Verlustrücktrag - Frage! - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 05.11.01 16:42:31 von
neuester Beitrag 07.12.01 17:35:52 von
neuester Beitrag 07.12.01 17:35:52 von
Beiträge: 33
ID: 499.487
ID: 499.487
Aufrufe heute: 0
Gesamt: 784
Gesamt: 784
Aktive User: 0
Top-Diskussionen
Titel | letzter Beitrag | Aufrufe |
---|---|---|
vor 38 Minuten | 4066 | |
01.05.24, 18:36 | 2393 | |
vor 1 Stunde | 2364 | |
gestern 19:24 | 1965 | |
vor 1 Stunde | 1674 | |
heute 19:40 | 1560 | |
vor 19 Minuten | 1410 | |
gestern 18:35 | 1388 |
Meistdiskutierte Wertpapiere
Platz | vorher | Wertpapier | Kurs | Perf. % | Anzahl | ||
---|---|---|---|---|---|---|---|
1. | 1. | 18.001,60 | +0,59 | 240 | |||
2. | 2. | 168,18 | -0,18 | 87 | |||
3. | 3. | 9,7000 | +12,27 | 75 | |||
4. | 14. | 6,1400 | -1,35 | 69 | |||
5. | 11. | 0,1895 | 0,00 | 52 | |||
6. | 7. | 0,8750 | -12,50 | 47 | |||
7. | 12. | 0,1561 | +2,97 | 38 | |||
8. | 6. | 2.302,50 | 0,00 | 36 |
Hallo!
Vielleicht weiß jemand freundlicherweise eine Antwort!
Kann man beim Verlustrücktrag (2000 auf 1999) die Gesamtsumme nur der Spekulationsverluste rücktragen(im Beispiel unten 1500.-DM Verluste in 2000) , auch wenn man (in 2000) insgesamt ein Plus gemacht hat? Oder muss man 2000 isoliert betrachten, da ja ein Plus von 500.-DM übrig bleibt und ein Rücktrag nach 1999 damit ausgeschlossen wäre?
Dieses Plus(in 2000) würde dann aber wegen den 2001er Verlusten (Rücktrag von 2001)nicht wirksam werden!
Beispiel: 1999: + 1500.-DM
2000: + 2000.- DM ,aber auch 1500.- Verluste
2001: 4000.-DM Verluste,keine Gewinne
Vielen Dank für evtl. Antworten im voraus,
Rolf.
Vielleicht weiß jemand freundlicherweise eine Antwort!
Kann man beim Verlustrücktrag (2000 auf 1999) die Gesamtsumme nur der Spekulationsverluste rücktragen(im Beispiel unten 1500.-DM Verluste in 2000) , auch wenn man (in 2000) insgesamt ein Plus gemacht hat? Oder muss man 2000 isoliert betrachten, da ja ein Plus von 500.-DM übrig bleibt und ein Rücktrag nach 1999 damit ausgeschlossen wäre?
Dieses Plus(in 2000) würde dann aber wegen den 2001er Verlusten (Rücktrag von 2001)nicht wirksam werden!
Beispiel: 1999: + 1500.-DM
2000: + 2000.- DM ,aber auch 1500.- Verluste
2001: 4000.-DM Verluste,keine Gewinne
Vielen Dank für evtl. Antworten im voraus,
Rolf.
Es wird das Gesamtergebnis betrachtet.
In Deinem Fall also kein Rücktrag des Verlustes, weil 500.- plus.
Gruß specunia
In Deinem Fall also kein Rücktrag des Verlustes, weil 500.- plus.
Gruß specunia
Wenn in 2000 ein Speku-Gewinn von 500 DM gemacht wurde, ist ein Rücktrag von 2001 nach 2000 nicht angebracht, da Speku-Gwinne bis 999,99 DM steuerfrei sind (Steuerfreigrenze). Die Verluste in 2001 können in dem geschilderten Fall nur vorgetragen werden, nicht zurück.
Danke schon mal soweit für die Antworten!
An Nataly: Muß man grds.zwingend beim Verlustrücktrag das Gesamtergebnis betrachten (so wie (s)pecunia sagt), oder steht es einem frei, nur isoliert den Verlustposten rückzutragen?
Danke!
An Nataly: Muß man grds.zwingend beim Verlustrücktrag das Gesamtergebnis betrachten (so wie (s)pecunia sagt), oder steht es einem frei, nur isoliert den Verlustposten rückzutragen?
Danke!
Das Gesamtergebnis im jeweiligen Kalenderjahr gilt.
Was ist denn im folgenden Beispiel:
2000 +10.000 DM
2001 +15.000 DM
Werden 10.000 DM auf 2000 zurück getragen und 5.000 DM vorgetragen?
2000 +10.000 DM
2001 +15.000 DM
Werden 10.000 DM auf 2000 zurück getragen und 5.000 DM vorgetragen?
NMBroker
Im Prinzip ist es so, wie du es schreibst.
Den Verlust 2001 in Höhe von 15.000,-- kannst du splitten.
In die Anlage VA zur ESt-Erklärung 2001 schreibst du 9.001,-- rein, die auf 2000 zurückgetragen werden sollen. In 2000 hast du dann nur mehr 999,-- stehen, die aber unter der Freigrenze von 1000,--liegen und somit nicht besteuert werden. 5.999,-- werden dann in spätere Jahre vorgetragen (§§ 23 Abs. 3, Satz 9 i.V. 10d Abs. 1 ,Satz 7 EStG.)
Gruß
AliHau
Im Prinzip ist es so, wie du es schreibst.
Den Verlust 2001 in Höhe von 15.000,-- kannst du splitten.
In die Anlage VA zur ESt-Erklärung 2001 schreibst du 9.001,-- rein, die auf 2000 zurückgetragen werden sollen. In 2000 hast du dann nur mehr 999,-- stehen, die aber unter der Freigrenze von 1000,--liegen und somit nicht besteuert werden. 5.999,-- werden dann in spätere Jahre vorgetragen (§§ 23 Abs. 3, Satz 9 i.V. 10d Abs. 1 ,Satz 7 EStG.)
Gruß
AliHau
Nochwas: Die 5.999,-- sind vom Finanzamt gesondert festzustellen! Mache deshalb auf dem Mantelbogen 2 Kreuzchen:
X Einkommensteuererklärung
X Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags
X Einkommensteuererklärung
X Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags
NMBroker schreibt:
2000 +10.000 DM
2001 +15.000 DM
Normalerweise werden mit "+" Gewinne bezeichnet, nicht Verluste.
War vielleicht
2002 -15.000 gemeint?
2000 +10.000 DM
2001 +15.000 DM
Normalerweise werden mit "+" Gewinne bezeichnet, nicht Verluste.
War vielleicht
2002 -15.000 gemeint?
Nataly
genau + und - gibt minus.
Und wenn 2000 + ist und 2002 - ist,
dann ist 2001 auch -
Aber der Verlust ist gesondert festzustellen!
genau + und - gibt minus.
Und wenn 2000 + ist und 2002 - ist,
dann ist 2001 auch -
Aber der Verlust ist gesondert festzustellen!
Hab mich in posting #9 vertippt:
Ich meinte natürlich:
"2001 -15.000"
Ich meinte natürlich:
"2001 -15.000"
@AliHau: Du bist ja in posting #7 von einem Verlust 2001 in Höhe von 15.000 DM ausgegangen.
Also wäre die richtige Schreibweise:
2001 -15.000 DM
Also wäre die richtige Schreibweise:
2001 -15.000 DM
Nataly
das habe ich jetzt einfach mal unterstellt, daß er gemeint hat - 15.000 (Verlust) in 2001.
In dem BMF-Schreiben v. 5.10.2000 (BStBl 2000, I, Seite 1383, Tz 42) steht, daß "der am Schluß eines VZ verbleibende Verlustvortrag gesondert festzustellen ist".
Hast du die Tz 41-43 gelesen?
Gruß
AliHau
das habe ich jetzt einfach mal unterstellt, daß er gemeint hat - 15.000 (Verlust) in 2001.
In dem BMF-Schreiben v. 5.10.2000 (BStBl 2000, I, Seite 1383, Tz 42) steht, daß "der am Schluß eines VZ verbleibende Verlustvortrag gesondert festzustellen ist".
Hast du die Tz 41-43 gelesen?
Gruß
AliHau
@aliHau: Nein, kannst du die Tz mal posten?
7. Verlustverrechnung (§ 23 Abs. 3 Satz 8 und 9 EStG)
Tz 41:
Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten ist der Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften für jeden Ehegatten zunächst getrennt zu ermitteln. Dabei ist für den Gewinn jedes Ehegatten die Freigrenze von 1000 DM nach § 23 Abs. 3 Satz 6 EStG gesondert zu berücksichtigen. Die ggf. von einem Ehegatten nicht ausgeschöpfte Freigrenze kann nicht beim anderen Ehegatten berücksichtigt werden .Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften des einen Ehegatten sind mit Gewinne des anderen Ehegatten aus privaten Veräußerungsgeschäften auszugleichen. Ein Ausgleich ist nicht vorzunehmen, wenn der erzielt Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften des anderen Ehegatten steuerfrei bleibt, weil er im Kalenderjahr weniger als 1000 DM betragen hat.
Tz 42:
Nicht im Entstehungsjahr mit Veräußerungsgewinnen ausgeglichene Veräußerungsverluste der Jahre ab 1999 sind nach Maßgabe des § 10d EStG rück- und vortragsfähig. Sie mindern in den Rück- oder Vortragsjahren erzielte private Veräußerungsgewinne im Sinne des § 23 EStG, soweit diese in die Ermittlung der Summe der Einkünfte eingegangen sind oder eingehen würden (§ 23 Abs. 3 Satz 9 EStG). Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten ist der Verlustabzug nach Maßgabe des § 10d Abs. 1 und 2 EStG zunächst getrennt für jeden Ehegatten und anschließend zwischen den Ehegatten durchzuführen. Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibenden Verlustvortrag ist gesondert festzustellen (§ 23 Abs. 3 Satz 9, nach Maßgabe des § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG).
Tz 43:
Für Veräußerungsverluste aus den Veranlagungszeiträumen vor 1999 ist § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG nicht anzuwenden. Sie dürfen nur mit Veräußerungsgewinnen desselben Kalenderjahres ausgeglichen und nicht nach § 10d EStG abgezogen werden.
Tz 41:
Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten ist der Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften für jeden Ehegatten zunächst getrennt zu ermitteln. Dabei ist für den Gewinn jedes Ehegatten die Freigrenze von 1000 DM nach § 23 Abs. 3 Satz 6 EStG gesondert zu berücksichtigen. Die ggf. von einem Ehegatten nicht ausgeschöpfte Freigrenze kann nicht beim anderen Ehegatten berücksichtigt werden .Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften des einen Ehegatten sind mit Gewinne des anderen Ehegatten aus privaten Veräußerungsgeschäften auszugleichen. Ein Ausgleich ist nicht vorzunehmen, wenn der erzielt Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften des anderen Ehegatten steuerfrei bleibt, weil er im Kalenderjahr weniger als 1000 DM betragen hat.
Tz 42:
Nicht im Entstehungsjahr mit Veräußerungsgewinnen ausgeglichene Veräußerungsverluste der Jahre ab 1999 sind nach Maßgabe des § 10d EStG rück- und vortragsfähig. Sie mindern in den Rück- oder Vortragsjahren erzielte private Veräußerungsgewinne im Sinne des § 23 EStG, soweit diese in die Ermittlung der Summe der Einkünfte eingegangen sind oder eingehen würden (§ 23 Abs. 3 Satz 9 EStG). Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten ist der Verlustabzug nach Maßgabe des § 10d Abs. 1 und 2 EStG zunächst getrennt für jeden Ehegatten und anschließend zwischen den Ehegatten durchzuführen. Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibenden Verlustvortrag ist gesondert festzustellen (§ 23 Abs. 3 Satz 9, nach Maßgabe des § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG).
Tz 43:
Für Veräußerungsverluste aus den Veranlagungszeiträumen vor 1999 ist § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG nicht anzuwenden. Sie dürfen nur mit Veräußerungsgewinnen desselben Kalenderjahres ausgeglichen und nicht nach § 10d EStG abgezogen werden.
Nochwas: Das Ganze ohne Gewähr, weil ich den Text selber abgetippt habe
"Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag ist gesondert festzustellen."
Ich interpretiere das so, dass der Verlustvortrag nicht durch den ESt-Bescheid festgestellt wird, sondern durch einen gesonderten Feststellungsbescheid.
Danach hindert ein bestandskräftiger ESt-Bescheid nicht die -gesonderte- Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags.
Ich interpretiere das so, dass der Verlustvortrag nicht durch den ESt-Bescheid festgestellt wird, sondern durch einen gesonderten Feststellungsbescheid.
Danach hindert ein bestandskräftiger ESt-Bescheid nicht die -gesonderte- Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags.
Gegen den von dir abgetippten Text habe ich keine Einwände, mir ist nur nicht ganz klar, was du damit nachweisen möchtest.
Ja Nataly
Jetzt sind wir wieder bei unserem alten Streitpunkt
Wo ist denn zwrecht. Der wollte sich doch mal das BFH-Urteil hierzu vornehmen?
Gruß
AliHau
Jetzt sind wir wieder bei unserem alten Streitpunkt
Wo ist denn zwrecht. Der wollte sich doch mal das BFH-Urteil hierzu vornehmen?
Gruß
AliHau
Ich kann den von dir zitierten Textzeilen nicht entnehmen, dass der Antrag auf Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags gleichzeitig mit der ESt-Erklärung abgegeben werden muss.
Wenn der ESt-Bescheid bestandkräftig ist, kannst du den Verlust vergessen! Selbst, wenn die 2 Jahre nach Ablauf des VZ (VZ 1999) noch nicht rum sind, in denen noch eine Veranlagung nach § 46 EStG möglich wäre.
Dem Posting #17 von kingsterman ist allerdings zu entnehmen, dass in seinem Fall Eichels Knechte meinen, nachdem ein bestandskräftiger ESt-Bescheid 2000 vorliege, könnten die Speku-Verluste 2000 nur unter Berufung auf § 173 AO (und bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzung "kein grobes Verschulden" des Steuerpflichtigen) noch nachträglich berücksichtigt werden.
zwrecht hat heute gepostet. Hoffe, er meldet sich wieder.
Nataly
Nicht gleichzeitig, sondern spätestens im Einspruchsverfahren gegen des ESt-Bescheid.
Nicht gleichzeitig, sondern spätestens im Einspruchsverfahren gegen des ESt-Bescheid.
Auch wenn deine Meinung in posting #21 richtig sein sollte, darf das Schlupfloch des § 173 AO nicht übersehen werden. Das haben im kingsterman-Fall sogar die Finanzknechte gesehen.
Vielleicht kannst du kingsterman in dieser Hinsicht helfen und mal posten, wie er einen Antrag erfolgversprechend formulieren könnte.
Ja Nataly
Der 173 AO ist u.U. der Rettungsanker, wenn der Bescheid schon bestandskräftig ist.
Der 173 AO ist u.U. der Rettungsanker, wenn der Bescheid schon bestandskräftig ist.
Oder Vorbehaltsfestsetzungen 164/165 AO.
Meinst du den Antrag auf Wiedereinsetzung?
"Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen"!
Dem sein Bescheid ist doch schon ein halbes Jahr alt!
So ein Quatsch, den ich verzapf! Der 173 geht ja auch nicht, weil sich im Verlustjahr keine niedrigere Steuer ergibt. Die Verluste werden ja nur festgeschrieben. Sie wirken sich ja nicht auf die Höhe der Steuer aus.
"Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen"!
Dem sein Bescheid ist doch schon ein halbes Jahr alt!
So ein Quatsch, den ich verzapf! Der 173 geht ja auch nicht, weil sich im Verlustjahr keine niedrigere Steuer ergibt. Die Verluste werden ja nur festgeschrieben. Sie wirken sich ja nicht auf die Höhe der Steuer aus.
Wenn es Quatsch ist, dann ist er von Eichels Knechten, denn die haben es kingsterman ja vorgeschlagen.
Die nachträglich bekannt gewordene Tatsache, dass kingsterman im Jahr 2000 einen Speku-Verlust erzielt hat, belegt mit nachträglich vorgelegten Beweismitteln (WP-Abrechnungen) führt zu einer niedrigeren Steuer - zwar, wie du richtig schreibst - nicht im Jahr 2000, wohl aber in anderen Jahren. Daher ist auch nicht der Est-Bescheid 2000 "zu ändern", sondern andere (bei Rücktrag ESt-Bescheid 1999), bei Vortrag ESt-Bescheid 2001 oder 2002 ....
Nataly
Das war das BFH, Urt. v. 9.5.2001 ; XI R 25/99, du weißt schon!
Da ist ein Hinweis auf § 356 Abs. 2 AO mit der Jahresfrist.
Also Einspruch einlegen und unter Hinweis auf o.g. Urteil den Feststellungsbescheid beantragen. Mangels "Beschwer" ist ja der Bescheid als solches nicht mehr änderbar.
Gruß
AliHau
Das war das BFH, Urt. v. 9.5.2001 ; XI R 25/99, du weißt schon!
Da ist ein Hinweis auf § 356 Abs. 2 AO mit der Jahresfrist.
Also Einspruch einlegen und unter Hinweis auf o.g. Urteil den Feststellungsbescheid beantragen. Mangels "Beschwer" ist ja der Bescheid als solches nicht mehr änderbar.
Gruß
AliHau
Wenn die analoge Anwendung des Urteils für kingsterman zum Erfolg führt, hätte ich natürlich nichts dagegen, denn, wie unser früherer Bundeskanzler so treffend sagte,"Entscheidend ist, was hinten rauskommt".
Beitrag zu dieser Diskussion schreiben
Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie eine neue Diskussion.
Meistdiskutiert
Wertpapier | Beiträge | |
---|---|---|
71 | ||
67 | ||
54 | ||
38 | ||
28 | ||
28 | ||
17 | ||
15 | ||
13 | ||
12 |