Adv. Medien: Erweiterung der Tagesordnung für die HV am 29. August 2002 / Abwahl AR - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 31.07.02 15:14:28 von
neuester Beitrag 20.09.02 19:40:25 von
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Unter
http://www.advanced-medien.de/advanced.htm
findet Ihr
unter dem Button "IR-Service":
1. Die Einladung zur Hauptversammlung
2. Den Antrag auf Erweiterung der Tagesordung,
die
unter TOP 7. beinhaltet nach § 103 Abs. 1 AktG die Abwahl eines Aufsichtsratsmitgliedes.
unter TOP 8. beinhaltet die Neuwahl eines neuen Aufsichtsratsmitgliedes
Anmerkung!
Wer nicht selbst auf die Hauptversammlung gehen kann, kann sein Stimmrecht an einer ihm vertrauten Person, Instiution oder Aktionärs-Schutzgemeinschaft per Stimmrechtvollmacht übertragen und sich so auf einer Hauptversammlung vertreten lassen.
Das eigene Stimmrecht sollte jeder Aktionär sinnvoll einsetzen und nicht einfach verfallen lassen.
Jedes zusätzlich übertragene Stimmerecht
-das ein nicht an der HV-Teilnehmender überträgt-
kann für den erfolgreichen Ausgang einer Abstimmung
( z.B. Nicht-Entlaßtung eines Aufsichtsratsmitgliedes ) entscheidend sein.
Nur so kann man trotz Nichtteilname an einer HV seinen Einfluß geltend machen!
Gruß
Kleinaktionär WAD
http://www.advanced-medien.de/advanced.htm
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unter dem Button "IR-Service":
1. Die Einladung zur Hauptversammlung
2. Den Antrag auf Erweiterung der Tagesordung,
die
unter TOP 7. beinhaltet nach § 103 Abs. 1 AktG die Abwahl eines Aufsichtsratsmitgliedes.
unter TOP 8. beinhaltet die Neuwahl eines neuen Aufsichtsratsmitgliedes
Anmerkung!
Wer nicht selbst auf die Hauptversammlung gehen kann, kann sein Stimmrecht an einer ihm vertrauten Person, Instiution oder Aktionärs-Schutzgemeinschaft per Stimmrechtvollmacht übertragen und sich so auf einer Hauptversammlung vertreten lassen.
Das eigene Stimmrecht sollte jeder Aktionär sinnvoll einsetzen und nicht einfach verfallen lassen.
Jedes zusätzlich übertragene Stimmerecht
-das ein nicht an der HV-Teilnehmender überträgt-
kann für den erfolgreichen Ausgang einer Abstimmung
( z.B. Nicht-Entlaßtung eines Aufsichtsratsmitgliedes ) entscheidend sein.
Nur so kann man trotz Nichtteilname an einer HV seinen Einfluß geltend machen!
Gruß
Kleinaktionär WAD
magste mein Stimmrecht haben ???
paßt halbwegs hier rein...
@all
Die Hauptversammlung von Advanced Medien steht bevor.
Die Einladungen dürften in dieser Woche in Euren Briefkästen landen.
Bisher waren wir Kleinanleger in der Vergangenheit immer auf der Verliererseite.
Doch diesmal könnten wir dafür sorgen, das wir auf Grund der derzeitigen
Mehrheitsverhältnisse zumindest auf der Hauptversammlung unsere Kleinanleger - Interessen wahrnehmen und Einfluss auf Entscheidungen und Abstimmungen auf der HV nehmen können.
Der Verkauf des Adv. Medien - Paket durch EMS zu 35 Cent je Aktie an eine Bank, die die Advanced- Aktien ihrerseits anscheinend unter dem Einkaufspreis von 35 Cent weiterveräußert. So kann derzeitig nur gemutmaßt werden welche Stimmverhältnisse auf der HV vorherrschen werden.
Damit wir Kleinaktionäre im eigenen Interesse mit ausreichend Stimmen
auf der Hauptversammlung vertreten sind und wir unsere Interessen auf der HV vertreten und durchsetzen können, sollten alle Aktionäre die am 29. August nicht persönlich zur Hauptversammlung kommen können, Ihre Stimmrechte an eine Schutzgemeinschaft übertragen.Zum Beispiel an die Schutzgemeinschaft der Kleinaktionäre ( www.sdk.org ) oder an den DSW.
Lasst Eure Stimmrechte nicht ungenutzt versiegen!
Grüße
AMDA
@all
Die Hauptversammlung von Advanced Medien steht bevor.
Die Einladungen dürften in dieser Woche in Euren Briefkästen landen.
Bisher waren wir Kleinanleger in der Vergangenheit immer auf der Verliererseite.
Doch diesmal könnten wir dafür sorgen, das wir auf Grund der derzeitigen
Mehrheitsverhältnisse zumindest auf der Hauptversammlung unsere Kleinanleger - Interessen wahrnehmen und Einfluss auf Entscheidungen und Abstimmungen auf der HV nehmen können.
Der Verkauf des Adv. Medien - Paket durch EMS zu 35 Cent je Aktie an eine Bank, die die Advanced- Aktien ihrerseits anscheinend unter dem Einkaufspreis von 35 Cent weiterveräußert. So kann derzeitig nur gemutmaßt werden welche Stimmverhältnisse auf der HV vorherrschen werden.
Damit wir Kleinaktionäre im eigenen Interesse mit ausreichend Stimmen
auf der Hauptversammlung vertreten sind und wir unsere Interessen auf der HV vertreten und durchsetzen können, sollten alle Aktionäre die am 29. August nicht persönlich zur Hauptversammlung kommen können, Ihre Stimmrechte an eine Schutzgemeinschaft übertragen.Zum Beispiel an die Schutzgemeinschaft der Kleinaktionäre ( www.sdk.org ) oder an den DSW.
Lasst Eure Stimmrechte nicht ungenutzt versiegen!
Grüße
AMDA
kenn von euch jemand eine gewisse g.lady ???
Sie würde gerne einiges von mir wissen.
Na ja, und ich würde gerne wissen wer sie/er ist,
bevor ich antworte.
Gruß
Kleinaktionär WAD
Sie würde gerne einiges von mir wissen.
Na ja, und ich würde gerne wissen wer sie/er ist,
bevor ich antworte.
Gruß
Kleinaktionär WAD
@ g.lady
Da Du mir über das Postfach eine Frage gesendet hast und dbzgl. mehrfach ähnliche Fragen an mich gestellt worden sind, antworte ich gleich hier im offenen Forum
Deine Frage lautete:
...Hallo WAD
wie übertrage ich meine Stimmrechte....
Meine Antwort:
Es gibt aber viele Informationseiten im Internet, die Du Dir
Zum Thema Stimmrecht entsprechend viel Infomaterial finden kannst.
Auf einer Internetseite fand ich folgende Inormation, die
Deine Frage im Grund genommen recht gut beantwortet.
Hauptversammlungen: Stimmrecht nutzen
Zu Ihren wichtigsten Rechten als Aktionär gehören das Rede- und das Stimmrecht auf der Hauptversammlung (HV):
Die Kosten für den Besuch der Hauptversammlung können Sie von der Steuer absetzen, auch in Jahren, in denen keine Dividende gezahlt wird. Das ist mittlerweile durch die Rechtsprechung gesichert. Der Einwand der Finanzverwaltung, Sie seien ja gar nicht an Ausschüttungen, sondern an Kursgewinnen interessiert, lassen die Gerichte nicht gelten.
Gezielte Weisungen an die Bank oder einen Dritten
Aber auch wenn Sie nicht zur HV fahren und dort selbst abstimmen, sollten Sie Ihre Stimme nicht unter den Tisch fallen lassen.
Fordern Sie rechtzeitig die entsprechenden Formblätter an.
Vor der HV erhalten Sie von Ihrer Bank ein Anschreiben, in dem Sie über die Tagesordnungspunkte der HV informiert werden. Die Bank teilt Ihnen dabei auch mit, wie sie abzustimmen gedenkt. Wenn Sie nicht einverstanden sind, müssen Sie aktiv werden und der Bank eine gegenteilige Anweisung erteilen. Dann ist der Bankenvertreter auf der HV verpflichtet, entsprechend abzustimmen.
Zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten können Sie Ihrer Bank auch ganz konkrete Weisungen geben. Wenn Sie beispielsweise die Entlastung des Vorstands ablehnen wollen, weil der Ihrer Meinung nach schlechte Arbeit geleistet hat, sollten Sie Ihrer Bank dazu einen Auftrag erteilen.
Sie können aber auch einer Institution ( SdK oder DSW ) Ihre Stimme übertragen, die die Vertretung von Aktionärsinteressen geschäftsmäßig betreibt.
Der Vorteil: Sie bündeln dadurch Ihre Interessen mit denen vieler kleiner Privatanleger und können Ihrem Anliegen besser Gehör verschaffen.
Auch folgende Internetseite ist ineressant, wo steht:
http://216.239.51.100/search?q=cache:1uz2Q_Wv9W0C:www.koopiw…
Die Rolle der Aktionäre in der Aktiengesellschaft
Die Aktionäre sind als Gesamtheit die Eigentümer der Aktiengesellschaft. Jeder Aktionär hat den Anspruch" auf einen Teil des Eigenkapitals, dessen Herausgabe er jedoch nicht fordern kann. Nachforderungen sind ebenfalls nicht möglich. Sie haben das Recht auf Gewinnbeteiligung, jedoch keinen Anspruch auf den Gewinn, d.h. dem Ergebnis der GuV-Rechnung der Aktiengesellschaft (Bei Gewinnverlusten der Aktien erfolgt die Gewinnausschüttung aus den Gewinnrücklagen). Die Aktionäre haben kein Recht auf Geschäftsführung, ihre Gesamtheit bildet jedoch die Hauptversammlung , wobei die Beschlussfähigkeit unabhängig vom anwesenden Kapital" (jede Aktie hat eine Stimme) ist. Im wesentlichen beschließt die Hauptversammlung Änderungen der Eigenkapitalsstruktur durch Ermächtigung des Vorstandes und wählt den Aufsichtsrat und beschließt über Satzung (regelt das Geschäftsleben der Aktiengesellschaft; relativ freie Gestaltung). Bei Insolvenz werden erst die Schulden aus den Anleihen beglichen, erst dann können Aktionäre aus dem restlichen Eigenkapitalsguthaben ausgezahlt werden.
Gesetzlicher Vertreter
Die Aktiengesellschaft ist eine juristische Person, die einen gesetzlichen Vertreter braucht. Der gesetzliche Vertreter ist der Vorstand Wahl Wahl Hauptversammlung Aufsichtsrat Vorstand
Stimmrecht in der Hauptversammlung
1.) Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrates
2.) Verwendung des Bilanzgewinnes (Zustimmung zum Jahresabschluss)
3.) Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates
4.) Bestellung eines Abschlussprüfers (bei Jahresabschluss Zustimmung des Aufsichtsrates Hauptversammlung hat sich daran zu halten); Aktionäre haben das Recht, einen Gegenantrag zu stellen
5.) Satzungsänderungen
6.) Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und -herabsetzung
7.) Bestellung von Prüfern für die Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung (Prüfung der Bücher und der Aktiengesellschaft; wird von der Hauptversammlung bestellt).
8.) Auflösung der Gesellschaft (restliches Eigenkapital wird unter den Aktionären aufgeteilt). Aktionäre können nicht an der Hauptversammlung an der Geschäftsführung teilnehmen, außer wenn sie unbedingt darum gebeten werden. Aktionäre haben ein Antragsrecht (der Antrag muß begründet vorgelegt werden, zwischen der Einladung und dem Stattfinden der Hauptversammlung; Der Aktionär muß sein Anliegen persönlich darstellen) Auskunft durch den Vorstand während der Hauptversammlung kann erteilt werden, soweit sie dem Unternehmen keinen erheblichen Nachteil zufügen kann
Kapitalbeschaffung:
* Neuemission von Aktien
* Umwandlung von Gewinn und Kapitalrücklagen in Grundkapital
* Im Normalfall haben die Aktionäre das Verkaufsrecht bei einer Neuemission in Höhe des Betrages, den sie schon vorher angelegt haben. Der Vorstand kann widersprechen und dieses Bezugsrecht ausschließen.
Kapitalherabsetzung:
* Ermächtigung des Vorstandes zum Kauf eigener Aktien (10% des Grundkapitals)
* Rücknahme von eigenen Aktien
* Kapitalschnitt / Aktiensplitting (aus 1 = 2) der Vorstand wird ermächtigt, bestimmte Maßnahmen bei Änderungen der Kapitalstruktur zu vollziehen
* Die Hauptversammlung kann beschließen, dass eine bestimmte Anzahl von Aktien zurückgewonnen wird
Arten von Aktien
Stammaktien Vorzugsaktien (höhere Gewinnbeteiligung) Kein Stimmrecht Wenn der versprochene Vorzug aus wirtschaftlichen Gründen der AG zwei Jahre hintereinander nicht gewährt werden kann, dann bekommen Stimmrechtsvorzugsaktien solange Stimmrecht, bis der Vorzug wieder gewährt wird
Aktien nach Art der Übertragung
> Inhaberaktien Namensaktien
(Übertragung durch Einigung und Übergabe)
(Übertragung per Insossament oder Abtretung)
> Orderaktien Rektaaktien
(Vinkulierte Namensaktie)
Mit dem Indossament verschafft man einem anderen das Recht an der Aktie Übertragung nur mit Zustimmung der Gesellschaft möglich Abtretung des Rechts (Abtretung und Umschreibung im Bank- Computer)
Die Aktiengesellschaft muß ein Aktienbuch führen, in dem alle Aktionäre namentlich erwähnt sind. Aktie verbrieft die Rechte der Aktionäre, die im Aktiengesetz (AktG) oder in der Satzung der Aktiengesellschaft gegeben sind
Wenn ein Kreditinstitut Aktien verwahrt ... ... muß es die Aktionäre über die Hauptversammlung informieren. ... muß es Verhaltensvorschläge für die Hauptversammlung geben. ... kann es dem Aktionär anbieten, als Bevollmächtigter (schriftliche Vollmacht)....
Gruß
Kleinanleger WAD
Da Du mir über das Postfach eine Frage gesendet hast und dbzgl. mehrfach ähnliche Fragen an mich gestellt worden sind, antworte ich gleich hier im offenen Forum
Deine Frage lautete:
...Hallo WAD
wie übertrage ich meine Stimmrechte....
Meine Antwort:
Es gibt aber viele Informationseiten im Internet, die Du Dir
Zum Thema Stimmrecht entsprechend viel Infomaterial finden kannst.
Auf einer Internetseite fand ich folgende Inormation, die
Deine Frage im Grund genommen recht gut beantwortet.
Hauptversammlungen: Stimmrecht nutzen
Zu Ihren wichtigsten Rechten als Aktionär gehören das Rede- und das Stimmrecht auf der Hauptversammlung (HV):
Die Kosten für den Besuch der Hauptversammlung können Sie von der Steuer absetzen, auch in Jahren, in denen keine Dividende gezahlt wird. Das ist mittlerweile durch die Rechtsprechung gesichert. Der Einwand der Finanzverwaltung, Sie seien ja gar nicht an Ausschüttungen, sondern an Kursgewinnen interessiert, lassen die Gerichte nicht gelten.
Gezielte Weisungen an die Bank oder einen Dritten
Aber auch wenn Sie nicht zur HV fahren und dort selbst abstimmen, sollten Sie Ihre Stimme nicht unter den Tisch fallen lassen.
Fordern Sie rechtzeitig die entsprechenden Formblätter an.
Vor der HV erhalten Sie von Ihrer Bank ein Anschreiben, in dem Sie über die Tagesordnungspunkte der HV informiert werden. Die Bank teilt Ihnen dabei auch mit, wie sie abzustimmen gedenkt. Wenn Sie nicht einverstanden sind, müssen Sie aktiv werden und der Bank eine gegenteilige Anweisung erteilen. Dann ist der Bankenvertreter auf der HV verpflichtet, entsprechend abzustimmen.
Zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten können Sie Ihrer Bank auch ganz konkrete Weisungen geben. Wenn Sie beispielsweise die Entlastung des Vorstands ablehnen wollen, weil der Ihrer Meinung nach schlechte Arbeit geleistet hat, sollten Sie Ihrer Bank dazu einen Auftrag erteilen.
Sie können aber auch einer Institution ( SdK oder DSW ) Ihre Stimme übertragen, die die Vertretung von Aktionärsinteressen geschäftsmäßig betreibt.
Der Vorteil: Sie bündeln dadurch Ihre Interessen mit denen vieler kleiner Privatanleger und können Ihrem Anliegen besser Gehör verschaffen.
Auch folgende Internetseite ist ineressant, wo steht:
http://216.239.51.100/search?q=cache:1uz2Q_Wv9W0C:www.koopiw…
Die Rolle der Aktionäre in der Aktiengesellschaft
Die Aktionäre sind als Gesamtheit die Eigentümer der Aktiengesellschaft. Jeder Aktionär hat den Anspruch" auf einen Teil des Eigenkapitals, dessen Herausgabe er jedoch nicht fordern kann. Nachforderungen sind ebenfalls nicht möglich. Sie haben das Recht auf Gewinnbeteiligung, jedoch keinen Anspruch auf den Gewinn, d.h. dem Ergebnis der GuV-Rechnung der Aktiengesellschaft (Bei Gewinnverlusten der Aktien erfolgt die Gewinnausschüttung aus den Gewinnrücklagen). Die Aktionäre haben kein Recht auf Geschäftsführung, ihre Gesamtheit bildet jedoch die Hauptversammlung , wobei die Beschlussfähigkeit unabhängig vom anwesenden Kapital" (jede Aktie hat eine Stimme) ist. Im wesentlichen beschließt die Hauptversammlung Änderungen der Eigenkapitalsstruktur durch Ermächtigung des Vorstandes und wählt den Aufsichtsrat und beschließt über Satzung (regelt das Geschäftsleben der Aktiengesellschaft; relativ freie Gestaltung). Bei Insolvenz werden erst die Schulden aus den Anleihen beglichen, erst dann können Aktionäre aus dem restlichen Eigenkapitalsguthaben ausgezahlt werden.
Gesetzlicher Vertreter
Die Aktiengesellschaft ist eine juristische Person, die einen gesetzlichen Vertreter braucht. Der gesetzliche Vertreter ist der Vorstand Wahl Wahl Hauptversammlung Aufsichtsrat Vorstand
Stimmrecht in der Hauptversammlung
1.) Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrates
2.) Verwendung des Bilanzgewinnes (Zustimmung zum Jahresabschluss)
3.) Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates
4.) Bestellung eines Abschlussprüfers (bei Jahresabschluss Zustimmung des Aufsichtsrates Hauptversammlung hat sich daran zu halten); Aktionäre haben das Recht, einen Gegenantrag zu stellen
5.) Satzungsänderungen
6.) Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und -herabsetzung
7.) Bestellung von Prüfern für die Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung (Prüfung der Bücher und der Aktiengesellschaft; wird von der Hauptversammlung bestellt).
8.) Auflösung der Gesellschaft (restliches Eigenkapital wird unter den Aktionären aufgeteilt). Aktionäre können nicht an der Hauptversammlung an der Geschäftsführung teilnehmen, außer wenn sie unbedingt darum gebeten werden. Aktionäre haben ein Antragsrecht (der Antrag muß begründet vorgelegt werden, zwischen der Einladung und dem Stattfinden der Hauptversammlung; Der Aktionär muß sein Anliegen persönlich darstellen) Auskunft durch den Vorstand während der Hauptversammlung kann erteilt werden, soweit sie dem Unternehmen keinen erheblichen Nachteil zufügen kann
Kapitalbeschaffung:
* Neuemission von Aktien
* Umwandlung von Gewinn und Kapitalrücklagen in Grundkapital
* Im Normalfall haben die Aktionäre das Verkaufsrecht bei einer Neuemission in Höhe des Betrages, den sie schon vorher angelegt haben. Der Vorstand kann widersprechen und dieses Bezugsrecht ausschließen.
Kapitalherabsetzung:
* Ermächtigung des Vorstandes zum Kauf eigener Aktien (10% des Grundkapitals)
* Rücknahme von eigenen Aktien
* Kapitalschnitt / Aktiensplitting (aus 1 = 2) der Vorstand wird ermächtigt, bestimmte Maßnahmen bei Änderungen der Kapitalstruktur zu vollziehen
* Die Hauptversammlung kann beschließen, dass eine bestimmte Anzahl von Aktien zurückgewonnen wird
Arten von Aktien
Stammaktien Vorzugsaktien (höhere Gewinnbeteiligung) Kein Stimmrecht Wenn der versprochene Vorzug aus wirtschaftlichen Gründen der AG zwei Jahre hintereinander nicht gewährt werden kann, dann bekommen Stimmrechtsvorzugsaktien solange Stimmrecht, bis der Vorzug wieder gewährt wird
Aktien nach Art der Übertragung
> Inhaberaktien Namensaktien
(Übertragung durch Einigung und Übergabe)
(Übertragung per Insossament oder Abtretung)
> Orderaktien Rektaaktien
(Vinkulierte Namensaktie)
Mit dem Indossament verschafft man einem anderen das Recht an der Aktie Übertragung nur mit Zustimmung der Gesellschaft möglich Abtretung des Rechts (Abtretung und Umschreibung im Bank- Computer)
Die Aktiengesellschaft muß ein Aktienbuch führen, in dem alle Aktionäre namentlich erwähnt sind. Aktie verbrieft die Rechte der Aktionäre, die im Aktiengesetz (AktG) oder in der Satzung der Aktiengesellschaft gegeben sind
Wenn ein Kreditinstitut Aktien verwahrt ... ... muß es die Aktionäre über die Hauptversammlung informieren. ... muß es Verhaltensvorschläge für die Hauptversammlung geben. ... kann es dem Aktionär anbieten, als Bevollmächtigter (schriftliche Vollmacht)....
Gruß
Kleinanleger WAD
Wer sich noch nicht mit dem Aktiengesetz beschäftigt hat und dies gerne tun möchte, braucht sich kein Gesetzbuch zu kaufen sondern kann sich die Gesetzestexte auch im Internet ansehen.
Anbei ein paar Gesetzestexte befinden sich im Anhang.
Quelle:http://www.aktiengesetz.de/
AktG § 119 Rechte der Hauptversammlung
vom 6. 9. 1965 / nach dem Stand des Gesetzes vom 19.07.2002
(1) Die Hauptversammlung beschließt in den im Gesetz und in der Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen, namentlich über
1. die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats, soweit sie nicht in den Aufsichtsrat zu entsenden oder als Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Mitbestimmungsgesetz, dem
Mitbestimmungsergänzungsgesetz oder dem Betriebsverfassungsgesetz 1952 zu wählen sind;
2. die Verwendung des Bilanzgewinns;
3. die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats;
4. die Bestellung des Abschlußprüfers;
5. Satzungsänderungen;
6. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und der Kapitalherabsetzung;
7. die Bestellung von Prüfern zur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder
der Geschäftsführung;
8. die Auflösung der Gesellschaft.
(2) Über Fragen der Geschäftsführung kann die Hauptversammlung nur entscheiden, wenn der Vorstand es verlangt.
AktG § 129 Geschäftsordnung, Verzeichnis der Teilnehmer
vom 6. 9. 1965 / nach dem Stand des Gesetzes vom 19.07.2002
(1) Die Hauptversammlung kann sich mit einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt, eine Geschäftsordnung mit Regeln für die Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung geben. In der Hauptversammlung ist ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Aktionäre und der Vertreter von Aktionären mit Angabe ihres Namens und Wohnorts sowie bei Nennbetragsaktien des Betrags, bei Stückaktien der Zahl der von jedem vertretenen Aktien unter Angabe ihrer Gattung aufzustellen.
(2) Sind einem Kreditinstitut oder einer in 135 Abs. 9 bezeichneten Person Vollmachten zur Ausübung des Stimmrechts erteilt worden und übt der Bevollmächtigte das Stimmrecht im Namen dessen, den es angeht, aus, so sind bei Nennbetragsaktien der Betrag, bei Stückaktien die Zahl und die Gattung der Aktien, für die ihm Vollmachten erteilt worden sind, zur Aufnahme in das Verzeichnis gesondert anzugeben. Die Namen der Aktionäre, welche Vollmachten erteilt haben, brauchen nicht angegeben zu werden.
(3) Wer von einem Aktionär ermächtigt ist, im eigenen Namen das Stimmrecht für Aktien auszuüben, die ihm nicht gehören, hat bei Nennbetragsaktien den Betrag, bei Stückaktien die Zahl und die Gattung dieser Aktien zur Aufnahme in das Verzeichnis gesondert anzugeben. Dies gilt auch für Namensaktien, als deren Aktionär der Ermächtigte im Aktienregister eingetragen ist.
(4) Das Verzeichnis ist vor der ersten Abstimmung allen Teilnehmern zugänglich zu machen. Jedem Aktionär ist auf Verlangen bis zu zwei Jahren nach der Hauptversammlung Einsicht in das Teilnehmerverzeichnis zu gewähren.
(5) 125 Abs. 5 gilt entsprechend
AktG § 103 Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder
vom 6. 9. 1965 / nach dem Stand des Gesetzes vom 19.07.2002
(1) Aufsichtsratsmitglieder, die von der Hauptversammlung ohne Bindung an einen Wahlvorschlag gewählt worden sind, können von ihr vor Ablauf der Amtszeit abberufen werden. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfaßt. Die Satzung kann eine andere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen .
(2) Ein Aufsichtsratsmitglied, das auf Grund der Satzung in den Aufsichtsrat entsandt ist, kann von dem Entsendungsberechtigten jederzeit abberufen und durch ein anderes ersetzt werden. Sind die in der Satzung bestimmten Voraussetzungen des Entsendungsrechts weggefallen, so kann die Hauptversammlung das entsandte Mitglied mit einfacher Stimmenmehrheit abberufen.
(3) Das Gericht hat auf Antrag des Aufsichtsrats ein Aufsichtsratsmitglied abzuberufen, wenn in dessen Person ein wichtiger Grund vorliegt. Der Aufsichtsrat beschließt über die Antragstellung mit einfacher Mehrheit. Ist das Aufsichtsratsmitglied auf Grund der Satzung in den Aufsichtsrat entsandt worden, so können auch Aktionäre, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von einer Million Euro erreichen, den Antrag stellen. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig.
(4) Für die Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder, die weder von der Hauptversammlung ohne Bindung an einen Wahlvorschlag gewählt worden sind noch auf Grund der Satzung in den Aufsichtsrat entsandt sind, gelten außer Absatz 3 das Mitbestimmungsgesetz, das Montan-Mitbestimmungsgesetz, das Mitbestimmungsergänzungsgesetz und das Betriebsverfassungsgesetz 1952.
(5) Für die Abberufung eines Ersatzmitglieds gelten die Vorschriften über die Abberufung des Aufsichtsratsmitglieds, für das es bestellt ist.
AktG § 120 Entlastung
vom 6. 9. 1965 / nach dem Stand des Gesetzes vom 19.07.2002
(1) Die Hauptversammlung beschließt alljährlich in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahrs über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats. Über die Entlastung eines einzelnen Mitglieds ist gesondert abzustimmen, wenn die Hauptversammlung es beschließt oder eine Minderheit es verlangt, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von einer Million Euro erreichen .
(2) Durch die Entlastung billigt die Hauptversammlung die Verwaltung der Gesellschaft durch die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats. Die Entlastung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.
(3) Die Verhandlung über die Entlastung soll mit der Verhandlung über die Verwendung des Bilanzgewinns verbunden werden. Der Vorstand hat den Jahresabschluß, den Lagebericht und den Bericht des Aufsichtsrats der Hauptversammlung vorzulegen. Für die Auslegung dieser Vorlagen und für die Erteilung von Abschriften gilt 175 Abs. 2 sinngemäß
AktG § 100 Persönliche Voraussetzungen für Aufsichtsratsmitglieder
vom 6. 9. 1965 / nach dem Stand des Gesetzes vom 19.07.2002
(1) Mitglied des Aufsichtsrats kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Ein Betreuter, der bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) unterliegt, kann nicht Mitglied des Aufsichtsrats sein.
(2) Mitglied des Aufsichtsrats kann nicht sein, wer
1. bereits in zehn Handelsgesellschaften, die gesetzlich einen Aufsichtsrat zu bilden haben, Aufsichtsratsmitglied ist,
2. gesetzlicher Vertreter eines von der Gesellschaft abhängigen Unternehmens ist, oder
3. gesetzlicher Vertreter einer anderen Kapitalgesellschaft ist, deren Aufsichtsrat ein Vorstandsmitglied der Gesellschaft angehört. Auf die Höchstzahl nach Satz 1 Nr. 1 sind bis zu fünf Aufsichtsratssitze nicht anzurechnen, die ein gesetzlicher Vertreter (beim Einzelkaufmann der Inhaber) des herrschenden Unternehmens eines Konzerns in zum Konzern gehörenden Handelsgesellschaften, die gesetzlich einen Aufsichtsrat zu bilden haben, inne hat. Auf die Höchstzahl nach Satz 1 Nr. 1 sind Aufsichtsratsämter im Sinne der Nummer 1 doppelt anzurechnen, für die das Mitglied zum Vorsitzenden gewählt worden ist.
(3) Die anderen persönlichen Voraussetzungen der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer sowie der weiteren Mitglieder bestimmen sich nach dem Mitbestimmungsgesetz, dem Montan-Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz und dem Betriebsverfassungsgesetz 1952.
(4) Die Satzung kann persönliche Voraussetzungen nur für Aufsichtsratsmitglieder fordern, die von der Hauptversammlung ohne Bindung an Wahlvorschläge gewählt oder auf Grund der Satzung in den Aufsichtsrat entsandt werden.
AktG § 101 Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder
vom 6. 9. 1965 / nach dem Stand des Gesetzes vom 19.07.2002
(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden von der Hauptversammlung gewählt, soweit sie nicht in den Aufsichtsrat zu entsenden oder als Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz oder dem Betriebsverfassungsgesetz 1952 zu wählen sind. An Wahlvorschläge ist die Hauptversammlung nur gemäß §§ 6 und 8 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes gebunden.
(2) Ein Recht, Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden, kann nur durch die Satzung und nur für bestimmte Aktionäre oder für die jeweiligen Inhaber bestimmter Aktien begründet werden. Inhabern bestimmter Aktien kann das Entsendungsrecht nur eingeräumt werden, wenn die Aktien auf Namen lauten und ihre Übertragung an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist. Die Aktien der Entsendungsberechtigten gelten nicht als eine besondere Gattung. Die Entsendungsrechte können insgesamt höchstens für ein Drittel der sich aus dem Gesetz oder der Satzung ergebenden Zahl der Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre eingeräumt werden. § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in private Hand vom 21. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 585), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in private Hand vom 31. Juli 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1149), bleibt unberührt.
(3) Stellvertreter von Aufsichtsratsmitgliedern können nicht bestellt werden. Jedoch kann für jedes Aufsichtsratsmitglied mit Ausnahme des weiteren Mitglieds, das nach dem Montan-Mitbestimmungsgesetz oder dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz auf Vorschlag der übrigen Aufsichtsratsmitglieder gewählt wird, ein Ersatzmitglied bestellt werden, das Mitglied des Aufsichtsrats wird, wenn das Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit wegfällt. Das Ersatzmitglied kann nur gleichzeitig mit dem Aufsichtsratsmitglied bestellt werden. Auf seine Bestellung sowie die Nichtigkeit und Anfechtung seiner Bestellung sind die für das Aufsichtsratsmitglied geltenden Vorschriften anzuwenden.
Nachfolgender § ist inhaltlich sehr interessant
AktG § 111 Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats
vom 6. 9. 1965 / nach dem Stand des Gesetzes vom 19.07.2002
(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen.
(2) Der Aufsichtsrat kann die Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Gesellschaftskasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren, einsehen und prüfen. Er kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen. Er erteilt dem Abschlußprüfer den Prüfungsauftrag für den Jahres- und den Konzernabschluß gemäß § 290 des Handelsgesetzbuchs.
(3) Der Aufsichtsrat hat eine Hauptversammlung einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es fordert. Für den Beschluß genügt die einfache Mehrheit.
(4) Maßnahmen der Geschäftsführung können dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden. Die Satzung oder der Aufsichtsrat hat jedoch zu bestimmen , daß bestimmte Arten von Geschäften nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen. Verweigert der Aufsichtsrat seine Zustimmung, so kann der Vorstand verlangen, daß die Hauptversammlung über die Zustimmung beschließt . Der Beschluß, durch den die Hauptversammlung zustimmt, bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfaßt. Die Satzung kann weder eine andere Mehrheit noch weitere Erfordernisse bestimmen.
(5) Die Aufsichtsratsmitglieder können ihre Aufgaben nicht durch andere wahrnehmen lassen.
AktG § 116 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder
vom 6. 9. 1965 / nach dem Stand des Gesetzes vom 19.07.2002
Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gilt 93 über die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder sinngemäß. Die Aufsichtsratsmitglieder sind insbesondere zur Verschwiegenheit über erhaltene vertrauliche Berichte und vertrauliche Beratungen verpflichtet.
AktG § 117 Schadenersatzpflicht
vom 6. 9. 1965 / nach dem Stand des Gesetzes vom 19.07.2002
(1) Wer vorsätzlich unter Benutzung seines Einflusses auf die Gesellschaft ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats, einen Prokuristen oder einen Handlungsbevollmächtigten dazu bestimmt, zum Schaden der Gesellschaft oder ihrer Aktionäre zu handeln , ist der Gesellschaft zum Ersatz des ihr daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Er ist auch den Aktionären zum Ersatz des ihnen daraus entstehenden Schadens verpflichtet , soweit sie, abgesehen von einem Schaden, der ihnen durch Schädigung der Gesellschaft zugefügt worden ist, geschädigt worden sind.
(2) Neben ihm haften als Gesamtschuldner die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, wenn sie unter Verletzung ihrer Pflichten gehandelt haben. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast. Der Gesellschaft und auch den Aktionären gegenüber tritt die Ersatzpflicht der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluß der Hauptversammlung beruht. [/b]Dadurch, daß der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen.[/b]
(3) Neben ihm haftet ferner als Gesamtschuldner, wer durch die schädigende Handlung einen Vorteil erlangt hat, sofern er die Beeinflussung vorsätzlich veranlaßt hat.
(4) Für die Aufhebung der Ersatzpflicht gegenüber der Gesellschaft gilt sinngemäß 93 Abs. 4 Satz 3 und 4.
(5) Der Ersatzanspruch der Gesellschaft kann auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft noch dadurch aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschluß der Hauptversammlung beruht. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Gläubiger aus.
(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren in fünf Jahren .
(7) Diese Vorschriften gelten nicht, wenn das Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats, der Prokurist oder der Handlungsbevollmächtigte durch Ausübung
1. des Stimmrechts in der Hauptversammlung,
2. der Leitungsmacht auf Grund eines Beherrschungsvertrags oder
3. der Leitungsmacht einer Hauptgesellschaft ( 319), in die die Gesellschaft eingegliedert ist,
zu der schädigenden Handlung bestimmt worden ist.
[/b] AktG § 126 Anträge von Aktionären
vom 6. 9. 1965 / nach dem Stand des Gesetzes vom 19.07.2002 [/b]
(1) Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung sind den in 125 Abs. 1 bis 3 genannten Berechtigten unter den dortigen Voraussetzungen zugänglich zu machen, wenn der Aktionär spätestens zwei Wochen vor dem Tage der Hauptversammlung der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die in der Einberufung hierfür mitgeteilte Adresse übersandt hat. 125 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Ein Gegenantrag und dessen Begründung brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden,
1. soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde,
2. wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluß der
Hauptversammlung führen würde,
3. wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält,
4. wenn ein auf denselben Sachverhalt gestützter Gegenantrag des Aktionärs bereits zu einer Hauptversammlung der Gesellschaft nach 125 zugänglich gemacht worden ist,
5. wenn derselbe Gegenantrag des Aktionärs mit wesentlich gleicher Begründung in den letzten fünf Jahren bereits zu mindestens zwei Hauptversammlungen der Gesellschaft nach 125 zugänglich gemacht worden ist und in der
Hauptversammlung weniger als der zwanzigste Teil des vertretenen Grundkapitals für ihn gestimmt hat,
6. wenn der Aktionär zu erkennen gibt, daß er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird, oder
7. wenn der Aktionär in den letzten zwei Jahren in zwei Hauptversammlungen einen von ihm zugänglich gemachten Gegenantrag nicht gestellt hat oder nicht hat stellen lassen.
Die Begründung braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5 000 Zeichen beträgt.
(3) Stellen mehrere Aktionäre zu demselben Gegenstand der Beschlußfassung Gegenanträge, so kann der Vorstand die Gegenanträge und ihre Begründungen zusammenfassen.
AktG § 127 Wahlvorschläge von Aktionären
vom 6. 9. 1965 / nach dem Stand des Gesetzes vom 19.07.2002
Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlußprüfern gilt 126 sinngemäß. Der Wahlvorschlag braucht nicht begründet zu werden. Der Vorstand braucht den Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht die Angaben nach 124 Abs. 3 Satz 3 und 125 Abs. 1 Satz 3 enthält.
AktG § 125 Mitteilungen für die Aktionäre und an Aufsichtsratsmitglieder
vom 6. 9. 1965 / nach dem Stand des Gesetzes vom 19.07.2002
(1) Der Vorstand hat binnen zwölf Tagen nach der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger den Kreditinstituten und den Vereinigungen von Aktionären, die in der letzten Hauptversammlung Stimmrechte für Aktionäre ausgeübt oder die die Mitteilung verlangt haben, die Einberufung der Hauptversammlung und die Bekanntmachung der Tagesordnung mitzuteilen. In der Mitteilung ist auf die Möglichkeiten der Ausübung des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten, auch durch eine Vereinigung von Aktionären, hinzuweisen. Bei börsennotierten Gesellschaften sind einem Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten beizufügen; Angaben zu ihrer Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen sollen beigefügt werden.
(2) Die gleiche Mitteilung hat der Vorstand den Aktionären zu zu machen, die
1. eine Aktie bei der Gesellschaft hinterlegt haben,
2. es nach der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im
Bundesanzeiger verlangen oder
3. spätestens zwei Wochen vor dem Tage der Hauptversammlung als Aktionär im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind.
(3) Jedes Aufsichtsratsmitglied kann verlangen, daß ihm der Vorstand die gleichen Mitteilungen übersendet.
(4) Jedem Aufsichtsratsmitglied und jedem Aktionär sind auf Verlangen die in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse mitzuteilen.
(5) Finanzdienstleistungsinstitute und die nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen sind den Kreditinstituten nach Maßgabe der vorstehenden Absätze gleichgestellt.
[/b]AktG § 122 Einberufung auf Verlangen einer Minderheit
vom 6. 9. 1965 / nach dem Stand des Gesetzes vom 19.07.2002[/b]
(1) Die Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen; das Verlangen ist an den Vorstand zu richten. Die Satzung kann das Recht, die Einberufung der Hauptversammlung zu verlangen, an eine andere Form und an den Besitz eines geringeren Anteils am Grundkapital knüpfen. 147 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend .
(2) [/b]In gleicher Weise können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen, verlangen, daß Gegenstände zur Beschlußfassung einer Hauptversammlung bekanntgemacht werden. [/b]
(3) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Gericht die Aktionäre, die das Verlangen gestellt haben, ermächtigen, die Hauptversammlung einzuberufen oder den Gegenstand bekanntzumachen. Zugleich kann das Gericht den Vorsitzenden der Versammlung bestimmen. Auf die Ermächtigung muß bei der Einberufung oder Bekanntmachung hingewiesen werden. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig.
(4) Die Gesellschaft trägt die Kosten der Hauptversammlung und im Fall des Absatzes 3 auch die Gerichtskosten, wenn das Gericht dem Antrag stattgegeben hat.
[/b]AktG § 124 Bekanntmachung der Tagesordnung
vom 6. 9. 1965 / nach dem Stand des Gesetzes vom 19.07.2002[/b]
(1) Die Tagesordnung der Hauptversammlung ist bei der Einberufung in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Hat die Minderheit nach der Einberufung der Hauptversammlung die Bekanntmachung von Gegenständen zur Beschlußfassung der Hauptversammlung verlangt, so genügt es, wenn diese Gegenstände binnen zehn Tagen nach der Einberufung der Hauptversammlung bekanntgemacht werden. 121 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(2) Steht die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern auf der Tagesordnung, so ist in der Bekanntmachung anzugeben, nach welchen gesetzlichen Vorschriften sich der Aufsichtsrat zusammensetzt, und ob die Hauptversammlung an Wahlvorschläge gebunden ist. Soll die Hauptversammlung über eine Satzungsänderung oder über einen Vertrag beschließen, der nur mit Zustimmung der Hauptversammlung wirksam wird, so ist auch der Wortlaut der vorgeschlagenen Satzungsänderung oder der wesentliche Inhalt des Vertrags bekanntzumachen.
(3) Zu jedem Gegenstand der Tagesordnung, über den die Hauptversammlung beschließen soll, haben der Vorstand und der Aufsichtsrat, zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und Prüfern nur der Aufsichtsrat, in der Bekanntmachung der Tagesordnung Vorschläge zur Beschlußfassung zu machen. Dies gilt nicht, wenn die Hauptversammlung bei der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nach § 6 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes an Wahlvorschläge gebunden ist, oder wenn der Gegenstand der Beschlußfassung auf Verlangen einer Minderheit auf die Tagesordnung gesetzt worden ist. Der Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Prüfern hat deren Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort anzugeben. Hat der Aufsichtsrat auch aus Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zu bestehen, so bedürfen Beschlüsse des Aufsichtsrats über Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nur der Mehrheit der Stimmen der Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre; § 8 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes bleibt unberührt.
(4) Über Gegenstände der Tagesordnung, die nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht sind, dürfen keine Beschlüsse gefaßt werden. Zur Beschlußfassung über den in der Versammlung gestellten Antrag auf Einberufung einer Hauptversammlung, zu Anträgen, die zu Gegenständen der Tagesordnung gestellt werden, und zu Verhandlungen ohne Beschlußfassung bedarf es keiner Bekanntmachung.
Anbei ein paar Gesetzestexte befinden sich im Anhang.
Quelle:http://www.aktiengesetz.de/
AktG § 119 Rechte der Hauptversammlung
vom 6. 9. 1965 / nach dem Stand des Gesetzes vom 19.07.2002
(1) Die Hauptversammlung beschließt in den im Gesetz und in der Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen, namentlich über
1. die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats, soweit sie nicht in den Aufsichtsrat zu entsenden oder als Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Mitbestimmungsgesetz, dem
Mitbestimmungsergänzungsgesetz oder dem Betriebsverfassungsgesetz 1952 zu wählen sind;
2. die Verwendung des Bilanzgewinns;
3. die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats;
4. die Bestellung des Abschlußprüfers;
5. Satzungsänderungen;
6. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und der Kapitalherabsetzung;
7. die Bestellung von Prüfern zur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder
der Geschäftsführung;
8. die Auflösung der Gesellschaft.
(2) Über Fragen der Geschäftsführung kann die Hauptversammlung nur entscheiden, wenn der Vorstand es verlangt.
AktG § 129 Geschäftsordnung, Verzeichnis der Teilnehmer
vom 6. 9. 1965 / nach dem Stand des Gesetzes vom 19.07.2002
(1) Die Hauptversammlung kann sich mit einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt, eine Geschäftsordnung mit Regeln für die Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung geben. In der Hauptversammlung ist ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Aktionäre und der Vertreter von Aktionären mit Angabe ihres Namens und Wohnorts sowie bei Nennbetragsaktien des Betrags, bei Stückaktien der Zahl der von jedem vertretenen Aktien unter Angabe ihrer Gattung aufzustellen.
(2) Sind einem Kreditinstitut oder einer in 135 Abs. 9 bezeichneten Person Vollmachten zur Ausübung des Stimmrechts erteilt worden und übt der Bevollmächtigte das Stimmrecht im Namen dessen, den es angeht, aus, so sind bei Nennbetragsaktien der Betrag, bei Stückaktien die Zahl und die Gattung der Aktien, für die ihm Vollmachten erteilt worden sind, zur Aufnahme in das Verzeichnis gesondert anzugeben. Die Namen der Aktionäre, welche Vollmachten erteilt haben, brauchen nicht angegeben zu werden.
(3) Wer von einem Aktionär ermächtigt ist, im eigenen Namen das Stimmrecht für Aktien auszuüben, die ihm nicht gehören, hat bei Nennbetragsaktien den Betrag, bei Stückaktien die Zahl und die Gattung dieser Aktien zur Aufnahme in das Verzeichnis gesondert anzugeben. Dies gilt auch für Namensaktien, als deren Aktionär der Ermächtigte im Aktienregister eingetragen ist.
(4) Das Verzeichnis ist vor der ersten Abstimmung allen Teilnehmern zugänglich zu machen. Jedem Aktionär ist auf Verlangen bis zu zwei Jahren nach der Hauptversammlung Einsicht in das Teilnehmerverzeichnis zu gewähren.
(5) 125 Abs. 5 gilt entsprechend
AktG § 103 Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder
vom 6. 9. 1965 / nach dem Stand des Gesetzes vom 19.07.2002
(1) Aufsichtsratsmitglieder, die von der Hauptversammlung ohne Bindung an einen Wahlvorschlag gewählt worden sind, können von ihr vor Ablauf der Amtszeit abberufen werden. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfaßt. Die Satzung kann eine andere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen .
(2) Ein Aufsichtsratsmitglied, das auf Grund der Satzung in den Aufsichtsrat entsandt ist, kann von dem Entsendungsberechtigten jederzeit abberufen und durch ein anderes ersetzt werden. Sind die in der Satzung bestimmten Voraussetzungen des Entsendungsrechts weggefallen, so kann die Hauptversammlung das entsandte Mitglied mit einfacher Stimmenmehrheit abberufen.
(3) Das Gericht hat auf Antrag des Aufsichtsrats ein Aufsichtsratsmitglied abzuberufen, wenn in dessen Person ein wichtiger Grund vorliegt. Der Aufsichtsrat beschließt über die Antragstellung mit einfacher Mehrheit. Ist das Aufsichtsratsmitglied auf Grund der Satzung in den Aufsichtsrat entsandt worden, so können auch Aktionäre, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von einer Million Euro erreichen, den Antrag stellen. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig.
(4) Für die Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder, die weder von der Hauptversammlung ohne Bindung an einen Wahlvorschlag gewählt worden sind noch auf Grund der Satzung in den Aufsichtsrat entsandt sind, gelten außer Absatz 3 das Mitbestimmungsgesetz, das Montan-Mitbestimmungsgesetz, das Mitbestimmungsergänzungsgesetz und das Betriebsverfassungsgesetz 1952.
(5) Für die Abberufung eines Ersatzmitglieds gelten die Vorschriften über die Abberufung des Aufsichtsratsmitglieds, für das es bestellt ist.
AktG § 120 Entlastung
vom 6. 9. 1965 / nach dem Stand des Gesetzes vom 19.07.2002
(1) Die Hauptversammlung beschließt alljährlich in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahrs über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats. Über die Entlastung eines einzelnen Mitglieds ist gesondert abzustimmen, wenn die Hauptversammlung es beschließt oder eine Minderheit es verlangt, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von einer Million Euro erreichen .
(2) Durch die Entlastung billigt die Hauptversammlung die Verwaltung der Gesellschaft durch die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats. Die Entlastung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.
(3) Die Verhandlung über die Entlastung soll mit der Verhandlung über die Verwendung des Bilanzgewinns verbunden werden. Der Vorstand hat den Jahresabschluß, den Lagebericht und den Bericht des Aufsichtsrats der Hauptversammlung vorzulegen. Für die Auslegung dieser Vorlagen und für die Erteilung von Abschriften gilt 175 Abs. 2 sinngemäß
AktG § 100 Persönliche Voraussetzungen für Aufsichtsratsmitglieder
vom 6. 9. 1965 / nach dem Stand des Gesetzes vom 19.07.2002
(1) Mitglied des Aufsichtsrats kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Ein Betreuter, der bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) unterliegt, kann nicht Mitglied des Aufsichtsrats sein.
(2) Mitglied des Aufsichtsrats kann nicht sein, wer
1. bereits in zehn Handelsgesellschaften, die gesetzlich einen Aufsichtsrat zu bilden haben, Aufsichtsratsmitglied ist,
2. gesetzlicher Vertreter eines von der Gesellschaft abhängigen Unternehmens ist, oder
3. gesetzlicher Vertreter einer anderen Kapitalgesellschaft ist, deren Aufsichtsrat ein Vorstandsmitglied der Gesellschaft angehört. Auf die Höchstzahl nach Satz 1 Nr. 1 sind bis zu fünf Aufsichtsratssitze nicht anzurechnen, die ein gesetzlicher Vertreter (beim Einzelkaufmann der Inhaber) des herrschenden Unternehmens eines Konzerns in zum Konzern gehörenden Handelsgesellschaften, die gesetzlich einen Aufsichtsrat zu bilden haben, inne hat. Auf die Höchstzahl nach Satz 1 Nr. 1 sind Aufsichtsratsämter im Sinne der Nummer 1 doppelt anzurechnen, für die das Mitglied zum Vorsitzenden gewählt worden ist.
(3) Die anderen persönlichen Voraussetzungen der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer sowie der weiteren Mitglieder bestimmen sich nach dem Mitbestimmungsgesetz, dem Montan-Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz und dem Betriebsverfassungsgesetz 1952.
(4) Die Satzung kann persönliche Voraussetzungen nur für Aufsichtsratsmitglieder fordern, die von der Hauptversammlung ohne Bindung an Wahlvorschläge gewählt oder auf Grund der Satzung in den Aufsichtsrat entsandt werden.
AktG § 101 Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder
vom 6. 9. 1965 / nach dem Stand des Gesetzes vom 19.07.2002
(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden von der Hauptversammlung gewählt, soweit sie nicht in den Aufsichtsrat zu entsenden oder als Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz oder dem Betriebsverfassungsgesetz 1952 zu wählen sind. An Wahlvorschläge ist die Hauptversammlung nur gemäß §§ 6 und 8 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes gebunden.
(2) Ein Recht, Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden, kann nur durch die Satzung und nur für bestimmte Aktionäre oder für die jeweiligen Inhaber bestimmter Aktien begründet werden. Inhabern bestimmter Aktien kann das Entsendungsrecht nur eingeräumt werden, wenn die Aktien auf Namen lauten und ihre Übertragung an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist. Die Aktien der Entsendungsberechtigten gelten nicht als eine besondere Gattung. Die Entsendungsrechte können insgesamt höchstens für ein Drittel der sich aus dem Gesetz oder der Satzung ergebenden Zahl der Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre eingeräumt werden. § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in private Hand vom 21. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 585), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in private Hand vom 31. Juli 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1149), bleibt unberührt.
(3) Stellvertreter von Aufsichtsratsmitgliedern können nicht bestellt werden. Jedoch kann für jedes Aufsichtsratsmitglied mit Ausnahme des weiteren Mitglieds, das nach dem Montan-Mitbestimmungsgesetz oder dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz auf Vorschlag der übrigen Aufsichtsratsmitglieder gewählt wird, ein Ersatzmitglied bestellt werden, das Mitglied des Aufsichtsrats wird, wenn das Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit wegfällt. Das Ersatzmitglied kann nur gleichzeitig mit dem Aufsichtsratsmitglied bestellt werden. Auf seine Bestellung sowie die Nichtigkeit und Anfechtung seiner Bestellung sind die für das Aufsichtsratsmitglied geltenden Vorschriften anzuwenden.
Nachfolgender § ist inhaltlich sehr interessant
AktG § 111 Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats
vom 6. 9. 1965 / nach dem Stand des Gesetzes vom 19.07.2002
(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen.
(2) Der Aufsichtsrat kann die Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Gesellschaftskasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren, einsehen und prüfen. Er kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen. Er erteilt dem Abschlußprüfer den Prüfungsauftrag für den Jahres- und den Konzernabschluß gemäß § 290 des Handelsgesetzbuchs.
(3) Der Aufsichtsrat hat eine Hauptversammlung einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es fordert. Für den Beschluß genügt die einfache Mehrheit.
(4) Maßnahmen der Geschäftsführung können dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden. Die Satzung oder der Aufsichtsrat hat jedoch zu bestimmen , daß bestimmte Arten von Geschäften nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen. Verweigert der Aufsichtsrat seine Zustimmung, so kann der Vorstand verlangen, daß die Hauptversammlung über die Zustimmung beschließt . Der Beschluß, durch den die Hauptversammlung zustimmt, bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfaßt. Die Satzung kann weder eine andere Mehrheit noch weitere Erfordernisse bestimmen.
(5) Die Aufsichtsratsmitglieder können ihre Aufgaben nicht durch andere wahrnehmen lassen.
AktG § 116 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder
vom 6. 9. 1965 / nach dem Stand des Gesetzes vom 19.07.2002
Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gilt 93 über die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder sinngemäß. Die Aufsichtsratsmitglieder sind insbesondere zur Verschwiegenheit über erhaltene vertrauliche Berichte und vertrauliche Beratungen verpflichtet.
AktG § 117 Schadenersatzpflicht
vom 6. 9. 1965 / nach dem Stand des Gesetzes vom 19.07.2002
(1) Wer vorsätzlich unter Benutzung seines Einflusses auf die Gesellschaft ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats, einen Prokuristen oder einen Handlungsbevollmächtigten dazu bestimmt, zum Schaden der Gesellschaft oder ihrer Aktionäre zu handeln , ist der Gesellschaft zum Ersatz des ihr daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Er ist auch den Aktionären zum Ersatz des ihnen daraus entstehenden Schadens verpflichtet , soweit sie, abgesehen von einem Schaden, der ihnen durch Schädigung der Gesellschaft zugefügt worden ist, geschädigt worden sind.
(2) Neben ihm haften als Gesamtschuldner die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, wenn sie unter Verletzung ihrer Pflichten gehandelt haben. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast. Der Gesellschaft und auch den Aktionären gegenüber tritt die Ersatzpflicht der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluß der Hauptversammlung beruht. [/b]Dadurch, daß der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen.[/b]
(3) Neben ihm haftet ferner als Gesamtschuldner, wer durch die schädigende Handlung einen Vorteil erlangt hat, sofern er die Beeinflussung vorsätzlich veranlaßt hat.
(4) Für die Aufhebung der Ersatzpflicht gegenüber der Gesellschaft gilt sinngemäß 93 Abs. 4 Satz 3 und 4.
(5) Der Ersatzanspruch der Gesellschaft kann auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft noch dadurch aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschluß der Hauptversammlung beruht. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Gläubiger aus.
(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren in fünf Jahren .
(7) Diese Vorschriften gelten nicht, wenn das Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats, der Prokurist oder der Handlungsbevollmächtigte durch Ausübung
1. des Stimmrechts in der Hauptversammlung,
2. der Leitungsmacht auf Grund eines Beherrschungsvertrags oder
3. der Leitungsmacht einer Hauptgesellschaft ( 319), in die die Gesellschaft eingegliedert ist,
zu der schädigenden Handlung bestimmt worden ist.
[/b] AktG § 126 Anträge von Aktionären
vom 6. 9. 1965 / nach dem Stand des Gesetzes vom 19.07.2002 [/b]
(1) Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung sind den in 125 Abs. 1 bis 3 genannten Berechtigten unter den dortigen Voraussetzungen zugänglich zu machen, wenn der Aktionär spätestens zwei Wochen vor dem Tage der Hauptversammlung der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die in der Einberufung hierfür mitgeteilte Adresse übersandt hat. 125 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Ein Gegenantrag und dessen Begründung brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden,
1. soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde,
2. wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluß der
Hauptversammlung führen würde,
3. wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält,
4. wenn ein auf denselben Sachverhalt gestützter Gegenantrag des Aktionärs bereits zu einer Hauptversammlung der Gesellschaft nach 125 zugänglich gemacht worden ist,
5. wenn derselbe Gegenantrag des Aktionärs mit wesentlich gleicher Begründung in den letzten fünf Jahren bereits zu mindestens zwei Hauptversammlungen der Gesellschaft nach 125 zugänglich gemacht worden ist und in der
Hauptversammlung weniger als der zwanzigste Teil des vertretenen Grundkapitals für ihn gestimmt hat,
6. wenn der Aktionär zu erkennen gibt, daß er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird, oder
7. wenn der Aktionär in den letzten zwei Jahren in zwei Hauptversammlungen einen von ihm zugänglich gemachten Gegenantrag nicht gestellt hat oder nicht hat stellen lassen.
Die Begründung braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5 000 Zeichen beträgt.
(3) Stellen mehrere Aktionäre zu demselben Gegenstand der Beschlußfassung Gegenanträge, so kann der Vorstand die Gegenanträge und ihre Begründungen zusammenfassen.
AktG § 127 Wahlvorschläge von Aktionären
vom 6. 9. 1965 / nach dem Stand des Gesetzes vom 19.07.2002
Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlußprüfern gilt 126 sinngemäß. Der Wahlvorschlag braucht nicht begründet zu werden. Der Vorstand braucht den Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht die Angaben nach 124 Abs. 3 Satz 3 und 125 Abs. 1 Satz 3 enthält.
AktG § 125 Mitteilungen für die Aktionäre und an Aufsichtsratsmitglieder
vom 6. 9. 1965 / nach dem Stand des Gesetzes vom 19.07.2002
(1) Der Vorstand hat binnen zwölf Tagen nach der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger den Kreditinstituten und den Vereinigungen von Aktionären, die in der letzten Hauptversammlung Stimmrechte für Aktionäre ausgeübt oder die die Mitteilung verlangt haben, die Einberufung der Hauptversammlung und die Bekanntmachung der Tagesordnung mitzuteilen. In der Mitteilung ist auf die Möglichkeiten der Ausübung des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten, auch durch eine Vereinigung von Aktionären, hinzuweisen. Bei börsennotierten Gesellschaften sind einem Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten beizufügen; Angaben zu ihrer Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen sollen beigefügt werden.
(2) Die gleiche Mitteilung hat der Vorstand den Aktionären zu zu machen, die
1. eine Aktie bei der Gesellschaft hinterlegt haben,
2. es nach der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im
Bundesanzeiger verlangen oder
3. spätestens zwei Wochen vor dem Tage der Hauptversammlung als Aktionär im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind.
(3) Jedes Aufsichtsratsmitglied kann verlangen, daß ihm der Vorstand die gleichen Mitteilungen übersendet.
(4) Jedem Aufsichtsratsmitglied und jedem Aktionär sind auf Verlangen die in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse mitzuteilen.
(5) Finanzdienstleistungsinstitute und die nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen sind den Kreditinstituten nach Maßgabe der vorstehenden Absätze gleichgestellt.
[/b]AktG § 122 Einberufung auf Verlangen einer Minderheit
vom 6. 9. 1965 / nach dem Stand des Gesetzes vom 19.07.2002[/b]
(1) Die Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen; das Verlangen ist an den Vorstand zu richten. Die Satzung kann das Recht, die Einberufung der Hauptversammlung zu verlangen, an eine andere Form und an den Besitz eines geringeren Anteils am Grundkapital knüpfen. 147 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend .
(2) [/b]In gleicher Weise können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen, verlangen, daß Gegenstände zur Beschlußfassung einer Hauptversammlung bekanntgemacht werden. [/b]
(3) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Gericht die Aktionäre, die das Verlangen gestellt haben, ermächtigen, die Hauptversammlung einzuberufen oder den Gegenstand bekanntzumachen. Zugleich kann das Gericht den Vorsitzenden der Versammlung bestimmen. Auf die Ermächtigung muß bei der Einberufung oder Bekanntmachung hingewiesen werden. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig.
(4) Die Gesellschaft trägt die Kosten der Hauptversammlung und im Fall des Absatzes 3 auch die Gerichtskosten, wenn das Gericht dem Antrag stattgegeben hat.
[/b]AktG § 124 Bekanntmachung der Tagesordnung
vom 6. 9. 1965 / nach dem Stand des Gesetzes vom 19.07.2002[/b]
(1) Die Tagesordnung der Hauptversammlung ist bei der Einberufung in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Hat die Minderheit nach der Einberufung der Hauptversammlung die Bekanntmachung von Gegenständen zur Beschlußfassung der Hauptversammlung verlangt, so genügt es, wenn diese Gegenstände binnen zehn Tagen nach der Einberufung der Hauptversammlung bekanntgemacht werden. 121 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(2) Steht die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern auf der Tagesordnung, so ist in der Bekanntmachung anzugeben, nach welchen gesetzlichen Vorschriften sich der Aufsichtsrat zusammensetzt, und ob die Hauptversammlung an Wahlvorschläge gebunden ist. Soll die Hauptversammlung über eine Satzungsänderung oder über einen Vertrag beschließen, der nur mit Zustimmung der Hauptversammlung wirksam wird, so ist auch der Wortlaut der vorgeschlagenen Satzungsänderung oder der wesentliche Inhalt des Vertrags bekanntzumachen.
(3) Zu jedem Gegenstand der Tagesordnung, über den die Hauptversammlung beschließen soll, haben der Vorstand und der Aufsichtsrat, zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und Prüfern nur der Aufsichtsrat, in der Bekanntmachung der Tagesordnung Vorschläge zur Beschlußfassung zu machen. Dies gilt nicht, wenn die Hauptversammlung bei der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nach § 6 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes an Wahlvorschläge gebunden ist, oder wenn der Gegenstand der Beschlußfassung auf Verlangen einer Minderheit auf die Tagesordnung gesetzt worden ist. Der Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Prüfern hat deren Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort anzugeben. Hat der Aufsichtsrat auch aus Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zu bestehen, so bedürfen Beschlüsse des Aufsichtsrats über Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nur der Mehrheit der Stimmen der Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre; § 8 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes bleibt unberührt.
(4) Über Gegenstände der Tagesordnung, die nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht sind, dürfen keine Beschlüsse gefaßt werden. Zur Beschlußfassung über den in der Versammlung gestellten Antrag auf Einberufung einer Hauptversammlung, zu Anträgen, die zu Gegenständen der Tagesordnung gestellt werden, und zu Verhandlungen ohne Beschlußfassung bedarf es keiner Bekanntmachung.
Quelle:http://www.google.de/search?q=aktienbesitz+gro%C3%9Faktion%C…
Der deutsche Aufsichtsrat: Rat oder ratlos?"
Dateiformat: PDF/Adobe Acrobat - HTML-Version
... besteht noch darin, ob es einen beherrschenden Großaktionär oder eine Muttergesellschaft
gibt, oder ob die Gesellschaft selbständig und der Aktienbesitz ...
www.bwl.uni-mannheim.de/Perlitz/deutsch/ download/dateien/VL…
Einfluss der Aktionäre auf den Unternehmenserfolg: Ziele, ...
Dateiformat: PDF/Adobe Acrobat - HTML-Version
... 22.4.2002, Seminar am Institut für Geld- und Kapitalverkehr 2. Großaktionär ...
Negative Abhängigkeit des Unternehmenserfolges vom Aktienbesitz durch Banken? ...
www.rrz.uni-hamburg.de/Kapitalmaerkte/ download/SeminarSoSe2…
Modernes Unternehmensrecht
Dateiformat: Microsoft Word 97 - HTML-Version
Drittes Kapitel: Aktionäre und Anleger. Die Hauptversammlung. Allgemeines.
Die Hauptversammlung der Aktionäre hat eine doppelte Funktion ...
www.jura.uni-duesseldorf.de/.../texte/cg/ 08%20Bericht%20Kap…
Einleitung Meldepflicht .................................
Dateiformat: PDF/Adobe Acrobat
... 2. Auflage, Köln 1999 Austmann, Andreas Pflichten zur Offenlegung von Aktienbesitz ... an
börsennotierten Gesellschaften begründet 4 . Der Begriff Meldepflicht ...
www.jura.uni-hamburg.de/~handel/hirte/seminar/ mitteilungspf…
Quelle:http://zellerf.bei.t-online.de/meldepflichtige_wertpapierges…
Verschärftes Regelwerk für den Neuen Markt seit 1.März 2001
Die Deutsche Börse AG verschärft das Regelwerk für den Neuen Markt. Damit reagiert sie auf die Kritik von Anlegern und Investmentbanken.
Die wichtigste Neuerung ist die Einführung einer Meldepflicht für Wertpapiergeschäfte. Unternehmen sowie deren Vorstände und Aufsichtsräte müssen ab März unverzüglich - spätestens jedoch binnen drei Tagen - offen legen, wenn sie Aktien der eigenen Gesellschaft kaufen oder verkaufen. Zudem müssen sie ab sofort im Emissionsprospekt einzeln aufschlüsseln, wie viele Aktien ihres Unternehmens sie besitzen.
In der Vergangenheit hatten Marktteilnehmer kritisiert, dass Unternehmensinsider vor Bekanntgabe kursbeeinflussender Informationen ihre Aktien anonym über den Markt verkaufen und noch vor drohenden Kursverlusten Kasse machen können.
Investmentfonds, die große Aktienpakete handeln und damit die Kurse beeinflussen können, sind von der Meldepflicht für Wertpapiergeschäfte nicht betroffen.
Seit Januar legt die Börse strengere Maßstäbe an die Quartalsberichte an und wird Verstöße härter ahnden. Dadurch soll die Vergleichbarkeit der Daten verbessert und eine effiziente Kontrolle durch die Börse erreicht werden.
Die Unternehmen müssen der Börse künftig ihre Zwischenberichte in einheitlicher Fassung elektronisch übermitteln, bestimmte Mindestangaben erfüllen und Veränderungen beim Aktienbesitz der Vorstände und Aufsichtsräte melden.
Halten Unternehmen diese Vorgaben nicht ein oder liefern die Daten nicht binnen 60 Tagen, dann werden die Versäumnisse auf der Website www.deutsche-boerse.com publik gemacht.
Die Börse behält sich vor, das betreffende Unternehmen abzumahnen, mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro (wem das zu niedrig erscheint hat recht) zu belegen oder im Extremfall sogar vom Neuen Markt auszuschließen.
Auf einen weiteren Kritikpunkt von Anlegerschützern ging die Börse jedoch nicht ein. Die so genannte "Lock-up-Periode", innerhalb derer Vorstände und Aufsichtsräte eigene Aktien nicht
verkaufen dürfen, ist der Schutzgemeinschaft für Kleinaktionäre zu kurz. Sie fordert, die Haltefrist so lange auszudehnen, bis die Unternehmen schwarze Zahlen schreiben. Die Börse plant derzeit bei der Haltefrist jedoch keine Änderungen.
Kapitalmarktrechtliche Publizitt
Ad-hoc-Publizitt
Für die "Veröffentlichung und Mitteilung kursbeeinflussender Tatsachen" bietet sich das Internet geradezu an.
Diese kapitalmarktrechtliche Pflicht, wichtige kursrelevante Tatsachen sofort zu veröffentlichen, dient der raschen Information des Anlegerpublikums, der Gesellschafter und der Gläubiger. Diese Kreise sollen nicht warten müssen, bis der nächste reguläre Zwischenbericht erscheint. Auch zielt die ad-hoc-Publizität darauf ab, Insiderhandel durch eine möglichst schnelle Verbreitung der Tatsache zu unterbinden.
Diese spezielle Aktualitätsinformation geht zurück auf
Art. 17 der Börsenzulassungsrichtlinie von 1979. Dort wird die Veröffentlichung in einer Zeitung verlangt, aber auch ermöglicht, daß die Informationen durch "andere von den zuständigen Stellen anerkannte gleichwertige Mittel zugänglich gemacht werden" (Art. 17 Abs. 1). Ein solches gleichwertiges Mittel, von dem die Richtlinie spricht, hat der deutsche Gesetzgeber in einem "elektronisch betriebenen Informationsverbreitungssystem" gesehen (§ 15 III Nr. 2 WPHG). Wer nun meint, das sei doch das Internet, wird enttäuscht sein. Das Gesetz wurde in der ersten Hälfte der neunziger Jahre konzipiert, also in einer Zeit, als das Internet in Gestalt des World Wide Web in Deutschland noch kaum bekannt war. Es war aber nicht nur der Umstand, daß gesetzgeberische Mühlen und technologischer Wandel nebeneinander her gingen. Der Gesetzgeber hielt es auch für ausreichend, wenn diese seit längerem bestehenden "Informationsverbreitungssysteme" nur den professionellen Marktteilnehmern zur Verfügung stehen. Es genüge, wenn lediglich eine genannte "Bereichsöffentlichkeit" hergestellt wird, die aus eben diesen hauptberuflichen Aktienhändlern und -investoren besteht. Dann würden, so die Überlegungen in der Regierungsbegründung, die Informationen in die geschäftlichen Dispositionen einfließen mit der Folge einer Berücksichtigung in den Börsenpreisen. Im Hinblick auf die Schutzrichtung (?) sei es nicht erforderlich, "daß das breite Anlegerpublikum ebenfalls Gelegenheit hatte, die Information zur Kenntnis zu nehmen".
Das kann keinen Bestand haben. Man muß bedenken, daß es eine wachsende Zahl von aktieninteressierten Personen gibt, die zwar nicht hauptberuflich handeln, aber sich doch in nicht ganz geringem Umfang als Akteure auf dem Kapitalmarkt bewegen. Diese zwischem passivem Aktiensparer und institutionellem Investor angesiedelte Gruppe ist durch eine "Bereichsöffentlichkeit" des Berufshandels kraß benachteiligt. Heute ermöglichen elektronische und präsent betriebene (Regional)-Börsen einen Handel schon in kleinsten Stückelungen, um sich im Wettbewerb zu profilieren und insbesondere Privatanleger anzusprechen. Brokerbanken spezialisieren sich auf vollelektronisch vermittelte Transaktionen, die der Privatperson ermöglichen, einen Auftrag direkt in eine börsliches Auftragsannahmesystem zu geben. Die moderne Kommunikationstechnik erlaubt ein Agieren an den Wertpapiermärkten fast wie ein institutioneller Investor, so z.B. den Kauf und Verkauf im variablen Handel am selben Tag (intra-day-trading).
Die Umsetzung im WPHG, wonach nur ein Teil des Publikums zu benachrichtigen ist, verstößt gegen die europarechtlichen Vorgaben. Die Börsenzulassungsrichtlinie verlangt eine Information des Publikums, das nicht nur aus den professionellen Marktteilnehmern besteht. Gleichwertig der Veröffentlichung in einer weit verbreiteten Zeitung ist die Einspeisung in ein geschlossenes Informationssystem gerade nicht. Diese elektronischen Informationssysteme sind für Privatanleger schwer zugänglich und in der Regel zu teuer. Hingegen ist das Internet eine vergleichsweise kostengünstige Alternative. Es ist technisch ohne weiteres möglich, daß die ad-hoc-Information unmittelbar in das Internet eingestellt wird. Dafür würde sich die Seite des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel (§§ 3 ff WPHG) sehr gut eignen. Sowohl für Mitteilungspflichtige als auch für die Interessenten ist das Internet das am leichtesten zugängliche Medium. Hirte hat 1995 noch gefordert, der allgemeinen Öffentlichkeit Zugang zu den Informationsnetzen der Bereichsöffentlichkeit zu verschaffen. Die Kernfrage laute, zu welchen Bedingungen dies möglich sei. Inzwischen ist die Frage von der Praxis in eindrucksvoller Weise beantwortet worden. Der Realtime-Zugang ist kostenfrei: Auf den Internetseiten der Vereinigte Wirtschaftsdienste GmbH, der Deutschen Börse AG und bei etlichen weiteren Anbietern werden die ad-hoc-Meldungen publiziert. Der Fernsehsender n-tv verbreitet die Meldungen per Videotext.
Mit einer Internet-Publikation ist auch ein neu hervorgetretenes Insiderproblem zu entschärfen. Immer mehr Aktiengesellschaften gehen in den Zeiten von shareholder value und investor relation dazu über, ihr Unternehmen bei Analysten zu präsentieren, die für institutionelle Anleger tätig sind. Dieser exklusive Personenkreis dürfte als Primärinsider (§ 13 I Nr. 3 WPHG) zu behandeln sein mit der Folge, daß bis zu einer ad-hoc-Publikation sowohl Aktiendispositionen als auch Aktienempfehlungen zu unterlassen sind (§ 14 I WPHG). Die Gesellschaften können die Analysten aus der Bredouille befreien, indem sie die Ergebnisse der Präsentationstreffen realtime im Internet publizieren, so daß sofort eine allgemeine Öffentlichkeit hergestellt ist.
ÄBeteiligungspublizitt
Eine weiteres Anliegen im Schnittfeld von Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht ist die Herstellung von Transparenz bei Gesellschaftsbeteiligungen. Hierzu gibt es seit 1988 eine Richtlinie des Rates über Erwerb und Veräußerung einer bedeutenden Beteiligung an einer börsennotieren Gesellschaft (88/627/EWG). Die Meldepflicht setzt beim Erreichen eines Stimmrechtsanteils von 10% ein (Art. 4). Die Mitgliedsstaaten können strengere Bestimmungen treffen (Art. 3). In Deutschland ist gem. § 21 WPHG schon ab 5% zu melden. Die Meldungen gehen an eine "zuständige Stelle". Das Bundesaufsichtsamt für Wertpapierhandel erfaßt die Meldungen, sortiert sie und stellt sie als Datenbank im Internet zur Verfügung. Die im Excel- oder ASCII-Format abrufbare Datenbank erlaubt, nach Aktiengesellschaft oder Meldepflichtigem zu sortieren. Diese Informationen waren früher nur sehr aufwendig und unsicher zu erhalten. Man mußte Kompendien benutzen, wie etwa das "Wer gehört zum wem?"-Buch der Commerzbank, um einen Eindruck von den Beteiligungen zu erhalten. Die -vom WPHG nicht geforderte- Handlungsweise des Bundesaufsichtsamts ist sehr zu begrüßen.
Wenn auch noch die Handelsregister online verfügbar sind (oben III 1 c), kann man die beiden Informationen zusammenfügen. Bislang ist es oft wenig aussagekräftig, wenn etwa die Beteiligungsauskunft lautet, daß 70% der Aktien einer XY-Beteiligungs-GmbH gehören. Erst wenn man die aus dem Register ersichtlichen Gesellschafter dieser GmbH kennt, weiß man mehr. Notwendig ist ferner die Weiterentwicklung zu einem Konzernregister, um Licht in die manchmal noch "an die Sümpfe Floridas" erinnernden Konzernbeziehungen zu bringen. Insbesondere die Erfassung und plastische Darstellung der wechselseitigen Beteiligungen könnte man sich EDV-gestützt sehr gut vorstellen. Dafür ist ein elektronisches Medium schon wegen der "multimedialen" Darstellungsform (Text, Grafik) geeignet. Auf die Bedeutung der Publizität für den Konzern als legale Form der Unternehmensverbindung hat erst kürzlich Lutter eindringlich hingewiesen.
Die Entwicklung in den USA ist deutlich weiter. Dort existiert seit Mai 1996 EDGAR: Electronic Data Gathering, Analysis and Retrieval system. Diese im Internet abrufbare Datenbank enthält alle Dokumente, die "public companies" der SEC einreichen müssen. Das proklamierte Ziel ist, die Effektivität und Fairness des Kapitalmarktes zum Nutzen der Anleger, der Gesellschaften und der Volkswirtschaft zu steigern. Der jährliche Rechenschaftsbericht an die Aktionäre ist zwar nicht vollständig, aber in seinen Kernaussagen an EDGAR zu übermitteln. Besonders wichtig ist für den Kapitalmarkt die minutenaktuelle Information über gesellschaftliche und finanzielle Vorgänge bei den "public companies".
Der deutsche Aufsichtsrat: Rat oder ratlos?"
Dateiformat: PDF/Adobe Acrobat - HTML-Version
... besteht noch darin, ob es einen beherrschenden Großaktionär oder eine Muttergesellschaft
gibt, oder ob die Gesellschaft selbständig und der Aktienbesitz ...
www.bwl.uni-mannheim.de/Perlitz/deutsch/ download/dateien/VL…
Einfluss der Aktionäre auf den Unternehmenserfolg: Ziele, ...
Dateiformat: PDF/Adobe Acrobat - HTML-Version
... 22.4.2002, Seminar am Institut für Geld- und Kapitalverkehr 2. Großaktionär ...
Negative Abhängigkeit des Unternehmenserfolges vom Aktienbesitz durch Banken? ...
www.rrz.uni-hamburg.de/Kapitalmaerkte/ download/SeminarSoSe2…
Modernes Unternehmensrecht
Dateiformat: Microsoft Word 97 - HTML-Version
Drittes Kapitel: Aktionäre und Anleger. Die Hauptversammlung. Allgemeines.
Die Hauptversammlung der Aktionäre hat eine doppelte Funktion ...
www.jura.uni-duesseldorf.de/.../texte/cg/ 08%20Bericht%20Kap…
Einleitung Meldepflicht .................................
Dateiformat: PDF/Adobe Acrobat
... 2. Auflage, Köln 1999 Austmann, Andreas Pflichten zur Offenlegung von Aktienbesitz ... an
börsennotierten Gesellschaften begründet 4 . Der Begriff Meldepflicht ...
www.jura.uni-hamburg.de/~handel/hirte/seminar/ mitteilungspf…
Quelle:http://zellerf.bei.t-online.de/meldepflichtige_wertpapierges…
Verschärftes Regelwerk für den Neuen Markt seit 1.März 2001
Die Deutsche Börse AG verschärft das Regelwerk für den Neuen Markt. Damit reagiert sie auf die Kritik von Anlegern und Investmentbanken.
Die wichtigste Neuerung ist die Einführung einer Meldepflicht für Wertpapiergeschäfte. Unternehmen sowie deren Vorstände und Aufsichtsräte müssen ab März unverzüglich - spätestens jedoch binnen drei Tagen - offen legen, wenn sie Aktien der eigenen Gesellschaft kaufen oder verkaufen. Zudem müssen sie ab sofort im Emissionsprospekt einzeln aufschlüsseln, wie viele Aktien ihres Unternehmens sie besitzen.
In der Vergangenheit hatten Marktteilnehmer kritisiert, dass Unternehmensinsider vor Bekanntgabe kursbeeinflussender Informationen ihre Aktien anonym über den Markt verkaufen und noch vor drohenden Kursverlusten Kasse machen können.
Investmentfonds, die große Aktienpakete handeln und damit die Kurse beeinflussen können, sind von der Meldepflicht für Wertpapiergeschäfte nicht betroffen.
Seit Januar legt die Börse strengere Maßstäbe an die Quartalsberichte an und wird Verstöße härter ahnden. Dadurch soll die Vergleichbarkeit der Daten verbessert und eine effiziente Kontrolle durch die Börse erreicht werden.
Die Unternehmen müssen der Börse künftig ihre Zwischenberichte in einheitlicher Fassung elektronisch übermitteln, bestimmte Mindestangaben erfüllen und Veränderungen beim Aktienbesitz der Vorstände und Aufsichtsräte melden.
Halten Unternehmen diese Vorgaben nicht ein oder liefern die Daten nicht binnen 60 Tagen, dann werden die Versäumnisse auf der Website www.deutsche-boerse.com publik gemacht.
Die Börse behält sich vor, das betreffende Unternehmen abzumahnen, mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro (wem das zu niedrig erscheint hat recht) zu belegen oder im Extremfall sogar vom Neuen Markt auszuschließen.
Auf einen weiteren Kritikpunkt von Anlegerschützern ging die Börse jedoch nicht ein. Die so genannte "Lock-up-Periode", innerhalb derer Vorstände und Aufsichtsräte eigene Aktien nicht
verkaufen dürfen, ist der Schutzgemeinschaft für Kleinaktionäre zu kurz. Sie fordert, die Haltefrist so lange auszudehnen, bis die Unternehmen schwarze Zahlen schreiben. Die Börse plant derzeit bei der Haltefrist jedoch keine Änderungen.
Kapitalmarktrechtliche Publizitt
Ad-hoc-Publizitt
Für die "Veröffentlichung und Mitteilung kursbeeinflussender Tatsachen" bietet sich das Internet geradezu an.
Diese kapitalmarktrechtliche Pflicht, wichtige kursrelevante Tatsachen sofort zu veröffentlichen, dient der raschen Information des Anlegerpublikums, der Gesellschafter und der Gläubiger. Diese Kreise sollen nicht warten müssen, bis der nächste reguläre Zwischenbericht erscheint. Auch zielt die ad-hoc-Publizität darauf ab, Insiderhandel durch eine möglichst schnelle Verbreitung der Tatsache zu unterbinden.
Diese spezielle Aktualitätsinformation geht zurück auf
Art. 17 der Börsenzulassungsrichtlinie von 1979. Dort wird die Veröffentlichung in einer Zeitung verlangt, aber auch ermöglicht, daß die Informationen durch "andere von den zuständigen Stellen anerkannte gleichwertige Mittel zugänglich gemacht werden" (Art. 17 Abs. 1). Ein solches gleichwertiges Mittel, von dem die Richtlinie spricht, hat der deutsche Gesetzgeber in einem "elektronisch betriebenen Informationsverbreitungssystem" gesehen (§ 15 III Nr. 2 WPHG). Wer nun meint, das sei doch das Internet, wird enttäuscht sein. Das Gesetz wurde in der ersten Hälfte der neunziger Jahre konzipiert, also in einer Zeit, als das Internet in Gestalt des World Wide Web in Deutschland noch kaum bekannt war. Es war aber nicht nur der Umstand, daß gesetzgeberische Mühlen und technologischer Wandel nebeneinander her gingen. Der Gesetzgeber hielt es auch für ausreichend, wenn diese seit längerem bestehenden "Informationsverbreitungssysteme" nur den professionellen Marktteilnehmern zur Verfügung stehen. Es genüge, wenn lediglich eine genannte "Bereichsöffentlichkeit" hergestellt wird, die aus eben diesen hauptberuflichen Aktienhändlern und -investoren besteht. Dann würden, so die Überlegungen in der Regierungsbegründung, die Informationen in die geschäftlichen Dispositionen einfließen mit der Folge einer Berücksichtigung in den Börsenpreisen. Im Hinblick auf die Schutzrichtung (?) sei es nicht erforderlich, "daß das breite Anlegerpublikum ebenfalls Gelegenheit hatte, die Information zur Kenntnis zu nehmen".
Das kann keinen Bestand haben. Man muß bedenken, daß es eine wachsende Zahl von aktieninteressierten Personen gibt, die zwar nicht hauptberuflich handeln, aber sich doch in nicht ganz geringem Umfang als Akteure auf dem Kapitalmarkt bewegen. Diese zwischem passivem Aktiensparer und institutionellem Investor angesiedelte Gruppe ist durch eine "Bereichsöffentlichkeit" des Berufshandels kraß benachteiligt. Heute ermöglichen elektronische und präsent betriebene (Regional)-Börsen einen Handel schon in kleinsten Stückelungen, um sich im Wettbewerb zu profilieren und insbesondere Privatanleger anzusprechen. Brokerbanken spezialisieren sich auf vollelektronisch vermittelte Transaktionen, die der Privatperson ermöglichen, einen Auftrag direkt in eine börsliches Auftragsannahmesystem zu geben. Die moderne Kommunikationstechnik erlaubt ein Agieren an den Wertpapiermärkten fast wie ein institutioneller Investor, so z.B. den Kauf und Verkauf im variablen Handel am selben Tag (intra-day-trading).
Die Umsetzung im WPHG, wonach nur ein Teil des Publikums zu benachrichtigen ist, verstößt gegen die europarechtlichen Vorgaben. Die Börsenzulassungsrichtlinie verlangt eine Information des Publikums, das nicht nur aus den professionellen Marktteilnehmern besteht. Gleichwertig der Veröffentlichung in einer weit verbreiteten Zeitung ist die Einspeisung in ein geschlossenes Informationssystem gerade nicht. Diese elektronischen Informationssysteme sind für Privatanleger schwer zugänglich und in der Regel zu teuer. Hingegen ist das Internet eine vergleichsweise kostengünstige Alternative. Es ist technisch ohne weiteres möglich, daß die ad-hoc-Information unmittelbar in das Internet eingestellt wird. Dafür würde sich die Seite des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel (§§ 3 ff WPHG) sehr gut eignen. Sowohl für Mitteilungspflichtige als auch für die Interessenten ist das Internet das am leichtesten zugängliche Medium. Hirte hat 1995 noch gefordert, der allgemeinen Öffentlichkeit Zugang zu den Informationsnetzen der Bereichsöffentlichkeit zu verschaffen. Die Kernfrage laute, zu welchen Bedingungen dies möglich sei. Inzwischen ist die Frage von der Praxis in eindrucksvoller Weise beantwortet worden. Der Realtime-Zugang ist kostenfrei: Auf den Internetseiten der Vereinigte Wirtschaftsdienste GmbH, der Deutschen Börse AG und bei etlichen weiteren Anbietern werden die ad-hoc-Meldungen publiziert. Der Fernsehsender n-tv verbreitet die Meldungen per Videotext.
Mit einer Internet-Publikation ist auch ein neu hervorgetretenes Insiderproblem zu entschärfen. Immer mehr Aktiengesellschaften gehen in den Zeiten von shareholder value und investor relation dazu über, ihr Unternehmen bei Analysten zu präsentieren, die für institutionelle Anleger tätig sind. Dieser exklusive Personenkreis dürfte als Primärinsider (§ 13 I Nr. 3 WPHG) zu behandeln sein mit der Folge, daß bis zu einer ad-hoc-Publikation sowohl Aktiendispositionen als auch Aktienempfehlungen zu unterlassen sind (§ 14 I WPHG). Die Gesellschaften können die Analysten aus der Bredouille befreien, indem sie die Ergebnisse der Präsentationstreffen realtime im Internet publizieren, so daß sofort eine allgemeine Öffentlichkeit hergestellt ist.
ÄBeteiligungspublizitt
Eine weiteres Anliegen im Schnittfeld von Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht ist die Herstellung von Transparenz bei Gesellschaftsbeteiligungen. Hierzu gibt es seit 1988 eine Richtlinie des Rates über Erwerb und Veräußerung einer bedeutenden Beteiligung an einer börsennotieren Gesellschaft (88/627/EWG). Die Meldepflicht setzt beim Erreichen eines Stimmrechtsanteils von 10% ein (Art. 4). Die Mitgliedsstaaten können strengere Bestimmungen treffen (Art. 3). In Deutschland ist gem. § 21 WPHG schon ab 5% zu melden. Die Meldungen gehen an eine "zuständige Stelle". Das Bundesaufsichtsamt für Wertpapierhandel erfaßt die Meldungen, sortiert sie und stellt sie als Datenbank im Internet zur Verfügung. Die im Excel- oder ASCII-Format abrufbare Datenbank erlaubt, nach Aktiengesellschaft oder Meldepflichtigem zu sortieren. Diese Informationen waren früher nur sehr aufwendig und unsicher zu erhalten. Man mußte Kompendien benutzen, wie etwa das "Wer gehört zum wem?"-Buch der Commerzbank, um einen Eindruck von den Beteiligungen zu erhalten. Die -vom WPHG nicht geforderte- Handlungsweise des Bundesaufsichtsamts ist sehr zu begrüßen.
Wenn auch noch die Handelsregister online verfügbar sind (oben III 1 c), kann man die beiden Informationen zusammenfügen. Bislang ist es oft wenig aussagekräftig, wenn etwa die Beteiligungsauskunft lautet, daß 70% der Aktien einer XY-Beteiligungs-GmbH gehören. Erst wenn man die aus dem Register ersichtlichen Gesellschafter dieser GmbH kennt, weiß man mehr. Notwendig ist ferner die Weiterentwicklung zu einem Konzernregister, um Licht in die manchmal noch "an die Sümpfe Floridas" erinnernden Konzernbeziehungen zu bringen. Insbesondere die Erfassung und plastische Darstellung der wechselseitigen Beteiligungen könnte man sich EDV-gestützt sehr gut vorstellen. Dafür ist ein elektronisches Medium schon wegen der "multimedialen" Darstellungsform (Text, Grafik) geeignet. Auf die Bedeutung der Publizität für den Konzern als legale Form der Unternehmensverbindung hat erst kürzlich Lutter eindringlich hingewiesen.
Die Entwicklung in den USA ist deutlich weiter. Dort existiert seit Mai 1996 EDGAR: Electronic Data Gathering, Analysis and Retrieval system. Diese im Internet abrufbare Datenbank enthält alle Dokumente, die "public companies" der SEC einreichen müssen. Das proklamierte Ziel ist, die Effektivität und Fairness des Kapitalmarktes zum Nutzen der Anleger, der Gesellschaften und der Volkswirtschaft zu steigern. Der jährliche Rechenschaftsbericht an die Aktionäre ist zwar nicht vollständig, aber in seinen Kernaussagen an EDGAR zu übermitteln. Besonders wichtig ist für den Kapitalmarkt die minutenaktuelle Information über gesellschaftliche und finanzielle Vorgänge bei den "public companies".
b]Wertpapieraufsicht: "Schrauben stärker anziehen"
Wertpapieraufseher Georg Dreyling über den Kampf gegen Insiderhandel und Kursmanipulation.[/b]
Herr Dreyling, die Erfolgsbilanz Ihres Amts und der deutschen Justiz in der Verfolgung von Insidern ist bescheiden. Wird sich das mit dem neuen Finanzmarktgesetz ändern?
>So bescheiden ist die Bilanz nicht. Auch wenn Staatsanwälte leider immer noch zu viele Verfahren ohne Geldauflage einstellen, tragen wir doch zu mehr Fairness im Markt bei, indem wir potenzielle Täter abschrecken. Ermittlungen werden aber einfacher, präziser und sehr fokussiert ablaufen.
Wie das?
>Bisher mussten wir bei Insiderverdacht jede einzelne Transaktion in einer Aktie prüfen und dann bei den Banken nachfragen, wer dahinter steht. In Zukunft bekommen wir Depotdaten, sodass wir schneller verdächtige Geschäfte erkennen können.
Sie sollen künftig auch Kursmanipulation verfolgen. Werden Sie damit nicht überfordert?
>Sicher muss man ein gewisses Gespür dafür entwickeln, welches Spielchen die Profis im Handel jetzt gerade treiben. Dazu arbeiten wir mit der Handelsüberwachung an der Börse zusammen. Außerdem hoffen wir auf neue Stellen.
Werden Sie jetzt auch Täter verfolgen, die mit Falschmeldungen im Internet manipulieren?
>Ja, wir werden hier mehr tun können, weil wir bald eindeutig für die Verfolgung von Kursmanipulation zuständig sind.
Sie wollten kleinere Insiderdelikte als Ordnungswidrigkeiten selbst ahnden, anstatt sie an die Staatsanwaltschaft abzugeben. Das hätte Ihnen mehr Ermittlungskompetenzen gebracht. Warum kam das nicht ins Gesetz?
>Es wird eben nicht immer der ganze Wunschzettel erfüllt. Es war zu schwierig, die Delikte voneinander abzugrenzen.
Was fehlt Ihnen sonst noch von Ihrem Wunschzettel?
>Schön wäre eine Generalklausel gewesen, dass wir das Recht bekämen, in Insidersachen die notwendigen Untersuchungen durchzuführen und alle zu befragen, die damit etwas zu tun haben. So aber müssen wir wie bisher um jeden einzelnen Schritt kämpfen, muss der Gesetzgeber die Schrauben bei jedem Detail immer stärker anziehen. Generalklauseln begegnen eben verständlicherweise rechtlichen Bedenken.
Sie sollen künftig private Aktiengeschäfte von Aufsichtsräten und Vorständen kontrollieren. Wenn ein Vorstand seine Aktien aber in eine Vermögensverwaltung einbringt, muss er nicht melden. Was wollen Sie da noch kontrollieren?
>Nach dem Wortlaut des Gesetzes nichts. Ich würde aber versuchen, ihm nachzuweisen, dass er das Gesetz umgehen wollte.
Sie bekommen das doch gar nicht mit.
>Dessen sollte man sich nicht so sicher sein. Es gibt immer mal jemanden, der redet, jemanden anschwärzt.
Finden Sie es in Ordnung, dass Vorstände Geschäfte erst im Nachhinein melden müssen?
>Ja. Es ist niemandem zuzumuten, dass er sich durch eine Verkaufsankündigung den Kurs kaputt macht.
Dafür macht er anderen den Kurs kaputt.
>Aber er hat doch ein Eigeninteresse, seine Aktien so behutsam abzugeben, dass der Kurs nicht leidet.
Wie wollen Sie Analysten kontrollieren?
>Dass ein Analyst nicht sorgfältig gearbeitet hat, werden wir nur in krassen Ausnahmefällen nachweisen können. Wichtiger ist, dass Interessenkonflikte offen gelegt werden. Wer eine Aktie empfiehlt, darf nicht verschweigen, dass seine Bank das Unternehmen an die Börse gebracht oder einen großen Bestand in der Aktie hat.
Dann werden Analysten künftig unter ihre Studien pauschale Warnhinweise über alle nur denkbaren Konflikte kleben.
>Das werden wir im Zweifel nicht akzeptieren.
hr
27.03.2002
Wertpapieraufseher Georg Dreyling über den Kampf gegen Insiderhandel und Kursmanipulation.[/b]
Herr Dreyling, die Erfolgsbilanz Ihres Amts und der deutschen Justiz in der Verfolgung von Insidern ist bescheiden. Wird sich das mit dem neuen Finanzmarktgesetz ändern?
>So bescheiden ist die Bilanz nicht. Auch wenn Staatsanwälte leider immer noch zu viele Verfahren ohne Geldauflage einstellen, tragen wir doch zu mehr Fairness im Markt bei, indem wir potenzielle Täter abschrecken. Ermittlungen werden aber einfacher, präziser und sehr fokussiert ablaufen.
Wie das?
>Bisher mussten wir bei Insiderverdacht jede einzelne Transaktion in einer Aktie prüfen und dann bei den Banken nachfragen, wer dahinter steht. In Zukunft bekommen wir Depotdaten, sodass wir schneller verdächtige Geschäfte erkennen können.
Sie sollen künftig auch Kursmanipulation verfolgen. Werden Sie damit nicht überfordert?
>Sicher muss man ein gewisses Gespür dafür entwickeln, welches Spielchen die Profis im Handel jetzt gerade treiben. Dazu arbeiten wir mit der Handelsüberwachung an der Börse zusammen. Außerdem hoffen wir auf neue Stellen.
Werden Sie jetzt auch Täter verfolgen, die mit Falschmeldungen im Internet manipulieren?
>Ja, wir werden hier mehr tun können, weil wir bald eindeutig für die Verfolgung von Kursmanipulation zuständig sind.
Sie wollten kleinere Insiderdelikte als Ordnungswidrigkeiten selbst ahnden, anstatt sie an die Staatsanwaltschaft abzugeben. Das hätte Ihnen mehr Ermittlungskompetenzen gebracht. Warum kam das nicht ins Gesetz?
>Es wird eben nicht immer der ganze Wunschzettel erfüllt. Es war zu schwierig, die Delikte voneinander abzugrenzen.
Was fehlt Ihnen sonst noch von Ihrem Wunschzettel?
>Schön wäre eine Generalklausel gewesen, dass wir das Recht bekämen, in Insidersachen die notwendigen Untersuchungen durchzuführen und alle zu befragen, die damit etwas zu tun haben. So aber müssen wir wie bisher um jeden einzelnen Schritt kämpfen, muss der Gesetzgeber die Schrauben bei jedem Detail immer stärker anziehen. Generalklauseln begegnen eben verständlicherweise rechtlichen Bedenken.
Sie sollen künftig private Aktiengeschäfte von Aufsichtsräten und Vorständen kontrollieren. Wenn ein Vorstand seine Aktien aber in eine Vermögensverwaltung einbringt, muss er nicht melden. Was wollen Sie da noch kontrollieren?
>Nach dem Wortlaut des Gesetzes nichts. Ich würde aber versuchen, ihm nachzuweisen, dass er das Gesetz umgehen wollte.
Sie bekommen das doch gar nicht mit.
>Dessen sollte man sich nicht so sicher sein. Es gibt immer mal jemanden, der redet, jemanden anschwärzt.
Finden Sie es in Ordnung, dass Vorstände Geschäfte erst im Nachhinein melden müssen?
>Ja. Es ist niemandem zuzumuten, dass er sich durch eine Verkaufsankündigung den Kurs kaputt macht.
Dafür macht er anderen den Kurs kaputt.
>Aber er hat doch ein Eigeninteresse, seine Aktien so behutsam abzugeben, dass der Kurs nicht leidet.
Wie wollen Sie Analysten kontrollieren?
>Dass ein Analyst nicht sorgfältig gearbeitet hat, werden wir nur in krassen Ausnahmefällen nachweisen können. Wichtiger ist, dass Interessenkonflikte offen gelegt werden. Wer eine Aktie empfiehlt, darf nicht verschweigen, dass seine Bank das Unternehmen an die Börse gebracht oder einen großen Bestand in der Aktie hat.
Dann werden Analysten künftig unter ihre Studien pauschale Warnhinweise über alle nur denkbaren Konflikte kleben.
>Das werden wir im Zweifel nicht akzeptieren.
hr
27.03.2002
Anlegerschutz: Erster Schritt
QUELLE:
Das vierte Finanzmarktförderungsgesetz stärkt die Rechte von Aktienanlegern. Doch viele Reformen sind auf halbem Weg stecken geblieben
Die Geschichte hat sich tausendfach am Neuen Markt so abgespielt: Im Sommer 2000 orderte der Programmierer Thomas Martin* 400 Aktien des TV-Produzenten Team Communications („Ruf der Wildnis"). Team hatte zuvor die Gewinnprognose von 4 Millionen auf 22 Millionen Dollar erhöht. „Scheinbar war die Aktie günstig bewertet," sagt Martin heute.
Scheinbar. Ein halbes Jahr später meldete Team „Wertberichtigungsbedarf" und einen Verlust von „18 Millionen bis 19,5 Millionen" Dollar. Die Meldung erschien zunächst nur in den USA – Team ist auch an der Nasdaq gelistet. Als sie am nächsten Morgen in Deutschland als Pflichtmitteilung ad hoc verbreitet wurde, hatte sich der Kurs bereits halbiert. „Die Zahlen haben hinten und vorne nicht gestimmt," sagt Martin. „Die haben ihre Anleger dreist betrogen." Er verkaufte die Aktien 70 Prozent unter Kaufpreis und versuchte, seine 1600 Euro Verlust zu vergessen.
Weil, wie in Börsenkreisen gespöttelt wird, „neuerdings auch SPD-Wähler Aktionäre sind," ließen die Erfahrungen Martins und seiner Leidensgenossen auch die Bundesregierung nicht kalt: „Im Gefolge des starken Anstiegs der Aktienkurse und des anfangs großen Erfolgs des Neuen Markts waren auch unerfahrene Anleger bereit, Aktien zu kaufen," heißt es im Regierungsentwurf zum vierten Finanzmarktförderungsgesetz. „Übersteigerungen und Manipulation an den Märkten" machten es erforderlich „zu überprüfen, ob der Anlegerschutz im deutschen Kapitalmarktrecht ausreichend verankert ist." Er war es wohl nicht. Das Ergebnis dieser Überprüfung ist ein inklusive Begründung mehr als 400 Seiten dickes Gesetzeswerk zum Börsen-, Aktien- und Investmentrecht. Wenn der Bundesrat Ende April zustimmt, soll das Gesetz vom 1. Juli 2002 an gelten.
Anlegeranwälte und Aktionärsvertreter loben, das Gesetz enthalte einige Verbesserungen für Privatinvestoren. Den meisten Experten gehen die neuen Regeln aber nicht weit genug. Von einem „ersten Schritt zur fälligen Generalüberholung des Anlegerschutzrechts" spricht Harald Petersen, Vorstand der Schutzgemeinschaft der Kleinaktionäre (SdK). Der Anlegerschutzmultifunktionär und Anwalt Klaus Nieding von der Konkurrenzorganisation DSW spricht von „Schritten in die richtige Richtung" – allerdings, so Nieding „greift fast jeder Schritt zu kurz."
Die Kritik gilt allerdings nicht für alle Änderungen. Geradezu revolutionär mutet die neue Schadensersatzpflicht der Unternehmen an. Wer in den gesetzlich vorgeschriebenen Ad-hoc-Mitteilungen lügt oder wichtige Tatsachen, die den Aktienkurs beeinflussen könnten, nicht unverzüglich meldet, haftet gegenüber seinen Aktionären für den Schaden. Unternehmen wie EM.TV, Infomatec, Metabox, Biodata oder Team wird genau dies vorgeworfen. Sie sollen mit nicht existierenden Aufträgen geprahlt, kommende Risiken verschwiegen oder schlicht schlampig zusammengeschusterte Bilanzen veröffentlicht haben. Team Communications etwa meldete noch Ende August 2000 eine Gewinnverdopplung für das erste Halbjahr 2000.
Nicht haften müssen Unternehmen jedoch, wenn Vorstände sich dumm stellen und behaupten, es nicht besser gewusst zu haben. Nur wenn das Gericht den Eindruck hat, die Manager hätten grob fahrlässig gehandelt, haftet die Firma. Zweite Bedingung für Schadensersatz: Der geschädigte Anleger muss nachweisen, dass er „im Vertrauen auf die Richtigkeit" der Ad-hoc-Meldung gekauft hat. „Das nachzuweisen, ist in der Praxis schwierig," meint der Münchner Anwalt Klaus Rotter. Aktionäre müssen sich wohl Aktennotizen machen und von Zeugen unterschreiben lassen: „Heute Ad-hoc-Meldung über Gewinnsprung von EM.TV gesehen, famose Zahlen, 1000 Aktien gekauft."
Wer vor Gericht gegen das Unternehmen gewinnt, gerät trotzdem in Gefahr, leer auszugehen. Schadensersatz müssen nämlich nicht die Manager leisten, sondern die Unternehmen. Bei denen ist im Extremfall nichts mehr zu holen. Die Firmen mit dubiosen Geschäftspraktiken sind beim Prozess meist pleite. „In fast allen Fällen hätte die neue Regel nichts gebracht," sagt Anwalt Rotter. Einzige Ausnahme ist EM.TV, die noch über Vermögenswerte verfügen. Mehr versprechen da schon die Aussichten, bei Unternehmen der Old Economy Schadensersatz zu holen.Rotter:„Wer Bayer-Aktien gekauft hat, als bereits Patienten an den folgen von Lipobay gestorben waren, wurde vom Unternehmen wohl kaum richtig informiert." Bayer bestreitet dies.
SdK-Vorstand Petersen moniert vor allem, dass nur gesetzliche Pflichtmitteilungen Basis für Schadensersatzklagen sein sollen. „Für den Anleger ist es völlig unerheblich, ob er in einer Ad-hoc-Meldung, in einer Pressemitteilung oder im Quartalsbericht belogen wurde." Noch unklar sind die Regeln zur Bekämpfung der Kursmanipulation. Das Gesetz verbietet Täuschungen, die darauf zielen, Kurse zu manipulieren. Petersen wollte, dass das Gesetz konkrete Fälle beschreibt, etwa „das Streuen falscher Gerüchte." Nach der jetzigen Gesetzesvorlage müssen Behörden und Gerichte festlegen, was Manipulation bedeutet.
„Der gesetzliche Rahmen ist in Ordnung. Interessant wird die Umsetzung im Detail," sagt Michael Zollweg, Chef der Handelsüberwachung an der Frankfurter Börse. Die Grenze zwischen der am Aktienmarkt fast alltäglichen „Kurspflege", zum Beispiel vor einer Kapitalerhöhung, und der Kursmanipulation wirkt oft fließend. Bisher sollten die Überwachungsstellen der Börsen Kursmanipulation verfolgen: die Aufsichtsbehörden der Länder sowie – nach einer Strafanzeige – die Staatsanwaltschaften. Im Ergebnis war niemand so richtig verantwortlich, vor Gericht kamen Täter fast nie. Das neue Gesetz nimmt jetzt das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel (BAWe) in die Pflicht, das voraussichtlich vom Mai an Teil der neuen Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird.
Das neue Amt bekommt sehr viel mehr zu tun als das alte BAWe. So muss es künftig überwachen, ob die in Ad-hoc-Mitteilungen genannten Zahlen üblich und mit früher gemeldeten Zahlen vergleichbar sind. Wer nur Werbung verbreitet, aber die wichtigen Unternehmenszahlen verschweigt, soll genauso büßen wie Unternehmen, die versuchen, mit abstrusen Rechenmodellen aus Verlusten Scheingewinne herauszupressen. Auch die – immer noch lückenhafte – Meldepflicht privater Aktienverkäufe von Vorständen und Aufsichtsräten kontrolliert das Bundesamt. Anlegerschützer forderten vergeblich, dass die Manager ihre Deals vorab und nicht erst im Nachhinein melden müssen. Doch BAWe-Vizepräsident Georg Dreyling fürchtet, dass sich Vorstände bei Vorabmeldung selbst die Kurse kaputtmachen würden. Dies sei „niemandem zuzumuten". SdK-Vorstand Petersen hält dagegen:„Wenn ein Vorstand seinen Aktienverkauf gut und schlüssig begründet, wird das auch keine Auswirkung auf den Kurs haben."
Als „ganz großes Defizit" des Gesetzes sieht Anwalt Rotter, dass Anleger immer noch keine Möglichkeit haben, mit Sammelklagen gegen Unternehmen vorzugehen. Jeder Geschädigte muss seine Ansprüche einzeln durchsetzen. Wegen tausend Euro Schaden lässt sich aber kaum jemand auf einen Rechtsstreit mit ungewissem Ausgang ein. Die Betrüger bleiben so ungeschoren.
Der vom Team-Communications-Management geschädigte Thomas Martin hat geklagt. „Nicht wegen 1600 Euro Schaden, sondern weil ich etwas gegen diese Leute unternehmen wollte." Bernd Jochem, einAnwalt aus Rotters Kanzlei, erzwang einen Vergleich – in den USA. Dort können Anleger per Sammelklagen das Management für falsche Bilanzen haftbar machen. Die Entschädigungssumme für alle Opfer, nach Abzug der Anwaltskosten bleiben zehn Millionen Dollar, liegt schon auf einem Treuhandkonto. „Bis so etwas bei uns möglich ist," sagt Rotter, „brauchen wir mindestens noch ein fünftes Finanzmarktförderungsgesetz." Die ehemaligen Team-Vorstände Drew Levine und Timothy Hill schmerzt auch die Entscheidung der US-Richter nicht:Ihre Haftpflichtversicherung zahlt.
Hauke Reimer
27.03.2002
QUELLE:
Das vierte Finanzmarktförderungsgesetz stärkt die Rechte von Aktienanlegern. Doch viele Reformen sind auf halbem Weg stecken geblieben
Die Geschichte hat sich tausendfach am Neuen Markt so abgespielt: Im Sommer 2000 orderte der Programmierer Thomas Martin* 400 Aktien des TV-Produzenten Team Communications („Ruf der Wildnis"). Team hatte zuvor die Gewinnprognose von 4 Millionen auf 22 Millionen Dollar erhöht. „Scheinbar war die Aktie günstig bewertet," sagt Martin heute.
Scheinbar. Ein halbes Jahr später meldete Team „Wertberichtigungsbedarf" und einen Verlust von „18 Millionen bis 19,5 Millionen" Dollar. Die Meldung erschien zunächst nur in den USA – Team ist auch an der Nasdaq gelistet. Als sie am nächsten Morgen in Deutschland als Pflichtmitteilung ad hoc verbreitet wurde, hatte sich der Kurs bereits halbiert. „Die Zahlen haben hinten und vorne nicht gestimmt," sagt Martin. „Die haben ihre Anleger dreist betrogen." Er verkaufte die Aktien 70 Prozent unter Kaufpreis und versuchte, seine 1600 Euro Verlust zu vergessen.
Weil, wie in Börsenkreisen gespöttelt wird, „neuerdings auch SPD-Wähler Aktionäre sind," ließen die Erfahrungen Martins und seiner Leidensgenossen auch die Bundesregierung nicht kalt: „Im Gefolge des starken Anstiegs der Aktienkurse und des anfangs großen Erfolgs des Neuen Markts waren auch unerfahrene Anleger bereit, Aktien zu kaufen," heißt es im Regierungsentwurf zum vierten Finanzmarktförderungsgesetz. „Übersteigerungen und Manipulation an den Märkten" machten es erforderlich „zu überprüfen, ob der Anlegerschutz im deutschen Kapitalmarktrecht ausreichend verankert ist." Er war es wohl nicht. Das Ergebnis dieser Überprüfung ist ein inklusive Begründung mehr als 400 Seiten dickes Gesetzeswerk zum Börsen-, Aktien- und Investmentrecht. Wenn der Bundesrat Ende April zustimmt, soll das Gesetz vom 1. Juli 2002 an gelten.
Anlegeranwälte und Aktionärsvertreter loben, das Gesetz enthalte einige Verbesserungen für Privatinvestoren. Den meisten Experten gehen die neuen Regeln aber nicht weit genug. Von einem „ersten Schritt zur fälligen Generalüberholung des Anlegerschutzrechts" spricht Harald Petersen, Vorstand der Schutzgemeinschaft der Kleinaktionäre (SdK). Der Anlegerschutzmultifunktionär und Anwalt Klaus Nieding von der Konkurrenzorganisation DSW spricht von „Schritten in die richtige Richtung" – allerdings, so Nieding „greift fast jeder Schritt zu kurz."
Die Kritik gilt allerdings nicht für alle Änderungen. Geradezu revolutionär mutet die neue Schadensersatzpflicht der Unternehmen an. Wer in den gesetzlich vorgeschriebenen Ad-hoc-Mitteilungen lügt oder wichtige Tatsachen, die den Aktienkurs beeinflussen könnten, nicht unverzüglich meldet, haftet gegenüber seinen Aktionären für den Schaden. Unternehmen wie EM.TV, Infomatec, Metabox, Biodata oder Team wird genau dies vorgeworfen. Sie sollen mit nicht existierenden Aufträgen geprahlt, kommende Risiken verschwiegen oder schlicht schlampig zusammengeschusterte Bilanzen veröffentlicht haben. Team Communications etwa meldete noch Ende August 2000 eine Gewinnverdopplung für das erste Halbjahr 2000.
Nicht haften müssen Unternehmen jedoch, wenn Vorstände sich dumm stellen und behaupten, es nicht besser gewusst zu haben. Nur wenn das Gericht den Eindruck hat, die Manager hätten grob fahrlässig gehandelt, haftet die Firma. Zweite Bedingung für Schadensersatz: Der geschädigte Anleger muss nachweisen, dass er „im Vertrauen auf die Richtigkeit" der Ad-hoc-Meldung gekauft hat. „Das nachzuweisen, ist in der Praxis schwierig," meint der Münchner Anwalt Klaus Rotter. Aktionäre müssen sich wohl Aktennotizen machen und von Zeugen unterschreiben lassen: „Heute Ad-hoc-Meldung über Gewinnsprung von EM.TV gesehen, famose Zahlen, 1000 Aktien gekauft."
Wer vor Gericht gegen das Unternehmen gewinnt, gerät trotzdem in Gefahr, leer auszugehen. Schadensersatz müssen nämlich nicht die Manager leisten, sondern die Unternehmen. Bei denen ist im Extremfall nichts mehr zu holen. Die Firmen mit dubiosen Geschäftspraktiken sind beim Prozess meist pleite. „In fast allen Fällen hätte die neue Regel nichts gebracht," sagt Anwalt Rotter. Einzige Ausnahme ist EM.TV, die noch über Vermögenswerte verfügen. Mehr versprechen da schon die Aussichten, bei Unternehmen der Old Economy Schadensersatz zu holen.Rotter:„Wer Bayer-Aktien gekauft hat, als bereits Patienten an den folgen von Lipobay gestorben waren, wurde vom Unternehmen wohl kaum richtig informiert." Bayer bestreitet dies.
SdK-Vorstand Petersen moniert vor allem, dass nur gesetzliche Pflichtmitteilungen Basis für Schadensersatzklagen sein sollen. „Für den Anleger ist es völlig unerheblich, ob er in einer Ad-hoc-Meldung, in einer Pressemitteilung oder im Quartalsbericht belogen wurde." Noch unklar sind die Regeln zur Bekämpfung der Kursmanipulation. Das Gesetz verbietet Täuschungen, die darauf zielen, Kurse zu manipulieren. Petersen wollte, dass das Gesetz konkrete Fälle beschreibt, etwa „das Streuen falscher Gerüchte." Nach der jetzigen Gesetzesvorlage müssen Behörden und Gerichte festlegen, was Manipulation bedeutet.
„Der gesetzliche Rahmen ist in Ordnung. Interessant wird die Umsetzung im Detail," sagt Michael Zollweg, Chef der Handelsüberwachung an der Frankfurter Börse. Die Grenze zwischen der am Aktienmarkt fast alltäglichen „Kurspflege", zum Beispiel vor einer Kapitalerhöhung, und der Kursmanipulation wirkt oft fließend. Bisher sollten die Überwachungsstellen der Börsen Kursmanipulation verfolgen: die Aufsichtsbehörden der Länder sowie – nach einer Strafanzeige – die Staatsanwaltschaften. Im Ergebnis war niemand so richtig verantwortlich, vor Gericht kamen Täter fast nie. Das neue Gesetz nimmt jetzt das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel (BAWe) in die Pflicht, das voraussichtlich vom Mai an Teil der neuen Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird.
Das neue Amt bekommt sehr viel mehr zu tun als das alte BAWe. So muss es künftig überwachen, ob die in Ad-hoc-Mitteilungen genannten Zahlen üblich und mit früher gemeldeten Zahlen vergleichbar sind. Wer nur Werbung verbreitet, aber die wichtigen Unternehmenszahlen verschweigt, soll genauso büßen wie Unternehmen, die versuchen, mit abstrusen Rechenmodellen aus Verlusten Scheingewinne herauszupressen. Auch die – immer noch lückenhafte – Meldepflicht privater Aktienverkäufe von Vorständen und Aufsichtsräten kontrolliert das Bundesamt. Anlegerschützer forderten vergeblich, dass die Manager ihre Deals vorab und nicht erst im Nachhinein melden müssen. Doch BAWe-Vizepräsident Georg Dreyling fürchtet, dass sich Vorstände bei Vorabmeldung selbst die Kurse kaputtmachen würden. Dies sei „niemandem zuzumuten". SdK-Vorstand Petersen hält dagegen:„Wenn ein Vorstand seinen Aktienverkauf gut und schlüssig begründet, wird das auch keine Auswirkung auf den Kurs haben."
Als „ganz großes Defizit" des Gesetzes sieht Anwalt Rotter, dass Anleger immer noch keine Möglichkeit haben, mit Sammelklagen gegen Unternehmen vorzugehen. Jeder Geschädigte muss seine Ansprüche einzeln durchsetzen. Wegen tausend Euro Schaden lässt sich aber kaum jemand auf einen Rechtsstreit mit ungewissem Ausgang ein. Die Betrüger bleiben so ungeschoren.
Der vom Team-Communications-Management geschädigte Thomas Martin hat geklagt. „Nicht wegen 1600 Euro Schaden, sondern weil ich etwas gegen diese Leute unternehmen wollte." Bernd Jochem, einAnwalt aus Rotters Kanzlei, erzwang einen Vergleich – in den USA. Dort können Anleger per Sammelklagen das Management für falsche Bilanzen haftbar machen. Die Entschädigungssumme für alle Opfer, nach Abzug der Anwaltskosten bleiben zehn Millionen Dollar, liegt schon auf einem Treuhandkonto. „Bis so etwas bei uns möglich ist," sagt Rotter, „brauchen wir mindestens noch ein fünftes Finanzmarktförderungsgesetz." Die ehemaligen Team-Vorstände Drew Levine und Timothy Hill schmerzt auch die Entscheidung der US-Richter nicht:Ihre Haftpflichtversicherung zahlt.
Hauke Reimer
27.03.2002
@WAD
stell die frage nochmal hier und an dich(weil gut informiert!?). in den ganzen müll-threads gehts sonst unter:
wer ist Bernd-Michael Habermeyer bzw. wessen vorschlag für den AR war er?
hier die website von ihm:
http://www.habermeyer-consulting.de
und ist das hier derselbe habermeyer(mit foto)???
http://www.der-euro.de/nbor/neuemm/blaxxun32.html
hmm, 3x erfolgloser börsengang!?
naja, bei blaxxun scheint er nicht mehr zu sein:
http://www.blaxxun.de/
kann jemand was dazu sagen?
kommt der vorschlag von dvn???
hat er was mit der partnersuche zu tun?
Gruß
alpine110
stell die frage nochmal hier und an dich(weil gut informiert!?). in den ganzen müll-threads gehts sonst unter:
wer ist Bernd-Michael Habermeyer bzw. wessen vorschlag für den AR war er?
hier die website von ihm:
http://www.habermeyer-consulting.de
und ist das hier derselbe habermeyer(mit foto)???
http://www.der-euro.de/nbor/neuemm/blaxxun32.html
hmm, 3x erfolgloser börsengang!?
naja, bei blaxxun scheint er nicht mehr zu sein:
http://www.blaxxun.de/
kann jemand was dazu sagen?
kommt der vorschlag von dvn???
hat er was mit der partnersuche zu tun?
Gruß
alpine110
@ alpine110
Du hast Post!
Gruß
Kleinaktionär WAD
Du hast Post!
Gruß
Kleinaktionär WAD
danke,
post zurück!
Gruß
alpine110
post zurück!
Gruß
alpine110
@ alpin110
du hast einen antwort im postfach!
@ Alle
da ich weiterin Anfragen bzgl. "Stimmrecht" erhalte,
hier eigentlich schon genügend Informationen reingestellt worden sind, stelle ich letztmalig eine INFO_Quelle rein
wo man sich über die Handhabung der Stimmrechtsvertretung
informieren kann.
Unter http://www.sdk.org/ (links oben) den Butten "SdK Service"
anklicken.
Dort findet man alles zum Thema Stimmrechtsvertretung
und die Vorgehensweise wie:
> So übertragen Sie Ihr Stimmrecht
> Einzelvollmacht
> Dauer-Vollmacht
Wie es bei anderen Schutzgemeinschaften / Institutionen
gehandhabt ist weiter oben nachzulesen.
Ansonsten kann sich jeder über das Internet ausführlich informieren.
Gruß
KleinAktionär WAD
du hast einen antwort im postfach!
@ Alle
da ich weiterin Anfragen bzgl. "Stimmrecht" erhalte,
hier eigentlich schon genügend Informationen reingestellt worden sind, stelle ich letztmalig eine INFO_Quelle rein
wo man sich über die Handhabung der Stimmrechtsvertretung
informieren kann.
Unter http://www.sdk.org/ (links oben) den Butten "SdK Service"
anklicken.
Dort findet man alles zum Thema Stimmrechtsvertretung
und die Vorgehensweise wie:
> So übertragen Sie Ihr Stimmrecht
> Einzelvollmacht
> Dauer-Vollmacht
Wie es bei anderen Schutzgemeinschaften / Institutionen
gehandhabt ist weiter oben nachzulesen.
Ansonsten kann sich jeder über das Internet ausführlich informieren.
Gruß
KleinAktionär WAD
g.lady, alias Sonja
Ich hoffe, mit den Hinweisen / Links konntest Du Dich bestmöglich informieren ?
Gruß
K.-A. WAD
Ich hoffe, mit den Hinweisen / Links konntest Du Dich bestmöglich informieren ?
Gruß
K.-A. WAD
Habt ihr schon alle eure Einladung zur HV bekommen?
Ich noch nicht und morgen fahre ich bis zur HV in den Urlaub, so dass ich meine Stimmen nicht mehr übertragen kann.
Einladung müsste doch schon längst da sein, oder?
Gruß
Ich noch nicht und morgen fahre ich bis zur HV in den Urlaub, so dass ich meine Stimmen nicht mehr übertragen kann.
Einladung müsste doch schon längst da sein, oder?
Gruß
....Habt ihr schon alle eure Einladung zur HV bekommen?
Ich noch nicht und morgen fahre ich bis zur HV in den Urlaub, so dass ich meine Stimmen nicht mehr übertragen kann.....
Einladung müsste doch schon längst da sein, oder?
Gruß
@salibonani,
ich weiß nicht bei welcher Bankt Du bist,
jedoch kannst Du folgendes machen damit Dein Stimmrecht nicht verloren geht!
*** Schreib eine Vollmacht und sende diese Vollmacht mit Weisungsauftrag ( wem Du Dein Stimmrecht anvertrauen möchtest ) unterschrieben per Fax an Deine Bank ***
In dem Fax müssen folgende Dinge stehen!
1. Name / Vorname / Adresse:
2. Depotkontonummer:
3. Wertpapier- Nenn-Nr.: 509300
4. Anzahl der Aktien
5. Solltest Du in mehreren Trancen eingekauft haben schreibst Du am besten auch noch die jeweilige Geschäftsnummer ( steht in der Wertpapierabrechnung ) des jeweiligen Aktienkaufes / Stk.-Zahl
6. evtl. Weisungen / Anträge die auf der HV gestellt werden sollen
7. Name oder Institution / Adresse der Person oder Institution, die von Dir bevollmächtigt werden soll Dein
Stimmrecht zu vertreten
( Die Adressen vom DSW und SdK haben die Banken vorliegen )
8.Ganz wichtig, Deine Unterschrift und Datum nicht vergessen.
9. Fax mit Empfänger-Anschrift absenden [/b]
z.B.
An
Sparkasse EMSland,
z.H Willi Witzig ( Kundenberater )
Schleiferstraße 5
4711 Börsenhausen
Aus dem Urlaub kannst Du bei der Bank anrufen und Dich erkundigen ( Deine Depotnummer nicht vergessen! )ob das Fax angekommen ist und ob die Weisungen befolgt und das Stimmrecht an die jeweilige Person / Inst. gesandt worden sind.
Gruß
Kleinaktionär WAD
Ich noch nicht und morgen fahre ich bis zur HV in den Urlaub, so dass ich meine Stimmen nicht mehr übertragen kann.....
Einladung müsste doch schon längst da sein, oder?
Gruß
@salibonani,
ich weiß nicht bei welcher Bankt Du bist,
jedoch kannst Du folgendes machen damit Dein Stimmrecht nicht verloren geht!
*** Schreib eine Vollmacht und sende diese Vollmacht mit Weisungsauftrag ( wem Du Dein Stimmrecht anvertrauen möchtest ) unterschrieben per Fax an Deine Bank ***
In dem Fax müssen folgende Dinge stehen!
1. Name / Vorname / Adresse:
2. Depotkontonummer:
3. Wertpapier- Nenn-Nr.: 509300
4. Anzahl der Aktien
5. Solltest Du in mehreren Trancen eingekauft haben schreibst Du am besten auch noch die jeweilige Geschäftsnummer ( steht in der Wertpapierabrechnung ) des jeweiligen Aktienkaufes / Stk.-Zahl
6. evtl. Weisungen / Anträge die auf der HV gestellt werden sollen
7. Name oder Institution / Adresse der Person oder Institution, die von Dir bevollmächtigt werden soll Dein
Stimmrecht zu vertreten
( Die Adressen vom DSW und SdK haben die Banken vorliegen )
8.Ganz wichtig, Deine Unterschrift und Datum nicht vergessen.
9. Fax mit Empfänger-Anschrift absenden [/b]
z.B.
An
Sparkasse EMSland,
z.H Willi Witzig ( Kundenberater )
Schleiferstraße 5
4711 Börsenhausen
Aus dem Urlaub kannst Du bei der Bank anrufen und Dich erkundigen ( Deine Depotnummer nicht vergessen! )ob das Fax angekommen ist und ob die Weisungen befolgt und das Stimmrecht an die jeweilige Person / Inst. gesandt worden sind.
Gruß
Kleinaktionär WAD
Danke für deine Antwort. Muss mal sehen, ob ich es noch hinbekomme.
Ich bin bei Comdirekt und es würde mich interessieren ob andere, die ebenfalls bei der Comdirekt sind eine Einladung erhalten haben.
Oder hat die Post die Einladung verschlurt?
Noch was anderes. Auf der letzten HV haben die Aktionäre entgegen dem Vorschlag des Vorstandes für ein anderes Wirtschaftsprüfungsunternehmen ( BDO Deutsche Warentreuhand AG) gestimmt.
Jetzt schlägt der Vorstand wieder ein anderes Unternehmen ( Dr. Kleeberg& Partner GmbH) vor. Was könnten die Gründe dafür sein?
Ich bin bei Comdirekt und es würde mich interessieren ob andere, die ebenfalls bei der Comdirekt sind eine Einladung erhalten haben.
Oder hat die Post die Einladung verschlurt?
Noch was anderes. Auf der letzten HV haben die Aktionäre entgegen dem Vorschlag des Vorstandes für ein anderes Wirtschaftsprüfungsunternehmen ( BDO Deutsche Warentreuhand AG) gestimmt.
Jetzt schlägt der Vorstand wieder ein anderes Unternehmen ( Dr. Kleeberg& Partner GmbH) vor. Was könnten die Gründe dafür sein?
...bei Comdirekt...
>>> bei den Direkt banken dauert es meist 4-7 Tage länger als bei den Banken und Sparkassen
...Auf der letzten HV haben die Aktionäre entgegen dem Vorschlag des ... BDO Deutsche Warentreuhand AG gestimmt. Jetzt schlägt der Vorstand Dr. Kleeberg& Partner GmbH vor.....
....Was könnten die Gründe dafür sein?...
>>> Der BDO ist nicht auf Medienunternehmen speziallisiert.
Es macht Sinn zu wechseln!
>>> bei den Direkt banken dauert es meist 4-7 Tage länger als bei den Banken und Sparkassen
...Auf der letzten HV haben die Aktionäre entgegen dem Vorschlag des ... BDO Deutsche Warentreuhand AG gestimmt. Jetzt schlägt der Vorstand Dr. Kleeberg& Partner GmbH vor.....
....Was könnten die Gründe dafür sein?...
>>> Der BDO ist nicht auf Medienunternehmen speziallisiert.
Es macht Sinn zu wechseln!
@salbonnani,
bin auch bei comdirekt, die haben nur Einladungen verschickt, ohne Formular für die Eintrittskarten bestellung
Die kannt du mit weisung an den Dritten z.B. Sdk per fax an :
Commerzbank AG
ZTB-S -2.31 Hauptversammlungen
60261 Frankfurt am Main
Fax Nr.: 069/13626351
Mit Angabe der Depotnummer und Anschrift der Filiale( hier Comdirekt) senden, Formlos.
Anschrift nicht vergessen, an wen die Einladungskarte gehen soll.
Gruß lbbberlin
bin auch bei comdirekt, die haben nur Einladungen verschickt, ohne Formular für die Eintrittskarten bestellung
Die kannt du mit weisung an den Dritten z.B. Sdk per fax an :
Commerzbank AG
ZTB-S -2.31 Hauptversammlungen
60261 Frankfurt am Main
Fax Nr.: 069/13626351
Mit Angabe der Depotnummer und Anschrift der Filiale( hier Comdirekt) senden, Formlos.
Anschrift nicht vergessen, an wen die Einladungskarte gehen soll.
Gruß lbbberlin
@WAD
Du hast Post.
lbbberlin
Du hast Post.
lbbberlin
Da ihr gerade dabei seid Fragen zu beantworten.
Ist eigentlich bekannt, wieviel Geld wieder zurück von Red Cliff an Advanced geflossen ist? Ich weiß wohl, dass Stillschweigen über die Modalitäten vereinbart wurde. Kann man es möglicherweise über die Bilanzen herausbekommen?
Und warum überhaupt Stillschweigen über eine Geldmenge?
Gibt es vielleicht einen Deal mit Petersen nach erfolgter Partnersuche? Produktion soll doch zukünftiger Schwerpunkt sein.
Bin immer noch Anhänger dieser Theorie.
Ist eigentlich bekannt, wieviel Geld wieder zurück von Red Cliff an Advanced geflossen ist? Ich weiß wohl, dass Stillschweigen über die Modalitäten vereinbart wurde. Kann man es möglicherweise über die Bilanzen herausbekommen?
Und warum überhaupt Stillschweigen über eine Geldmenge?
Gibt es vielleicht einen Deal mit Petersen nach erfolgter Partnersuche? Produktion soll doch zukünftiger Schwerpunkt sein.
Bin immer noch Anhänger dieser Theorie.
@ salibonani & an alle Interessierten,
die evtl. Ihr Stimmrecht jemanden übertragen wollen......
Themen:
a.) Die Eintrittskartenbestellung
b.) Die Eintrittskarte
c.) vorzeitiges Verlassen der Hauptversammlung
zu a. ) Die Eintrittskartenbestellung:
Wenn man von seiner Bank die "Eintrittskartenbestellschein" erhalten hat, findet man auf dem unteren Abschnitt zwei Möglichkeiten der Eintrittskartenbestellung vor
1. O Ich/Wir komme(n) selbst zur Hauptversammlung und erbitte(n) ____ Eintrittskarte(n) auf
meinen/unseren Namen
2. O Ich/Wir Eintrittskarte(n) um Ausstellung
von ____ Eintrittskarte(n) auf folgende Namen:
____________________________________________________________
____________________________________________________________
Ort,Datum________________________Unterschrift wie hinterlegt
( O = zutreffendes anfkreuzen)
Wer sein Stimmrecht übertragen möchte, kreuzt Nr.2. an und trägt dann den Namen* und die vollständige Adresse* ein. Darunter nur noch Datums, Ort und die Unterschrift eintragen und per Fax oder Brief an die Bank absenden..
* zum Beispiel:
Schutzgemeinschaft der Kleinaktionäre e.V.
Karlsplatz 3
80335 München
Fax.: 089 - 54 88 78 58
---
zu b.) Die Eintrittskarte:
Hat man die Eintrittskart schon erhalten und möchte sein Stimmrecht vertreten lassen, dann füllt man nur noch auf der Rückseite der Eintrittskarte die Stimmvollmacht aus, unterschreibt diesen und sendet sie an den jeweiligen Stimmrechtbevollmächtigten.
Wichtig!!!
Die Stimmvollmacht / Eintrittskarte muss spätestens 7 Tage vor der Hauptversammlung bei der jeweiligen Bevollmächtigten ( Sdk oder DSW ) eingehen, damit diese die Eintrittskarten rechtzeitig an den jeweiligen HV-Vertreter/Sprecher gesendet werden kann.
( Im Notfall kann die Eintrittskarte auch per Fax zugesandt werden. Dann bitte darauf achten,
das die Vor- und die ausgefüllte Rückseite versendet werden! )
---
zu c.) vorzeitiges Verlassen der Hauptversammlung
Will man die Hauptversammlung vorzeitig verlassen, braucht man sein Stimmrecht nicht verfallen zu lassen und kann seine Stimmrecht einer anderen Person / Schutzgem. Übertragen.
Dbzgl. wendet man sich an die jeweilige Person die das Stimmrecht erhalten soll.
An Informationstisch, wo Ihr Eure Eintrittskarte abgegeben und die Stimmkarten erhalten habt, wird man Euch bei der Stimmrechtsübertragung behilflich sein.
---
Weitere Informationen zum Thema Stimmrecht etc. findet Ihr unter:
Http://www.sdk.org/ aufrufen
links oben den Button Die SdK anklicken, dort findet
Ihr u.a. Info´s bzgl. Stimmrechtsvertretung
dort steht u.a.:
Zur Durchsetzung Ihrer Interessen nimmt die SdK alle Rechte wahr, die den Aktionären durch das Gesetz eingeräumt werden:
> bereits im Vorfeld der Hauptversammlung, dem
> Willensbildungsorgan der Aktionäre
> durch exakte Analyse der Jahresabschlüsse
> durch kritische Prüfung der Entscheidungsfragen und des
> Dividendenvorschlags
> durch Klärung von Differenzen in Gesprächen mit der Unternehmensleitung
> auf über 700 Hauptversammlungen im Jahr
> durch Stimmrechtsvertretung
> durch Wahrnehmung des Rede- und Auskunftsrechts
> durch Gegenanträge zu Beschlüssen, die den Interessen der Minderheitsaktionäre zuwiderlaufen.
1. Stimmrechtsvertretung
Als Aktionär sind Sie Miteigentümer Ihrer Aktiengesellschaft. In dieser Eigenschaft steht Ihnen das Recht zu, einmal im Jahr auf der Hauptversammlung an wichtigen Unternehmensentscheidungen selbst teilzunehmen oder sich durch Beauftragte vertreten zu lassen. Wenn Sie Ihr Stimmrecht der SdK übertragen, können Sie sicher sein, daß diese ausschließlich in Ihrem Interesse als freier Minderheitsaktionär handelt und sich für Sie einsetzt.
Um mehr Transparenz in wichtige unternehmensinterne Vorgänge zu bringen, macht sie auf jeder Hauptversammlung vom gesetzlichen Auskunftrechts des Aktionärs Gebrauch. Erst dann entscheidet sie, ob sie den Unternehmensvorschlägen zustimmen wird.
Sollten die Vorschläge den Interessen der freien Aktionäre zuwiderlaufen, stellt die SdK Gegenanträge, widerspricht bei der Abstimmung und verleiht ihren Forderungen auch öffentlich Nachdruck.
Die SdK vertritt Ihre Stimmrechte kostenlos und ohne Namensnennung.
2. Gerichtliche Auseinandersetzung
Falls erforderlich, scheut die SdK auch nicht den Weg der rechtlichen Auseinandersetzung. Wenn bei Abfindungs- oder Umtauschvorgängen den Aktionären kein fairer Preis angeboten wird, leitet die SdK eine gerichtliche Überprüfung ein. Wenn die materielle oder ideelle Position des Minderheitsaktionärs gefährdet erscheint, läßt sie die entsprechenden Grundsatzfragen vor Gericht klären.
Die SdK trägt allein alle Prozeßkostenrisiken. Der Einzelaktionär ist davon freigestellt.
die evtl. Ihr Stimmrecht jemanden übertragen wollen......
Themen:
a.) Die Eintrittskartenbestellung
b.) Die Eintrittskarte
c.) vorzeitiges Verlassen der Hauptversammlung
zu a. ) Die Eintrittskartenbestellung:
Wenn man von seiner Bank die "Eintrittskartenbestellschein" erhalten hat, findet man auf dem unteren Abschnitt zwei Möglichkeiten der Eintrittskartenbestellung vor
1. O Ich/Wir komme(n) selbst zur Hauptversammlung und erbitte(n) ____ Eintrittskarte(n) auf
meinen/unseren Namen
2. O Ich/Wir Eintrittskarte(n) um Ausstellung
von ____ Eintrittskarte(n) auf folgende Namen:
____________________________________________________________
____________________________________________________________
Ort,Datum________________________Unterschrift wie hinterlegt
( O = zutreffendes anfkreuzen)
Wer sein Stimmrecht übertragen möchte, kreuzt Nr.2. an und trägt dann den Namen* und die vollständige Adresse* ein. Darunter nur noch Datums, Ort und die Unterschrift eintragen und per Fax oder Brief an die Bank absenden..
* zum Beispiel:
Schutzgemeinschaft der Kleinaktionäre e.V.
Karlsplatz 3
80335 München
Fax.: 089 - 54 88 78 58
---
zu b.) Die Eintrittskarte:
Hat man die Eintrittskart schon erhalten und möchte sein Stimmrecht vertreten lassen, dann füllt man nur noch auf der Rückseite der Eintrittskarte die Stimmvollmacht aus, unterschreibt diesen und sendet sie an den jeweiligen Stimmrechtbevollmächtigten.
Wichtig!!!
Die Stimmvollmacht / Eintrittskarte muss spätestens 7 Tage vor der Hauptversammlung bei der jeweiligen Bevollmächtigten ( Sdk oder DSW ) eingehen, damit diese die Eintrittskarten rechtzeitig an den jeweiligen HV-Vertreter/Sprecher gesendet werden kann.
( Im Notfall kann die Eintrittskarte auch per Fax zugesandt werden. Dann bitte darauf achten,
das die Vor- und die ausgefüllte Rückseite versendet werden! )
---
zu c.) vorzeitiges Verlassen der Hauptversammlung
Will man die Hauptversammlung vorzeitig verlassen, braucht man sein Stimmrecht nicht verfallen zu lassen und kann seine Stimmrecht einer anderen Person / Schutzgem. Übertragen.
Dbzgl. wendet man sich an die jeweilige Person die das Stimmrecht erhalten soll.
An Informationstisch, wo Ihr Eure Eintrittskarte abgegeben und die Stimmkarten erhalten habt, wird man Euch bei der Stimmrechtsübertragung behilflich sein.
---
Weitere Informationen zum Thema Stimmrecht etc. findet Ihr unter:
Http://www.sdk.org/ aufrufen
links oben den Button Die SdK anklicken, dort findet
Ihr u.a. Info´s bzgl. Stimmrechtsvertretung
dort steht u.a.:
Zur Durchsetzung Ihrer Interessen nimmt die SdK alle Rechte wahr, die den Aktionären durch das Gesetz eingeräumt werden:
> bereits im Vorfeld der Hauptversammlung, dem
> Willensbildungsorgan der Aktionäre
> durch exakte Analyse der Jahresabschlüsse
> durch kritische Prüfung der Entscheidungsfragen und des
> Dividendenvorschlags
> durch Klärung von Differenzen in Gesprächen mit der Unternehmensleitung
> auf über 700 Hauptversammlungen im Jahr
> durch Stimmrechtsvertretung
> durch Wahrnehmung des Rede- und Auskunftsrechts
> durch Gegenanträge zu Beschlüssen, die den Interessen der Minderheitsaktionäre zuwiderlaufen.
1. Stimmrechtsvertretung
Als Aktionär sind Sie Miteigentümer Ihrer Aktiengesellschaft. In dieser Eigenschaft steht Ihnen das Recht zu, einmal im Jahr auf der Hauptversammlung an wichtigen Unternehmensentscheidungen selbst teilzunehmen oder sich durch Beauftragte vertreten zu lassen. Wenn Sie Ihr Stimmrecht der SdK übertragen, können Sie sicher sein, daß diese ausschließlich in Ihrem Interesse als freier Minderheitsaktionär handelt und sich für Sie einsetzt.
Um mehr Transparenz in wichtige unternehmensinterne Vorgänge zu bringen, macht sie auf jeder Hauptversammlung vom gesetzlichen Auskunftrechts des Aktionärs Gebrauch. Erst dann entscheidet sie, ob sie den Unternehmensvorschlägen zustimmen wird.
Sollten die Vorschläge den Interessen der freien Aktionäre zuwiderlaufen, stellt die SdK Gegenanträge, widerspricht bei der Abstimmung und verleiht ihren Forderungen auch öffentlich Nachdruck.
Die SdK vertritt Ihre Stimmrechte kostenlos und ohne Namensnennung.
2. Gerichtliche Auseinandersetzung
Falls erforderlich, scheut die SdK auch nicht den Weg der rechtlichen Auseinandersetzung. Wenn bei Abfindungs- oder Umtauschvorgängen den Aktionären kein fairer Preis angeboten wird, leitet die SdK eine gerichtliche Überprüfung ein. Wenn die materielle oder ideelle Position des Minderheitsaktionärs gefährdet erscheint, läßt sie die entsprechenden Grundsatzfragen vor Gericht klären.
Die SdK trägt allein alle Prozeßkostenrisiken. Der Einzelaktionär ist davon freigestellt.
Ich übertrage dann mein Stimmrecht auch an die Schutzgemeinschaft ...
Anscheinend helfen selbst Stützungskäufen bei EMS nichts mehr.
Solche Mengenbewegungen hat man bei EMS schon lange nicht mehr
gesehen.
Erst geht der Kurs rapiede hoch auf 0,46 €, dann knallt er wieder in den Keller
auf 0,36 €
Frankfurt EMN
EUR 0,390 0,360 € - 0,030 - 7,69 21.122 50.370
Ob DVN bald besser als EMS dastehen wird?
Warum auch nicht, immerhin scheint Frau Lüke an DVN zu glauben,
Sonst hätte sie sicherlich statt DVN die EMS eingekauft.
Das läßt hoffen
Stimmrechte nicht verfallen lassen !!!!!!!!!
Zeigen wir´s dem Werner!!!!!
Gruß
dml
Zeigen wir´s dem Werner!!!!!
Gruß
dml
Vielen Dank an ALLE, die sich den Aufrufen von AMDA,
Ibbberlin, dannmallos....etc. angeschlossen und gefolgt sind. Bin angenehm überrascht welche Resonanz, vor allem nach der Meldung des "11.81% - Paketes" erfolgt ist.
Ibbberlin, dannmallos....etc. angeschlossen und gefolgt sind. Bin angenehm überrascht welche Resonanz, vor allem nach der Meldung des "11.81% - Paketes" erfolgt ist.
A U F W A C H E N ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! !
Kaufkurse !!!!!!!!!!!!!!
ist k e i n e Herausfordrung für uns !!!!!!!!!!!!!!!!
Frau Lüke hat´s begriffen.
MfG
Otto Dauer
Kaufkurse !!!!!!!!!!!!!!
ist k e i n e Herausfordrung für uns !!!!!!!!!!!!!!!!
Frau Lüke hat´s begriffen.
MfG
Otto Dauer
sich einen anderen namen zu schmücken finde ich unpassend!
und ob jemand kauft oder nicht kauft wird jeder für sich entscheiden...
und ob jemand kauft oder nicht kauft wird jeder für sich entscheiden...
........tschuldigung!!!!!!!!
dml
dml
Ist schon OK dannmallos, bei mir mußt Du Dich nicht entschuldigen. Weiß ja dass das eher spaßig gemeint war
Mahlzeit an Alle die wieder ernsthaft zum Thema diskutieren wollen.
Mal die Frage in den Raum gestellt,
"WER KOMMT NACH MÜNCHEN???"
Vielleicht schreibst Du / Ihr mir eine kurze PN.
Einige von uns wollen sich vor der HV treffen.
Vielleicht hast ja auch Du / Ihr Lust sich vor der HV persönlich kennen zulernen?
Gruß WAD
Mal die Frage in den Raum gestellt,
"WER KOMMT NACH MÜNCHEN???"
Vielleicht schreibst Du / Ihr mir eine kurze PN.
Einige von uns wollen sich vor der HV treffen.
Vielleicht hast ja auch Du / Ihr Lust sich vor der HV persönlich kennen zulernen?
Gruß WAD
Neue Regeln für Meldepflichtige Wertpapiergeschäfte
Neue Regeln – neue Probleme
Am 01. Juli wurde die bisherige Praxis der Veröffentlichungspflicht von Wertpapiertransaktionen der Organe von Neuer-Markt-Unternehmen durch die Neufassung des § 15 WpHG ersetzt. Demnach unterliegen jetzt die Organe und deren nähere Familienangehörige aller deutschen börsennotierten Aktiengesellschaften der Meldepflicht.
Wer muss melden?
Entgegen der bisherigen Regelung müssen jetzt alle im amtlichen Handel bzw. geregelten Markt notierten Gesellschaften Wertpapiertransaktionen melden. Dadurch erweitert sich der Kreis der meldepflichtigen Unternehmen auf etwa 1.000 – 1.500 im Gegensatz zu den ca. 300 Gesellschaften des Neuen Marktes vor der Gesetzesänderung. Gemeldet werden müssen Geschäfte von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern und deren Ehepartnern, eingetragenen Lebenspartnern und Verwandten ersten Grades in Wertpapieren der eigenen Gesellschaft. Dahingegen entfällt die Meldepflicht für Unternehmen, die eigene Aktien kaufen bzw. verkaufen. Die Kenntnis über diese Insidertransaktionen lässt den Anleger Rückschlüsse über die Einschätzung der weiteren Geschäftsaussichten durch die Unternehmensleitung ziehen.
Was muss wann gemeldet werden?
Wie bisher müssen Transaktionen in Aktien und Optionen mit dem jeweiligen Datum des Geschäftsabschlusses veröffentlicht werden. Dabei sind Preis, Stückzahl, Wertpapierkennnummer und Nennbetrag der Wertpapiere oder Optionsrechte anzugeben. Zusätzlich muss der Name des Meldenden aufgeführt werden. Allerdings tritt ab sofort eine „Bagatellgrenze“ in Kraft, nach der Geschäfte, die innerhalb von 30 Tagen ein Volumen von 25.000 Euro nicht übersteigen, nicht gemeldet werden müssen. Die durchgeführten Handelstransaktionen müssen vom Emittenten „unverzüglich“, veröffentlicht werden, d.h., spätestens nach der Bestätigung durch die ausführende Bank im Rahmen einer Kauf- bzw. Verkaufabrechnung muss gemeldet werden.
Wo muss veröffentlicht werden?
Im Gegensatz zur bisherigen Praxis, die meldepflichtigen Geschäfte an die Deutsche Börse weiterzuleiten, die diese dann auf ihren Internetseiten veröffentlicht, reicht es seit dem 1. Juli aus, die Transaktionen auf der unternehmenseigenen Internetseite zu veröffentlichen und diese einen Monat eingestellt zu lassen. Alternativ ist eine Veröffentlichung in einem überregionalen Börsenpflichtblatt möglich, vor allem dann, wenn der Emittent über keinen Internetauftritt verfügt. Belege dieser Veröffentlichungen müssen dann an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) weitergeleitet werden. Diese prüft die eingegangenen Meldungen und beabsichtigt, diese in einer Datenbank zu verwalten.
Neue Regeln – neue Probleme
Am 01. Juli wurde die bisherige Praxis der Veröffentlichungspflicht von Wertpapiertransaktionen der Organe von Neuer-Markt-Unternehmen durch die Neufassung des § 15 WpHG ersetzt. Demnach unterliegen jetzt die Organe und deren nähere Familienangehörige aller deutschen börsennotierten Aktiengesellschaften der Meldepflicht.
Wer muss melden?
Entgegen der bisherigen Regelung müssen jetzt alle im amtlichen Handel bzw. geregelten Markt notierten Gesellschaften Wertpapiertransaktionen melden. Dadurch erweitert sich der Kreis der meldepflichtigen Unternehmen auf etwa 1.000 – 1.500 im Gegensatz zu den ca. 300 Gesellschaften des Neuen Marktes vor der Gesetzesänderung. Gemeldet werden müssen Geschäfte von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern und deren Ehepartnern, eingetragenen Lebenspartnern und Verwandten ersten Grades in Wertpapieren der eigenen Gesellschaft. Dahingegen entfällt die Meldepflicht für Unternehmen, die eigene Aktien kaufen bzw. verkaufen. Die Kenntnis über diese Insidertransaktionen lässt den Anleger Rückschlüsse über die Einschätzung der weiteren Geschäftsaussichten durch die Unternehmensleitung ziehen.
Was muss wann gemeldet werden?
Wie bisher müssen Transaktionen in Aktien und Optionen mit dem jeweiligen Datum des Geschäftsabschlusses veröffentlicht werden. Dabei sind Preis, Stückzahl, Wertpapierkennnummer und Nennbetrag der Wertpapiere oder Optionsrechte anzugeben. Zusätzlich muss der Name des Meldenden aufgeführt werden. Allerdings tritt ab sofort eine „Bagatellgrenze“ in Kraft, nach der Geschäfte, die innerhalb von 30 Tagen ein Volumen von 25.000 Euro nicht übersteigen, nicht gemeldet werden müssen. Die durchgeführten Handelstransaktionen müssen vom Emittenten „unverzüglich“, veröffentlicht werden, d.h., spätestens nach der Bestätigung durch die ausführende Bank im Rahmen einer Kauf- bzw. Verkaufabrechnung muss gemeldet werden.
Wo muss veröffentlicht werden?
Im Gegensatz zur bisherigen Praxis, die meldepflichtigen Geschäfte an die Deutsche Börse weiterzuleiten, die diese dann auf ihren Internetseiten veröffentlicht, reicht es seit dem 1. Juli aus, die Transaktionen auf der unternehmenseigenen Internetseite zu veröffentlichen und diese einen Monat eingestellt zu lassen. Alternativ ist eine Veröffentlichung in einem überregionalen Börsenpflichtblatt möglich, vor allem dann, wenn der Emittent über keinen Internetauftritt verfügt. Belege dieser Veröffentlichungen müssen dann an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) weitergeleitet werden. Diese prüft die eingegangenen Meldungen und beabsichtigt, diese in einer Datenbank zu verwalten.
Ihr Recht als Aktionär
Das Auskunftsrecht in der HV
Eines der wichtigsten
Rechte des Aktionärs
Die abgelaufene Hauptversammlungssaison
hat wieder gezeigt, dass die Unsicherheit
darüber, welche Rechte dem
einzelnen Aktionär auf der HV zustehen,
immer noch groß ist. Dies gibt Anlass,
einmal die grundsätzlichen Voraussetzungen
eines der wichtigsten Rechte auf
der HV darzustellen: das Auskunftsrecht.
Voraussetzungen nach § 131 AktG
Das Auskunftsrecht findet im Wesentlichen
seine Grundlage in § 131 AktG. Dort
sind sowohl die Voraussetzungen als
auch die Grenzen bestimmt. Eine Verletzung
des Auskunftsrechts führt regelmäßig
zur Anfechtbarkeit des Beschlusses
über den Tagesordnungspunkt,
auf den sich die Frage bezieht. Zur
Auskunft berechtigt ist nach § 131 AktG
grundsätzlich jeder auf der Hauptversammlung
anwesende Aktionär, unab-hängig
davon, ob er stimmberechtigt ist
oder nicht. Auch die Höhe der Beteiligung
ist irrelevant. Zur Auskunft verpflichtet ist
die Gesellschaft als solche, die durch den
Vorstand vertreten wird. Außer vom
Vorstand kann von keiner weiteren Person
Auskunft verlangt werden. Ein Auskunftsrecht
gegenüber anderen Personen
(Aufsichtsrat, Abschlussprüfer etc.)
besteht regelmäßig nicht.
Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des
§ 131 Abs. 1 AktG besteht das Aus-kunftsrecht
nur in Bezug auf „Angelegenheiten
der Gesellschaft" und auch nur
insoweit, als die Auskunft „zur sachgemäßen
Beurteilung der Tagesordnung
erforderlich sind". Hiermit soll insbesondere
verhindert werden, dass die
HV zum Austragungsort allgemeiner politischer
Debatten wird.
„Angelegenheiten der Gesellschaft" sind
alle, die sich auf die Aktiengesellschaft
und ihre Tätigkeit beziehen. Zur „sachgemäßen
Beurteilung" der Tagesordnung
erforderlich ist eine Auskunft dann,
wenn die begehrte Auskunft vom Standpunkt
eines objektiv denkenden Aktionärs,
der die Gesellschaftsverhältnisse
nur auf Grund allgemein bekannter Tatsachen
kennt, ein für seine Urteilsbildung
wesentliches Element bildet. Der Fragesteller
hat ggf. darzulegen, wieso
seine Frage für die HV relevant ist.
§ 131 Abs. 1 Satz 1 AktG erweitert die
Auskunftspflicht auf die rechtlichen und
geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft
zu verbundenen Unternehmen,
also insbesondere Tochtergesellschaften.
Grenzen der Auskunftsrechte
Die Voraussetzungen, unter denen eine
Auskunft verweigert werden darf, sind in
§ 131 Abs. 3 AktG abschließend aufgezählt.
Daneben wird von der Rechtsprechung
eine Begrenzung aus allgemeinen
Rechtsgrundsätzen angenommen.
Zu den einzelnen Gründen:
Der Vorstand darf die Auskunft nach §
131 Abs. 3 Nr. 1 AktG verweigern, „wenn
die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger
kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft
oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht
unerheblichen Nachteil zuzufügen." Ob
ein nicht unerheblicher Nachteil droht, ist
nicht aus der Sicht des Vorstands, son-dern
nach vernünftiger kaufmännischer
Beurteilung objektiv zu bestimmen. Der
Nachteil muss nicht vorliegen. Es genügt
vielmehr, dass ein vernünftiger Kaufmann
mit ihm rechnet. Abzuwägen sind dabei
die Vor- und Nachteile der Auskunftser-teilung
für die Gesellschaft. In der Praxis
erlangt diese Vorschrift häufig Bedeutung
bei Fragen in Bezug auf Kaufpreise,
die die Gesellschaft z.B. für den
Erwerb einer Beteiligung gezahlt hat. Hier
berufen sich Vorstände oft darauf, dass
mit dem Verkäufer Stillschweigen vereinbart
sei. Die Verletzung einer verraglichen
Schweigepflicht wird allerdings
nur dann als ausreichender Nachteil
anerkannt, wenn für die Vereinbarung
der Vertraulichkeit eine sachliche Notwendigkeit
bestand. Dies hat der Vorstand
plausibel zu machen.
Nach § 131 Abs. 3 Nr. 2 AktG darf der
Vorstand Auskünfte verweigern, die sich
auf steuerliche Wertansätze oder die
Höhe einzelner Steuern beziehen. Ebenso
wenig müssen Fragen nach stillen Reserven
(§ 131 Abs. 3 Nr. 3) und nach den
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
beantwortet werden. Selbstverständlich
muss sich der Vorstand auch nicht strafbar
machen, indem er Fragen beantwortet
(§ 131 Abs. 3 Nr. 5 AktG).
Eine Begrenzung des Auskunftsrechts
nimmt die Rechtsprechung noch unter
weiteren Aspekten an. Diese weiteren
Beschränkungen werden aus einer
Kombination des Gedanken des allgemeinen
Rechtsmissbrauchs und der
Verletzung der aktienrechtlichen Treuepflicht,
die beinhaltet, dass jeder Aktionär
bei der Ausübung seiner Rechte auch die
Rechte der Gesellschaft und die seiner
Mitgesellschafter zu beachten hat, hergeleitet.
Es haben sich folgende Fallgruppen
entwickelt:
Illoyale, grob eigennützige Rechtsausübung
Unter diese Gruppe fallen Vorgänge, bei
denen ein Einzelner in der Hauptversammlung
versucht, sich auf illoyale, grob eigennützige Art
Sondervorteile zu verschaffen.
Übermäßige Rechtsausübung
Hierunter ist ein Verhalten zu verstehen,
mit dem ein einzelner Aktionär das ihm
zustehende Recht weit überdehnt, so
dass die Ausübung des Auskunftsrechtes
nicht mehr verhältnismäßig erscheint.
In der Praxis wird dieser Aspekt primär
bei großen Fragenkatalogen relevant.
Hier gilt als Faustregel, dass ein Fragenkatalog
mit über 100 Fragen das Maß
der Verhältnismäßigkeit übersteigt und
somit nicht mehr umfassend zu beantworten
ist.
Widersprüchliche Rechtsausübung
Eine widersprüchliche Rechtsausübung
liegt vor, wenn der Auskunftsberechtigte
sich durch seine Fragen in Widerspruch
zu seinem bisherigen Verhalten
stellt. Als Fall zu nennen ist hier z.B. die
Tatsache, dass ein Aktionär eine Vielzahl
von Fragen stellt, diese für die Verwaltung
leichter verständlich teilweise
protokollieren lässt und im Anschluss an
die Hauptversammlung die Nichtbeantwortung einer
Nichtprotokollierten Frage rügt.
Innerhalb aller Gruppen ist zu beachten,
dass es sich um absolute Ausnahmefälle
handelt, die eng anzuwenden sind.
Grundsätzlich ist der Aktionär berechtigt,
jede Frage, die die oben erwähnten Voraussetzungen
erfüllt, zu stellen.
Art und Weise der Beantwortung der Fragen
Nach § 131 II AktG hat die Auskunft
durch den Vorstand den Grundsätzen einer
gewissenhaften und getreuen Rechenschaft
zu entsprechen. Die Erteilung
unrichtiger Auskünfte über die
„Verhältnisse der Gesellschaft" ist mit
Strafe bedroht.
Die Auskunft ist grundsätzlich mündlich
zu erteilen. In Ausnahmefällen kann die
mündliche Auskunft durch Einsichtnahmen
in schriftliche Unterlagen ersetzt
werden, nämlich dann, wenn sie während
der Hauptversammlung erfolgt und das
Informationsinteresse des Aktionärs besser
befriedigt werden kann als durch eine
mündliche Auskunft. Dagegen genügt
es nicht, wenn angeboten wird, die Fragen
außerhalb der Hauptversammlung
schriftlich zu beantworten.
Nach der Rechtsprechung ist bei einer
unzureichenden Antwort in der Regel
nachzufragen, damit eine nicht ordnungsgemäße
Beantwortung einer Frage
zur Grundlage einer Anfechtungsklage
gemacht werden kann. Daher sollte der
Aktionär im eigenen Interesse seine Fragen
für den Fall, dass diese unzureichend
beantwortet erscheinen, noch
einmal wiederholen.
Wird einem Aktionär die Beantwortung einer
Frage verweigert, so kann er verlangen,
dass die Frage und der Grund
der Nichtbeantwortung protokolliert wird.
Diese Vorschrift hat lediglich eine Bedeutung
im Hinblick auf die Beweiskraft.
Unterlässt der Aktionär die Protokollierung
der Frage und des Grundes der
Nichtbeantwortung, so verliert er seine
Anfechtungsbefugnis nicht. Er muss jedoch
im Prozess mit anderen Mitteln beweisen,
dass er die Frage gestellt hat und
diese nicht ordnungsgemäß beantwortet
wurde.
AktionärsNews / Nr. 31 / 20.09.2002 Seite 4/8
Harald Petersen -Rechtsanwalt-
Das Auskunftsrecht in der HV
Eines der wichtigsten
Rechte des Aktionärs
Die abgelaufene Hauptversammlungssaison
hat wieder gezeigt, dass die Unsicherheit
darüber, welche Rechte dem
einzelnen Aktionär auf der HV zustehen,
immer noch groß ist. Dies gibt Anlass,
einmal die grundsätzlichen Voraussetzungen
eines der wichtigsten Rechte auf
der HV darzustellen: das Auskunftsrecht.
Voraussetzungen nach § 131 AktG
Das Auskunftsrecht findet im Wesentlichen
seine Grundlage in § 131 AktG. Dort
sind sowohl die Voraussetzungen als
auch die Grenzen bestimmt. Eine Verletzung
des Auskunftsrechts führt regelmäßig
zur Anfechtbarkeit des Beschlusses
über den Tagesordnungspunkt,
auf den sich die Frage bezieht. Zur
Auskunft berechtigt ist nach § 131 AktG
grundsätzlich jeder auf der Hauptversammlung
anwesende Aktionär, unab-hängig
davon, ob er stimmberechtigt ist
oder nicht. Auch die Höhe der Beteiligung
ist irrelevant. Zur Auskunft verpflichtet ist
die Gesellschaft als solche, die durch den
Vorstand vertreten wird. Außer vom
Vorstand kann von keiner weiteren Person
Auskunft verlangt werden. Ein Auskunftsrecht
gegenüber anderen Personen
(Aufsichtsrat, Abschlussprüfer etc.)
besteht regelmäßig nicht.
Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des
§ 131 Abs. 1 AktG besteht das Aus-kunftsrecht
nur in Bezug auf „Angelegenheiten
der Gesellschaft" und auch nur
insoweit, als die Auskunft „zur sachgemäßen
Beurteilung der Tagesordnung
erforderlich sind". Hiermit soll insbesondere
verhindert werden, dass die
HV zum Austragungsort allgemeiner politischer
Debatten wird.
„Angelegenheiten der Gesellschaft" sind
alle, die sich auf die Aktiengesellschaft
und ihre Tätigkeit beziehen. Zur „sachgemäßen
Beurteilung" der Tagesordnung
erforderlich ist eine Auskunft dann,
wenn die begehrte Auskunft vom Standpunkt
eines objektiv denkenden Aktionärs,
der die Gesellschaftsverhältnisse
nur auf Grund allgemein bekannter Tatsachen
kennt, ein für seine Urteilsbildung
wesentliches Element bildet. Der Fragesteller
hat ggf. darzulegen, wieso
seine Frage für die HV relevant ist.
§ 131 Abs. 1 Satz 1 AktG erweitert die
Auskunftspflicht auf die rechtlichen und
geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft
zu verbundenen Unternehmen,
also insbesondere Tochtergesellschaften.
Grenzen der Auskunftsrechte
Die Voraussetzungen, unter denen eine
Auskunft verweigert werden darf, sind in
§ 131 Abs. 3 AktG abschließend aufgezählt.
Daneben wird von der Rechtsprechung
eine Begrenzung aus allgemeinen
Rechtsgrundsätzen angenommen.
Zu den einzelnen Gründen:
Der Vorstand darf die Auskunft nach §
131 Abs. 3 Nr. 1 AktG verweigern, „wenn
die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger
kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft
oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht
unerheblichen Nachteil zuzufügen." Ob
ein nicht unerheblicher Nachteil droht, ist
nicht aus der Sicht des Vorstands, son-dern
nach vernünftiger kaufmännischer
Beurteilung objektiv zu bestimmen. Der
Nachteil muss nicht vorliegen. Es genügt
vielmehr, dass ein vernünftiger Kaufmann
mit ihm rechnet. Abzuwägen sind dabei
die Vor- und Nachteile der Auskunftser-teilung
für die Gesellschaft. In der Praxis
erlangt diese Vorschrift häufig Bedeutung
bei Fragen in Bezug auf Kaufpreise,
die die Gesellschaft z.B. für den
Erwerb einer Beteiligung gezahlt hat. Hier
berufen sich Vorstände oft darauf, dass
mit dem Verkäufer Stillschweigen vereinbart
sei. Die Verletzung einer verraglichen
Schweigepflicht wird allerdings
nur dann als ausreichender Nachteil
anerkannt, wenn für die Vereinbarung
der Vertraulichkeit eine sachliche Notwendigkeit
bestand. Dies hat der Vorstand
plausibel zu machen.
Nach § 131 Abs. 3 Nr. 2 AktG darf der
Vorstand Auskünfte verweigern, die sich
auf steuerliche Wertansätze oder die
Höhe einzelner Steuern beziehen. Ebenso
wenig müssen Fragen nach stillen Reserven
(§ 131 Abs. 3 Nr. 3) und nach den
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
beantwortet werden. Selbstverständlich
muss sich der Vorstand auch nicht strafbar
machen, indem er Fragen beantwortet
(§ 131 Abs. 3 Nr. 5 AktG).
Eine Begrenzung des Auskunftsrechts
nimmt die Rechtsprechung noch unter
weiteren Aspekten an. Diese weiteren
Beschränkungen werden aus einer
Kombination des Gedanken des allgemeinen
Rechtsmissbrauchs und der
Verletzung der aktienrechtlichen Treuepflicht,
die beinhaltet, dass jeder Aktionär
bei der Ausübung seiner Rechte auch die
Rechte der Gesellschaft und die seiner
Mitgesellschafter zu beachten hat, hergeleitet.
Es haben sich folgende Fallgruppen
entwickelt:
Illoyale, grob eigennützige Rechtsausübung
Unter diese Gruppe fallen Vorgänge, bei
denen ein Einzelner in der Hauptversammlung
versucht, sich auf illoyale, grob eigennützige Art
Sondervorteile zu verschaffen.
Übermäßige Rechtsausübung
Hierunter ist ein Verhalten zu verstehen,
mit dem ein einzelner Aktionär das ihm
zustehende Recht weit überdehnt, so
dass die Ausübung des Auskunftsrechtes
nicht mehr verhältnismäßig erscheint.
In der Praxis wird dieser Aspekt primär
bei großen Fragenkatalogen relevant.
Hier gilt als Faustregel, dass ein Fragenkatalog
mit über 100 Fragen das Maß
der Verhältnismäßigkeit übersteigt und
somit nicht mehr umfassend zu beantworten
ist.
Widersprüchliche Rechtsausübung
Eine widersprüchliche Rechtsausübung
liegt vor, wenn der Auskunftsberechtigte
sich durch seine Fragen in Widerspruch
zu seinem bisherigen Verhalten
stellt. Als Fall zu nennen ist hier z.B. die
Tatsache, dass ein Aktionär eine Vielzahl
von Fragen stellt, diese für die Verwaltung
leichter verständlich teilweise
protokollieren lässt und im Anschluss an
die Hauptversammlung die Nichtbeantwortung einer
Nichtprotokollierten Frage rügt.
Innerhalb aller Gruppen ist zu beachten,
dass es sich um absolute Ausnahmefälle
handelt, die eng anzuwenden sind.
Grundsätzlich ist der Aktionär berechtigt,
jede Frage, die die oben erwähnten Voraussetzungen
erfüllt, zu stellen.
Art und Weise der Beantwortung der Fragen
Nach § 131 II AktG hat die Auskunft
durch den Vorstand den Grundsätzen einer
gewissenhaften und getreuen Rechenschaft
zu entsprechen. Die Erteilung
unrichtiger Auskünfte über die
„Verhältnisse der Gesellschaft" ist mit
Strafe bedroht.
Die Auskunft ist grundsätzlich mündlich
zu erteilen. In Ausnahmefällen kann die
mündliche Auskunft durch Einsichtnahmen
in schriftliche Unterlagen ersetzt
werden, nämlich dann, wenn sie während
der Hauptversammlung erfolgt und das
Informationsinteresse des Aktionärs besser
befriedigt werden kann als durch eine
mündliche Auskunft. Dagegen genügt
es nicht, wenn angeboten wird, die Fragen
außerhalb der Hauptversammlung
schriftlich zu beantworten.
Nach der Rechtsprechung ist bei einer
unzureichenden Antwort in der Regel
nachzufragen, damit eine nicht ordnungsgemäße
Beantwortung einer Frage
zur Grundlage einer Anfechtungsklage
gemacht werden kann. Daher sollte der
Aktionär im eigenen Interesse seine Fragen
für den Fall, dass diese unzureichend
beantwortet erscheinen, noch
einmal wiederholen.
Wird einem Aktionär die Beantwortung einer
Frage verweigert, so kann er verlangen,
dass die Frage und der Grund
der Nichtbeantwortung protokolliert wird.
Diese Vorschrift hat lediglich eine Bedeutung
im Hinblick auf die Beweiskraft.
Unterlässt der Aktionär die Protokollierung
der Frage und des Grundes der
Nichtbeantwortung, so verliert er seine
Anfechtungsbefugnis nicht. Er muss jedoch
im Prozess mit anderen Mitteln beweisen,
dass er die Frage gestellt hat und
diese nicht ordnungsgemäß beantwortet
wurde.
AktionärsNews / Nr. 31 / 20.09.2002 Seite 4/8
Harald Petersen -Rechtsanwalt-
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