Besteuerung von BU-Renten? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 12.11.01 21:01:00 von
neuester Beitrag 13.11.01 02:38:33 von
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Hallo an alle Steuerexperten,
BU-Renten werden üblicherweise mit dem Ertragsanteil besteuert, der sich aus der Laufzeit zwischen Bewilligung und dem 65. Lebensjahr ergibt. Das setzt voraus, daß die Rente unbefristet gewährt wird.
Wie ist aber zu verfahren, wenn der Versorgungsträger keine definitive Angabe dazu macht, ob die Rente befristet oder unbefristet gewährt wird, sondern jährlich das Weiterbestehen der Rentenvoraussetzung überprüft und auch jeweils jährlich mitteilt, daß die Rentenvoraussetzungen weiterhin gegeben sind und die Rente weiter gewährt wird? Kann dann das Finanzamt davon ausgehen, daß die Rente unbefristet ist und den oben beschriebenen Ertragsanteil ansetzen? Oder muß das FA davon ausgehen, daß sie jahrweise befristet ist und immer wieder neu gewährt wird, mit der Folge, daß der Ertragsanteil 0 ist?
Wenn der Versorgungsträger irgendwann einen negativen Bescheid erläßt und die Rentenzahlung einstellt, wie lange rückwirkend können dann die Steuerbescheide aufgrund des neuen Grundlagenbescheides geändert werden?
Kennt sich irgendjemand damit aus? Ich wäre für jeden Hinweis dankbar, für eine Lösung noch viel mehr.
Gruß an alle Jane
BU-Renten werden üblicherweise mit dem Ertragsanteil besteuert, der sich aus der Laufzeit zwischen Bewilligung und dem 65. Lebensjahr ergibt. Das setzt voraus, daß die Rente unbefristet gewährt wird.
Wie ist aber zu verfahren, wenn der Versorgungsträger keine definitive Angabe dazu macht, ob die Rente befristet oder unbefristet gewährt wird, sondern jährlich das Weiterbestehen der Rentenvoraussetzung überprüft und auch jeweils jährlich mitteilt, daß die Rentenvoraussetzungen weiterhin gegeben sind und die Rente weiter gewährt wird? Kann dann das Finanzamt davon ausgehen, daß die Rente unbefristet ist und den oben beschriebenen Ertragsanteil ansetzen? Oder muß das FA davon ausgehen, daß sie jahrweise befristet ist und immer wieder neu gewährt wird, mit der Folge, daß der Ertragsanteil 0 ist?
Wenn der Versorgungsträger irgendwann einen negativen Bescheid erläßt und die Rentenzahlung einstellt, wie lange rückwirkend können dann die Steuerbescheide aufgrund des neuen Grundlagenbescheides geändert werden?
Kennt sich irgendjemand damit aus? Ich wäre für jeden Hinweis dankbar, für eine Lösung noch viel mehr.
Gruß an alle Jane
jane,
daß BU/EU-Renten besteuert werden ist mir neu. Alle anderen Renten werden mit dem Ertragsanteil (Satz per Rentenbeginnalter) versteuert. Das ist o.k. Woher hast Du die Meldung???? Würde mich selber interessieren.
Krankentagegelder müssen auch nicht versteuert werden.
daß BU/EU-Renten besteuert werden ist mir neu. Alle anderen Renten werden mit dem Ertragsanteil (Satz per Rentenbeginnalter) versteuert. Das ist o.k. Woher hast Du die Meldung???? Würde mich selber interessieren.
Krankentagegelder müssen auch nicht versteuert werden.
Hallo Gaptrader,
soweit mir bekannt, unterliegen Krankentagegelder als Lohnersatzleistungen dem Progressionsvorbehalt, müssen also nicht versteuert werden, erhöhen aber den Steuersatz auf die restlichen Einkünfte.
Daß BU-Renten versteuert werden müssen, steht in § 22 EStG bzw. der dazugehörigen EStDV. Da ist auch eine Tabelle der Ertragsanteile angegeben.
Gruß Jane
soweit mir bekannt, unterliegen Krankentagegelder als Lohnersatzleistungen dem Progressionsvorbehalt, müssen also nicht versteuert werden, erhöhen aber den Steuersatz auf die restlichen Einkünfte.
Daß BU-Renten versteuert werden müssen, steht in § 22 EStG bzw. der dazugehörigen EStDV. Da ist auch eine Tabelle der Ertragsanteile angegeben.
Gruß Jane
Leibrenten und abgekürzte Leibrenten
hier: Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente
Zu Beginn der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente steht meistens noch nicht fest, wann diese in die Altersrente umgewandelt wird. Die Finanzverwaltung geht für die Bemessung der Laufzeit von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrenten grundsätzlich davon aus, dass die Umwandlung in die Altersrente mit Vollendung des 65. Lebensjahres erfolgt (R 167 Abs. 1 Satz 1 EStR). Legt der Bezieher einer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit jedoch schlüssig dar, dass eine Umwandlung vor Vollendung des 65. Lebensjahres erfolgen wird, ist auf Antrag auf den früheren Umwandlungszeitpunkt abzustellen R 167 Abs. 1 Satz 2 EStR .
hier: Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente
Zu Beginn der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente steht meistens noch nicht fest, wann diese in die Altersrente umgewandelt wird. Die Finanzverwaltung geht für die Bemessung der Laufzeit von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrenten grundsätzlich davon aus, dass die Umwandlung in die Altersrente mit Vollendung des 65. Lebensjahres erfolgt (R 167 Abs. 1 Satz 1 EStR). Legt der Bezieher einer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit jedoch schlüssig dar, dass eine Umwandlung vor Vollendung des 65. Lebensjahres erfolgen wird, ist auf Antrag auf den früheren Umwandlungszeitpunkt abzustellen R 167 Abs. 1 Satz 2 EStR .
noch was allgemeines:
entgegen landläufiger Ansicht gibt es praktisch KEINE steuerfreien Renten...... Wenn was steuerfrei ist, dann ist dies in §§ 3 a bis c ESt G geregelt. und das ist schon alles, was es an (steuerbaren) steuerbefreiten Einnahmen gibt.
entgegen landläufiger Ansicht gibt es praktisch KEINE steuerfreien Renten...... Wenn was steuerfrei ist, dann ist dies in §§ 3 a bis c ESt G geregelt. und das ist schon alles, was es an (steuerbaren) steuerbefreiten Einnahmen gibt.
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