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    Kfz-Vers. Rücktrittsmöglichkeit ? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 09.01.02 17:48:43 von
    neuester Beitrag 10.01.02 22:31:30 von
    Beiträge: 14
    ID: 531.823
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      Avatar
      schrieb am 09.01.02 17:48:43
      Beitrag Nr. 1 ()
      Mein Bekannter hat das Problem, daß nach ca 8 Monaten nach Kfz-Zulassung erst der Antrag der Versicherung kam.
      Jetzt wird sein Freibetrag nicht anerkannt (lassen wir mal weg warum) und das Auto (Lkw) sehr hoch eingestuft und die Versicherung will einen sehr hohen Beitrag.
      Von anderen Versicherern könnte er es wesentlich billiger versichern.
      Frage: Muß er den Antrag annehmen? Nach so langer zeit?
      Wäre das nach 4 Wochen gekommen, hätte er sofort gewechselt.
      Er könnte sich rückwirkend bei dem anderen Versicherer versichern lassen.

      Danke um Meinungen
      Gruß specunia
      Avatar
      schrieb am 09.01.02 17:57:57
      Beitrag Nr. 2 ()
      Das hört sich aber komisch an! Er musste ja eine Deckungskarte haben, um den LKW anmelden zu können. Also muss er damals auch einen Vertrag unterschrieben haben, sonst gibts die Deckungskarte nicht. Kann es sich bei dem "Antrag" nicht um eine Rechnung für den nächsten Zeitraum handeln? Wenn es eine Rechnung ist, und der Beitrag ist gestiegen, hat er ein Sonderkündigungsrecht. Wenn es ein Antrag wäre, bräuchte er diesen einfach nicht zu unterschreiben und könnte wechseln, meine ich jedenfalls!
      Bitte gib mir mal mehr Details!
      Noddi
      Avatar
      schrieb am 09.01.02 18:04:10
      Beitrag Nr. 3 ()
      @ noddi

      Hallo,

      stimmt so nicht ganz, erstmal bekomme ich ne Doppelkarte
      zum Anmelden, und danach wird der Vertrag gemacht, hab ich
      selber noch im Herbst so erlebt.

      @ (s)pecunia

      Auch´n Hallo ;-)

      Zur Not kann Dein Bekannter folgendes machen, um aus dem
      laufenden Vertrag auszusteigen: Doppelkarte vom neuen
      Versicherer besorgen, ab zur Zulassungsstelle, ABMELDEN(!),
      und sofort...oder nen Tag später...wieder anmelden...die
      etwas elegantere Art der Kündigung *bg*

      Schönen Gruß
      Michael
      Avatar
      schrieb am 09.01.02 18:21:04
      Beitrag Nr. 4 ()
      Hallo Specunia,

      ich bin kein Rechtsexperte, bei mir war es aber so, daß mir die Europa-Versicherung im Mai "irrtümlich" (wers glaubt, wird selig ;) ) ein falsches Angebot gemacht (140%), als die Rechnung nach 2 Monaten kamm, sollte ich 240% blechen.

      Ich habe den Vertrag sofort fristlos gekündigt und bin rückwirkend bei einer anderen Versicherung zu 140% (HDI, wo meimne Eltern auch versichert sind) untergekommen. Für 2002 nbin ich jetzt auf 100% runtergestuft worden,m Probleme hat es also keine gegeben.

      Wenn die Versicherung Deinem Bekannten wie in meinem Fall falsche Angaben macht, darf das nicht zu Lasten der unschuldigen Kunden gehen. Die Versicherung ist aber nicht verpflichtet, den "alten" Tarif anzunehmen (Betrügernbande!), aber auch nicht berechtigt, eine fristlose Kündigung zu verweigern (wenn der Kunde im Recht ist)
      Avatar
      schrieb am 09.01.02 18:59:44
      Beitrag Nr. 5 ()
      @ casel

      Hallo,

      so ist es, für diese Fälle gibt es das Kündigungsrecht. Bei
      mir war es ein wenig anders. Ich hatte in einem Anfall von
      geistiger Umnachtung (*bg*) meiner jetzigen Ex-Frau meine
      Prozente überschrieben, und mich viel später in einem
      Anfall von Erleuchtung scheiden lassen. Hatte also demnach
      ca. 12 Jahre kein Auto auf mich angemeldet. Als ich nun im
      letzten jahr nen Wagen anmelden wollte, bot man mir mehr
      oder weniger freiwillig 175% an. Nach 15 Min. Telefonieren
      hatte ich schon nur noch 140%, und bei der Versicherung
      meiner Ex hab ich, da sie noch dort versichert ist, 80%
      bekommen, und für 2002 nur noch 70%.

      Was ich damit sagen will ? Alles reine Verhandlungssache!

      Gruß
      Michael

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      Avatar
      schrieb am 10.01.02 09:16:00
      Beitrag Nr. 6 ()
      @alle
      danke für Eure Meinungen.

      1) die Vers. hat eigentlich keine FALSCHEN Angaben gemacht, weil sie konkret keine gemacht hat.
      Es war mündlich besprochen, daß ein freiwerdender Vertrag (%maessig übernommen werden soll)

      2) das mit dem Verhandeln läuft gerade schon, er hat mal mit dem Gegenangebot gewedelt, da ist sicher was drin.

      3) das mit dem fristlos kündigen und rückwirkend anmelden war ja auch meine Ideee, was ihn halt noch zusätzlich ärgert, daß es nicht 2-4 wochen sondern 8 Monate sind

      Gruß specunia
      Avatar
      schrieb am 10.01.02 10:08:16
      Beitrag Nr. 7 ()
      @Specuninia:
      Die Europa Versicherung hatte mir das Angebot von 140% mündlich (bzw. telefonisch) unterbreitet.

      Aus dem Arbeitsrecht weiß ich, daß mündlich abgeschlossene Verträge auch rechtskräftig sind ;)

      Wenn das so ist, daß Du KEINE falschen Angaben gemacht hast und 140% angeboten bekommen hast, dann solltest Du fristlos kündigen können. Das Problem ist, Du mußt eine andere Versicherung finden, die Dich rückwirkend versichert. Wenn es bisher keine Unfälle gegeben hat, welche Probleme sollte es geben? (außer Du stehst auf dem Schwarzen Brett ;) )
      Avatar
      schrieb am 10.01.02 10:52:21
      Beitrag Nr. 8 ()
      @alter-ego
      Ich möchte jetzt nicht um Details streiten, ihr habt alle im Prinzip recht. Fakt ist aber, wenn ich die Doppelkarte eines Versicherers bei der Anmeldung benutze, kommt ein Vertrag zustande. Der Versicherer gewährt mir eine vorläufige Kasko-Deckung. In dem geschilderten Fall kannte der VN anscheinend die Bedingungen gar nicht. Ich kann auch nicht glauben, das der VN erst nach 8 Monaten die erste (!) Beitragsrechnung bekommen haben soll. KFZ-Versicherungen werden im Voraus gezahlt. Es handelt sich wahrscheinlich um eine neue Beitragsrechnung für 2002. Wenn dieser neue Beitrag gestiegen ist (was ja durch Tarifumstellungen für 2002 meistens der Fall ist), hat der VN sowieso ein ausserordentliches Kündigungsrecht (4 Wochen). Er könnte dann problemlos kündigen. Anscheinend wurde dieser Termin aber vom VN geschludert. Leider kenne ich nicht alle Details, deshalb sind das alles Vermutungen!
      Noddi
      Avatar
      schrieb am 10.01.02 11:39:51
      Beitrag Nr. 9 ()
      @noddi
      auch wenn Du es nicht glaubst, die 8 Monate stimmen.
      Das lag daran, daß es über einen Vers.Makler lief und die ein wenig Durcheinander hatten weil gleichzeitig andere Verträge zu ändern waren, deren Sachbearbeiter gewechselt haben und die nicht mehr wußten welches Auto jetzt auf wen etc.
      Jetzt kommt die Rechnung rückwirkend für die 8 Monate und für 2002 in voraus.

      @casel
      Die andere Versicherung hat er schon gefunden,
      er will halt die 8 Monate rückwirkend nicht zahlen.
      Aber jetzt mal sehen, was die Kulanzverhandlungen ergeben

      Gruß specunia
      Avatar
      schrieb am 10.01.02 11:47:36
      Beitrag Nr. 10 ()
      @(s)pecunia (hört sich an wie eine Versicherung!)
      Um welche Versicherung handelte es sich? Wenn Du es hier nicht reinstellen möchtest, schreib es mir in mein Postfach! Interessiert mich brennend! Danke!
      Noddi
      Avatar
      schrieb am 10.01.02 12:20:16
      Beitrag Nr. 11 ()
      Nur mal zur Info:
      § 1 Beginn des Versicherungsschutzes
      (1) Der Versicherungsschutz beginnt mit Einlösung des Versicherungsscheins
      durch Zahlung des Beitrags und der Versicherungsteuer, jedoch
      nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt.

      (2) Soll der Versicherungsschutz schon vor Einlösung des Versicherungsscheins
      beginnen, bedarf es einer besonderen Zusage des Versicherers
      oder der hierzu bevollmächtigten Personen (vorläufige Deckung).

      (3) Die Aushändigung der zur behördlichen Zulassung notwendigen Versicherungsbestätigung
      gilt nur für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
      und beim Autoschutzbrief für die in § 25 genannten Fahrzeuge als Zusage
      einer vorläufigen Deckung.

      (3 a) In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und beim Autoschutzbrief
      für die in § 25 genannten Fahrzeuge besteht Versicherungsschutz auch für
      Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere
      Fahrten zur Abstempelung des Kennzeichens und Rückfahrten
      nach Entfernung des Stempels sowie Fahrten zur Durchführung der Hauptuntersuchung,
      Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung mit vorübergehend
      stillgelegten Fahrzeugen – Rückfahrten auch mit endgültig stillgelegten
      Fahrzeugen – oder mit Fahrzeugen, denen die Zulassungsbehörde im
      Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren vorab ein ungestempeltes
      Kennzeichen zugeteilt hat, die innerhalb des auf dem Kennzeichen ausgewiesenen
      Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten
      Kennzeichen ausgeführt werden; Saisonkennzeichen gelten
      außerhalb des Betriebszeitraums bei Fahrten zur Entstempelung und bei
      Rückfahrten nach Abstempelung des Kennzeichens als ungestempelte
      Kennzeichen im Sinne des ersten Halbsatzes. Dies gilt nicht für Fahrten,
      für die gemäß § 28 StVZO rote Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen am
      Fahrzeug geführt werden müssen.

      (4) Die vorläufige Deckung endet mit der Einlösung des Versicherungsscheins.
      Die vorläufige Deckung tritt rückwirkend außer Kraft, wenn der
      Antrag unverändert angenommen, der Versicherungsschein aber nicht
      innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Widerspruchsfrist gemäß § 5 a
      Versicherungsvertragsgesetz eingelöst wird und der Versicherungsnehmer
      die Verspätung zu vertreten hat.

      (5) Der Versicherer ist berechtigt, die vorläufige Deckung mit Frist von einer
      Woche schriftlich zu kündigen. Dem Versicherer gebührt in diesem Falle
      der auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende anteilige Beitrag.

      (6) Widerspricht der Versicherungsnehmer gemäß § 5 a Versicherungsvertragsgesetz
      oder lehnt er das Angebot des Versicherers gemäß § 5 Abs. 3
      des Pflichtversicherungsgesetzes ab, kündigt der Versicherer die vorläufige
      Deckung mit Frist von einer Woche schriftlich. In diesen Fällen gebührt
      dem Versicherer der Beitrag nach dem Kurztarif (TB-Nr. 3).
      werden;
      Avatar
      schrieb am 10.01.02 13:14:37
      Beitrag Nr. 12 ()
      @noddi
      es geht ja eigentlich um den Punkt 6: die kündigung des Versicherungsnehmers, weil er den Antrag nicht annehmen will.
      Das Problem ist, daß die Versicherung (ich weiß nicht welche) ja jetzt für 8 Monate Anspruch auf den Kurztarif hat. Wäre das nach der Deckungszusage wie üblich abgelaufen, wäre das Problem nach max. 2-4 Wochen aufgetreten.
      Eigentlich ist doch jetzt der Makler Schuld, weil der solange sich nicht richtig gekümmert hat???

      ps. (s)pecunia kommt von Spekulieren + Pecunia (lat. Geld)
      Avatar
      schrieb am 10.01.02 14:01:19
      Beitrag Nr. 13 ()
      @specu
      Es gibt eine Secunia oder so ähnlich, deshalb meine Anmerkung! Das mit dem Makler sehe ich leider anders. Der meist freiberufliche Makler vermittelt lediglich den Vertrag. Er ist normalerweise kein Agent (!) des Unternehmens. Er vergleicht div. Gesellschaften und ermittelt die (vielleicht günstigsten) Tarife! Der Vertrag kommt mit der Versicherungsgesellschaft zustande. Der Makler bekommt eine Provision und das wars eigentlich. Alle Kontaktaufnahmen erfolgen über die Gesellschaft. Handelt es sich jedoch um eine Agentur der Gesellschaft, dann hast Du recht und kannst so argumentieren!!!
      Der nächste Punkt: Er muss ja den Antrag nicht annehmen, aber er muss für die Zeit der vorläufigen Deckung den entsprechenden Beitrag zahlen! Er hat die Doppelkarte und somit die vorläufige Deckung akzeptiert, also muss er auch zahlen. Hier fehlen mir aber jetzt die Details darüber wie das alles zustande kam, und was in der Folgezeit geschehen ist. Ich kann mir wirklich nicht vorstellen, dass eine Versicherung erst nach 8 Monaten einen Antrag schickt.
      Machs gut!
      Noddi
      Avatar
      schrieb am 10.01.02 22:31:30
      Beitrag Nr. 14 ()
      @Specunia: Dein Freund muß 8 Monate rückwirkend nur bezahlen, wenn er da NICHT versichert war bzw. nichts gezahlt hat. Ich habe ca. 2 Monate rückwirkend gezahlt, die Europa Versicherung hat von mir keine müde Mark gesehen.


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