09.02.05 DGAP-Ad hoc: CBB Holding AG <DE0005444004> - 500 Beiträge pro Seite
neuester Beitrag 18.02.05 17:25:14 von
ID: 952.529
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Ad-hoc-Meldung nach §15 WpHG
CBB Holding AG: Klarstellung zur Ad hoc vom 09.02.05 14:42
Ad-hoc-Mitteilung verarbeitet und übermittelt durch die DGAP.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
CBB Holding AG: Klarstellung zur Ad hoc vom 09.02.05 14:42
Der Vorstand der CBB Holding ist - im Einklang mit der herrschenden
Literaturmeinung - der Auffassung, dass die mit Beschluss des Amtsgerichts
Köln vom 01.02.05 ausgesprochene Ermächtigung, nach der die Eheleute Annette
und Klaus E.H. Zapf eine Hauptversammlung einberufen können, erloschen ist,
da der Vorstand seinerseits eine Hauptversammlung einberufen wird und die von
der Minderheit (den Eheleuten Annette und Klaus E.H. Zapf) verlangten
Beschlussgegenstände auf die Tagesordnung gesetzt hat. Die Einladung wird am
Donnerstag den 10.02.05 im eBundesanzeiger erscheinen. Der Text der Einladung
war der Ad hoc vom heutigen Tage (14:42) zu entnehmen.
Köln, 9. Februar 2005
CBB Holding Aktiengesellschaft, Köln
Der Vorstand
CBB Holding AG
Oppenheim Str. 9
50668 Köln
Deutschland
ISIN: DE0005444004
WKN: 544400
Notiert: Amtlicher Markt in Frankfurt (General Standard); Geregelter Markt in
Hamburg; Freiverkehr in Düsseldorf, München und Stuttgart
Ende der Ad-hoc-Mitteilung (c)DGAP 09.02.2005
Autor: import DGAP.DE (© DGAP),16:40 09.02.2005
meine rede (siehe anderer Thread). Alles andere macht keinen Wert.
Und dann lässt er die HV wieder platzen, ist so sicher wie das Amen in der Kirche.
Danke Herr K. sie sind nicht nur eine .... sonder halten uns und alle anderen beteiligten auch noch für dumm wie Brot.
Gruß
Gilles
UND da gibt es da eine "Literaturmeinung" die meint einen Gerichtsbeschluß aushebeln zu können .....
"Man muss auch mal NICHT ALLES so ERNST nehmen wollen" (... denn da haben noch andere etwas mitzureden ... )
Der Gerichtsbeschluss hat ja immerhin nix von einem ausschließlichen Recht der Eheleute Zapf gesprochen, die HV zu machen...soweit ich das sehe...
gibts andere Fälle solchern Art?
hiermit möchte ich Ihnen mitteilen, daß es einen Unterschied gibt zwischen Ihrer herrschenden Meinung und der Rechtssprechung. Vielleicht sollten sie Ihre Vorstellungswelt etwas öffnen, zumindest im juristischen Sinne.
Ich würde mich an Ihrer Stelle so langsam, aber sicher auf den Beschwerdeweg mit Ihrer Richterkritik begeben und den Beschluß des Amtsgerichts Köln anfechten.
Diese Beschwerde hätte jedoch keinerlei aufschiebende Wirkung auf unsere Hauptversammlung am 30.03.2005, in Berlin.
Ich wünsche allen einen schönen Abend
Klaus E.H. Zapf
PS:
Ich würde jetzt an Ihrer Stelle mit der Schadensbegrenzung beginnen, dies könnte später mildernd wirken und statt vortragen zurücktragen.
Mann,Mann, Hampelmann, so verzweifelt
Gruß
Eustach
(der sich schämen würde, für so viel Unsinn)
einen Beitrag nach unten Dieses Posting: versenden | melden | drucken | Antwort schreiben CBB HOLDING AG
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Dr. Kahrmanns herrschende Meinung:
A K T I E N G E S E L L S C H A F T
§1.
Die Aktiensgesellschaft heißt deshalb Aktiengesellschaft, weil der Vorstand mit den Aktien in Gesellschaft ist und alleine alles beschließt.
§2.
Ist der Vorstand mit den Aktien nicht in Gesellschaft, so heißt die Aktiengesellschaft trotzdem Aktiengesellschaft, weil sie in Gesellschaft mit den Depots ist.
§3.
Da die Depots weder Stimme noch Gehör haben, nimmt der Vorstand der Aktiengesellschaft die Rechte der Aktien in Stellvertretung für die Depots vor.
§4.
Sollten Aktionäre, staatliche Stellen oder sonstige Bittsteller und Geringe daran Anstoss nehmen, gilt Paragraph 1 ohne Einschränkung.
aus " Kahrmannsche Landrecht Februar 2005"
Die 4te
// Heute mal von ganz oben herab //
aber Eusti, genau dass will er doch, NICHTS beschliessen.
Frei nach Mat Groening zu Herrn K.
"Good night sweet prince, you were the greatest any of us will ever know."
Gruß
Gilles
Man sollte ganz schnell das Bafin von diesen adhocs informieren.
Und alle Aktionäre die sich von der falschen Rechtsauffassung des Vorstandes haben beeinflussen lassen, darauf aufmerksam machen, dass der Vorstand sich mutmaßlich persönlich haftbar gemacht hat, mit der 2. adhoc.
Gruß
Eustach
(der da schon jemanden Schriftsätze hat formulieren sehen, die unter aller Sau waren)
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CBB Holding AG: Klarstellung zur Ad hoc vom 09.02.05 14:42
Der Vorstand der CBB Holding ist - im Einklang mit der herrschenden
Literaturmeinung - der Auffassung, dass die mit Beschluss des Amtsgerichts
Köln vom 01.02.05 ausgesprochene Ermächtigung, nach der die Eheleute Annette
und Klaus E.H. Zapf eine Hauptversammlung einberufen können, erloschen ist,
da der Vorstand seinerseits eine Hauptversammlung einberufen wird und die von
der Minderheit (den Eheleuten Annette und Klaus E.H. Zapf) verlangten
Beschlussgegenstände auf die Tagesordnung gesetzt hat. Die Einladung wird am
Donnerstag den 10.02.05 im eBundesanzeiger erscheinen. Der Text der Einladung
war der Ad hoc vom heutigen Tage (14:42) zu entnehmen.
Kennt einer vergleichbare ad-hocs?
Irgendwie verursacht diese ad-hoc nur Verwirrung und klärt nicht auf:
Was soll die Erwähnung von Literaturmeinungen? Welche Literatur? Wo kann man das nachlesen?
Was soll der Aktionär jetzt davon halten?
Von welcher gerichtlichen Ermächtigung ist die Rede?
Gibt es eine Meldung über eine solche Ermächtigung? Eine entsprechende ad-hoc dazu ist nicht erkennbar?
Gibt es ein Aktenzeichen des Gerichts?
Was haben denn die in der ad-hoc erwähnten Eheleute Zapf überhaupt beantragt?
Welcher Auffassung sind die Eheleute Zapf denn?
Was meint das Gericht dazu? Wie lautet dessen Entscheidung mit Begründung?
Was soll der einzelne Aktionär jetzt davon halten? Wird es mehrere Hauptversammlungen geben? Zu welcher darf/soll/muß man als Aktionär gehen?
Gruß
Eustach
(der den inhaltlichen Fehler in diesem Schreiben im Hauptthread bereits angesprochen hat)
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