Ein Paar Fragen zum KSt-Recht... - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 25.01.01 16:08:42 von
neuester Beitrag 28.01.01 17:01:10 von
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1.Werden auf ausgeschüttete Gewinne einer deutschen KapGes. die aber einen hohen Verlustvortrag hat (neg. EK02), der auch durch die aktuellen Gewinne nicht aufgebraucht wird, mit 30% KSt und 25% KapESt auf den Rest belastet oder nicht? Und bleiben damit nur die einbehaltenen Gewinne auf Unternehmensebene unbelastet?
2.Kann ein gemäß Artikel 10a DBA Deutschland-Österreich möglicher Steuerabzug an der Quelle(KapGes. in D) beim Anteilseigner(KapGes. in Ö) komplett in Abzug gebracht werden (also Kst und KapESt)? (abzüglich der 5% natürlich)
3.Sind ausländische Divendenerträge einer österreichen KapGes. steuerpflichtig oder steuerfrei.
4.Gilt dür deutsche KapGes. die wesentlichen Beteiligungen an anderen KapGes. halten auch die einjährige Spekulationsfrist?
Wäre schon wenn hier jemand was beantworten könnte.
2.Kann ein gemäß Artikel 10a DBA Deutschland-Österreich möglicher Steuerabzug an der Quelle(KapGes. in D) beim Anteilseigner(KapGes. in Ö) komplett in Abzug gebracht werden (also Kst und KapESt)? (abzüglich der 5% natürlich)
3.Sind ausländische Divendenerträge einer österreichen KapGes. steuerpflichtig oder steuerfrei.
4.Gilt dür deutsche KapGes. die wesentlichen Beteiligungen an anderen KapGes. halten auch die einjährige Spekulationsfrist?
Wäre schon wenn hier jemand was beantworten könnte.
@milinke
kann leider nur zu 4) was sagen:
wir hatten dies Thema hier vor einiger Zeit diskutiert und die Profis waren der meinung, daß ab 2002 hier auch die 1-Jährige Frist gilt.
Muß aber gar keine wesentliche Beteiligung sein, d.h. wenn xyz-GmbH ein paar abc-Aktien hat, ist der Gewinn/Verlust nach 1 Jahr steuerfrei.
Angeblich ist noch ein Nachtragsgesetz in Arbeit, wonach es nicht mal die 1-jährige Frist geben soll, was ich persönlich nicht glauben kann.
Gruß specunia
kann leider nur zu 4) was sagen:
wir hatten dies Thema hier vor einiger Zeit diskutiert und die Profis waren der meinung, daß ab 2002 hier auch die 1-Jährige Frist gilt.
Muß aber gar keine wesentliche Beteiligung sein, d.h. wenn xyz-GmbH ein paar abc-Aktien hat, ist der Gewinn/Verlust nach 1 Jahr steuerfrei.
Angeblich ist noch ein Nachtragsgesetz in Arbeit, wonach es nicht mal die 1-jährige Frist geben soll, was ich persönlich nicht glauben kann.
Gruß specunia
@Milinke
zu 1. Was ist denn das für ein Fall. Wie soll eine Kapitalgesellschaft
mit Verlustvorträgen in der Lage sein, Ausschüttungen vorzunehmen?
Das muss schon ein sehr exotischer Fall sein, den du da schilderst.
Vielleicht etwas genauer schildern?
zu 2. Keine Ahnung, müssen ja die Österreicher wissen.
zu 3. Kommt drauf an, ob Dividendenempfänger Kapitalgesellschaft
oder natürliche Person ist.
zu 4. Ich glaube, die einjährige Frist ist kurzfristig noch
gekippt worden. Allerdings ist mein Gesetz noch gar nicht so
upgedatet, dass ich das jetzt nachlesen könnte.
MfG
Steueragent
zu 1. Was ist denn das für ein Fall. Wie soll eine Kapitalgesellschaft
mit Verlustvorträgen in der Lage sein, Ausschüttungen vorzunehmen?
Das muss schon ein sehr exotischer Fall sein, den du da schilderst.
Vielleicht etwas genauer schildern?
zu 2. Keine Ahnung, müssen ja die Österreicher wissen.
zu 3. Kommt drauf an, ob Dividendenempfänger Kapitalgesellschaft
oder natürliche Person ist.
zu 4. Ich glaube, die einjährige Frist ist kurzfristig noch
gekippt worden. Allerdings ist mein Gesetz noch gar nicht so
upgedatet, dass ich das jetzt nachlesen könnte.
MfG
Steueragent
Hallo,
zu 1.
nach Deinem Bsp. weist die KapGes. einen Verlustvortrag aus. In diesem Fall ist eine Ausschüttung nicht möglich. (Prinzip der Kapitalerhaltung bei KapGes.) §30 (1) GmbHG; § 58 (1) Satz 3 AktG.
zu 2.
östreich. Steuerrecht; weiß ich nicht bescheid
zu 3. dito
zu 4.
Eine Beteiligung einer KapGes, ob wesentlich oder nicht, ist Betriebsvermögen. Erträge hieraus weden nach § 15 EStG besteuert (also in jedem Fall; ob 1 Tag im BV oder 20 Jahre im BV) Dies änder sich allerdings ab 2002.
zu 1.
nach Deinem Bsp. weist die KapGes. einen Verlustvortrag aus. In diesem Fall ist eine Ausschüttung nicht möglich. (Prinzip der Kapitalerhaltung bei KapGes.) §30 (1) GmbHG; § 58 (1) Satz 3 AktG.
zu 2.
östreich. Steuerrecht; weiß ich nicht bescheid
zu 3. dito
zu 4.
Eine Beteiligung einer KapGes, ob wesentlich oder nicht, ist Betriebsvermögen. Erträge hieraus weden nach § 15 EStG besteuert (also in jedem Fall; ob 1 Tag im BV oder 20 Jahre im BV) Dies änder sich allerdings ab 2002.
erstmal danke für eure Antworten und noch ein paar nachträgliche Erläuterungen:
zu1) hier war es so gemeint das eine deutsche KapGes. mit steuerlichen Verlustvorträgen von zB. 10 Mio, einem Stammkapital von 1 Mio und handelsrechtlichen Gewinn von 5 Mio (die handelsrechlichen Verluste der Vergangenheit konnten bis jetzt immer durch Gewinnrücklagen ausgeglichen werden die aber nun aufgebraucht sind) im Prinzip ja auf Unternehmensebene keine Steuern zahlt. Da das Stammkapital aber erhalten ist sind doch die 5 Mio ausschüttbar (?) und meine Frage zielte nun darauf zu wissen ob diese 5 Mio mit 30% KSt und 25% KapESt belastet werden.
zu3) hier sollte angenommen werden das eine östereichische KapGes. Dividenden aus Deutschland von einer deutschen KapGes. bezieht und ich nun wissen wollte ob diese normal im Rahmen der Ermittlung des steuerlichen Einkommens der östereichischen KapGes. berücksichtigt werden oder eben nicht.
zu4) das hat sich ja im Prinzip geklärt. Es liegt also eine Besteuerung des Veräußerungsgewinns vor.
zu2) soweit ich das bis jetzt rausbekommen habe ist es wohl tatsächlich so daß eine Maximalbelastung von 5% die auch auf östereichischer Seite nicht anrechenbar ist vorliegt.
zu1) hier war es so gemeint das eine deutsche KapGes. mit steuerlichen Verlustvorträgen von zB. 10 Mio, einem Stammkapital von 1 Mio und handelsrechtlichen Gewinn von 5 Mio (die handelsrechlichen Verluste der Vergangenheit konnten bis jetzt immer durch Gewinnrücklagen ausgeglichen werden die aber nun aufgebraucht sind) im Prinzip ja auf Unternehmensebene keine Steuern zahlt. Da das Stammkapital aber erhalten ist sind doch die 5 Mio ausschüttbar (?) und meine Frage zielte nun darauf zu wissen ob diese 5 Mio mit 30% KSt und 25% KapESt belastet werden.
zu3) hier sollte angenommen werden das eine östereichische KapGes. Dividenden aus Deutschland von einer deutschen KapGes. bezieht und ich nun wissen wollte ob diese normal im Rahmen der Ermittlung des steuerlichen Einkommens der östereichischen KapGes. berücksichtigt werden oder eben nicht.
zu4) das hat sich ja im Prinzip geklärt. Es liegt also eine Besteuerung des Veräußerungsgewinns vor.
zu2) soweit ich das bis jetzt rausbekommen habe ist es wohl tatsächlich so daß eine Maximalbelastung von 5% die auch auf östereichischer Seite nicht anrechenbar ist vorliegt.
@ milinke
nur zu 1)
Jede Ausschüttung einer Kapitalgesellschaft an ihre Anteilseigner ist in Abhängigkeit des als verwendet geltenden EK KSt-belastet und es wird KapESt erhoben. Ob die Gesellschaft Verlustvorträge bilanziert und für den entsprechenden Veranlagungszeitraum ggf. kein positives zvE ermittelt, ist dafür unerheblich.
Bei einer Aktiengesellschaft wird eine Dividendenausschüttung aus dem Bilanzgewinn vorgenommen. Der Bilanzgewinn ist der Saldo aus dem Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag, Gewinn-/Verlustvorträgen und entsprechenden Auflösungen/Bildungen von Gewinnrücklagen.
Eine AG kann also durchaus auch einen Bilanzgewinn ausweisen, wenn sie im entsprechenden Jahr einen Jahresfehlbetrag erwirtschaftet oder Verlustvorträge hat. Dieser (ausschüttungsfähige) Bilanzgewinn entsteht dann durch Auflösung von Gewinnrücklagen.
nur zu 1)
Jede Ausschüttung einer Kapitalgesellschaft an ihre Anteilseigner ist in Abhängigkeit des als verwendet geltenden EK KSt-belastet und es wird KapESt erhoben. Ob die Gesellschaft Verlustvorträge bilanziert und für den entsprechenden Veranlagungszeitraum ggf. kein positives zvE ermittelt, ist dafür unerheblich.
Bei einer Aktiengesellschaft wird eine Dividendenausschüttung aus dem Bilanzgewinn vorgenommen. Der Bilanzgewinn ist der Saldo aus dem Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag, Gewinn-/Verlustvorträgen und entsprechenden Auflösungen/Bildungen von Gewinnrücklagen.
Eine AG kann also durchaus auch einen Bilanzgewinn ausweisen, wenn sie im entsprechenden Jahr einen Jahresfehlbetrag erwirtschaftet oder Verlustvorträge hat. Dieser (ausschüttungsfähige) Bilanzgewinn entsteht dann durch Auflösung von Gewinnrücklagen.
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