Termingeschäfte?? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 30.04.04 23:17:15 von
neuester Beitrag 03.05.04 11:33:10 von
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Helft mir bitte!? Ich habe zwar einige Threads zu dem Thema bei Wgefunden, aber da diskutieren Steuerberater die Paragraphen oder es wird darüber diskutiert, ob jemand In- oder Ausländer ist
Ich habe in den letzten Jahren meine Steuererklärung ordentlich abgegeben und dementsprechend einiges an Verlustvorträgen angesammelt.
In den Steuervormularen habe ich, wie vorgesehen, meine Verluste getrennt nach priv. Veräußerungsgeschäften und Termingeschäften, angegeben.
Im letzten Jahr habe ich zum zweiten Mal in Folge ein Plus hintereinander bei den priv. Veräußerungsgeschäften! Da werde ich also einen kleinen Teil meiner Verlustvorträge auflösen. Kein Problem!
Ich habe allerdings auch im Bereich Termingeschäfte ein, wenn auch kleines, Plus erzielt. Bei ca. 500 Euro Kosten
einen Gewinn von 2600 Euro. Wenn ich alles richtig verstanden habe, muß ich jetzt zusätzlich 1300 Euro - 250 Euro = 1050 Euro zusätzlich versteuern, richtig!?
Bei Termingeschäften gibt es soweit ich weiss keine Verlustvorträge, oder?
Vielen Dank für die Hilfe!
Ich habe in den letzten Jahren meine Steuererklärung ordentlich abgegeben und dementsprechend einiges an Verlustvorträgen angesammelt.
In den Steuervormularen habe ich, wie vorgesehen, meine Verluste getrennt nach priv. Veräußerungsgeschäften und Termingeschäften, angegeben.
Im letzten Jahr habe ich zum zweiten Mal in Folge ein Plus hintereinander bei den priv. Veräußerungsgeschäften! Da werde ich also einen kleinen Teil meiner Verlustvorträge auflösen. Kein Problem!
Ich habe allerdings auch im Bereich Termingeschäfte ein, wenn auch kleines, Plus erzielt. Bei ca. 500 Euro Kosten
einen Gewinn von 2600 Euro. Wenn ich alles richtig verstanden habe, muß ich jetzt zusätzlich 1300 Euro - 250 Euro = 1050 Euro zusätzlich versteuern, richtig!?
Bei Termingeschäften gibt es soweit ich weiss keine Verlustvorträge, oder?
Vielen Dank für die Hilfe!
Termingeschäfte sind ebenfalls private Veräußerungsgeschäfte, sie fallen unter § 23 Abs. 1 Nr. 4 EStG:
EStG § 23 Private Veräußerungsgeschäfte
(1) 1Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nr. 2) sind
1. Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften
des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z.B. Erbbaurecht,
Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und
Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. 2Gebäude und Außenanlagen
sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet,
ausgebaut oder erweitert werden; dies gilt entsprechend für Gebäudeteile,
die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für
Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume. 3Ausgenommen sind
Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung
und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der
Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen
Wohnzwecken genutzt wurden;
2. Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere bei
Wertpapieren, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung
nicht mehr als ein Jahr beträgt;
3. Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung der Wirtschaftsgüter
früher erfolgt als der Erwerb;
4. Termingeschäfte, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich
oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten
Geldbetrag oder Vorteil erlangt, sofern der Zeitraum zwischen Erwerb und
Beendigung des Rechts auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder
Vorteil nicht mehr als ein Jahr beträgt. 2Zertifikate, die Aktien
vertreten, und Optionsscheine gelten als Termingeschäfte im Sinne des
Satzes 1.
EStG § 23 Private Veräußerungsgeschäfte
(1) 1Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nr. 2) sind
1. Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften
des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z.B. Erbbaurecht,
Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und
Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. 2Gebäude und Außenanlagen
sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet,
ausgebaut oder erweitert werden; dies gilt entsprechend für Gebäudeteile,
die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für
Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume. 3Ausgenommen sind
Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung
und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der
Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen
Wohnzwecken genutzt wurden;
2. Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere bei
Wertpapieren, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung
nicht mehr als ein Jahr beträgt;
3. Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung der Wirtschaftsgüter
früher erfolgt als der Erwerb;
4. Termingeschäfte, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich
oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten
Geldbetrag oder Vorteil erlangt, sofern der Zeitraum zwischen Erwerb und
Beendigung des Rechts auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder
Vorteil nicht mehr als ein Jahr beträgt. 2Zertifikate, die Aktien
vertreten, und Optionsscheine gelten als Termingeschäfte im Sinne des
Satzes 1.
" Wenn ich alles richtig verstanden habe, muß ich jetzt zusätzlich 1300 Euro - 250 Euro = 1050 Euro zusätzlich versteuern, richtig!? "
NEIN.
Für Termingeschäfte gilt das Halbeinkünfteverfahren nicht. Du müsstest nach deinen Angaben 2100 EUR zusätzlich versteuern, auf Grund deiner Verlustvorträge fällt allerdings keine Steuer an.
NEIN.
Für Termingeschäfte gilt das Halbeinkünfteverfahren nicht. Du müsstest nach deinen Angaben 2100 EUR zusätzlich versteuern, auf Grund deiner Verlustvorträge fällt allerdings keine Steuer an.
Vielen Dank für die zweite Antwort, Nataly
# NATALY
Gilt bei Termingeschäften auch die 1-jährige Spekulationsfrist?
kroko
Gilt bei Termingeschäften auch die 1-jährige Spekulationsfrist?
kroko
@kroko: JA.
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