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    Verlustvortrag !!! - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 19.11.02 20:54:20 von
    neuester Beitrag 21.11.02 10:12:11 von
    Beiträge: 13
    ID: 662.325
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      Avatar
      schrieb am 19.11.02 20:54:20
      Beitrag Nr. 1 ()
      können die Gewinne aus Zeiten nach dem 21.02.2003 mit Verlusten bis 31.12.2002 verrechnet werden, so daß keine pauschalen Steuern anfallen ?
      Avatar
      schrieb am 19.11.02 20:58:28
      Beitrag Nr. 2 ()
      welche gewinne, wer macht den gewinne die banken sonst keiner.
      Avatar
      schrieb am 19.11.02 22:36:10
      Beitrag Nr. 3 ()
      Ich formuliere meine Frage mal etwas anders vielleicht weiss dann jemand eine Antwort:
      Nach neuer Regelung soll gelten -> Wenn ich eine Aktie nach dem 21.02.2003 verkaufe (bei der ich Gewinn gemacht habe) so muss ich auf den Verkaufserlös 1,5% Steuern zahlen.
      Nun meine Frage -> Wie kann ich hierauf meine Verlustvorträge aus früheren Jahren geltend machen oder soll das etwa nicht mehr möglich sein (Velustvorträge gemäss Einkommensteuerbescheid !!!) ?
      Avatar
      schrieb am 19.11.02 22:49:58
      Beitrag Nr. 4 ()
      1,5% ? Wo lebst Du den ;) ?

      Natürlich wird der Verlust vorgetragen und kann dann verrechnet werden. Und zwar unbegrenzt, außer vielleicht Du machst keine Gewinne mehr bis zu Deinen ableben ;)
      Avatar
      schrieb am 19.11.02 23:01:38
      Beitrag Nr. 5 ()
      "Veräußerungsgewinne

      Neu geregelt wird die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen. Der ursprünglich vorgesehene Vorschlag (Besteuerung mit dem persönlichen Einkommensteuersatz) hatte aus Gerechtigkeitsaspekten Vorteile, war aber einerseits nur schwer umsetzbar und andererseits im internationalen Vergleich eine ungewöhnliche Lösung. Wir haben uns deshalb dazu entschlossen, Veräußerungsgewinne pauschal, umfassend und gleichmäßig zu besteuern. Spekulationsfristen fallen völlig weg. Der Veräußerungsgewinn wird für Neufälle mit 15 % besteuert.

      Es wird eine Stichtagsregelung geben, nach der für Altfälle unterstellt wird, dass der Verkauf von Wertpapieren und Immobilien 10 % Gewinn erbringt. Auf diese 10 % erheben wir dann 15 % Steuer. Probleme mit dem Nachweis von Anschaffungspreisen bei Altfällen können bei der Neuregelung nicht entstehen. Verluste aus Veräußerungen dürfen mit den Gewinnen verrechnet werden.

      Die Neuregelung lehnt sich an international übliche Verfahren an und belastet die Veräußerungsgewinne vergleichsweise niedrig."
      http://www.bundesfinanzministerium.de/wwwroot-BMF/BMF-.336.1…

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      schrieb am 19.11.02 23:04:35
      Beitrag Nr. 6 ()
      paps,

      Details sind noch nicht da, deswegen kann niemand etwas genaues sagen.

      Allerdings muß man davon ausgehen, daß dies möglich sein wird. Schließlich können nach jetzt geltendem Recht Verluste auf das folgende Jahr übertragen werden. Hier wird es mit Sicherheit eine Übergangsregelung geben.
      Avatar
      schrieb am 20.11.02 10:16:43
      Beitrag Nr. 7 ()
      Ich gebe mal ein kleines Beispiel:

      Sachverhalt:
      20.08.2002 Kauf von XY Aktien -> Kaufpreis 10000€
      31.03.2003 Verkauf dieser XY Aktien -> Verkaufserlös 15000€
      Verlustvortrag aus 2002 (lt. Einkommensteuerbescheid) -> 10000€

      Bei diesem Verkauf würde nun nach neuer Regelung gelten -> Unterstellter Gewinn von 10% auf den Verkaufserlös von 15000€ -> 1500€ (dieser Betrag müsste nun mit 1,5% versteuert werden)

      Frage -> Wie kann ich nun meinen Verlustvortrag geltend machen ???
      Auf den unterstellten Gewinn von 1500€ (d.h. ich bezahle keine Steuern für dieses Geschäft und mein Verlustvortrag erniedrigt sich auf 8500€ (10000€-1500€) ???

      Solche (nicht ganz unwichtigen) Details sollten doch schon verfügbar sein ???
      Avatar
      schrieb am 20.11.02 11:29:44
      Beitrag Nr. 8 ()
      Den (unterstellten) Gewinn von 1.500 EUR kannst du mit dem Verlustvortrag von 10.000 EUR voll ausgleichen. Übrig bleibt noch ein Verlust von 8.500 EUR, mit dem weitere Gewinne ausgeglichen werden können.
      Avatar
      schrieb am 20.11.02 15:33:33
      Beitrag Nr. 9 ()
      nataly,
      kann ich sowas auch irgendwo schon offiziell nachlesen oder ist das unsere eigene Interpretation ?
      Avatar
      schrieb am 20.11.02 17:07:47
      Beitrag Nr. 10 ()
      Hallo zusammen,
      jetzt hab ich auch mal noch eine Frage. Folgender Fall:

      Aktie XY gekauft 1.1.2001 zu 5.000 Euro
      Verkauf am 21.4.2003 zu 3.000 Euro. (Die Verluste kann ich nachweisen)

      Aktie AA gekauft 01.04.2003 zu 5.000 Euro
      Verkauf am 21.4.2003 zu 6.000

      Zu versteuern ist das Ganze jetzt wie folgt:
      Gewinn aus Aktie AA 1.000 Euro, davon Steuern 75 Euro.
      Verechnung mit Verlust von Aktie XY. Steuer somit = 0.
      Verbleibender Restbetrag zur Verrechnung 1.925 Euro.

      Richtig oder falsch ?
      Mir geht es darum ob ich nun die Verluste die jetzt eigentlich aus der Spekulationsfrist wären zukünftig anrechenbar sind.

      Gruss
      buy and pray
      Avatar
      schrieb am 20.11.02 19:48:51
      Beitrag Nr. 11 ()
      Das Halbeinkünfteverfahren wäre noch zu berücksichtigen.
      Der Verlust aus der XY-Aktie ist voll (falls deutsche Aktie) oder zur Hälfte (falls ausländische Aktie) auf den Gewinn aus dem Verkauf der AA-Aktie zu verrechnen.
      Auf die AA-Aktie ist das HEV anzuwenden, der steuerliche Gewinn beträgt dort 500 EUR.
      Avatar
      schrieb am 21.11.02 08:06:54
      Beitrag Nr. 12 ()
      @NATALY #11

      Ich fürchte, jetzt ist Dir etwas durcheinander geraten:

      1)AA Aktie Gewinn: Halbeinkünfteverfahren ist in #10 berücksichtigt worden, deshalb ja auch nur angenommene Steuer von 75 Euro auf 1.000 Euro Gewinn.

      dagegegen ist in #10 und auch bei Dir Halbeinkünfteverfahren beim Verkauf von XY nicht berücksichtigt worden. Anzurechnender Verlust bei Aktie XY ist Euro 1000.Die Verrechnung in #10 ist falsch, da Verlust mit Gewinn zu verrechnen ist und nicht mit der auf den Gewinn zu zahlenden Steuer. Somit: (jeweils HEV) erzielter Gewinn Euro 500, anzurechnender Verlust Euro 1000; verbleibender Verlustvortrag Euro 500

      Dein Gedankenfehler in #11 ist m.E. folgender: Vollanrechnung bei inländischen Aktiengesellschaften (Gewinn oder Verlust) war nur so lange vorgeschrieben, wie der Verkauf der Aktie zu einem Zeitpunkt vorgenommen wurde, an dem die betreffende Gesellschaft noch kein volles Geschäftsjahr unter dem neuen Körperschaftssteuergesetz absolviert hatte und folglich auch die daraus resultierende Dividende noch nach altem Recht (Stichwort "Körperschaftssteuerguthaben" ) behandelt wurde.

      Bei einem Verkauf der Aktie am 21.4.2003 dürfte sich diese Fallgestaltung wohl erledigt haben, somit auch HEV-Verfahren für die Aktie XY.

      Gruss
      NmA
      Avatar
      schrieb am 21.11.02 10:12:11
      Beitrag Nr. 13 ()
      Zu #12:
      @NmA: Du hast recht, bei Aktie AA ist das HEV berücksichtigt worden, dies ergibt sich aus der Steuer von 75 Euro (=7,5 vH):
      "Gewinn aus Aktie AA 1.000 Euro, davon Steuern 75 Euro"

      Bei der XY Aktie ist mir in der Tat ein Gedankenfehler unterlaufen und zwar war ich irgendwie auf das Kaufdatum fixiert (1.1.2001), bei Veräußerungsgeschäften gilt aber natürlich das Datum der Veräußerung:
      "Bei einem Verkauf der Aktie am 21.4.2003 dürfte sich diese Fallgestaltung wohl erledigt haben, somit auch HEV-Verfahren für die Aktie"

      Die Rechtslage, wie von dir dargestellt, war mir eigentlich klar, keine Ahnung, warum ich gestern was anderes geschrieben habe:O :mad: (Muss einen schlechten Tag gehabt haben).

      "Die Verrechnung in #10 ist falsch, da Verlust mit Gewinn zu verrechnen ist und nicht mit der auf den Gewinn zu zahlenden Steuer. Somit: (jeweils HEV) erzielter Gewinn Euro 500, anzurechnender Verlust Euro 1000; verbleibender Verlustvortrag Euro 500"
      Das sehe ich auch so.


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