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    AN ALLE BÄNKER/SPKler aus dem WP-Bereich: Wie handhabt Ihr es mit... - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 13.09.02 08:06:52 von
    neuester Beitrag 13.09.02 09:08:22 von
    Beiträge: 13
    ID: 632.424
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      Avatar
      schrieb am 13.09.02 08:06:52
      Beitrag Nr. 1 ()
      ...der US-Quellensteuer? Das macht mich noch ganz wahnsinnig. Weder ich, und schon gar nicht die Kunden können das nachvollziehen, was die sich erlauben.

      Und es wird ja immer schlimmer... Stichwort transparente Rechtsgebilde...

      Meine Frage: Wie händelt Ihr dieses Thema? Was sagt Ihr dazu und seid Ihr Bänker oder SPKler???

      GRUß

      BB
      Avatar
      schrieb am 13.09.02 08:12:58
      Beitrag Nr. 2 ()
      alter ich bearbeite den scheiss doch...ruf mich an :D
      Avatar
      schrieb am 13.09.02 08:13:38
      Beitrag Nr. 3 ()
      ach und guten morgen altes nordlicht :eek:
      Avatar
      schrieb am 13.09.02 08:26:10
      Beitrag Nr. 4 ()
      MoinMoin!!!

      Weiß ich doch! Wollte nurmal hören, ob nur wir zwei Deppen damit was zu tun haben... bzw wie es die Anderen so sehen!

      Wie schaut´s sonst? Ich hoffe, daß es heute ein wenig ruhiger wird - Erkältung geht langsam (muß ja auch, ist schlißlich fast WE!!!!;))

      BB
      Avatar
      schrieb am 13.09.02 08:35:49
      Beitrag Nr. 5 ()
      bei mir is locker.Kaffee schmeckt.Heute ruhig.morgen abend feiert meine Cousine in Köln Geburtstag...mit em ein oder anderen Pilschen :eek: ach grüß die Cora...die soll mal sagen wie sie das Bild fand :look: und gib ihr nen :kiss:
      NB

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      Avatar
      schrieb am 13.09.02 08:41:26
      Beitrag Nr. 6 ()
      Wieder mal typisch Bänker.
      Machen immer auf wichtig,
      aber haben von der Materie keine Ahnung.
      Hauptsache den Leuten das aufdrehen, was in der Schublade liegt und "weg" muss.

      Aber damit auch wenigstens ihr ein bisschen Ahnung bekommt von dem was ihr verkauft, gilt für eure Opfer, tschuldigung, Kunden, folgendes :

      Vorausgesetzt, daß Sie in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind und in den USA keine Erwerbstätigkeit ausüben, gilt Folgendes:

      a) Kapitalerträge aus "Bonds" (Anleihen)
      Zinszahlungen an ausländische Gläubiger unterliegen in den USA grundsätzlich einer Quellensteuer von 30%, die bei der Auszahlung einbehalten wird ("withholding tax" ). Zwischen den USA und Deutschland besteht jedoch ein Akommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA USA), in dem die USA auf die Erhebung der Quellensteuer auf Zinsen aller Art verzichtet haben (Artikel 11 DBA USA). Das bedeutet, daß Ihnen bei Nachweis eines deutschen Wohnsitzes der gesamte Zinsertrag ausgezahlt wird. Der amerikanische Broker wird Ihnen das Steuerformular "W-8, Certificate of Foreign Status" zusenden, das Sie ausfüllen und vor der Auszahlung der Zinsen an ihn zurückschicken sollten. Ab dem 1.1.2001 wird das Formular W-8 durch das Formular W-8BEN ersetzt; in der Vergangenheit eingereichte W-8-Formulare bleiben für eine Übergangszeit gültig.

      Unabhängig vom DBA sind bestimmte Zinszahlungen an Ausländer bereits nach nationalem Recht von der Quellensteuer befreit ("Portfolio Interest Exemption" für Regierungs- und Unternehmensanleihen ab 18.7.1984). Auch für die Anwendung dieser Befreiungsvorschrift benötigt der Broker in der Regel das W-8 bzw. das W-8BEN (ab 1.1.2001).

      Achtung: Das DBA USA und die "Portfolio Interest Exemption" lassen Ihre unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland unberührt, wonach Sie Ihr weltweites Einkommen versteuern müssen. Falls Ihre Kapitalerträge insgesamt den Sparerfreibetrag zuzüglich Pauschbetrag überschreiten (bis einschließlich Veranlagungszeitraum 1999: 6.100/12.200 DM, ab dem Veranlagungszeitraum 2000 nur noch 3.100/6.200 DM), müssen Sie der Einkommensteuererklärung Anlagen beifügen, in der Sie alle in- und ausländischen Zinsen und Dividenden angeben (Anlagen "KSO`` und "AUS" ). Damit verbundene Werbungskosten wie z.B. Gebühren des Brokers sind abziehbar, wenn sie den Pauschbetrag übersteigen (100/200 DM).

      b) Kapitalerträge aus "Shares" (Aktien)
      Dividenden unterliegen der amerikanischen Quellensteuer, die nach Artikel 10 DBA USA im Falle einer Beteiligung unter 10% des stimmberechtigten Kapitals von 30% auf 15% reduziert ist. Auch hier ist wichtig, daß Sie das W-8 bzw. W-8BEN vor der Zahlung ausgefüllt und zurückgeschickt haben, damit der Broker die Steuerermäßigung auf 15% berücksichtigen kann.

      In Deutschland unterliegt der Bruttobetrag der Dividende der Einkommensteuer, wobei jedoch die US-Quellensteuer von 15% auf die deutsche Steuerschuld angerechnet wird. Die Anrechnung erfolgt nicht automatisch; Sie müssen sich einen entsprechenden Erklärungsvordruck bei Ihrem Finanzamt besorgen und eine Bescheinigung über die von Ihnen gezahlte Quellensteuer beifügen. Für Ausschüttungen ab 2002 greift in der Regel das durch das Steuersenkungsgesetz eingeführte "Halbeinkünfteverfahren", d.h. nur die Hälfte der Dividende ist in Deutschland steuerbar.

      Auch hier gilt: Falls Ihre Kapitalerträge insgesamt den Freibetrag übersteigen, sind Sie zur Abgabe einer Steuererklärung in Deutschland verpflichtet.

      c) Veräußerungsgewinne
      Die USA besteuern Veräußerungsgewinne eines deutschen Anlegers aus dem Verkauf von Anleihen oder Aktien nicht, sofern die Geschäfte im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung erfolgen. Wenn dem Broker das W-8 bzw. das W8-BEN vorliegt, wird der gesamte Gewinn ausgezahlt.

      Der Veräußerungsgewinn ist in Deutschland grundsätzlich nur dann steuerbar, wenn es sich um ein "privates Veräußerungsgeschäft" (bis 1998: "Spekulationsgeschäft" ) im Sinne des § 23 EStG handelt, d.h. der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung beträgt nicht mehr als sechs Monate (für Veräußerungen bis einschließlich VZ 1998) bzw. nicht mehr als ein Jahr (Verdoppelung der Spekulationsfrist ab VZ 1999). Ein etwaiger Spekulationsgewinn von über 1.000 DM pro Jahr muß in der Einkommensteuererklärung aufgeführt werden, wobei der Abzug von Spekulationsverlusten und Unkosten zulässig ist.

      In zwei Fällen müssen aber auch Veräußerungseinkünfte nach Ablauf der Spekulationsfrist versteuert werden. Es handelt sich um :

      Einnahmen aus der Veräußerung von Dividendenscheinen oder Zinscoupons ohne die dazugehörigen Wertpapiere und
      Einnahmen aus der Veräußerung von abgezinsten, aufgezinsten oder variabel verzinsten Kapitalforderungen.
      Dadurch wird verhindert, daß der Steuerpflichtige künftige steuerbare Dividenden- und Zinseinkünfte durch Verkauf in steuerfreien Veräußerungsgewinn "umwandeln" kann. Diese Regelung ist insbesondere für den Verkauf von Zerobonds und bei anderen innovativen Anlageformen von Bedeutung.

      d) Ausschüttungen auf Investmentfonds-Anteile
      Ausschüttungen auf Anteile an US-amerikanischen Investmentfonds (Regulated Investment Company, Real Estate Investment Trust) werden nach dem DBA-USA grundsätzlich wie Dividenden behandelt, d.h. die USA erheben eine Quellensteuer von 15 %.

      Die Besteuerung in Deutschland richtet sich nach §§ 17 ff. AuslInvestmG. Danach ist zunächst zwischen registrierten und nicht registrierten ausländischen Fonds zu unterscheiden. Bei registrierten Fonds (§ 17 AuslInvestmG) erzielt der Anteilsinhaber Ein-künfte i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, die sich aus den (tatsächlichen) Auschüttungen, den "ausschüttungsgleichen Erträgen" (=Anteil an den thesaurierten Erträgen des Fonds) und etwaigen Zwischengewinnen, die beiVeräußerung der Anteile entstehen, zusammensetzen. Soweit die Einnahmen auf nicht unter § 23 EStG fallende Veräußerungsgewinne des Fonds entfallen, sind sie steuerfrei. Die steuerpflichtigen Einkünfte unterliegen einer Kapitalertragsteuer i.H.v. 30 % (§ 18a AuslInvestmG), die US-Quellensteuer ist grundsätzlich anrechenbar (§ 19 AuslInvestmG). Die Besteuerung der Anteilsinhaber nicht registrierter Fonds richtet sich danach, ob der ausländische Fonds die Zusammensetzung seiner Erträge nachweist und einen Vertreter im Inland bestellt hat (§ 18 AuslInvestmG). Ist dies der Fall, bestehen die Einkünfte des inländischen Anteilsinhabers aus den (tatsächlichen) Ausschüttungen, den "als ausgeschüttet zu behandelnden Erträgen" (=Anteil an den thesaurierten Erträgen des Fonds) und etwaigen Zwischengewinnen; eine Steuerbefreiung für diejenigen Einkünftebestandteile, die auf nicht nach § 23 EStG steuerpflichtige Veräußerungsgewinne des Fonds zurückzuführen sind, wird nicht gewährt. Die Einkünfte fallen unter § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG und lösen Kapitalertragsteuer i.H.v. 30 % aus (§ 18a AuslInvestmG), US-Quellensteuer ist grundsätzlich anrechenbar (§ 19 AuslInvestmG). Bei nicht registrierten Fonds findet gem. § 18 Abs. 3 AuslInvestmG eine pauschalierende "Strafbesteuerung" in der Weise statt, daß nicht nur tatsächliche Ausschüttungen als Einkünfte i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG erfaßt werden, sondern auch 90 % der während des Kalenderjahrs eingetretenen Kursstei-gerung bzw. Erhöhung des Rücknahmepreises, mindestens aber 10 % des Börsenkurses/Rücknahmepreises zum Ende des Kalenderjahrs. Bei Veräußerung bzw. Rücknahme des Fondsanteils sind 20 % des Entgelts steuerpflichtig (weitere Informationen hat das Bundesamt für Finanzen unter der Internet-Adresse http://www.bff-online.de/Fonds/index.html zusammengestellt). Anzumerken ist noch, daß steuerpflichtige Kapitalerträge i.S.d. §§ 17, 18 AuslInvestmG zwar als Ausschüttungen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG behandelt werden, aber nicht unter das neue Halbeinkünfteverfahren fallen.

      e) Erstattung von Quellensteuer
      Falls Sie weder ein W-8/W-8BEN ausgefüllt haben noch eine "U.S. Taxpayer Identification Number (TIN)" besitzen und deshalb während der letzten vier Jahre zuviel Quellensteuer gezahlt haben, können Sie eine Steuererstattung ("Refund" ) bei der amerikanischen Finanzverwaltung beantragen. Bei größeren Beträgen sollten Sie jedoch unbedingt Ihren Steuerberater oder Rechtsanwalt einschalten, da erfahrungsgemäß auch andere Dinge schiefgelaufen sein dürften.

      Aber, man kann auch vermeiden, in den USA und in Deutschland Steuerformulare ausfüllen zu müssen :

      Ab dem 1.1.2001 können Banken mit der amerikanischen Finanzverwaltung Vereinbarungen schließen, durch die die deutschen Erwerber von US-Wertpapieren den ermäßigten Quellensteuerabzug erhalten, ohne das Formular W-8BEN einreichen zu müssen. Erkundigen Sie sich bei Ihrer inländischen Bank, ob sie ein solches "Qualified Intermediary Agreement" mit dem US-Fiskus abgeschlossen hat. Die inländische Bank, bei der Sie Ihr Depot mit US-Wertpapieren unterhalten, ist allerdings verpflichtet, deutsche Kapitalertragsteuer einzubehalten.

      Und nun wünsche ich fröhliches Beraten.
      Avatar
      schrieb am 13.09.02 08:42:06
      Beitrag Nr. 7 ()
      @bb oder heisst sie caro...shit. Ich hab grad ne HV von der WKN 609510 hier liegen...ich hau mich weg :laugh: HUCKE AG
      :D die selbige hau ich mir morgen voll :laugh: wie geil!!!
      Avatar
      schrieb am 13.09.02 08:47:45
      Beitrag Nr. 8 ()
      Wieder mal typisch Bänker.
      Machen immer auf wichtig,
      aber haben von der Materie keine Ahnung.
      Hauptsache den Leuten das aufdrehen, was in der Schublade liegt und "weg" muss.

      @ Abmor... war wohl ein Dreckfuhler...sollte doch sicher Abnor für abnormal-annormal

      heißen, gell :laugh:

      Also vielen Dank für die nette EInleitung, aber ich denke, wenn Du es so siehst hast Du nichts verstanden - das soll´s zu Dir gewesen sein.

      @NB

      Sie heißt Caro!!!!

      Ich kann sie aber nicht grüßen, da sie heute Schule hat und Mo Urlaub!

      Deshalb hab ich auch heute wieder ein wenig mehr Zeit ;)

      BB
      Avatar
      schrieb am 13.09.02 08:49:52
      Beitrag Nr. 9 ()
      @abmor....
      Jo locker alter..so nen Text kann fast jeder hier reinkopieren...Praxis ist Thematik...mich ruft neulich ein Diplomat aus Amiland an und erzählt dir das er das ding nicht ausfüllt weil es in Englisch ist und wir nur eine NICHTamtliche Übersetzung beigepackt haben...dann schlag dich mal mit dem rum...wenn er danach zum Vorstand wackelt!!!
      Sag mir nicht ich hab keine Ahnung... :mad:
      Avatar
      schrieb am 13.09.02 08:50:57
      Beitrag Nr. 10 ()
      Vor allem scheint es die beschissene Deutsche Bank nicht zu fordern so wie die kunden das sagen!
      Avatar
      schrieb am 13.09.02 08:54:51
      Beitrag Nr. 11 ()
      @NB,...

      genau das möchte ich ja wissen,...wer fordert es, wer nicht und wer wurde zB. als Kd von seiner Bank diesbezüglich angesprochen...

      Aber entweder haben die heute Morgen alle nch keine Lust, oder nich nie was davon gehört...

      BB

      PS: Dann wird das halt ein NB - BB Privatsräd! :laugh:
      Avatar
      schrieb am 13.09.02 08:57:16
      Beitrag Nr. 12 ()
      mehr zeit:eek: was hast du denn mit ihr die zeit gemacht...??

      ODER das sollte nicht abmor sonder abort werden...für scheisshaus??? :laugh: scheiss Azubis!!!
      Avatar
      schrieb am 13.09.02 09:08:22
      Beitrag Nr. 13 ()
      @nb

      das problem mit der nichtamtlichen übersetzung
      hatte ich auch des öfteren.
      dachte schon, nur unsere schreiben so nen mist
      drüber oder sparen das geld für nen amtlichen
      stempel ...


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