines Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen, wenn die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren seit Anschaffung des Wirtschaftsguts erfolgt, und
      2.
      die verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft.

      (2) Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften der in Absatz 1 bezeichneten Art sind den Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.

      (3) 1Gewinn oder Verlust aus Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 ist der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nr. 1 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der für den Zeitpunkt der Einlage nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 angesetzte Wert, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nr. 2 der gemeine Wert.3In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 oder § 16 Abs. 3 angesetzte Wert.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindern sich um Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 abgezogen worden sind.5Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 600 Euro betragen hat.6In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nr. 1 sind Gewinne oder Verluste für das Kalenderjahr, in dem der Preis für die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen zugeflossen ist, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nr. 2 für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen.7Verluste dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden; sie dürfen nicht nach § 10d abgezogen werden.8Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 erzielt hat oder erzielt; § 10d Abs. 4 gilt entsprechend.9Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 in der bis zum 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung können abweichend von Satz 7 auch mit Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ausgeglichen werden.10Sie mindern abweichend von Satz 8 nach Maßgabe des § 10d auch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus § 20 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) erzielt.


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