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    Verlustrücktrag - Frage! - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 05.11.01 16:42:31 von
    neuester Beitrag 07.12.01 17:35:52 von
    Beiträge: 33
    ID: 499.487
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      schrieb am 05.11.01 16:42:31
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo!

      Vielleicht weiß jemand freundlicherweise eine Antwort!

      Kann man beim Verlustrücktrag (2000 auf 1999) die Gesamtsumme nur der Spekulationsverluste rücktragen(im Beispiel unten 1500.-DM Verluste in 2000) , auch wenn man (in 2000) insgesamt ein Plus gemacht hat? Oder muss man 2000 isoliert betrachten, da ja ein Plus von 500.-DM übrig bleibt und ein Rücktrag nach 1999 damit ausgeschlossen wäre?

      Dieses Plus(in 2000) würde dann aber wegen den 2001er Verlusten (Rücktrag von 2001)nicht wirksam werden!

      Beispiel: 1999: + 1500.-DM
      2000: + 2000.- DM ,aber auch 1500.- Verluste
      2001: 4000.-DM Verluste,keine Gewinne

      Vielen Dank für evtl. Antworten im voraus,

      Rolf.
      Avatar
      schrieb am 05.11.01 16:50:51
      Beitrag Nr. 2 ()
      Es wird das Gesamtergebnis betrachtet.
      In Deinem Fall also kein Rücktrag des Verlustes, weil 500.- plus.

      Gruß specunia
      Avatar
      schrieb am 05.11.01 21:55:03
      Beitrag Nr. 3 ()
      Wenn in 2000 ein Speku-Gewinn von 500 DM gemacht wurde, ist ein Rücktrag von 2001 nach 2000 nicht angebracht, da Speku-Gwinne bis 999,99 DM steuerfrei sind (Steuerfreigrenze). Die Verluste in 2001 können in dem geschilderten Fall nur vorgetragen werden, nicht zurück.
      Avatar
      schrieb am 06.11.01 01:50:16
      Beitrag Nr. 4 ()
      Danke schon mal soweit für die Antworten!

      An Nataly: Muß man grds.zwingend beim Verlustrücktrag das Gesamtergebnis betrachten (so wie (s)pecunia sagt), oder steht es einem frei, nur isoliert den Verlustposten rückzutragen?

      Danke!
      Avatar
      schrieb am 06.11.01 14:58:05
      Beitrag Nr. 5 ()
      Das Gesamtergebnis im jeweiligen Kalenderjahr gilt.

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      schrieb am 06.12.01 15:59:36
      Beitrag Nr. 6 ()
      Was ist denn im folgenden Beispiel:

      2000 +10.000 DM
      2001 +15.000 DM

      Werden 10.000 DM auf 2000 zurück getragen und 5.000 DM vorgetragen?
      Avatar
      schrieb am 06.12.01 16:53:06
      Beitrag Nr. 7 ()
      NMBroker:)
      Im Prinzip ist es so, wie du es schreibst.
      Den Verlust 2001 in Höhe von 15.000,-- kannst du splitten.
      In die Anlage VA zur ESt-Erklärung 2001 schreibst du 9.001,-- rein, die auf 2000 zurückgetragen werden sollen. In 2000 hast du dann nur mehr 999,-- stehen, die aber unter der Freigrenze von 1000,--liegen und somit nicht besteuert werden. 5.999,-- werden dann in spätere Jahre vorgetragen (§§ 23 Abs. 3, Satz 9 i.V. 10d Abs. 1 ,Satz 7 EStG.)
      Gruß
      AliHau:)
      Avatar
      schrieb am 06.12.01 17:17:08
      Beitrag Nr. 8 ()
      Nochwas: Die 5.999,-- sind vom Finanzamt gesondert festzustellen! Mache deshalb auf dem Mantelbogen 2 Kreuzchen:
      X Einkommensteuererklärung
      X Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags
      :)
      Avatar
      schrieb am 06.12.01 20:03:52
      Beitrag Nr. 9 ()
      NMBroker schreibt:
      2000 +10.000 DM
      2001 +15.000 DM

      Normalerweise werden mit "+" Gewinne bezeichnet, nicht Verluste.
      War vielleicht
      2002 -15.000 gemeint?
      Avatar
      schrieb am 06.12.01 21:08:26
      Beitrag Nr. 10 ()
      Nataly:)
      genau + und - gibt minus.
      Und wenn 2000 + ist und 2002 - ist,
      dann ist 2001 auch - :confused:
      Aber der Verlust ist gesondert festzustellen! :laugh:
      :)
      Avatar
      schrieb am 07.12.01 10:40:50
      Beitrag Nr. 11 ()
      Hab mich in posting #9 vertippt:
      Ich meinte natürlich:
      "2001 -15.000"
      Avatar
      schrieb am 07.12.01 10:43:31
      Beitrag Nr. 12 ()
      @AliHau: Du bist ja in posting #7 von einem Verlust 2001 in Höhe von 15.000 DM ausgegangen.
      Also wäre die richtige Schreibweise:
      2001 -15.000 DM
      Avatar
      schrieb am 07.12.01 11:11:32
      Beitrag Nr. 13 ()
      Nataly :)
      das habe ich jetzt einfach mal unterstellt, daß er gemeint hat - 15.000 (Verlust) in 2001.
      In dem BMF-Schreiben v. 5.10.2000 (BStBl 2000, I, Seite 1383, Tz 42) steht, daß "der am Schluß eines VZ verbleibende Verlustvortrag gesondert festzustellen ist".
      Hast du die Tz 41-43 gelesen?
      Gruß
      AliHau:)
      Avatar
      schrieb am 07.12.01 11:41:56
      Beitrag Nr. 14 ()
      @aliHau: Nein, kannst du die Tz mal posten?
      Avatar
      schrieb am 07.12.01 13:08:11
      Beitrag Nr. 15 ()
      7. Verlustverrechnung (§ 23 Abs. 3 Satz 8 und 9 EStG)

      Tz 41:
      Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten ist der Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften für jeden Ehegatten zunächst getrennt zu ermitteln. Dabei ist für den Gewinn jedes Ehegatten die Freigrenze von 1000 DM nach § 23 Abs. 3 Satz 6 EStG gesondert zu berücksichtigen. Die ggf. von einem Ehegatten nicht ausgeschöpfte Freigrenze kann nicht beim anderen Ehegatten berücksichtigt werden .Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften des einen Ehegatten sind mit Gewinne des anderen Ehegatten aus privaten Veräußerungsgeschäften auszugleichen. Ein Ausgleich ist nicht vorzunehmen, wenn der erzielt Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften des anderen Ehegatten steuerfrei bleibt, weil er im Kalenderjahr weniger als 1000 DM betragen hat.

      Tz 42:
      Nicht im Entstehungsjahr mit Veräußerungsgewinnen ausgeglichene Veräußerungsverluste der Jahre ab 1999 sind nach Maßgabe des § 10d EStG rück- und vortragsfähig. Sie mindern in den Rück- oder Vortragsjahren erzielte private Veräußerungsgewinne im Sinne des § 23 EStG, soweit diese in die Ermittlung der Summe der Einkünfte eingegangen sind oder eingehen würden (§ 23 Abs. 3 Satz 9 EStG). Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten ist der Verlustabzug nach Maßgabe des § 10d Abs. 1 und 2 EStG zunächst getrennt für jeden Ehegatten und anschließend zwischen den Ehegatten durchzuführen. Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibenden Verlustvortrag ist gesondert festzustellen (§ 23 Abs. 3 Satz 9, nach Maßgabe des § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG).

      Tz 43:
      Für Veräußerungsverluste aus den Veranlagungszeiträumen vor 1999 ist § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG nicht anzuwenden. Sie dürfen nur mit Veräußerungsgewinnen desselben Kalenderjahres ausgeglichen und nicht nach § 10d EStG abgezogen werden.
      Avatar
      schrieb am 07.12.01 13:11:54
      Beitrag Nr. 16 ()
      Nochwas: Das Ganze ohne Gewähr, weil ich den Text selber abgetippt habe :D
      :)
      Avatar
      schrieb am 07.12.01 13:24:07
      Beitrag Nr. 17 ()
      "Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag ist gesondert festzustellen."

      Ich interpretiere das so, dass der Verlustvortrag nicht durch den ESt-Bescheid festgestellt wird, sondern durch einen gesonderten Feststellungsbescheid.
      Danach hindert ein bestandskräftiger ESt-Bescheid nicht die -gesonderte- Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags.
      Avatar
      schrieb am 07.12.01 13:25:43
      Beitrag Nr. 18 ()
      Gegen den von dir abgetippten Text habe ich keine Einwände, mir ist nur nicht ganz klar, was du damit nachweisen möchtest.
      Avatar
      schrieb am 07.12.01 13:28:02
      Beitrag Nr. 19 ()
      Ja Nataly :)
      Jetzt sind wir wieder bei unserem alten Streitpunkt :D
      Wo ist denn zwrecht. Der wollte sich doch mal das BFH-Urteil hierzu vornehmen?
      Gruß
      AliHau:)
      Avatar
      schrieb am 07.12.01 13:28:43
      Beitrag Nr. 20 ()
      Ich kann den von dir zitierten Textzeilen nicht entnehmen, dass der Antrag auf Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags gleichzeitig mit der ESt-Erklärung abgegeben werden muss.
      Avatar
      schrieb am 07.12.01 13:32:58
      Beitrag Nr. 21 ()
      Wenn der ESt-Bescheid bestandkräftig ist, kannst du den Verlust vergessen! Selbst, wenn die 2 Jahre nach Ablauf des VZ (VZ 1999) noch nicht rum sind, in denen noch eine Veranlagung nach § 46 EStG möglich wäre.
      Avatar
      schrieb am 07.12.01 13:34:55
      Beitrag Nr. 22 ()
      Dem Posting #17 von kingsterman ist allerdings zu entnehmen, dass in seinem Fall Eichels Knechte meinen, nachdem ein bestandskräftiger ESt-Bescheid 2000 vorliege, könnten die Speku-Verluste 2000 nur unter Berufung auf § 173 AO (und bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzung "kein grobes Verschulden" des Steuerpflichtigen) noch nachträglich berücksichtigt werden.
      Avatar
      schrieb am 07.12.01 13:35:45
      Beitrag Nr. 23 ()
      zwrecht hat heute gepostet. Hoffe, er meldet sich wieder.
      Avatar
      schrieb am 07.12.01 13:38:16
      Beitrag Nr. 24 ()
      Nataly :)
      Nicht gleichzeitig, sondern spätestens im Einspruchsverfahren gegen des ESt-Bescheid.
      :)
      Avatar
      schrieb am 07.12.01 13:38:21
      Beitrag Nr. 25 ()
      Auch wenn deine Meinung in posting #21 richtig sein sollte, darf das Schlupfloch des § 173 AO nicht übersehen werden. Das haben im kingsterman-Fall sogar die Finanzknechte gesehen.
      Avatar
      schrieb am 07.12.01 13:40:45
      Beitrag Nr. 26 ()
      Vielleicht kannst du kingsterman in dieser Hinsicht helfen und mal posten, wie er einen Antrag erfolgversprechend formulieren könnte.
      Avatar
      schrieb am 07.12.01 13:42:41
      Beitrag Nr. 27 ()
      Ja Nataly:)
      Der 173 AO ist u.U. der Rettungsanker, wenn der Bescheid schon bestandskräftig ist.
      Avatar
      schrieb am 07.12.01 13:44:27
      Beitrag Nr. 28 ()
      Oder Vorbehaltsfestsetzungen 164/165 AO.
      Avatar
      schrieb am 07.12.01 14:19:51
      Beitrag Nr. 29 ()
      Meinst du den Antrag auf Wiedereinsetzung?
      "Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen"!
      Dem sein Bescheid ist doch schon ein halbes Jahr alt!
      So ein Quatsch, den ich verzapf! Der 173 geht ja auch nicht, weil sich im Verlustjahr keine niedrigere Steuer ergibt. Die Verluste werden ja nur festgeschrieben. Sie wirken sich ja nicht auf die Höhe der Steuer aus.
      :(
      Avatar
      schrieb am 07.12.01 14:27:26
      Beitrag Nr. 30 ()
      Wenn es Quatsch ist, dann ist er von Eichels Knechten, denn die haben es kingsterman ja vorgeschlagen.
      Avatar
      schrieb am 07.12.01 14:35:10
      Beitrag Nr. 31 ()
      Die nachträglich bekannt gewordene Tatsache, dass kingsterman im Jahr 2000 einen Speku-Verlust erzielt hat, belegt mit nachträglich vorgelegten Beweismitteln (WP-Abrechnungen) führt zu einer niedrigeren Steuer - zwar, wie du richtig schreibst - nicht im Jahr 2000, wohl aber in anderen Jahren. Daher ist auch nicht der Est-Bescheid 2000 "zu ändern", sondern andere (bei Rücktrag ESt-Bescheid 1999), bei Vortrag ESt-Bescheid 2001 oder 2002 ....
      Avatar
      schrieb am 07.12.01 14:46:08
      Beitrag Nr. 32 ()
      Nataly:)
      Das war das BFH, Urt. v. 9.5.2001 ; XI R 25/99, du weißt schon!
      Da ist ein Hinweis auf § 356 Abs. 2 AO mit der Jahresfrist.
      Also Einspruch einlegen und unter Hinweis auf o.g. Urteil den Feststellungsbescheid beantragen. Mangels "Beschwer" ist ja der Bescheid als solches nicht mehr änderbar.
      Gruß
      AliHau:)
      Avatar
      schrieb am 07.12.01 17:35:52
      Beitrag Nr. 33 ()
      Wenn die analoge Anwendung des Urteils für kingsterman zum Erfolg führt, hätte ich natürlich nichts dagegen, denn, wie unser früherer Bundeskanzler so treffend sagte,"Entscheidend ist, was hinten rauskommt".


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