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    eröffnet am 24.09.01 21:28:58 von
    neuester Beitrag 29.09.01 18:32:30 von
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      schrieb am 24.09.01 21:28:58
      Beitrag Nr. 1 ()
      >SZ-Kommentar


      Richterliche Vertrauensarbeit

      Von Daniela Kuhr



      (SZ vom 25.09.2001) Die Entscheidung des Augsburger Landgerichts bedeutet für alle Aktionäre in Deutschland einen Einschnitt: Erstmals müssen zwei ehemalige Vorstandschefs persönlich dafür geradestehen, dass sie der Öffentlichkeit in einer Pflichtmitteilung einen Auftrag vorgegaukelt haben, den es in dieser Größenordnung gar nicht gab.

      Damit setzen die Richter ein Signal: Anleger sind dem Geschäftsgebaren von Vorständen nicht hilflos ausgeliefert. Und diese wissen jetzt, dass sie zur Kasse gebeten werden, wenn sie – losgelöst von jeglichem Wahrheitsgehalt – Meldungen über ihr Unternehmen hinausposaunen.

      „Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung“ heißt der Vorwurf der Richter. Das ist starker Tobak, und es gehört Mut dazu, als erster solch einen Vorwurf in einem Urteil auszusprechen.

      Die wenigen bisherigen Entscheidungen zu falschen Pflichtmitteilungen endeten jedes Mal mit einer Abweisung der Klage – aus zum Teil abenteuerlichen Gründen.

      So hatten Münchner Richter eine ähnliche Klage gegen Infomatec mit der Begründung abgewiesen, Ad-hoc-Mitteilungen richteten sich nicht an das breite Anlegerpublikum, sondern an professionelle Handelsteilnehmer.

      Da ist es kein Wunder, dass Kleinaktionäre den Eindruck gewannen, sie hätten in Deutschland keine Chance gegen kriminelle Machenschaften. Diesem Eindruck sind die Augsburger jetzt entgegengetreten.

      Mutig ist das Urteil auch deshalb, weil die Richter damit eine Lawine ins Rollen bringen. Denn natürlich schöpfen geprellte Anleger jetzt wieder Hoffnung. Ein Anwalt hat bereits angekündigt, dass er weitere Klagen, auch gegen EM.TV und Metabox, einreichen wird.

      Doch dabei darf eines nicht vergessen werden: Das Augsburger Urteil ist eine Einzelfall-Entscheidung. Nur in diesem Fall wurde den Vorständen nachgewiesen, dass sie wissentlich gelogen und die Schädigung von Anlegern zumindest in Kauf genommen haben.

      Und nur in diesem Fall konnte der geschädigte Aktionär beweisen, dass die falsche Meldung wenigstens mit ursächlich für seine Kaufentscheidung war.

      Dennoch wird das Urteil Folgen haben. Weil es bisher kaum Rechtsprechung zu diesen Fragen gab, werden andere Richter das Urteil aufnehmen. Das heißt nicht, dass sie genauso entscheiden werden.

      Aber zumindest werden sie die Argumentation der Augsburger Kollegen in ihre Überlegungen mit einbeziehen. Damit haben die Richter einen wichtigen Beitrag dazu geleistet, das Vertrauen der Anleger in den Finanzplatz Deutschland wieder zu stärken. Und für solch ein Signal war es höchste Zeit. <



      Endlich hat ein deutsches Gericht anlegerschützende Normen konsequent ausgelegt und angewendet.
      Dies Urteil kann auch PA-Aktionäre hoffen lassen...... :)
      Avatar
      schrieb am 24.09.01 21:32:08
      Beitrag Nr. 2 ()
      24. September 2001:

      Gericht spricht Infomatec – Aktionär Schadenersatz zu

      Das Landgericht Augsburg hat heute einem Aktionär der Firma Infomatec Schadensersatz zugesprochen. Es handelte sich bei dem Prozess um einen Musterprozess, der stellvertretend für weitere 250 von der Kanzlei Rotter Rechtsanwälte vertretene Anleger geführt wurde. Das Urteil wird auch für andere Fälle – wie etwa EM.TV, Metabox und Softmatic - weitreichende Bedeutung erlangen.

      Der Kläger hatte am 30.07.99 230 Aktien der Infomatec AG zum Kaufpreis von DM 90.945,70 erworben. Das Landgericht sprach dem Anleger in vollem Umfang Schadensersatz zu und verurteilte die beiden Vorstände Harlos und Häfele an den Anleger Schadensersatz in Höhe von DM 90.045,70 zuzüglich entgangener Zinsen seit dem 30.07.99 zu bezahlen.



      Das Urteil, das von der Kanzlei Rotter Rechtsanwälte erstritten wurde, stellt einen Meilenstein im über hundertjährigen deutschen Aktienrecht dar. Noch nie konnte ein Aktionär die Vorstände „seines“ Unternehmens wegen falscher Meldungen haftbar machen.

      Nun können Anleger hoffen: Wenn sie aufgrund einer falschen Ad-hoc-Mitteilung Anteile eines Unternehmens erworben hatten, können sie auch in anderen Fällen Schadensersatz von den verantwortlichen Vorständen verlangen. Die Anleger
      müssen daher die erlittenen Kursverluste nicht unbedingt selbst tragen.
      Avatar
      schrieb am 29.09.01 18:32:30
      Beitrag Nr. 3 ()
      Wer sich das Urteil selbst durchlesen will, kann dies tun.http://www.rotter-rechtsanwaelte.de -> "Neue Urteile" -> "LG Augsburg vom 24.09.01
      :)


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