Kapitalwerbungskosten nachträglich geltend machen? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 22.12.11 20:06:57 von
neuester Beitrag 28.12.11 09:06:35 von
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Seit 2009 können Aufwendungen für die Geldanlage nicht mehr abgesetzt werden, bei anderen Einkunftsarten ist das weiter möglich. Bei den Finanzgerichten Münster, Köln und Baden-Württemberg sind hierzu Musterverfahren gegen die Abschaffung des Werbungskostenabzugs bei den Kapitalerträgen anhängig (Az. 6 K 607/11 F, 8 K 1937/11 und 9 K 1637/10). Dabei geht es um die Frage, ob diese einseitige Benachteiligung von Privatanlegern gegen das Gebot der Nettobesteuerung, also der Differenz von Einnahmen und Ausgaben, verstößt. Nach einer aktuellen Anweisung der Oberfinanzdirektion Rheinland können Einsprüche noch nicht ruhen, da das Thema noch nicht beim BFH anhängig ist. Daher müssen Anleger mit Aufwendungen für die Geldanlage, die oberhalb des Sparerpauschbetrags von 801 Euro liegen, ihre Fälle selbst offenhalten oder alternativ ein ruhendes Verfahren aus Zweckmäßigkeitsgründen beantragen.
(FTD 18.11.11, S.22)
Ich habe für 2009 und 2010 gar keine Kapitalwerbekosten angegeben.
Kann ich das jetzt noch nachholen?
Kann ich das mit §173 AO "neue Tatsachen" begründen:
Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel
(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,...soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden.
1. Für wieviele Jahre kann ich das rückwirkend beantragen? Nach §169 AO 4 Jahre Frist.
2. Wie ist das mit den Fristen? Kann ich mir für Kapitalwerbekosten von 2009 und 2011 noch bis ins nächste Jahre Zeit lassen oder muß ich das noch dringend bis zum 31.12. einreichen? Bei den Studienkostenkosten als Werbungskosten konnte ich für 7 Jahre lang nachträglich ein ruhendes Verfahren durchsetzen.
3. Kann ich mit §173 AO (s.o). und dem FTD-Artikel argumentieren?
4. Kann 2009 und 2010 rückwirkend offen halten mit obiger Begründung?
5. Oder alternativ ein ruhendes Verfahren aus Zweckmäßigkeitsgründen beantragen?
Besten Dank im voraus!
(FTD 18.11.11, S.22)
Ich habe für 2009 und 2010 gar keine Kapitalwerbekosten angegeben.
Kann ich das jetzt noch nachholen?
Kann ich das mit §173 AO "neue Tatsachen" begründen:
Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel
(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,...soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden.
1. Für wieviele Jahre kann ich das rückwirkend beantragen? Nach §169 AO 4 Jahre Frist.
2. Wie ist das mit den Fristen? Kann ich mir für Kapitalwerbekosten von 2009 und 2011 noch bis ins nächste Jahre Zeit lassen oder muß ich das noch dringend bis zum 31.12. einreichen? Bei den Studienkostenkosten als Werbungskosten konnte ich für 7 Jahre lang nachträglich ein ruhendes Verfahren durchsetzen.
3. Kann ich mit §173 AO (s.o). und dem FTD-Artikel argumentieren?
4. Kann 2009 und 2010 rückwirkend offen halten mit obiger Begründung?
5. Oder alternativ ein ruhendes Verfahren aus Zweckmäßigkeitsgründen beantragen?
Besten Dank im voraus!
wenn bei dir so viele Werbungskosten anfallen, dann wäre eine Sparbüchsen KG am besten. Dort kannst du die WK zwar dann nur zu 5% ansetzen musst aber auch nur 5% von deinen Kapitaleinkünften versteuern d.h. die restlichen 95% wären dann steuerfrei.
kann mir aber kaum vorstellen, dass du so viel WK hast das man sich dort diese Fragen stellt.
Selbst ein Depot das aktiv geführt wird und ein Volumen von ca 100000€ hat kann man mit einem günstigen Depot mit 1000€ verwalten. Wenn du so viel WK' s hast dann würd ich mir mal überlegen mein Depot zu wechseln, direktbanken sind mit hoher wahrscheinlichkeit günstiger als deine Hausbank
kann mir aber kaum vorstellen, dass du so viel WK hast das man sich dort diese Fragen stellt.
Selbst ein Depot das aktiv geführt wird und ein Volumen von ca 100000€ hat kann man mit einem günstigen Depot mit 1000€ verwalten. Wenn du so viel WK' s hast dann würd ich mir mal überlegen mein Depot zu wechseln, direktbanken sind mit hoher wahrscheinlichkeit günstiger als deine Hausbank
Ich denke, es geht hier um Schuldzinsenabzug, also Wertpapierkauf auf Kredit.
wer so nen scheiß macht, der soll die Schuldzinsen auch nicht absetzten können. Auf pump Aktien kaufen, des machen nur leute die absolut verzweifelt sind.
Und selbst wenn, dann is ne KG am sinnvollsten, weil der wird auch irgendwann mal einen Gewinn realisiern oder dividenden bekommen.
Und selbst wenn, dann is ne KG am sinnvollsten, weil der wird auch irgendwann mal einen Gewinn realisiern oder dividenden bekommen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 42.516.258 von goldbanana am 22.12.11 22:52:41Die Angaben gelten nicht für die KG sondern die GmbH! Außerdem gilt die Einschränkung, dass es sich um eine reine Aktienanlage handeln muss und die steuerfreiheit nur bei der KSt nicht aber bei der GewSt greift!
Gruß
Taxadvisor
Gruß
Taxadvisor
Zitat von MHeinzmann: Ich habe für 2009 und 2010 gar keine Kapitalwerbekosten angegeben.
Kann ich das jetzt noch nachholen?
1. Für wieviele Jahre kann ich das rückwirkend beantragen? Nach §169 AO 4 Jahre Frist.
2. Wie ist das mit den Fristen? Kann ich mir für Kapitalwerbekosten von 2009 und 2011 noch bis ins nächste Jahre Zeit lassen oder muß ich das noch dringend bis zum 31.12. einreichen? Bei den Studienkostenkosten als Werbungskosten konnte ich für 7 Jahre lang nachträglich ein ruhendes Verfahren durchsetzen.
3. Kann ich mit §173 AO (s.o). und dem FTD-Artikel argumentieren?
4. Kann 2009 und 2010 rückwirkend offen halten mit obiger Begründung?
5. Oder alternativ ein ruhendes Verfahren aus Zweckmäßigkeitsgründen beantragen?
Besten Dank im voraus!
Grundsätzlich stellen Rechtsprechungsänderungen keinen Fall des § 173 AO dar. Wenn das Finanzamt das zulassen sollte, spielt es keine Rolle, ob noch in diesem Jahr oder Anfang des nächsten Jahres. Wenn das Finanzamt mitspielt, sollte gleichzeitig Ruhen des Verfahrens beantragt werden, wer eine Entscheidung will, bekommt eine Ablehnung. Zudem gilt, dass mit dem Antrag Kosten p.a. von mehr als EUR 801/1.602 nachgewiesen werden. Da das Gesetz - anders als häufig dargestellt - einen pauschalierten Werbungskostenabzug in der Größenordnung der alten Freibeträge zulässt, ist Verfahrensruhe nur zu gewähren, wenn diese Beträge überstiegen werden.
Gruß
Taxadvisor
Antwort auf Beitrag Nr.: 42.517.147 von Taxadvisor am 23.12.11 10:25:13Hallo Taxadvisor,
wie würdest du denn versuchen, die Kapitalwerbekosten irgendwie abzusetzten?
Auch die alten.
Außer natürlich bei der nächsten Steuererklärung berücksichtigen...
wie würdest du denn versuchen, die Kapitalwerbekosten irgendwie abzusetzten?
Auch die alten.
Außer natürlich bei der nächsten Steuererklärung berücksichtigen...
Antwort auf Beitrag Nr.: 42.522.181 von MHeinzmann am 26.12.11 22:39:51Antrag stellen, kostet ja nix, wird das Finanzamt wahrscheinlich aber ablehnen.
Zukünftig als negative Kapitalerträge erklären und mit Verweis auf die anhängigen Verfahren Einspruch einlegen und Ruhen lassen.
Gruß
Taxadvisor
Zukünftig als negative Kapitalerträge erklären und mit Verweis auf die anhängigen Verfahren Einspruch einlegen und Ruhen lassen.
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