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    Brauche Hilfe von einem Steuerexperten - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 15.08.02 19:59:15 von
    neuester Beitrag 17.08.02 08:06:29 von
    Beiträge: 18
    ID: 620.824
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      schrieb am 15.08.02 19:59:15
      Beitrag Nr. 1 ()
      Wenn ich als Privatmann eine Ware im Ausland (Österreich) bestelle und ich mir die Ware per Post zuschicken lasse, zahle ich den in Österreich geltenden MWSt.-Satz von 20 %. Gibt es eine Möglichkeit, eine Umsatzsteuererstattung in Höhe des Differenzbetrages zum deutschen MWSt.-Satz (16 %) vorzunehmen, sich also 4 % erstatten zu lassen ?

      Wenn ja, wie ist die Vorgehensweise ? Welche Belege brauche ich und an wen muß ich mich wenden ?

      Wäre wirklich nett, wenn mir jemand helfen könnte.

      Gruß
      Leberschaden
      Avatar
      schrieb am 15.08.02 20:08:14
      Beitrag Nr. 2 ()
      Ausfuhrlieferungen sind USt-frei!
      Avatar
      schrieb am 15.08.02 20:23:38
      Beitrag Nr. 3 ()
      Aber Einfuhren nicht.
      Avatar
      schrieb am 15.08.02 20:25:10
      Beitrag Nr. 4 ()
      @watnu

      Das kann nicht sein. Als Privatperson/Verbraucher muß ich auf jeden Fall MWSt. zahlen. Nur welcher Steuersatz ? Der Deutsche oder der Österreichische ?
      Avatar
      schrieb am 15.08.02 20:28:35
      Beitrag Nr. 5 ()
      In Deutschland sind Ausfuhrlieferungen USt-frei ($4, §6 UStG), egal ob Privat- oder juristische Person. In Österreich wird das genauso sein.

      => KEINE UMSATZSTEUER!!!

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      schrieb am 15.08.02 20:32:57
      Beitrag Nr. 6 ()
      Das wäre ja toll.

      Mein Lieferant will mir aber MWSt. in Rechnung stellen. Kann er das ? Kann ich darauf bestehen, daß er mir keine MWSt. in Rechnung stellt ?
      Avatar
      schrieb am 15.08.02 20:36:02
      Beitrag Nr. 7 ()
      oh mann, :cool:

      Brauche Hilfe von einem Steuerexperten...Leberschaden...:D:D
      Avatar
      schrieb am 15.08.02 20:39:39
      Beitrag Nr. 8 ()
      Schlimmstenfalls mußt Du ihm eine Ausfuhrbescheinigung beibringen.

      http://www.steuerverein.at/umsatzsteuer/007_ausfuhrlieferung…
      Avatar
      schrieb am 15.08.02 20:51:59
      Beitrag Nr. 9 ()
      Gilt dieses Gesetz nicht für Österreich ?


      Käufe für private Zwecke

      Für den privaten Reiseverkehr innerhalb der EU ist das sogenannte Ursprungslandprinzip im Binnenmarkt seit dem 1.1.1993 verwirklicht. Gegenstände, die ein Reisender in Deutschland (= Ursprungsland) für private Zwecke erwirbt, werden mit der deutschen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) belastet. Der Verkäufer hat keine Besonderheiten zu beachten. Der Käufer zahlt im Rahmen der Gesamtrechnung die deutsche Umsatzsteuer und hat damit alle Steuerpflichten in Deutschland und seinem Heimatland erfüllt. Jeglicher umsatzsteuerlicher Grenzausgleich, d. h. eine Umsatzsteuerbefreiung im Gastland und die Erhebung einer Einfuhrumsatzsteuer im Heimatland, unterbleibt. Da alle Grenzkontrollen innerhalb der Gemeinschaft entfallen, kann der Reisende Waren mengen- und wertmäßig unbegrenzt in sein Heimatland mitnehmen.

      Ausgenommen von dieser Regelung ist der Erwerb von neuen Fahrzeugen. Der Käufer hat den Erwerb des neuen Fahrzeugs in seinem Heimatland der Umsatzsteuer zu unterwerfen und kann daher in Deutschland umsatzsteuerfrei erwerben.
      Avatar
      schrieb am 15.08.02 22:50:07
      Beitrag Nr. 10 ()
      ad #1

      Die Umsatzsteuergesetze innerhalb der EU sind in allen Mitgliedsländern (fast 100%) gleichlautend. D.h. die Regelungen, die in Deutschland gelten, sind auch in Österreich in (fast 100%) identischer Form genauso Gesetz. Das einzige was sich (noch) unterscheidet, sind die Steuersätze.

      Die Lieferung einer Ware von einem österreichischen (deutschen) Unternehmer an einen deutschen (österreichischen) Nicht-Unternehmer unterliegt der 20%igen österreichischen (16%igen deutschen) Umsatzsteuer.

      Innerhalb der EU gibt es keine Chance auf irgendwelchen Ausgleich (z.B. Tax-Free for Tourists) an der Grenze. Das gilt nur, wenn die Ware die EU verläßt.

      Fazit: EU-Bürger zahlen innerhalb der EU immer die Steuer des Landes, aus dem die Ware kommt. Wirst Dich also mit den 20% Ösi-Steuer abfinden müssen.

      ad #2

      Ein steuerfreie "Ausfuhrlieferung" liegt nach den Begriffsdefinitionen des UStG vor, wenn die Ware von Österreich aus die EU in ein Drittland verläßt.

      Hier handelt es sich um eine "Innergemeinschaftliche Lieferung". Zwar ist diese im Ergebnis auch steuerfrei, aber die Erfasssungs-Systematik z.B. bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung eines Unternehmers dahinter ist eine andere.
      Avatar
      schrieb am 15.08.02 22:56:18
      Beitrag Nr. 11 ()
      PS zu ad #2:

      Hab noch was vergessen!

      Steuerfrei "Ausfuhrlieferungen" und "Innergemeinschaftliche Lieferungen" gibt es nur von Unternehmer zu Unternehmer. Für den o.g. geschilderten Fall einer Lieferung an Nicht-Unternehmer (also im wesentlichen an Privatleute) ist diese Begrifflichkeit ohnehin Kappes.

      EU-Bürger schauen wie gesagt sowieso in die Röhre, nix steuerfrei. Und für Deutsche ist es sogar in den allermeisten Fällen noch teurer, da die ausländische Steuer fast immer höher ist.

      Und Nicht-EU-Touristen zahlen auch erstmal, können sich dann an der Grenze per Ausfuhrnachweis die Steuern erstatten lassen. Ist dann also im Endeffekt "quasi steuerfrei".
      Avatar
      schrieb am 15.08.02 23:02:59
      Beitrag Nr. 12 ()
      Bearmarket
      und wieso zahlen dann z.B. die privaten Auto-Importeure nicht den ausländischen, sondern den deutschen MwSt-Satz?
      Avatar
      schrieb am 15.08.02 23:21:48
      Beitrag Nr. 13 ()
      ad #12

      Weil es im Umsatzsteuerrecht zwei eiserne Grundsätze gibt:
      1. Umsatzsteuer ist wie Schachspielen. Wer den ersten falschen Zug macht, verliert.
      2. Keine Regel ohne Ausnahme.

      Es gibt etwa 17.355.246 verschiedene Waren, die man über EU-Grenzen transportieren kann.

      Für 17.355.245 Waren gelten die oben von mir geschilderten Grundsätze des § 1a UStG (Innergemeinschaftliche Lieferung).

      Für 1 Ware - nämlich Neufahrzeuge - gilt abweichend § 1b UStG (Innergemeinschafte Lieferung neuer Fahrzeuge). Und in diesem Paragraphen steht sinngemäß genau das Gegenteil von § 1a UStG drin. Allerdings nur für neue(!) Fahrzeuge. Ich glaube, die Grenze liegt bei 5000km Laufleistung und/oder 6 Monaten Alter. Bin mir aber aus dem Kopf nicht ganz sicher wegen der Grenzen. Wen`s genauer interessiert, der muß sich eben im Gesetz selbst schlau machen!

      Und während § 1a nur für den Fall Unternehmer zu Unternehmer gilt, erfaßt § 1b auch die Nicht-Unternehmer.
      Avatar
      schrieb am 16.08.02 07:12:32
      Beitrag Nr. 14 ()
      @watnu

      Deine Ausführungen waren bis etwa 31.12.92 ungefähr richtig.
      Seither haben wir allerdings EG-Binnenmarkt. Ich denke,
      es wäre mal wieder Zeit für ne kleine Weiterbildung.

      MfG

      Steueragent
      Avatar
      schrieb am 16.08.02 10:11:49
      Beitrag Nr. 15 ()
      @ Leberschaden

      Wenn Du die Ware in Österreich bei einem Händler bestellst und sie Dir als Privatmann per Post zuschicken lässt, dann kommt es bezüglich des MwSt.-Satzes darauf an, welche Umsätze Dein Händler in Deutschland macht (kein Witz!). Macht Dein Händler mehr als 100.000 € Umsatz pro Jahr in Deutschland, so kommt die deutsche Umsatzsteuer obendrauf. Wenn er weniger Umsätze in D hat, aber auf die Anwendung der sog. Lieferschwelle verzichtet, kommen ebenfalls 16% deutsche Umsatzsteuer hinzu. Ansonsten wird der Umsatz mit der österreichischen Umsatzsteuer belegt.

      Viele Grüße

      D.

      P.S.: Für die anwesenden "Fachleute", § 3c UStG...
      Avatar
      schrieb am 16.08.02 10:24:18
      Beitrag Nr. 16 ()
      Zu #14: Der Link von watnu ist neu (stammt aus 2001) und berücksicht daher den Binnenmarkt. Schau dir doch das Formular mal genau an:
      http://www.steuerverein.at/umsatzsteuer/007_ausfuhrlieferung…
      Avatar
      schrieb am 16.08.02 10:27:59
      Beitrag Nr. 17 ()
      UStG 1980 § 3c Ort der Lieferung in besonderen Fällen


      (1) Wird bei einer Lieferung der Gegenstand durch den Lieferer oder einen
      von ihm beauftragten Dritten aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das
      Gebiet eines anderen Mitgliedstaates oder aus dem übrigen
      Gemeinschaftsgebiet in die in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete befördert oder
      versendet, so gilt die Lieferung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 dort als
      ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung endet. Das gilt auch, wenn
      der Lieferer den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat.

      (2) Absatz 1 ist anzuwenden, wenn der Abnehmer
      1. nicht zu den in § 1a Abs. 1 Nr. 2 genannten Personen gehört oder
      2. a) ein Unternehmer ist, der nur steuerfreie Umsätze ausführt, die zum
      Ausschluß vom Vorsteuerabzug führen, oder
      b) ein Kleinunternehmer ist, der nach dem Recht des für die Besteuerung
      zuständigen Mitgliedstaates von der Steuer befreit ist oder auf andere
      Weise von der Besteuerung ausgenommen ist, oder
      c) ein Unternehmer ist, der nach dem Recht des für die Besteuerung
      zuständigen Mitgliedstaates die Pauschalregelung für
      landwirtschaftliche Erzeuger anwendet, oder
      d) eine juristische Person ist, die nicht Unternehmer ist oder die den
      Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt,
      und als einer der in den Buchstaben a bis d genannten Abnehmer weder die
      maßgebende Erwerbsschwelle überschreitet noch auf ihre Anwendung
      verzichtet. Im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung im
      Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ist die von diesem Mitgliedstaat
      festgesetzte Erwerbsschwelle maßgebend.

      (3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn bei dem Lieferer der Gesamtbetrag
      der Entgelte, der den Lieferungen in einen Mitgliedstaat zuzurechnen ist,
      die maßgebliche Lieferschwelle im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet
      und im vorangegangen Kalenderjahr nicht überschritten hat. Maßgebende
      Lieferschwelle ist

      1. im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung im Inland oder in

      den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten der Betrag von 100.000 Euro,
      2. im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung im Gebiet eines
      anderen Mitgliedstaates der von diesem Mitgliedstaat festgesetzte Betrag.

      (4) Wird die maßgebende Lieferschwelle nicht überschritten, gilt die
      Lieferung auch dann am Ort der Beendigung der Beförderung oder Versendung
      als ausgeführt, wenn der Lieferer auf die Anwendung des Absatzes 3
      verzichtet. Der Verzicht ist gegenüber der zuständigen Behörde zu erklären.
      Er bindet den Lieferer mindestens für zwei Kalenderjahre.

      (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Lieferung neuer Fahrzeuge.
      Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 3 gelten nicht für die Lieferung
      verbrauchsteuerpflichtiger Waren.
      Avatar
      schrieb am 17.08.02 08:06:29
      Beitrag Nr. 18 ()
      @Nataly
      Nr. 14 bezog sich gar nicht auf den Link, sondern auf die
      generelle Antwort aus Nr. 5. Hier wird suggeriert, dass
      eine Warenlieferung von Österreich nach Deutschland via
      Umsatzsteuergesetz für den Privatmann steuerfrei sein
      könnte. Zumindest habe ich das so verstanden. Und das wäre
      eben Kokolores wollte ich mitteilen.

      MfG

      Steueragent


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