Brauche Hilfe von einem Steuerexperten - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 15.08.02 19:59:15 von
neuester Beitrag 17.08.02 08:06:29 von
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ID: 620.824
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Wenn ich als Privatmann eine Ware im Ausland (Österreich) bestelle und ich mir die Ware per Post zuschicken lasse, zahle ich den in Österreich geltenden MWSt.-Satz von 20 %. Gibt es eine Möglichkeit, eine Umsatzsteuererstattung in Höhe des Differenzbetrages zum deutschen MWSt.-Satz (16 %) vorzunehmen, sich also 4 % erstatten zu lassen ?
Wenn ja, wie ist die Vorgehensweise ? Welche Belege brauche ich und an wen muß ich mich wenden ?
Wäre wirklich nett, wenn mir jemand helfen könnte.
Gruß
Leberschaden
Wenn ja, wie ist die Vorgehensweise ? Welche Belege brauche ich und an wen muß ich mich wenden ?
Wäre wirklich nett, wenn mir jemand helfen könnte.
Gruß
Leberschaden
Ausfuhrlieferungen sind USt-frei!
Aber Einfuhren nicht.
@watnu
Das kann nicht sein. Als Privatperson/Verbraucher muß ich auf jeden Fall MWSt. zahlen. Nur welcher Steuersatz ? Der Deutsche oder der Österreichische ?
Das kann nicht sein. Als Privatperson/Verbraucher muß ich auf jeden Fall MWSt. zahlen. Nur welcher Steuersatz ? Der Deutsche oder der Österreichische ?
In Deutschland sind Ausfuhrlieferungen USt-frei ($4, §6 UStG), egal ob Privat- oder juristische Person. In Österreich wird das genauso sein.
=> KEINE UMSATZSTEUER!!!
=> KEINE UMSATZSTEUER!!!
Das wäre ja toll.
Mein Lieferant will mir aber MWSt. in Rechnung stellen. Kann er das ? Kann ich darauf bestehen, daß er mir keine MWSt. in Rechnung stellt ?
Mein Lieferant will mir aber MWSt. in Rechnung stellen. Kann er das ? Kann ich darauf bestehen, daß er mir keine MWSt. in Rechnung stellt ?
oh mann,
Brauche Hilfe von einem Steuerexperten...Leberschaden...
Brauche Hilfe von einem Steuerexperten...Leberschaden...
Schlimmstenfalls mußt Du ihm eine Ausfuhrbescheinigung beibringen.
http://www.steuerverein.at/umsatzsteuer/007_ausfuhrlieferung…
http://www.steuerverein.at/umsatzsteuer/007_ausfuhrlieferung…
Gilt dieses Gesetz nicht für Österreich ?
Käufe für private Zwecke
Für den privaten Reiseverkehr innerhalb der EU ist das sogenannte Ursprungslandprinzip im Binnenmarkt seit dem 1.1.1993 verwirklicht. Gegenstände, die ein Reisender in Deutschland (= Ursprungsland) für private Zwecke erwirbt, werden mit der deutschen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) belastet. Der Verkäufer hat keine Besonderheiten zu beachten. Der Käufer zahlt im Rahmen der Gesamtrechnung die deutsche Umsatzsteuer und hat damit alle Steuerpflichten in Deutschland und seinem Heimatland erfüllt. Jeglicher umsatzsteuerlicher Grenzausgleich, d. h. eine Umsatzsteuerbefreiung im Gastland und die Erhebung einer Einfuhrumsatzsteuer im Heimatland, unterbleibt. Da alle Grenzkontrollen innerhalb der Gemeinschaft entfallen, kann der Reisende Waren mengen- und wertmäßig unbegrenzt in sein Heimatland mitnehmen.
Ausgenommen von dieser Regelung ist der Erwerb von neuen Fahrzeugen. Der Käufer hat den Erwerb des neuen Fahrzeugs in seinem Heimatland der Umsatzsteuer zu unterwerfen und kann daher in Deutschland umsatzsteuerfrei erwerben.
Käufe für private Zwecke
Für den privaten Reiseverkehr innerhalb der EU ist das sogenannte Ursprungslandprinzip im Binnenmarkt seit dem 1.1.1993 verwirklicht. Gegenstände, die ein Reisender in Deutschland (= Ursprungsland) für private Zwecke erwirbt, werden mit der deutschen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) belastet. Der Verkäufer hat keine Besonderheiten zu beachten. Der Käufer zahlt im Rahmen der Gesamtrechnung die deutsche Umsatzsteuer und hat damit alle Steuerpflichten in Deutschland und seinem Heimatland erfüllt. Jeglicher umsatzsteuerlicher Grenzausgleich, d. h. eine Umsatzsteuerbefreiung im Gastland und die Erhebung einer Einfuhrumsatzsteuer im Heimatland, unterbleibt. Da alle Grenzkontrollen innerhalb der Gemeinschaft entfallen, kann der Reisende Waren mengen- und wertmäßig unbegrenzt in sein Heimatland mitnehmen.
Ausgenommen von dieser Regelung ist der Erwerb von neuen Fahrzeugen. Der Käufer hat den Erwerb des neuen Fahrzeugs in seinem Heimatland der Umsatzsteuer zu unterwerfen und kann daher in Deutschland umsatzsteuerfrei erwerben.
ad #1
Die Umsatzsteuergesetze innerhalb der EU sind in allen Mitgliedsländern (fast 100%) gleichlautend. D.h. die Regelungen, die in Deutschland gelten, sind auch in Österreich in (fast 100%) identischer Form genauso Gesetz. Das einzige was sich (noch) unterscheidet, sind die Steuersätze.
Die Lieferung einer Ware von einem österreichischen (deutschen) Unternehmer an einen deutschen (österreichischen) Nicht-Unternehmer unterliegt der 20%igen österreichischen (16%igen deutschen) Umsatzsteuer.
Innerhalb der EU gibt es keine Chance auf irgendwelchen Ausgleich (z.B. Tax-Free for Tourists) an der Grenze. Das gilt nur, wenn die Ware die EU verläßt.
Fazit: EU-Bürger zahlen innerhalb der EU immer die Steuer des Landes, aus dem die Ware kommt. Wirst Dich also mit den 20% Ösi-Steuer abfinden müssen.
ad #2
Ein steuerfreie "Ausfuhrlieferung" liegt nach den Begriffsdefinitionen des UStG vor, wenn die Ware von Österreich aus die EU in ein Drittland verläßt.
Hier handelt es sich um eine "Innergemeinschaftliche Lieferung". Zwar ist diese im Ergebnis auch steuerfrei, aber die Erfasssungs-Systematik z.B. bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung eines Unternehmers dahinter ist eine andere.
Die Umsatzsteuergesetze innerhalb der EU sind in allen Mitgliedsländern (fast 100%) gleichlautend. D.h. die Regelungen, die in Deutschland gelten, sind auch in Österreich in (fast 100%) identischer Form genauso Gesetz. Das einzige was sich (noch) unterscheidet, sind die Steuersätze.
Die Lieferung einer Ware von einem österreichischen (deutschen) Unternehmer an einen deutschen (österreichischen) Nicht-Unternehmer unterliegt der 20%igen österreichischen (16%igen deutschen) Umsatzsteuer.
Innerhalb der EU gibt es keine Chance auf irgendwelchen Ausgleich (z.B. Tax-Free for Tourists) an der Grenze. Das gilt nur, wenn die Ware die EU verläßt.
Fazit: EU-Bürger zahlen innerhalb der EU immer die Steuer des Landes, aus dem die Ware kommt. Wirst Dich also mit den 20% Ösi-Steuer abfinden müssen.
ad #2
Ein steuerfreie "Ausfuhrlieferung" liegt nach den Begriffsdefinitionen des UStG vor, wenn die Ware von Österreich aus die EU in ein Drittland verläßt.
Hier handelt es sich um eine "Innergemeinschaftliche Lieferung". Zwar ist diese im Ergebnis auch steuerfrei, aber die Erfasssungs-Systematik z.B. bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung eines Unternehmers dahinter ist eine andere.
PS zu ad #2:
Hab noch was vergessen!
Steuerfrei "Ausfuhrlieferungen" und "Innergemeinschaftliche Lieferungen" gibt es nur von Unternehmer zu Unternehmer. Für den o.g. geschilderten Fall einer Lieferung an Nicht-Unternehmer (also im wesentlichen an Privatleute) ist diese Begrifflichkeit ohnehin Kappes.
EU-Bürger schauen wie gesagt sowieso in die Röhre, nix steuerfrei. Und für Deutsche ist es sogar in den allermeisten Fällen noch teurer, da die ausländische Steuer fast immer höher ist.
Und Nicht-EU-Touristen zahlen auch erstmal, können sich dann an der Grenze per Ausfuhrnachweis die Steuern erstatten lassen. Ist dann also im Endeffekt "quasi steuerfrei".
Hab noch was vergessen!
Steuerfrei "Ausfuhrlieferungen" und "Innergemeinschaftliche Lieferungen" gibt es nur von Unternehmer zu Unternehmer. Für den o.g. geschilderten Fall einer Lieferung an Nicht-Unternehmer (also im wesentlichen an Privatleute) ist diese Begrifflichkeit ohnehin Kappes.
EU-Bürger schauen wie gesagt sowieso in die Röhre, nix steuerfrei. Und für Deutsche ist es sogar in den allermeisten Fällen noch teurer, da die ausländische Steuer fast immer höher ist.
Und Nicht-EU-Touristen zahlen auch erstmal, können sich dann an der Grenze per Ausfuhrnachweis die Steuern erstatten lassen. Ist dann also im Endeffekt "quasi steuerfrei".
Bearmarket
und wieso zahlen dann z.B. die privaten Auto-Importeure nicht den ausländischen, sondern den deutschen MwSt-Satz?
und wieso zahlen dann z.B. die privaten Auto-Importeure nicht den ausländischen, sondern den deutschen MwSt-Satz?
ad #12
Weil es im Umsatzsteuerrecht zwei eiserne Grundsätze gibt:
1. Umsatzsteuer ist wie Schachspielen. Wer den ersten falschen Zug macht, verliert.
2. Keine Regel ohne Ausnahme.
Es gibt etwa 17.355.246 verschiedene Waren, die man über EU-Grenzen transportieren kann.
Für 17.355.245 Waren gelten die oben von mir geschilderten Grundsätze des § 1a UStG (Innergemeinschaftliche Lieferung).
Für 1 Ware - nämlich Neufahrzeuge - gilt abweichend § 1b UStG (Innergemeinschafte Lieferung neuer Fahrzeuge). Und in diesem Paragraphen steht sinngemäß genau das Gegenteil von § 1a UStG drin. Allerdings nur für neue(!) Fahrzeuge. Ich glaube, die Grenze liegt bei 5000km Laufleistung und/oder 6 Monaten Alter. Bin mir aber aus dem Kopf nicht ganz sicher wegen der Grenzen. Wen`s genauer interessiert, der muß sich eben im Gesetz selbst schlau machen!
Und während § 1a nur für den Fall Unternehmer zu Unternehmer gilt, erfaßt § 1b auch die Nicht-Unternehmer.
Weil es im Umsatzsteuerrecht zwei eiserne Grundsätze gibt:
1. Umsatzsteuer ist wie Schachspielen. Wer den ersten falschen Zug macht, verliert.
2. Keine Regel ohne Ausnahme.
Es gibt etwa 17.355.246 verschiedene Waren, die man über EU-Grenzen transportieren kann.
Für 17.355.245 Waren gelten die oben von mir geschilderten Grundsätze des § 1a UStG (Innergemeinschaftliche Lieferung).
Für 1 Ware - nämlich Neufahrzeuge - gilt abweichend § 1b UStG (Innergemeinschafte Lieferung neuer Fahrzeuge). Und in diesem Paragraphen steht sinngemäß genau das Gegenteil von § 1a UStG drin. Allerdings nur für neue(!) Fahrzeuge. Ich glaube, die Grenze liegt bei 5000km Laufleistung und/oder 6 Monaten Alter. Bin mir aber aus dem Kopf nicht ganz sicher wegen der Grenzen. Wen`s genauer interessiert, der muß sich eben im Gesetz selbst schlau machen!
Und während § 1a nur für den Fall Unternehmer zu Unternehmer gilt, erfaßt § 1b auch die Nicht-Unternehmer.
@watnu
Deine Ausführungen waren bis etwa 31.12.92 ungefähr richtig.
Seither haben wir allerdings EG-Binnenmarkt. Ich denke,
es wäre mal wieder Zeit für ne kleine Weiterbildung.
MfG
Steueragent
Deine Ausführungen waren bis etwa 31.12.92 ungefähr richtig.
Seither haben wir allerdings EG-Binnenmarkt. Ich denke,
es wäre mal wieder Zeit für ne kleine Weiterbildung.
MfG
Steueragent
@ Leberschaden
Wenn Du die Ware in Österreich bei einem Händler bestellst und sie Dir als Privatmann per Post zuschicken lässt, dann kommt es bezüglich des MwSt.-Satzes darauf an, welche Umsätze Dein Händler in Deutschland macht (kein Witz!). Macht Dein Händler mehr als 100.000 € Umsatz pro Jahr in Deutschland, so kommt die deutsche Umsatzsteuer obendrauf. Wenn er weniger Umsätze in D hat, aber auf die Anwendung der sog. Lieferschwelle verzichtet, kommen ebenfalls 16% deutsche Umsatzsteuer hinzu. Ansonsten wird der Umsatz mit der österreichischen Umsatzsteuer belegt.
Viele Grüße
D.
P.S.: Für die anwesenden "Fachleute", § 3c UStG...
Wenn Du die Ware in Österreich bei einem Händler bestellst und sie Dir als Privatmann per Post zuschicken lässt, dann kommt es bezüglich des MwSt.-Satzes darauf an, welche Umsätze Dein Händler in Deutschland macht (kein Witz!). Macht Dein Händler mehr als 100.000 € Umsatz pro Jahr in Deutschland, so kommt die deutsche Umsatzsteuer obendrauf. Wenn er weniger Umsätze in D hat, aber auf die Anwendung der sog. Lieferschwelle verzichtet, kommen ebenfalls 16% deutsche Umsatzsteuer hinzu. Ansonsten wird der Umsatz mit der österreichischen Umsatzsteuer belegt.
Viele Grüße
D.
P.S.: Für die anwesenden "Fachleute", § 3c UStG...
Zu #14: Der Link von watnu ist neu (stammt aus 2001) und berücksicht daher den Binnenmarkt. Schau dir doch das Formular mal genau an:
http://www.steuerverein.at/umsatzsteuer/007_ausfuhrlieferung…
http://www.steuerverein.at/umsatzsteuer/007_ausfuhrlieferung…
UStG 1980 § 3c Ort der Lieferung in besonderen Fällen
(1) Wird bei einer Lieferung der Gegenstand durch den Lieferer oder einen
von ihm beauftragten Dritten aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das
Gebiet eines anderen Mitgliedstaates oder aus dem übrigen
Gemeinschaftsgebiet in die in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete befördert oder
versendet, so gilt die Lieferung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 dort als
ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung endet. Das gilt auch, wenn
der Lieferer den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat.
(2) Absatz 1 ist anzuwenden, wenn der Abnehmer
1. nicht zu den in § 1a Abs. 1 Nr. 2 genannten Personen gehört oder
2. a) ein Unternehmer ist, der nur steuerfreie Umsätze ausführt, die zum
Ausschluß vom Vorsteuerabzug führen, oder
b) ein Kleinunternehmer ist, der nach dem Recht des für die Besteuerung
zuständigen Mitgliedstaates von der Steuer befreit ist oder auf andere
Weise von der Besteuerung ausgenommen ist, oder
c) ein Unternehmer ist, der nach dem Recht des für die Besteuerung
zuständigen Mitgliedstaates die Pauschalregelung für
landwirtschaftliche Erzeuger anwendet, oder
d) eine juristische Person ist, die nicht Unternehmer ist oder die den
Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt,
und als einer der in den Buchstaben a bis d genannten Abnehmer weder die
maßgebende Erwerbsschwelle überschreitet noch auf ihre Anwendung
verzichtet. Im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung im
Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ist die von diesem Mitgliedstaat
festgesetzte Erwerbsschwelle maßgebend.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn bei dem Lieferer der Gesamtbetrag
der Entgelte, der den Lieferungen in einen Mitgliedstaat zuzurechnen ist,
die maßgebliche Lieferschwelle im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet
und im vorangegangen Kalenderjahr nicht überschritten hat. Maßgebende
Lieferschwelle ist
1. im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung im Inland oder in
den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten der Betrag von 100.000 Euro,
2. im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung im Gebiet eines
anderen Mitgliedstaates der von diesem Mitgliedstaat festgesetzte Betrag.
(4) Wird die maßgebende Lieferschwelle nicht überschritten, gilt die
Lieferung auch dann am Ort der Beendigung der Beförderung oder Versendung
als ausgeführt, wenn der Lieferer auf die Anwendung des Absatzes 3
verzichtet. Der Verzicht ist gegenüber der zuständigen Behörde zu erklären.
Er bindet den Lieferer mindestens für zwei Kalenderjahre.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Lieferung neuer Fahrzeuge.
Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 3 gelten nicht für die Lieferung
verbrauchsteuerpflichtiger Waren.
(1) Wird bei einer Lieferung der Gegenstand durch den Lieferer oder einen
von ihm beauftragten Dritten aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das
Gebiet eines anderen Mitgliedstaates oder aus dem übrigen
Gemeinschaftsgebiet in die in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete befördert oder
versendet, so gilt die Lieferung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 dort als
ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung endet. Das gilt auch, wenn
der Lieferer den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat.
(2) Absatz 1 ist anzuwenden, wenn der Abnehmer
1. nicht zu den in § 1a Abs. 1 Nr. 2 genannten Personen gehört oder
2. a) ein Unternehmer ist, der nur steuerfreie Umsätze ausführt, die zum
Ausschluß vom Vorsteuerabzug führen, oder
b) ein Kleinunternehmer ist, der nach dem Recht des für die Besteuerung
zuständigen Mitgliedstaates von der Steuer befreit ist oder auf andere
Weise von der Besteuerung ausgenommen ist, oder
c) ein Unternehmer ist, der nach dem Recht des für die Besteuerung
zuständigen Mitgliedstaates die Pauschalregelung für
landwirtschaftliche Erzeuger anwendet, oder
d) eine juristische Person ist, die nicht Unternehmer ist oder die den
Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt,
und als einer der in den Buchstaben a bis d genannten Abnehmer weder die
maßgebende Erwerbsschwelle überschreitet noch auf ihre Anwendung
verzichtet. Im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung im
Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ist die von diesem Mitgliedstaat
festgesetzte Erwerbsschwelle maßgebend.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn bei dem Lieferer der Gesamtbetrag
der Entgelte, der den Lieferungen in einen Mitgliedstaat zuzurechnen ist,
die maßgebliche Lieferschwelle im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet
und im vorangegangen Kalenderjahr nicht überschritten hat. Maßgebende
Lieferschwelle ist
1. im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung im Inland oder in
den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten der Betrag von 100.000 Euro,
2. im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung im Gebiet eines
anderen Mitgliedstaates der von diesem Mitgliedstaat festgesetzte Betrag.
(4) Wird die maßgebende Lieferschwelle nicht überschritten, gilt die
Lieferung auch dann am Ort der Beendigung der Beförderung oder Versendung
als ausgeführt, wenn der Lieferer auf die Anwendung des Absatzes 3
verzichtet. Der Verzicht ist gegenüber der zuständigen Behörde zu erklären.
Er bindet den Lieferer mindestens für zwei Kalenderjahre.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Lieferung neuer Fahrzeuge.
Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 3 gelten nicht für die Lieferung
verbrauchsteuerpflichtiger Waren.
@Nataly
Nr. 14 bezog sich gar nicht auf den Link, sondern auf die
generelle Antwort aus Nr. 5. Hier wird suggeriert, dass
eine Warenlieferung von Österreich nach Deutschland via
Umsatzsteuergesetz für den Privatmann steuerfrei sein
könnte. Zumindest habe ich das so verstanden. Und das wäre
eben Kokolores wollte ich mitteilen.
MfG
Steueragent
Nr. 14 bezog sich gar nicht auf den Link, sondern auf die
generelle Antwort aus Nr. 5. Hier wird suggeriert, dass
eine Warenlieferung von Österreich nach Deutschland via
Umsatzsteuergesetz für den Privatmann steuerfrei sein
könnte. Zumindest habe ich das so verstanden. Und das wäre
eben Kokolores wollte ich mitteilen.
MfG
Steueragent
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