checkAd

    Rückstellungen - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 28.08.03 13:53:02 von
    neuester Beitrag 28.08.03 18:38:31 von
    Beiträge: 3
    ID: 769.407
    Aufrufe heute: 0
    Gesamt: 397
    Aktive User: 0


     Durchsuchen

    Begriffe und/oder Benutzer

     

    Top-Postings

     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 28.08.03 13:53:02
      Beitrag Nr. 1 ()
      Frage: Unser Mandant hat eine Rückstellung für Rücknahmeverpflichtungen gebildet. Der Betriebsprüfer ist jedoch der Meinung, dass solche Rückstelungen als Drohverlustrückstellungen gelten, was zur Folge hat, dass sie steuerlich nicht zulässig sind.
      Hat er Recht. Hat jemand irgendwo ne Literaturstelle dazu?
      Vielen Dank im voraus.
      Avatar
      schrieb am 28.08.03 14:54:05
      Beitrag Nr. 2 ()
      Hallo Partypapst

      nicht irre machen lassen

      wenn solche Rückstellungen vertraglich vereinbart sind - ist die Rückstellung zwingend handelsrechtlich geboten - es besteht kein Ansatzwahlrecht
      Damit ist die Rückstellung auch steuerlich anzuerkennen.

      Drohverluste sind etwas ganz anderes : etwa Verluste aus schwimmender Ware - oder Verluste aus noch nicht abgewickelten Geschäften

      Ich empfehle als Lektüre die "Bibel" - ADS-Kommentar
      Avatar
      schrieb am 28.08.03 18:38:31
      Beitrag Nr. 3 ()
      Schwer zu beurteilen, wenn man den konkreten Fall nicht kennt. Allerdings sagt Bebiko Rn 100 zu § 249 HGB unter dem Stichwort "Rücknahmeverpflcihtung" folgendes:

      Bei Lieferungen mit Rückgaberecht des Abnehmers ist eine Gewinnrealisierung erst dann zulässig, wenn der Schwebezustand durch Zeitablauf oder Erklärung des Abnehmers beendet ist. Dem ist regelmäßig bei der Bewertung der Forderung Rechnung zu tragen. Der alternativen Bildung von Rückstellungen kann allenfalls aus praktischen Gründen zugestimmt werden. Besteht eine Verpflichtung des Verkäufers zur Rücknahme nach Ablauf eienr bestimmten Zeit und zu einem festen, im voraus vereinbarten Preis, ist eine Drohverlustrückstellung zu bilden, wenn der Marktpreis in der Zwischenzeit gesunken ist.

      Ist das letztere der Fall, so hat der BP nicht ganz unrecht, da § 5 Abs. 4a EStG anwendbar ist. Dieser besagt, dass Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften nicht gebildet werden dürfen.

      Gruß


      Beitrag zu dieser Diskussion schreiben


      Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
      Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie
      hier
      eine neue Diskussion.
      Rückstellungen