Rückstellungen - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 28.08.03 13:53:02 von
neuester Beitrag 28.08.03 18:38:31 von
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Frage: Unser Mandant hat eine Rückstellung für Rücknahmeverpflichtungen gebildet. Der Betriebsprüfer ist jedoch der Meinung, dass solche Rückstelungen als Drohverlustrückstellungen gelten, was zur Folge hat, dass sie steuerlich nicht zulässig sind.
Hat er Recht. Hat jemand irgendwo ne Literaturstelle dazu?
Vielen Dank im voraus.
Hat er Recht. Hat jemand irgendwo ne Literaturstelle dazu?
Vielen Dank im voraus.
Hallo Partypapst
nicht irre machen lassen
wenn solche Rückstellungen vertraglich vereinbart sind - ist die Rückstellung zwingend handelsrechtlich geboten - es besteht kein Ansatzwahlrecht
Damit ist die Rückstellung auch steuerlich anzuerkennen.
Drohverluste sind etwas ganz anderes : etwa Verluste aus schwimmender Ware - oder Verluste aus noch nicht abgewickelten Geschäften
Ich empfehle als Lektüre die "Bibel" - ADS-Kommentar
nicht irre machen lassen
wenn solche Rückstellungen vertraglich vereinbart sind - ist die Rückstellung zwingend handelsrechtlich geboten - es besteht kein Ansatzwahlrecht
Damit ist die Rückstellung auch steuerlich anzuerkennen.
Drohverluste sind etwas ganz anderes : etwa Verluste aus schwimmender Ware - oder Verluste aus noch nicht abgewickelten Geschäften
Ich empfehle als Lektüre die "Bibel" - ADS-Kommentar
Schwer zu beurteilen, wenn man den konkreten Fall nicht kennt. Allerdings sagt Bebiko Rn 100 zu § 249 HGB unter dem Stichwort "Rücknahmeverpflcihtung" folgendes:
Bei Lieferungen mit Rückgaberecht des Abnehmers ist eine Gewinnrealisierung erst dann zulässig, wenn der Schwebezustand durch Zeitablauf oder Erklärung des Abnehmers beendet ist. Dem ist regelmäßig bei der Bewertung der Forderung Rechnung zu tragen. Der alternativen Bildung von Rückstellungen kann allenfalls aus praktischen Gründen zugestimmt werden. Besteht eine Verpflichtung des Verkäufers zur Rücknahme nach Ablauf eienr bestimmten Zeit und zu einem festen, im voraus vereinbarten Preis, ist eine Drohverlustrückstellung zu bilden, wenn der Marktpreis in der Zwischenzeit gesunken ist.
Ist das letztere der Fall, so hat der BP nicht ganz unrecht, da § 5 Abs. 4a EStG anwendbar ist. Dieser besagt, dass Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften nicht gebildet werden dürfen.
Gruß
Bei Lieferungen mit Rückgaberecht des Abnehmers ist eine Gewinnrealisierung erst dann zulässig, wenn der Schwebezustand durch Zeitablauf oder Erklärung des Abnehmers beendet ist. Dem ist regelmäßig bei der Bewertung der Forderung Rechnung zu tragen. Der alternativen Bildung von Rückstellungen kann allenfalls aus praktischen Gründen zugestimmt werden. Besteht eine Verpflichtung des Verkäufers zur Rücknahme nach Ablauf eienr bestimmten Zeit und zu einem festen, im voraus vereinbarten Preis, ist eine Drohverlustrückstellung zu bilden, wenn der Marktpreis in der Zwischenzeit gesunken ist.
Ist das letztere der Fall, so hat der BP nicht ganz unrecht, da § 5 Abs. 4a EStG anwendbar ist. Dieser besagt, dass Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften nicht gebildet werden dürfen.
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