Wie würdet ihr entscheiden? Tempolimit contra Stuhlgang..... - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 12.11.01 09:40:29 von
neuester Beitrag 12.11.01 13:56:42 von
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Darf man sich über Verkehrsregeln hinwegsetzen, wenn man von einem dringenden natürlichen Bedürfnis gequält wird ? Diese Frage mußte sich ein Mann stellen, der mit seinem Wagen auf einer Autobahn in Rheinland-Pfalz fuhr, als er plötzlich einen heftigen Stuhldrang verspürte. In seiner Notdurft steuerte der Mann mit einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h über der erlaubten Geschwindigkeit den nächsten Parkplatz an. Zum Unverständnis der Behörden, die den "rasenden Stuhlgänger" mit einer Geldbuße und einem Fahrverbot belangten. Der Fahrer klagte hiergegen, da er der Auffassung war, es handele sich bei seinem Verstoß um einen Fall höherer Gewalt.
In erster Instanz entschied der Richter am Amtsgericht gnadenlos, daß der Fahrer eher in die Hose hätte machen müssen, als die Geschwindigkeit zu überschreiten. Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken sah diese Ansicht als überspannte Anforderung an. Vielmehr müsse im konkreten Fall eine Abwägung getroffen werden, zwischen dem Schamgefühl als Ausdruck der Würde des Fahrers einerseits und der Sicherheit des Straßenverkehrs andererseits. Den Richtern zufolge hätte der Fahrer des Wagens problemlos (!) auf dem Seitenstreifen der Autobahn anhalten können, "um sich dort - hinter seinem Pkw vor zudringlichen Blicken geschützt - seiner Notdurft zu entledigen". Um zu klären, ob die Voraussetzungen des geschützten und nicht unwürdigen Verrichtens der Notdurft hinter dem Pkw auf der Autobahn im vorliegenden Fall gegeben waren, wurde die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen. Ob die Feststellung dessen mittels eines "Ortstermins" getroffen wurde, entzieht sich leider unserer Kenntnis...
Nussie
In erster Instanz entschied der Richter am Amtsgericht gnadenlos, daß der Fahrer eher in die Hose hätte machen müssen, als die Geschwindigkeit zu überschreiten. Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken sah diese Ansicht als überspannte Anforderung an. Vielmehr müsse im konkreten Fall eine Abwägung getroffen werden, zwischen dem Schamgefühl als Ausdruck der Würde des Fahrers einerseits und der Sicherheit des Straßenverkehrs andererseits. Den Richtern zufolge hätte der Fahrer des Wagens problemlos (!) auf dem Seitenstreifen der Autobahn anhalten können, "um sich dort - hinter seinem Pkw vor zudringlichen Blicken geschützt - seiner Notdurft zu entledigen". Um zu klären, ob die Voraussetzungen des geschützten und nicht unwürdigen Verrichtens der Notdurft hinter dem Pkw auf der Autobahn im vorliegenden Fall gegeben waren, wurde die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen. Ob die Feststellung dessen mittels eines "Ortstermins" getroffen wurde, entzieht sich leider unserer Kenntnis...
Nussie
Deshalb merke:
Erst kacken, dann starten!
Erst kacken, dann starten!
Wie würdet ihr entscheiden?
Frustzwerge
Sachverhalt:
Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Anwesen, wobei das Haus des Beklagten an die Straße angrenzt und von außen leicht einsehbar ist. Gegenüber dem Wohnhaus des Beklagten befindet sich ein ebenfalls diesem gehörendes Gebäude samt Terrasse, sowie ein daran angrenzender, dem Anwesen des Klägers gegenüberliegender Garten. Die nachbarlichen Verhältnisse sind dabei seit geraumer Zeit angespannt.
Der Beklagte stellte daraufhin gartenzwerg-ähnliche Figuren auf seinen Anwesen auf, die er selbst als “Frustzwerge” bezeichnet. Im Gegensatz zu den üblicherweise bieder und brav wirkenden allgemein bekannten Gartenzwergen, handelt es sich bei den vom Beklagten aufgestellten “Frustzwergen” um solche, die verschiedene, für einen Gartenzwerg untypische Posen und Gesten einnehmen. So zeigt einer der Zwerge dem Beobachter mit herausgestreckter Zunge den erhobenen Mittelfinger (sog. “Fuck-You-Zeichen”), ein anderer beugt sich mit heruntergelassenen Hosen nach vorne und zeigt sein entblößtes Hinterteil. Ein weiterer Zwerg trägt eine Kapuze und verkörpert einen auf ein Beil gestützten Scharfrichter. Ein anderer Zwerg wurde an einem Baum im Garten des Beklagten “erhängt”. Einige Zwerge halten bzw. hielten vorprozessual Schilder mit Parolen wie “Pfälzer in die Pfalz, Wuppertaler in die Wupper” (der Kläger stammt aus Wuppertal), “Zieht endlich aus, wir wollen Frieden im Hof !”.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger nun sowohl Beseitigung der Zwerge, als auch Unterlassung dergleichen Maßnahmen in der Zukunft.
Frustzwerge
Sachverhalt:
Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Anwesen, wobei das Haus des Beklagten an die Straße angrenzt und von außen leicht einsehbar ist. Gegenüber dem Wohnhaus des Beklagten befindet sich ein ebenfalls diesem gehörendes Gebäude samt Terrasse, sowie ein daran angrenzender, dem Anwesen des Klägers gegenüberliegender Garten. Die nachbarlichen Verhältnisse sind dabei seit geraumer Zeit angespannt.
Der Beklagte stellte daraufhin gartenzwerg-ähnliche Figuren auf seinen Anwesen auf, die er selbst als “Frustzwerge” bezeichnet. Im Gegensatz zu den üblicherweise bieder und brav wirkenden allgemein bekannten Gartenzwergen, handelt es sich bei den vom Beklagten aufgestellten “Frustzwergen” um solche, die verschiedene, für einen Gartenzwerg untypische Posen und Gesten einnehmen. So zeigt einer der Zwerge dem Beobachter mit herausgestreckter Zunge den erhobenen Mittelfinger (sog. “Fuck-You-Zeichen”), ein anderer beugt sich mit heruntergelassenen Hosen nach vorne und zeigt sein entblößtes Hinterteil. Ein weiterer Zwerg trägt eine Kapuze und verkörpert einen auf ein Beil gestützten Scharfrichter. Ein anderer Zwerg wurde an einem Baum im Garten des Beklagten “erhängt”. Einige Zwerge halten bzw. hielten vorprozessual Schilder mit Parolen wie “Pfälzer in die Pfalz, Wuppertaler in die Wupper” (der Kläger stammt aus Wuppertal), “Zieht endlich aus, wir wollen Frieden im Hof !”.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger nun sowohl Beseitigung der Zwerge, als auch Unterlassung dergleichen Maßnahmen in der Zukunft.
schade eigentlich, sonst hätte man einen richtig guten freibrief fürs heizen gehabt, oder erwarten die richter dass man aus nachweisgründen eine stuhlprobe mit sich führt, die im falle einer anzeige ausgewertet werden könnte?
p.s. ich stell mich in so einem zugegebenermassen unwahrscheinlichen fall doch nich auf die standspur und kack hinter die leitplanke, während ein lkw seelenruhig mein auto in eine stabile umlaufbahn schubst! wenn mans überhaupt bis hintger die leitplanke schafft, ohne selbst weggeräumt zu werden. was denken die sich eigentlich?
und was mach ich z.b. auf dem mainzer ring? da gibts keine standspur...
p.s. ich stell mich in so einem zugegebenermassen unwahrscheinlichen fall doch nich auf die standspur und kack hinter die leitplanke, während ein lkw seelenruhig mein auto in eine stabile umlaufbahn schubst! wenn mans überhaupt bis hintger die leitplanke schafft, ohne selbst weggeräumt zu werden. was denken die sich eigentlich?
und was mach ich z.b. auf dem mainzer ring? da gibts keine standspur...
@ Karl
also echt, ich hab keine Ahnung....
Po beim Fahren aus dem Fenster halten geht ja wohl auch schlecht. Hmmm... also muss wohl doch deine Hose dran glauben, denn du wirst dort kaum mit einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h über der erlaubten Geschwindigkeit fahren können.
Nussie
also echt, ich hab keine Ahnung....
Po beim Fahren aus dem Fenster halten geht ja wohl auch schlecht. Hmmm... also muss wohl doch deine Hose dran glauben, denn du wirst dort kaum mit einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h über der erlaubten Geschwindigkeit fahren können.
Nussie
da die zwerge, wie durch die plakate deutlich gemacht, nur der beleidigung des
klägers dienen, sollte er sie wohl wegnehmen, obwohl er eigentlich auch mit ihrem
anblick weiterleben sollte...
klägers dienen, sollte er sie wohl wegnehmen, obwohl er eigentlich auch mit ihrem
anblick weiterleben sollte...
@ Mot67
ich kopiere gleich das Urteil zum zweiten Fall.
Aber was sagst du zum ersten?
ich kopiere gleich das Urteil zum zweiten Fall.
Aber was sagst du zum ersten?
da bin ich klar pro stuhlgang
Entscheidungsgründe: Fall II
Der Abwehr- bzw. Beseitigungsanspruch ergibt sich aus § 1004 I BGB i.V.m. § 823 I BGB.
“Durch die Aufstellung der im Tenor näher bezeichneten Zwerge wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers [...] rechtswidrig beeinträchtigt. [...] Die Posen und Gesten dieser Zwerge stellen sich – trotz ihres zweifellos künstlerischen Wertes – als grobe Beleidigung des Klägers dar [...] Letztlich ist hier nichts anderes geschehen, als daß der Beklagte sich nicht selbst hingestellt hat, um entsprechend ehrverletzend und beleidigend gegenüber dem Kläger zu gestikulieren, sondern dies durch tönerne Stellvertreter getan hat. [...] Im Ortstermin [...] hat der Beklagte die Auffassung vertreten, es müsse ihm gestattet sein, seinen Frust [...] auf diese Weise loszuwerden. Dieses Argument ist der geltenden Rechtsordnung fremd. [...] Die zu beanstandenden Zwerge sind isoliert [...] zweifellos witzig, in ihrer Verwendungsart aber eher das Gegenteil [...]”
Die Klage ist deshalb unbegründet.
Der Abwehr- bzw. Beseitigungsanspruch ergibt sich aus § 1004 I BGB i.V.m. § 823 I BGB.
“Durch die Aufstellung der im Tenor näher bezeichneten Zwerge wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers [...] rechtswidrig beeinträchtigt. [...] Die Posen und Gesten dieser Zwerge stellen sich – trotz ihres zweifellos künstlerischen Wertes – als grobe Beleidigung des Klägers dar [...] Letztlich ist hier nichts anderes geschehen, als daß der Beklagte sich nicht selbst hingestellt hat, um entsprechend ehrverletzend und beleidigend gegenüber dem Kläger zu gestikulieren, sondern dies durch tönerne Stellvertreter getan hat. [...] Im Ortstermin [...] hat der Beklagte die Auffassung vertreten, es müsse ihm gestattet sein, seinen Frust [...] auf diese Weise loszuwerden. Dieses Argument ist der geltenden Rechtsordnung fremd. [...] Die zu beanstandenden Zwerge sind isoliert [...] zweifellos witzig, in ihrer Verwendungsart aber eher das Gegenteil [...]”
Die Klage ist deshalb unbegründet.
also ist die klage BEgründet
warum ist die klage unbegründet, die urteilsbegründung ist doch pro kläger.....
aber beim stuhlgang bin ich für einen kompromiß:
strafe zahlen wegen zu schnellen fahrens (der staat ist sowieso immer scharf aufs geld), führerscheinentzug entfällt, da höhere gewalt vorliegt!!
aber beim stuhlgang bin ich für einen kompromiß:
strafe zahlen wegen zu schnellen fahrens (der staat ist sowieso immer scharf aufs geld), führerscheinentzug entfällt, da höhere gewalt vorliegt!!
ist das wirklich deine meinung?
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