Gerichtsvollzieher-Gewaltsamer Zutritt bei Untermiete ! - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 09.12.04 11:54:32 von
neuester Beitrag 15.01.05 13:32:11 von
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Hallo,
Folgender Sachverhalt:
Ein Freund hat eine grosse Eigentumswohnung, in der eine Freundin der Famile ein Zimmer zur Untermiete bewohnt. Es besteht ein offizieller Mietvertrag.
Der Gerichtsvollzieher hat gegen diese Dame einen Schuldtitel über € 300,--.
Da sie nie zuhause ist, sondern arbeitet, will sich der Gerichtsvollzieher am Montag gewaltsam Zutritt zu der Wohnung verschaffen.
Es müsste also in eine Eigentumswohnung gewaltsam eindringen, bei der der Inhaber der Wohnung mit der Angelegenheit garnichts zu tun hat.
Frage: Ist dies zulässig oder wäre dies Hausfriedensbruch ?
Fundierte Meinungen ( und kein Dummgelaber) erbeten.
Vielen Dank !
Gruss
Oberhof
Folgender Sachverhalt:
Ein Freund hat eine grosse Eigentumswohnung, in der eine Freundin der Famile ein Zimmer zur Untermiete bewohnt. Es besteht ein offizieller Mietvertrag.
Der Gerichtsvollzieher hat gegen diese Dame einen Schuldtitel über € 300,--.
Da sie nie zuhause ist, sondern arbeitet, will sich der Gerichtsvollzieher am Montag gewaltsam Zutritt zu der Wohnung verschaffen.
Es müsste also in eine Eigentumswohnung gewaltsam eindringen, bei der der Inhaber der Wohnung mit der Angelegenheit garnichts zu tun hat.
Frage: Ist dies zulässig oder wäre dies Hausfriedensbruch ?
Fundierte Meinungen ( und kein Dummgelaber) erbeten.
Vielen Dank !
Gruss
Oberhof
Mal abwarten. Vielleicht erscheint er ja auch am Arbeitsplatz und macht eine Lohnpfändung.
wenn die dame die miete für die untermiete aufbringen kann, warum zahlt sie dann nicht die 300 €.
dann wäre ruhe.
dann wäre ruhe.
@ oberhof,
werds nie verstehen wieso man solch diffizile Fragen hier stellt - da kriegst du doch x-Meinungen, aber niemals eine gesicherte, rechtlich klare Auskunft (bzw. kannst diese nicht von "Meinungen" unterscheiden.
Wenn Du keinen Anwalt kennst wär der billigste Weg die Anwalts-hotline - da ist die Telefongebühr das Beratungshonorar. Aber vorsicht: selbst da gibts Irrtümer bzw. -wie in der Materie Recht nunmal immanent - unterschiedliche Auslegungen bei komplexen Sachverhalten.
Gruß und good luck
Jorgi :-)
werds nie verstehen wieso man solch diffizile Fragen hier stellt - da kriegst du doch x-Meinungen, aber niemals eine gesicherte, rechtlich klare Auskunft (bzw. kannst diese nicht von "Meinungen" unterscheiden.
Wenn Du keinen Anwalt kennst wär der billigste Weg die Anwalts-hotline - da ist die Telefongebühr das Beratungshonorar. Aber vorsicht: selbst da gibts Irrtümer bzw. -wie in der Materie Recht nunmal immanent - unterschiedliche Auslegungen bei komplexen Sachverhalten.
Gruß und good luck
Jorgi :-)
wieso sollte das hausfriedensbruch sein ?
ist doch wie immer, ob nun untermieter oder nicht. betrachte mal den "normalen" mieter wie einen untermieter, der zur miete in einem wohnblock wohnt, welches ihm auch nicht gehört. da wird der vermieter auch nicht aufschreien, wenn ein GV gewaltsam die türen öffnen lässt.
ergo muss es der schuldner zahlen (neues schloss etc.). wende dich also in dem fall vertrauensvoll an deine untermieterin/schuldnerin. wenn die nicht in der lage ist das geld zu zahlen und nicht mal in der lage ist termine einzuhalten, geschweige sich rechtzeitig darum zu kümmern, dann würde ich sie ratzfatz vor die tür setzen. da wird es in zukunft sicher nicht besser laufen bzw. noch mehr besuch kommen.
ist doch wie immer, ob nun untermieter oder nicht. betrachte mal den "normalen" mieter wie einen untermieter, der zur miete in einem wohnblock wohnt, welches ihm auch nicht gehört. da wird der vermieter auch nicht aufschreien, wenn ein GV gewaltsam die türen öffnen lässt.
ergo muss es der schuldner zahlen (neues schloss etc.). wende dich also in dem fall vertrauensvoll an deine untermieterin/schuldnerin. wenn die nicht in der lage ist das geld zu zahlen und nicht mal in der lage ist termine einzuhalten, geschweige sich rechtzeitig darum zu kümmern, dann würde ich sie ratzfatz vor die tür setzen. da wird es in zukunft sicher nicht besser laufen bzw. noch mehr besuch kommen.
naja,also wenn ich ich schon höre "die freundin arbeitet immer "soviel zeit wird sie ja wohl aufbringen können um ne rechnung von 300euro die noch aufsteht zu begleichen. dein freund sollte mal lieber der freundin auf den zahn fühlen.nur meine meinug.
mfg.wangert
mfg.wangert
Als Gedankenspiel:
1. Dein Freund ruft spätestens Freitag (innerhalb der Geschäftszeit) den GV an oder Schriftlich (am Besten per Boten)
2. inhalt: Mieterin sei nur Untermieterin, Zimmer sei möbliert vermietet, er mache zudem sein Vermieterpfandrecht gelten.
3. Für den Fall, der GV möchte dennoch Zutritt, Hinweis, dass Dein Freund -nach Terminabrsprache mit ihm und ortsüblicher Frist- ihm den Zugang in seiner Gegenwart verschaffen würde.
Hittfeld
1. Dein Freund ruft spätestens Freitag (innerhalb der Geschäftszeit) den GV an oder Schriftlich (am Besten per Boten)
2. inhalt: Mieterin sei nur Untermieterin, Zimmer sei möbliert vermietet, er mache zudem sein Vermieterpfandrecht gelten.
3. Für den Fall, der GV möchte dennoch Zutritt, Hinweis, dass Dein Freund -nach Terminabrsprache mit ihm und ortsüblicher Frist- ihm den Zugang in seiner Gegenwart verschaffen würde.
Hittfeld
siehe § 758a ZPO Richterliche Durchsuchungsanordnung, ....so haben Personen, die Mitgewahrsam an der Wohnung des Schuldners haben, die Durchsuchung zu dulden.....
# 8
tja, da wird der freund der freundin aber sagen:
ich bin nicht der schuldner ("wohnung des schuldners" in 758a)
tja, da wird der freund der freundin aber sagen:
ich bin nicht der schuldner ("wohnung des schuldners" in 758a)
ZPO § 758a Richterliche Durchsuchungsanordnung; Vollstreckung zur Unzeit
(1) Die Wohnung des Schuldners darf ohne dessen Einwilligung nur auf Grund einer Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht durchsucht werden, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll. Dies gilt nicht, wenn die Einholung der Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde.
(2) Auf die Vollstreckung eines Titels auf Räumung oder Herausgabe von Räumen und auf die Vollstreckung eines Haftbefehls nach § 901 ist Absatz 1 nicht anzuwenden.
(3) Willigt der Schuldner in die Durchsuchung ein oder ist eine Anordnung gegen ihn nach Absatz 1 Satz 1 ergangen oder nach Absatz 1 Satz 2 entbehrlich, so haben Personen, die Mitgewahrsam an der Wohnung des Schuldners haben, die Durchsuchung zu dulden. Unbillige Härten gegenüber Mitgewahrsamsinhabern sind zu vermeiden.
(4) Der Gerichtsvollzieher nimmt eine Vollstreckungshandlung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen nicht vor, wenn dies für den Schuldner und die Mitgewahrsamsinhaber eine unbillige Härte darstellt oder der zu erwartende Erfolg in einem Mißverhältnis zu dem Eingriff steht, in Wohnungen nur auf Grund einer besonderen Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht. Die Nachtzeit umfasst die Stunden von einundzwanzig bis sechs Uhr.
(5) Die Anordnung nach Absatz 1 ist bei der Zwangsvollstreckung vorzuzeigen.
(1) Die Wohnung des Schuldners darf ohne dessen Einwilligung nur auf Grund einer Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht durchsucht werden, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll. Dies gilt nicht, wenn die Einholung der Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde.
(2) Auf die Vollstreckung eines Titels auf Räumung oder Herausgabe von Räumen und auf die Vollstreckung eines Haftbefehls nach § 901 ist Absatz 1 nicht anzuwenden.
(3) Willigt der Schuldner in die Durchsuchung ein oder ist eine Anordnung gegen ihn nach Absatz 1 Satz 1 ergangen oder nach Absatz 1 Satz 2 entbehrlich, so haben Personen, die Mitgewahrsam an der Wohnung des Schuldners haben, die Durchsuchung zu dulden. Unbillige Härten gegenüber Mitgewahrsamsinhabern sind zu vermeiden.
(4) Der Gerichtsvollzieher nimmt eine Vollstreckungshandlung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen nicht vor, wenn dies für den Schuldner und die Mitgewahrsamsinhaber eine unbillige Härte darstellt oder der zu erwartende Erfolg in einem Mißverhältnis zu dem Eingriff steht, in Wohnungen nur auf Grund einer besonderen Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht. Die Nachtzeit umfasst die Stunden von einundzwanzig bis sechs Uhr.
(5) Die Anordnung nach Absatz 1 ist bei der Zwangsvollstreckung vorzuzeigen.
vielen dank für die bisherigen seriösen antworten, dummbabbler waren hier unerwünscht.
nochmals danke !
gruss
oberhof
nochmals danke !
gruss
oberhof
Und....?
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