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    Spekusteuer bei Unternehmensübernahme.... - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 24.11.03 20:33:47 von
    neuester Beitrag 05.12.03 18:59:02 von
    Beiträge: 11
    ID: 798.771
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      Avatar
      schrieb am 24.11.03 20:33:47
      Beitrag Nr. 1 ()
      Ich habe ein Problem bezüglich der Versteuerung von Speku gewinnen durch eine freundliche
      Unternehmensübernahme.
      Die nette Frau im Finanzamt konnte,wollte mir nicht helfen und meine bekannten Steuerberater
      .....sprechen wir besser nicht darüber.
      -----------------------------------------------------------

      Aktien wurden im Febr. 03 gek. und im Okt. in Aktien des übernehmenden Unternehmens
      umgetauscht.

      24.02. Kauf 300 zu 4,84 €
      25.08. Kauf 100 zu 12,50 €
      29.09. Auslieferung 300 Stk.

      Ich hatte 300 Stk. zur Auslieferung frei gegeben.

      Das merkwürdige ist das auf meinem Depotauszug
      (Auslieferung )ein Mischeinstandkurs von
      6,755 € steht, welcher also als Auslieferungskurs gelten soll.
      Dieses kann doch meines Erachtens nicht sein.
      Müßte nicht der momentane Börsenkurs gelten ?

      Ich bin der Meinung, dass ich den Aktienkurs am Tag der Auslieferung brauche um die Speku
      gewinne zu berechnen ,oder sehe ich das falsch ?

      weiter geht`s...

      14.10. nochmalige Auslieferung 300 Stk Kurs 0,0€
      14.10. vk 100 zu 13,018 €
      ( das sind die nicht zum Umtausch freigegebenen Aktien,wobei ich noch nie einen vk mit 3 Kommastellen hatte )
      14.10. Einlieferung von 720 neuen Aktien zum 0,0 €

      Nun meine Fragen.......

      Ich weiß, das die Transaktion versteuert werden muß, aber nicht welchen Kurs ich zur
      Berechnung nehmen soll.

      1. Ich habe gehört, das dieses 2 Transaktionen sind welche beim Umtausch jeweils als Verkauf
      und Kauf gelten.
      Wenn das so sein sollte, wo bekomme ich dann nun meine genauen Kurse für vk und kk her ?

      2. Wie wird der Gewinn durch den eigentlichen Umtausch nun behandelt ?

      Bsp.
      100 Aktien Wert 1000€ werden in 300 Aktien Wert 2000€ eingetauscht.
      Also wenn 1. stimmt wäre dieser Gewinn doch Steuerfrei oder ?


      3. Da auf meinen Depotauszug die neuen Aktien zu 0 € eingebucht wurden,wie soll ich dem
      Finanzamt beibringen das der Börsenkus bei XX lag wenn ich diese auch versteuern müßte ?
      Avatar
      schrieb am 24.11.03 22:31:46
      Beitrag Nr. 2 ()
      Umtausch ist nicht gleich Veräusserung. Daher kann bei einem Umtausch auch kein Spekulationsgewinn anfallen.

      Wenn ich deine Ausführungen richtig verstanden habe, hast du am 14.10.03, also innerhalb der Spekufrist, 100 Stück zum Kurs von 13,018 verkauft. Legst du als Anschaffungskosten den Durchnittskurs = 6,755 zu Grunde so beträgt dein Spekugewinn:
      Veräusserungspreis 100 Stck x 13,018 = 1.301,80
      abzgl. AK 100 Stck x 6,755 = 675,50
      Gewinn 626,30

      Da die nette Frau vom Finanzamt nicht helfen konnte, hätte sie gekonnt hätte sie helfen müssen, also in der Materie nicht so arg beschlagen ist, würde ich bei der Berechnung der AK nach der Methode last in first out vorgehen. Als verkauft gelten dabei die am 25.08.2003 zum Kurs von 12,50 angeschafften Stücke. Der Spekugewinn würde dann nur (13,018 - 12,50) x 100 = 51,80 betragen. Wenn keine weiteren Spekugewinne in 2003 hinzukommen lägs unter der Freigrenze von 512,00 € und es würde keine Steuer anfallen
      Avatar
      schrieb am 27.11.03 00:04:11
      Beitrag Nr. 3 ()
      N `Abend

      Also das der Aktienumstausch nicht als Veräußerung gilt kann ich nicht so recht glauben .

      In der Euro am S. stand in einem Artikel :

      “ Fiskalisch wird der Tausch alte in neue Aktien als Veräußerungs- und Anschaffungsvorgang gesehen. Das Finanzamt behandelt Firmenübernahmen und damit verbundene Bewegungen in Aktionärsdepots wie normale Kauf- Verkauftransaktionen.”
      ( Ausgabe 16.11. Seite 60 )

      Wer ist nun im Recht ?
      Avatar
      schrieb am 27.11.03 10:50:55
      Beitrag Nr. 4 ()
      "Eine Falle lauert noch, wenn Sie die Aktien des gekauften Unternehmens erst weniger als 12 Monate im Depot haben, dann wird der Tausch nämlich von unseren Finanzbeamten als Verkauf gewertet. Man wird spekulationssteuerpflichtig, wenn die Aktie der übernehmenden Firma zum Umtauschzeitpunkt höher bewertet ist, als die Aktie des übernommenen Unternehmens beim Erwerb. Zu versteuern ist der Spekulationsgewinn, sofern der Betrag über 999 Mark hinaus geht. Für die neu übernommenen Aktien beginnt mit dem Umtauschzeitpunkt eine neue Spekulationsfrist."

      Quelle:http://www.in-vestor.de/01bae49342124cb03/50330593b81285d3d.…
      Avatar
      schrieb am 27.11.03 13:10:59
      Beitrag Nr. 5 ()
      Euro am Sonntag und investor.de kennen sich scheinbar nur recht oberflächlich im Steuerrecht aus; sobald es in die Tiefen des Umwandlungssteuergesetz geht werden ihre Aussagen unvollständig bzw. schlichtweg falsch.

      Der hier angesprochene Vorgang, ist eine Verschmelzung von einer Kapitalgesellschaft auf eine andere Kapitalgesellschaft. Bei der Besteuerung der Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft gilt § 13 UmwStG. Da ich annehme, dass Eloan die Aktien im Privatvermögen gehalten hat, gilt hier Absatz 2.



      --------------------------------------------------------------------------------

      (1) Die Anteile an der übertragenden Körperschaft, die zu einem Betriebsvermögen gehören, gelten als zum Buchwert veräußert und die an ihre Stelle tretenden Anteile als mit diesem Wert angeschafft.

      (2) 1Gehören Anteile an der übertragenden Körperschaft nicht zu einem Betriebsvermögen und sind die Voraussetzungen des § 17 oder des § 23 des Einkommensteuergesetzes erfüllt, treten an die Stelle des Buchwerts die Anschaffungskosten. 2Die im Zuge des Vermögensübergangs gewährten Anteile gelten als Anteile im Sinne des § 17 des Einkommensteuergesetzes. 3Werden aus Anteilen, die die Voraussetzungen des § 17 des Einkommensteuergesetzes nicht erfüllen, Anteile im Sinne des § 17 des Einkommensteuergesetzes, gilt für diese Anteile der gemeine Wert am steuerlichen Übertragungsstichtag als Anschaffungskosten.

      (3) 1Für einbringungsgeborene Anteile im Sinne des § 21 gilt Absatz 1 entsprechend. 2Die erworbenen Anteile treten an die Stelle der hingegebenen Anteile.

      (4) Ein Sperrbetrag im Sinne des § 50c des Einkommensteuergesetzes, der den Anteilen an der übertragenden Körperschaft anhaftet, verlagert sich auf die Anteile an der übernehmenden Körperschaft.
      --------------------------------------------------------

      Die alten umgetauschten Aktien von Eloan gelten also zu Anschaffungskosten veräußert; d.h. der Spekulationsgewinn = 0,00 €, was auch im Sinne des Umwandlungsteuergestzes ist, das Unternehmensumstruktuierungen erleichtern soll.

      Die neuen Aktien gelten als mit diesem Wert (Anschaffungskosten der alten Aktien) angeschafft.

      Die Spekulationsfrist beginnt neu zu laufen.

      Nataly, dass du als Steuerexpertin den Unsinn von in-vestor.de unkommentiert hier reinstellst, wundert mich.

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      Avatar
      schrieb am 28.11.03 11:16:09
      Beitrag Nr. 6 ()
      Danke euch für die Antworten.
      Ich bin froh die neuen Aktien ( insgesamt 200 % + ) noch nicht vk zu haben.
      Avatar
      schrieb am 28.11.03 13:44:26
      Beitrag Nr. 7 ()
      @CColumbus,

      Bist Du Dir sicher daß sich das Gesetz auch auf Privatanleger bezieht?
      Läuft die Spekulationsfrist ab dem Umtausch weiter oder startet sie wieder neu?
      Avatar
      schrieb am 28.11.03 13:53:26
      Beitrag Nr. 8 ()
      Sorry, die Fragen ließen sich durch einen genaueren Blick selbst lösen.
      Der angesprochene Paragraph 23 bezieht sich ja explizit auf Privatanleger.
      Und da die Anteile als zum Anschaffungspreis veräußert gelten, läuft die Spekulationsfrist neu.

      Mich wundert nur sehr, daß dies in Fachzeitschriften dann immer falsch dargestellt wird.

      Eine Frage bleibt aber noch:
      Wenn man die neuen Anteil in der neuen Spekulationsfrist veräußert, was gilt dann als Anschaffungspreis?
      Avatar
      schrieb am 29.11.03 11:39:41
      Beitrag Nr. 9 ()
      #8
      Midas2000,

      als Anschaffungspreis gelten die Anschaffungskosten der alten Aktien.

      In welchen steuerlichen Fachzeitschriften denn???
      Euro am Sonntag und in-vestor.de sind ja keine Fachzeitschriften für Steuerrecht.

      Schönes Wochenende wünscht
      CC:) lumbus
      Avatar
      schrieb am 29.11.03 19:13:01
      Beitrag Nr. 10 ()
      @CColumbus,

      ich meine Börsenfachzeitschriften. Da stand es glaube ich auch schon in Capital oder Börse Online falsch.
      Avatar
      schrieb am 05.12.03 18:59:02
      Beitrag Nr. 11 ()
      Ich habe der Eurams eine Mail geschickt und sie darauf hingewiesen, dass ihr Artikel falsch war.
      War ja über die “umfangreiche” Antwort überrascht.

      Unsere Steuerexpertin hatte speziell zu der steuerlichen Behandlung der Palm-Aktie recherchiert.
      Es ist gut möglich, dass dies nicht immer und für alles so gilt. Aber wer ist bei dem deutschen
      Steuerwirrwarr schon perfekt. Die von uns gedruckte Antwort ist die eines Finanzamts in
      Deutschland.

      Denke, dass so eine auflagenstarke Zeitung sich doch mal besser überlegen sollte was sie schreibt.


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