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    Was besagt der $ 46 Abs. 3 bzw. Abs. 5 EStG? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 06.04.12 11:50:23 von
    neuester Beitrag 06.04.12 21:33:09 von
    Beiträge: 4
    ID: 1.173.512
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      Avatar
      schrieb am 06.04.12 11:50:23
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,

      bei meinem Einkommenssteuerbescheid 2010 wurde vom Einkommen in Höhe von x Euro ein Betrag nach § 46 Abs. 3 und 5 EStG in Höhe von 386 € abgezogen, so dass das zu versteuernde Einkommen nur noch x-386 € beträgt.

      Was hat es mit den Abs. 3 und 5 des § 46 EStG auf sich?

      Vielen Dank für sachkundige Hinweise!

      Gruß

      bolro
      Avatar
      schrieb am 06.04.12 12:56:48
      Beitrag Nr. 2 ()
      Härteausgleich

      Wenn die Nebeneinkünfte (Einkünfte,die nicht der LOHNSTEUER
      zu unterwerfen sind)bei einem Arbeitnehmer mehr wie 410.-- EUR
      betragen haben. Z.B. KapVermögen, VuV,so ist eine Veraanlagung
      durchzuführen
      Unter 410.-- so wird Härteausgleich in Höhe der
      Nebeneinkünfte vom Einkommen abgezogen(in diersem Fall 386.--)
      Avatar
      schrieb am 06.04.12 13:11:37
      Beitrag Nr. 3 ()
      Noch besser vielleicht ein Beispiel:

      Arbeitnehmer led.hat im Jahr 2011 neben einkünften aus
      nichtselbständiger Arbeit noch Einkünfte z.B.aus
      Vermietung und Verpachtung von angenomen 350.--.Er wird nach 46/2
      Nr.1 zur Einkommensteuer veranlagt.
      Da die stpfl.Einkünfte,die nicht der Lohnsteuer zu unterwerfen
      waren,weniger wie 410.-- betragen,ist der Abzugsbetrag nach 46/3
      350.--.
      Avatar
      schrieb am 06.04.12 21:33:09
      Beitrag Nr. 4 ()
      Hallo oscarello,

      vielen Dank für deine sachkundige Antwort auf meine Frage!

      Schau bitte in dein Postfach,ich habe dort weitere Details zu meinem Fall dargestellt.

      Gruß

      bolro


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