Auswirkungen von Fondsverschmelzungen aus Sicht der Abgeltungssteuer - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 29.08.08 12:09:53 von
neuester Beitrag 03.09.08 00:25:05 von
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Hallo,
ich frage mich momentan inwiefern (und ob überhaupt) aus einer Fondsverschmelzung negative Auswirkungen für den Fondsanleger resultieren. Konkret hätte ich hierzu folgende Fragen, immer vor dem Hintergrund der Abgeltungssteuer:
- Ist eine Fondsverschmelzung als Veräusserung anzusehen?
- wenn ja, gilt dies nur für den übernommenen Fonds oder auch für den übernehmenden Fonds?
Wenn dies der Fall sein sollte, würden Fondsverschmelzungen, die ja nicht in der Macht des Anlegers stehen, gerade für den Langfristanleger extrem negative steuerliche Auswirkungen besitzen. Gezwungenermaßen würde der Anleger evtl. steuerfreie Altbestände in steuerpflichtige Neubestände tauschen müssen.
Derzeit wird ja gerüchteweise auch das Thema einer möglichen Übernahme der Cominvest durch die Allianz gespielt. Sollte sich dieses Gerücht bewahrheiten, würde die Cominvest mit der Allianz Global Investors fusionieren und aufgrund bestehender deutlicher Überschneidungen in der Fondspalette, wären Fondsverschmelzungen nur eine Frage der Zeit. Dieses Szenario kann natürlich bei jeder anderen Fusion zweier Fondsgesellschaften eintreffen.
Wäre klasse, wenn jemand im Board zu diesem Thema Ideen bzw. Antworten hätte.
ich frage mich momentan inwiefern (und ob überhaupt) aus einer Fondsverschmelzung negative Auswirkungen für den Fondsanleger resultieren. Konkret hätte ich hierzu folgende Fragen, immer vor dem Hintergrund der Abgeltungssteuer:
- Ist eine Fondsverschmelzung als Veräusserung anzusehen?
- wenn ja, gilt dies nur für den übernommenen Fonds oder auch für den übernehmenden Fonds?
Wenn dies der Fall sein sollte, würden Fondsverschmelzungen, die ja nicht in der Macht des Anlegers stehen, gerade für den Langfristanleger extrem negative steuerliche Auswirkungen besitzen. Gezwungenermaßen würde der Anleger evtl. steuerfreie Altbestände in steuerpflichtige Neubestände tauschen müssen.
Derzeit wird ja gerüchteweise auch das Thema einer möglichen Übernahme der Cominvest durch die Allianz gespielt. Sollte sich dieses Gerücht bewahrheiten, würde die Cominvest mit der Allianz Global Investors fusionieren und aufgrund bestehender deutlicher Überschneidungen in der Fondspalette, wären Fondsverschmelzungen nur eine Frage der Zeit. Dieses Szenario kann natürlich bei jeder anderen Fusion zweier Fondsgesellschaften eintreffen.
Wäre klasse, wenn jemand im Board zu diesem Thema Ideen bzw. Antworten hätte.
Bei mir gab es eine Fondsverschmelzung vor ca. 2 Jahren (Adig European Emerging Markets). Hab mich damals schlau gemacht:
Fondsverschmelung führt zu keinem Neustart der Spekufrist. Man kann also dann auch direkt nach der Verschmelzung verkaufen.
Das ist auch so in der Steuererklärung durchgegangen.
Gruß,
Slivomir
Fondsverschmelung führt zu keinem Neustart der Spekufrist. Man kann also dann auch direkt nach der Verschmelzung verkaufen.
Das ist auch so in der Steuererklärung durchgegangen.
Gruß,
Slivomir
Korrektur:
Bei mir war es damals eine Fondsfusion (ausgabeaufschlagfreier wurde mit ausgabeauschlagbehaftetem Fonds fusioniert) und keine Fondsverschmelzung. Bei Fondsverschmelzung zweier Fondsgesellschaften ist es glaub ich wie ein neukauf zu werten, leider.
Bei mir war es damals eine Fondsfusion (ausgabeaufschlagfreier wurde mit ausgabeauschlagbehaftetem Fonds fusioniert) und keine Fondsverschmelzung. Bei Fondsverschmelzung zweier Fondsgesellschaften ist es glaub ich wie ein neukauf zu werten, leider.
Richtig, ist 100 Pro ein Neukauf
Antwort auf Beitrag Nr.: 34.904.989 von Long-John am 29.08.08 14:18:17Ich bin mir der Sache weiterhin unsicher.
Wie ich heute seitens einer KAG gehört habe, gilt eine Fondsfusion nach derzeitigem Recht nicht als Neuanschaffung, d.h. in diesem Falle beginnt für mich als Anleger keine neue Spekulationfrist und steuerlich übernehme ich das ursprüngliche Anschaffungsdatum meines nun fusionierten Fonds.
Diese Regelung müsste nach meinem Verständnis auch für zukünftige Fondsfusionen gelten, auch wenn dann keine Spekulationsfrist mehr greift, sondern die Abgeltungssteuer gilt.
Würde mich über weitere Einschätzungen Eurerseits freuen...
Wie ich heute seitens einer KAG gehört habe, gilt eine Fondsfusion nach derzeitigem Recht nicht als Neuanschaffung, d.h. in diesem Falle beginnt für mich als Anleger keine neue Spekulationfrist und steuerlich übernehme ich das ursprüngliche Anschaffungsdatum meines nun fusionierten Fonds.
Diese Regelung müsste nach meinem Verständnis auch für zukünftige Fondsfusionen gelten, auch wenn dann keine Spekulationsfrist mehr greift, sondern die Abgeltungssteuer gilt.
Würde mich über weitere Einschätzungen Eurerseits freuen...
Antwort auf Beitrag Nr.: 34.931.869 von BlueMango am 01.09.08 10:56:26"Wie ich heute seitens einer KAG gehört habe, gilt eine Fondsfusion nach derzeitigem Recht nicht als Neuanschaffung, d.h. in diesem Falle beginnt für mich als Anleger keine neue Spekulationfrist und steuerlich übernehme ich das ursprüngliche Anschaffungsdatum meines nun fusionierten Fonds."
Wäre doch unlogisch, wenn es NICHT so wäre !!
Es muß immer dein Kaufdatum zählen !
ist doch durch Fusion nur eine Namensumbenennung...........
Wäre doch unlogisch, wenn es NICHT so wäre !!
Es muß immer dein Kaufdatum zählen !
ist doch durch Fusion nur eine Namensumbenennung...........
Antwort auf Beitrag Nr.: 34.932.894 von suxsess am 01.09.08 13:01:40@suxsess
Genau so ist es.
Das Geld sieht der Anlger nicht, die Fusion ist eine Investitionsentscheidung des Fonds, nicht des Anlegers (wie es bei einem Fondstausch der Fall wäre).
Genau so ist es.
Das Geld sieht der Anlger nicht, die Fusion ist eine Investitionsentscheidung des Fonds, nicht des Anlegers (wie es bei einem Fondstausch der Fall wäre).
Bei der steuerlichen Behandlung einer Fondsfusion muss man unterscheiden zwischen inländischen Fonds (in Deutschland aufgelegte Sondervermögen) oder ausländischen Fonds.
Bei deutschen Fonds gilt nach § 14 InvStG, dass durch die Fusion keine Neukauf vorliegt.
Bei ausländischen Fonds, die in der EU/EWR aufgelegt wurden gilt nach § 17a InvStG dies nur, wenn bestimmte steuerliche Voraussetzungen erfüllt werden. Wovon mal m.E. aber als Anleger erstmal nicht ausgehen sollte. D.h. im Regelfall Neukauf.
Bei ausländischen Fonds, außerhalb der EU/EWR aufgelegt (praxisrelevant wohl nur USA) denke ich liegt dagegen immer ein Neukauf vorliegt.
Bei deutschen Fonds gilt nach § 14 InvStG, dass durch die Fusion keine Neukauf vorliegt.
Bei ausländischen Fonds, die in der EU/EWR aufgelegt wurden gilt nach § 17a InvStG dies nur, wenn bestimmte steuerliche Voraussetzungen erfüllt werden. Wovon mal m.E. aber als Anleger erstmal nicht ausgehen sollte. D.h. im Regelfall Neukauf.
Bei ausländischen Fonds, außerhalb der EU/EWR aufgelegt (praxisrelevant wohl nur USA) denke ich liegt dagegen immer ein Neukauf vorliegt.
Ohne selbst Jurist zu sein:
§17a:
"... die dem § 40 des Investmentgesetzes entsprechenden Vorschriften des Sitzstaates der Sondervermögen erfüllt sind ..."
Ich gehe mal davon aus, dass die Fonds die Gesetze des eigenen Sitzstaates erfüllen.
17a weiter:
"... das übernehmende Sondervermögen die fortgeführten Anschaffungskosten des übertragenden Sondervermögens für die Ermittlung der Investmenterträge fortführt und hierzu eine Bescheinigung eines zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung befugten Berufsträgers im Sinne des § 3 des Steuerberatungsgesetzes, einer behördlich anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einer vergleichbaren Stelle dem Bundeszentralamt für Steuern vorlegt ..."
Hiervon gehe ich bei einem halbwegs ordentlich geführten Fonds auch aus.
Generell gehe ich davon aus, dass die BRD sich hüten wird, Fonds mit Sitz in einem anderen EU-Staat grundsätzlich anders zu behandeln als Fonds mit Sitz in D. Die unsägliche Thesauriergeschichte ist wohl eher verwaltungstechnisch bedingt.
Verblüfft bin ich allerdings darüber, dass Fonds außerhalb der EU/EWR nicht zu existieren scheinen ...
§17a:
"... die dem § 40 des Investmentgesetzes entsprechenden Vorschriften des Sitzstaates der Sondervermögen erfüllt sind ..."
Ich gehe mal davon aus, dass die Fonds die Gesetze des eigenen Sitzstaates erfüllen.
17a weiter:
"... das übernehmende Sondervermögen die fortgeführten Anschaffungskosten des übertragenden Sondervermögens für die Ermittlung der Investmenterträge fortführt und hierzu eine Bescheinigung eines zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung befugten Berufsträgers im Sinne des § 3 des Steuerberatungsgesetzes, einer behördlich anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einer vergleichbaren Stelle dem Bundeszentralamt für Steuern vorlegt ..."
Hiervon gehe ich bei einem halbwegs ordentlich geführten Fonds auch aus.
Generell gehe ich davon aus, dass die BRD sich hüten wird, Fonds mit Sitz in einem anderen EU-Staat grundsätzlich anders zu behandeln als Fonds mit Sitz in D. Die unsägliche Thesauriergeschichte ist wohl eher verwaltungstechnisch bedingt.
Verblüfft bin ich allerdings darüber, dass Fonds außerhalb der EU/EWR nicht zu existieren scheinen ...
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