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    ** Aktienrückkäufe am Neuen Markt - unrechtmässig ?? ** - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 27.10.01 10:43:40 von
    neuester Beitrag 27.10.01 12:22:56 von
    Beiträge: 3
    ID: 495.145
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      Avatar
      schrieb am 27.10.01 10:43:40
      Beitrag Nr. 1 ()
      Stein des Anstosses : Artikel in der aktuellen Platow-Börse und die Einladung zur Trius-HV

      Platow-Artikel
      "Im Oktober 2000 hat Trius noch unter dem damaligen Vorstand Romberg begonnen, eigene Aktien zurückzukaufen. Auf Grund nicht verfügbarer, freier Rücklagen hat sich dies jedoch schon bald als gesetzeswidrig herausgestellt, weswegen die Aktion dann abgebrochenwerden musste. Doch auch hier dürfte Rombergnicht die alleinige Schuld treffen, da dies gemäßvorliegenden Unterlagen in Abstimmung mit dem ARVorsitzendenJörg Detlef von Boddien geschah."

      Einladung zur Trius-HV
      "d) Weiterhin hat Herr Romberg im Oktober letzten Jahres durch die TRIUS AG eigene Aktien kaufen lassen. Dies ist ein Gesetzesverstoß, da die Gesellschaft über keine notwendigen Gewinnrücklagen verfügt hat. Da die Aktien wieder verkauft werden mussten, ist der Gesellschaft ein weiterer erheblicher Schaden entstanden"


      Worum gehts ?

      Nach §272 Abs. 4 muss für eigene Anteile eine Rücklage in der Bilanz gebildet werden, und zwar aus Gewinnrücklagen. Es dürfen nicht solche Rücklagen umgebucht werden, die nicht ausschüttbar sind (also z.B. die Kapitalrücklagen).

      Klartext : Ohne Gewinnrücklagen kein Aktienrückkauf !

      Mir ist das selber völlig neu, darum auch meine Bitte an KOMPETENTE Experten, dazu etwas zu sagen.
      Denn wenn im Falle Trius der Rückkauf unrechtmässig war, dann gilt das praktisch für jeden der bisher durchgeführten Rückkäufe am NM - die meisten Unternehmen schreiben schliesslich seit jeher Verluste und können daher keinesfalls eine Gewinnrücklage vorweisen.

      Einen Fall habe ich bisher selber untersucht , und zwar Adlink. Dort wurde die Rücklage gebildet durch Umbuchung aus dem Bilanzverlust - nur ist das nicht der Sinn des §272 Abs. 4. Die Rücklage soll ja eben aus GewinnRÜCKLAGEN gebildet werden und nicht aus Verlustvorträgen.

      Die Rücklage aus einem Bilanzverlust umzubuchen wäre auch für Trius kein Problem gewesen :laugh:


      Es gibt ja nur 2 Möglichkeiten : Entweder der Rückkauf bei Trius war doch rechtmässig , oder wenn nicht, dann kommt auf diejenigen NM-Unternehmen die bereits zurückgekauft haben , ihren Sitz in Deutschland haben und keine Gewinnrücklage vorweisen können eine Lawine zu.

      Gibts dazu funierte Meinungen ?

      Gruss
      OMEGA
      Avatar
      schrieb am 27.10.01 11:10:30
      Beitrag Nr. 2 ()
      Zusatz : Mir leigen natürlich nur IAS oder USGAAP-Abschlüsse vor, eigentlich bräuchte man die HGB-Einzelabschlüsse. Das ändert aber nichts an der generellen Problematik.
      Avatar
      schrieb am 27.10.01 12:22:56
      Beitrag Nr. 3 ()
      Konnte die Sache inzwischen insoweit aufklären, als dass es wohl an unterschiedlichen HV-Beschlüssen liegt.

      Bei einem HV-Beschluss, der "zweckfrei" ist, muss die Rücklage gebildet werden, da dann Aktivierungspflicht für die eigenen Anteile besteht.

      Bei einem HV-Beschluss, der die Einziehung vorsieht oder die spätere Veräusserung der Anteile von einem weiteren HV-Beschluss abhängig macht, müssen die eigenen Anteile in Höhe des Nennwerts vom gezeichneten EK abgesetzt werden - die Differenz zwischen Nennwert und Rückaufpreis wird mit den Gewinnrücklagen verrechnet. So war es bei Adlink, wo ich inzwischen auch den HGB-Abschluss einsehen konnte.
      Jedoch stellt sich auch hier die Frage, wie mit Gewinnrücklagen verrechnet werden soll, wenn keine vorhanden sind ?


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