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    Freigrenze Spekulationsteuer - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 27.07.05 11:01:16 von
    neuester Beitrag 27.07.05 16:09:42 von
    Beiträge: 17
    ID: 995.907
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      Avatar
      schrieb am 27.07.05 11:01:16
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,

      folgende Frage:

      habe dieses Jahr innerhalb der 512 Euro-Freigrenze Aktien mit Gewinn verkauft (450 EUR Gewinn).
      Diese Aktien unterliegen der Spekulationssteuer, da der Erwerb erst 8 Monate vor dem Verkauf lag.
      Was ist, wenn ich dieses Jahr noch weitere Aktien verkaufe, welche ich jedoch schon länger als 12 Monate (also außerhalb des Zeitraumes für steuerpflichtige Gewinn) besitze.
      Würde dieser Verkauf auf die Freigrenze angerechnet. Werden also alle Gewinne für dieses Jahr addiert, wodurch ich über der Freigrenze liegen würde?

      Bsp:
      Aktien x, gekauft Dez 2004 für 1000,-, verkauft Juli 2005 für 1450,- = Gewinn 450,-
      Aktien y, gekauft in 2003 für 1000,-, verkauft Juli 2005 für 2000,- = Gewinn 1000,-
      Gesamtgewinn in 2005: 1450,-

      Zählt jetzt der Gesamtgewinn, oder werden alle Gewinne, welche durch Verkäufe von Aktien, die nicht innerhalb der Spekufrist liegen hier nicht berücksichtigt?

      Zuletzt noch eine Frage: Müssen in der Steuerklärung die Gewinne angegeben werden, wenn unterhalb der Freigrenze. Oder müssen generell alle Verkäufe angegeben werden, auch wenn am Schluß die Freigrenze wirksam wird?

      Für Auskunft schon mal Dankeschön

      sunstar10
      Avatar
      schrieb am 27.07.05 11:08:40
      Beitrag Nr. 2 ()
      ..erstmal kannst Du insgesamt 1.024,-€ Kursgewinne bei Aktien steuerfrei kassieren( weil Aktiengewinne nur zur Hälfte , also mit 512,-€ angerechnet werden)
      Wenn Deine Spekulationsgewinne unter 512,-€ liegen, kannst Du ein entsprechendes Kreuz in der Steuererklärung machen.(keine Veräusserungsgeschäfte)
      und letzte Frage: alles, was länger als 12 Monate im Depot schlummert, hat weder bei Gewinn noch bei Verlust etwas mit dem Freibetrag zu tun. Das ist alles ausserhalb der Steuerrelevanz.
      Avatar
      schrieb am 27.07.05 11:16:25
      Beitrag Nr. 3 ()
      Würde dieser Verkauf auf die Freigrenze angerechnet. Werden also alle Gewinne für dieses Jahr addiert, wodurch ich über der Freigrenze liegen würde?
      NEIN.

      werden alle Gewinne, welche durch Verkäufe von Aktien, die nicht innerhalb der Spekufrist liegen hier nicht berücksichtigt?
      JA.

      Zuletzt noch eine Frage: Müssen in der Steuerklärung die Gewinne angegeben werden, wenn unterhalb der Freigrenze. Oder müssen generell alle Verkäufe angegeben werden, auch wenn am Schluß die Freigrenze wirksam wird?

      Für den Fall, dass die Gewinne unter der Freigrenze von 512/1024 EUR liegen, gibt es auf Seite 2 des Mantelbogens der Einkommensteuererklärung in Zeile 34 ein Kästchen, das anzukreuzen ist. Das reicht aus.
      Avatar
      schrieb am 27.07.05 11:19:47
      Beitrag Nr. 4 ()
      Wenn Deine Spekulationsgewinne unter 512,-€ liegen, kannst Du ein entsprechendes Kreuz in der Steuererklärung machen.(keine Veräusserungsgeschäfte)

      Das trifft nicht zu. Das Kreuz ist im dritten Kästchen in Zeile 34 auf Seite 2 des Mantelbogens zu machen, nicht im 2. Kästchen.
      Avatar
      schrieb am 27.07.05 11:52:42
      Beitrag Nr. 5 ()
      [posting]17.359.389 von NATALY am 27.07.05 11:19:47[/posting]das wollte ich auch gerade sagen:)

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      Avatar
      schrieb am 27.07.05 12:14:53
      Beitrag Nr. 6 ()
      eine ergänzende frage an die Experten (bin leicht verunsichert):

      Halbeinkünfteverfahren bei Veräußerungsgewinnen -

      ist das sicher, dass ich einen Gewinn von z.B.

      1000 € erst halbieren kann auf 500 € und damit unter der 512 €- Grenze bleibe ?
      Hieße, das der Gewinn bis 1023,99 € komplett steuerfrei wäre ??

      Danke für Eure Antwort.:kiss:
      Avatar
      schrieb am 27.07.05 12:25:13
      Beitrag Nr. 7 ()
      Hieße das,dass der Gewinn bis 1023,99 € komplett steuerfrei wäre ??
      JA.
      Avatar
      schrieb am 27.07.05 12:41:59
      Beitrag Nr. 8 ()
      Danke Nataly. Auf dich ist wie immer Verlass.

      Nach dem, was ich mir bisher so zusammengegoogelt hatte, war ich auch der Meinung.

      Der §23 Einkommensteuergesetz lässt da ja einiges offen.
      Avatar
      schrieb am 27.07.05 12:51:02
      Beitrag Nr. 9 ()
      Der § 23 lässt da ja einiges offen ...

      Der schon, denn das Halbeinkünfteverfahren ist dort ja gar nicht geregelt, sondern in § 3 Nr. 40 j EStG.
      Dort steht, dass die Hälfte der Einnahmen von vornherein steuerfrei vereinnahmt wird.
      Avatar
      schrieb am 27.07.05 13:13:24
      Beitrag Nr. 10 ()
      Du kannst den Betrag ab dem die Spekugewinne VOLL versteuern mußt auch einfach verdoppeln:

      Sofern verheiratet einfach das Depot umschreiben lassen auf beide Namen.
      Avatar
      schrieb am 27.07.05 13:14:00
      Beitrag Nr. 11 ()
      danke nochmals. Auf diese Angabe hatte ich gehofft.

      Das ist ja ein Monsterparagraph ;-)

      Für `nen Steuerfachmann (äh -frau !) mag das ja easy sein.
      Für den (Halb)-Laien wird das ganze halt besser anhand eines Beispiels deutlich.
      Avatar
      schrieb am 27.07.05 14:04:38
      Beitrag Nr. 12 ()
      hi woodly,

      das mit dem heiraten, hatte ich schon mal probiert.
      Nee, nee ! Dann lieber nur 512 €.
      Avatar
      schrieb am 27.07.05 14:38:51
      Beitrag Nr. 13 ()
      Zu #11:
      Der Paragraph ist sehr unübersichtlich. Für dich eine auf das Wesentliche reduzierte Fassung:

      EStG § 3

      Steuerfrei sind ....

      40. die Hälfte ...

      j) des Veräußerungspreises im Sinne des § 23 Abs. 3 bei der Veräußerung
      von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen oder
      Vermögensmassen, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne
      des § 20 Abs. 1 Nr. 1 gehören.
      Avatar
      schrieb am 27.07.05 14:39:50
      Beitrag Nr. 14 ()
      Mit den Anteilen an Körperschaften ....

      sind Aktien gemeint.
      Avatar
      schrieb am 27.07.05 15:10:19
      Beitrag Nr. 15 ()
      klasse !

      Exakt diesen Auszug hatte ich mir gerade ausgedruckt. :-)

      Ich lese für mich mal daraus, - in Verbindung mit § 23(3)-
      dass die Hälfte des Gewinnes steuerfrei ist und die andere Hälfte nur dann versteuert werden muss, wenn sie mindestens 512 € beträgt.

      Damit sollten alle Unklarheiten beseitigt sein. ;-)
      Nochmals danke.
      Avatar
      schrieb am 27.07.05 15:19:15
      Beitrag Nr. 16 ()
      was wäre dieses portal ohne NATALY
      Avatar
      schrieb am 27.07.05 16:09:42
      Beitrag Nr. 17 ()
      100% Zustimmung. Habe öfter mal mitgelesen, wenn es um steuerliche Fragen und Aspekte ging. Nataly hat es immer präzise und knapp auf den Punkt gebracht.

      Respekt vor Fachwissen und Hilfsbereitschaft !!!

      Schleim... ;-)

      ... ist aber ganz ehrliches Lob !!


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