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    BKK-Fusion / auto. Mitglied in der Neuen??? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 07.01.04 16:29:22 von
    neuester Beitrag 08.01.04 09:45:37 von
    Beiträge: 17
    ID: 808.579
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      schrieb am 07.01.04 16:29:22
      Beitrag Nr. 1 ()
      Folgendes Problem. Zwei BKK`s fusionieren zum 01.01.04 und gründen eine neue BKK mit neuem Beitragssatz. Die Mitglieder (zumindest einer BKK) wurden jedoch nicht über die Fusion und die damit zusammenhängenden Folgen unterrichtet. Soweit ich informiert bin müssen Sie das auch nicht. Ein Sonderkündigungsrecht steht wegen höherem Beitragssatz nach meiner Kenntnis auch nicht dem Mitglied zu.

      Die Frage die sich mir stellt ist jedoch, kann die nach Fusion entstandene neue BKK einfach davon ausgehen, dass die Mitglieder der alten BKK auch ihre Mitglieder werden bzw. werden müssen oder hat das einzelne Mitglied da die Möglichkeit zu sagen nein, ich möchte nicht Mitglied werden und das rückwirkend zum Fusionsbeginn?

      Hat damit jemand schon Erfahrungen gemacht und Kenntnisse. Wäre sehr dankbar für entsprechende Infos.
      Avatar
      schrieb am 07.01.04 16:35:38
      Beitrag Nr. 2 ()
      Du kannst kündigen, wegen der Beitragserhöhung. Hab ich jedenfalls gemacht bei Bildung der BKK Novitas.
      Avatar
      schrieb am 07.01.04 16:37:39
      Beitrag Nr. 3 ()
      Sonderkündigungsrecht hast du.


      council
      Avatar
      schrieb am 07.01.04 16:38:41
      Beitrag Nr. 4 ()
      Die gleichen Fragen habe ich mir auch gestellt, weil von einer Fusion ein Familienmitglied betroffen war, welches erst kurz vorher in die KK gewechselt ist.
      Gefragt wird anscheinend niemand, schon gar nicht die Mitglieder der KK - Staatswirtschaft wie in der ehemaligen DDR.
      Das Sonderkündigungsrecht wegen Beitragserhöhung entfällt , besondern freundlich die Regelung, dass die 18 monatige Bindungsfrist ( wenn zuvor die KK gewechselt wurde) bestehen bleibt.
      Avatar
      schrieb am 07.01.04 16:47:03
      Beitrag Nr. 5 ()
      Gerade sehe ich, dass es ein Urteil des Landessozialgerichts (Dez 2003)dazu gibt. Du hast ein Sonderkündigungsrecht !

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      Avatar
      schrieb am 07.01.04 16:54:18
      Beitrag Nr. 6 ()
      @MrMinze

      wo siehst du denn das :eek:

      Meines Wissens gibt es bei einer Fusion kein Sonderkündigungsrecht :rolleyes:
      Avatar
      schrieb am 07.01.04 17:01:59
      Beitrag Nr. 7 ()
      Avatar
      schrieb am 07.01.04 17:08:37
      Beitrag Nr. 8 ()
      @MitteMitte

      Da steht aber das auf Grund einer Fusion kein Sonderkündigsrecht gibt :D
      Avatar
      schrieb am 07.01.04 17:12:43
      Beitrag Nr. 9 ()
      "Beitragsanstieg bei Fusion berechtigt zur Kündigung" . Wenn Versicherte infolge der Fusion ihrer Krankenkasse mit einer anderen einen höheren Beitragssatz bezahlen sollen, haben sie ein Sonderkündigungsrecht. Dies entschied das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt in Halle. Die Präsidentin des Gerichts, Uta Winkler, sagte am Mittwoch, dieser Fall sei nach Ansicht ihres Senats als Beitragserhöhung zu werten, der zur außerordentlichen Kündigung berechtige (Az.: L 4 KR 33/00). Grundsätzlich können Krankenversicherte ihre Mitgliedschaft jederzeit zum Ende des übernächsten Monats kündigen. Sie müssen aber mindestens 18 Monate bei der Kasse versichert sein. Diese Frist gilt nicht, wenn die Kasse die Beiträge erhöht; dann haben Versicherte ein Sonderkündigungsrecht.
      Avatar
      schrieb am 07.01.04 18:08:07
      Beitrag Nr. 10 ()
      @MrMinze

      gibt es da auch eine Quelle :confused:
      Avatar
      schrieb am 07.01.04 18:25:20
      Beitrag Nr. 11 ()
      Avatar
      schrieb am 07.01.04 19:50:27
      Beitrag Nr. 12 ()
      meine wenigkeit glaubt das man wohl oder übel klagen muß...

      die schei... kleinen bkk`s sind doch auf jeden kunden angewiesen. telefonisch erreichen kann man die in der regel auch nicht und wenn man einen sogenannten kundenberater erwischt:laugh: - ist dieser in der regel ein student der sich in einem call center ein paar mücken zusätzlich verdient... ahnung haben die in der regel keine...

      am schlimmsten muß zur zeit die taunus bkk sein...

      ich würde zur techniker wechseln - habe dort gute erfahrungen gemacht. freundlich, kompetent und nicht die teuersten... dazu eine gute zusatzversicherung und fertig.
      Avatar
      schrieb am 07.01.04 20:09:20
      Beitrag Nr. 13 ()
      du gucke auch unter bundesversicherungsamt..

      http://www.bva.de/faq/Krankenversicherung/kuendigungKV.pdf[/url]
      Avatar
      schrieb am 07.01.04 21:52:07
      Beitrag Nr. 14 ()
      Beim BVA ist aber auch ein Widerspruch zu diesem LSG-Urteil ersichtlich :laugh:

      Watt stimmt denn nu :confused:

      BVA:

      Steht Versicherten ein Sonderkündigungsrecht zu, wenn nach einer Vereinigung von Krankenkassen der Krankenversicherungsträger höhere Beitragssätze verlangt?

      Nach Auffassung des BVA steht den Versicherten in diesen Fällen kein Sonderkündigungsrecht
      zu. Im Falle einer Vereinigung von Krankenkassen sind die bisherigen
      Krankenkassen mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vereinigung geschlossen
      (vgl. § 150 Abs. 2 Satz 1 bzw. § 160 Abs. 1 Satz 3 bzw. 168 a Abs. 1 Satz 3 i.V.m.
      § 144 Abs. 4 Satz 1 SGB V). Die bisherigen Beitragssätze werden demnach aus Anlass
      einer Fusion weder erhöht noch abgesenkt; sie treten vielmehr – wie die übrigen
      Satzungsbestimmungen der früheren Krankenkassen auch – mit der Schließung außer
      Kraft. Eine Erhöhung dieser Beitragssätze kann somit nicht stattfinden. Für die neue,
      durch die Vereinigung ins Leben gerufene Krankenkasse wird originär und erstmalig ein
      Beitragssatz festgesetzt.



      Kontra siehe Original-Text von meinem Link in #9 von MrMinze :rolleyes:
      Avatar
      schrieb am 07.01.04 23:49:12
      Beitrag Nr. 15 ()
      Grundsätzlich besteht bei einer Fusion und gleichzeitiger Erhöhung des Beitragssatzes kein Sonderkündigungsrecht! Es wird davon ausgegangen, daß auf Grund der Fusion eine neue KK entsteht und somit auch ein neuer Beitragssatz.
      Avatar
      schrieb am 08.01.04 08:14:33
      Beitrag Nr. 16 ()
      Ob ein Sonderkündigungsrecht wegen "Beitragsanpassung" besteht, naja ließt man die Empfehlungen des Bundesversicherungsamtes dann nein, ließt man das Urteil des LSG Sachsen-Anhalt dann ja.

      Das Problem was sich mir aber stellt ist, kann die fusionierte Krankenkasse einfach die alten Mitglieder übernehmen? Ich kann doch nicht Mitglied in einer KK werden die ich nicht will und die es vorher nicht gab.
      Avatar
      schrieb am 08.01.04 09:45:37
      Beitrag Nr. 17 ()
      Das Problem was sich mir aber stellt ist, kann die fusionierte Krankenkasse einfach die alten Mitglieder übernehmen? Ich kann doch nicht Mitglied in einer KK werden die ich nicht will und die es vorher nicht gab.

      Ersetze mal in deinem Satz Krankenkasse durch Arbeitgeger und Mitglied durch Arbeitnehmer :D

      Wenn dein Arbeitgeber mit einem anderen Konzern fusioniert, willst du dann wohl arbeitslos sein:rolleyes:

      Hat wohl schon seine Richtigkeit, nicht das du noch durch das soziale Netz schlupfst :laugh: ;)


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