Kfz-Vers. Rücktrittsmöglichkeit ? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 09.01.02 17:48:43 von
neuester Beitrag 10.01.02 22:31:30 von
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ID: 531.823
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Mein Bekannter hat das Problem, daß nach ca 8 Monaten nach Kfz-Zulassung erst der Antrag der Versicherung kam.
Jetzt wird sein Freibetrag nicht anerkannt (lassen wir mal weg warum) und das Auto (Lkw) sehr hoch eingestuft und die Versicherung will einen sehr hohen Beitrag.
Von anderen Versicherern könnte er es wesentlich billiger versichern.
Frage: Muß er den Antrag annehmen? Nach so langer zeit?
Wäre das nach 4 Wochen gekommen, hätte er sofort gewechselt.
Er könnte sich rückwirkend bei dem anderen Versicherer versichern lassen.
Danke um Meinungen
Gruß specunia
Jetzt wird sein Freibetrag nicht anerkannt (lassen wir mal weg warum) und das Auto (Lkw) sehr hoch eingestuft und die Versicherung will einen sehr hohen Beitrag.
Von anderen Versicherern könnte er es wesentlich billiger versichern.
Frage: Muß er den Antrag annehmen? Nach so langer zeit?
Wäre das nach 4 Wochen gekommen, hätte er sofort gewechselt.
Er könnte sich rückwirkend bei dem anderen Versicherer versichern lassen.
Danke um Meinungen
Gruß specunia
Das hört sich aber komisch an! Er musste ja eine Deckungskarte haben, um den LKW anmelden zu können. Also muss er damals auch einen Vertrag unterschrieben haben, sonst gibts die Deckungskarte nicht. Kann es sich bei dem "Antrag" nicht um eine Rechnung für den nächsten Zeitraum handeln? Wenn es eine Rechnung ist, und der Beitrag ist gestiegen, hat er ein Sonderkündigungsrecht. Wenn es ein Antrag wäre, bräuchte er diesen einfach nicht zu unterschreiben und könnte wechseln, meine ich jedenfalls!
Bitte gib mir mal mehr Details!
Noddi
Bitte gib mir mal mehr Details!
Noddi
@ noddi
Hallo,
stimmt so nicht ganz, erstmal bekomme ich ne Doppelkarte
zum Anmelden, und danach wird der Vertrag gemacht, hab ich
selber noch im Herbst so erlebt.
@ (s)pecunia
Auch´n Hallo ;-)
Zur Not kann Dein Bekannter folgendes machen, um aus dem
laufenden Vertrag auszusteigen: Doppelkarte vom neuen
Versicherer besorgen, ab zur Zulassungsstelle, ABMELDEN(!),
und sofort...oder nen Tag später...wieder anmelden...die
etwas elegantere Art der Kündigung *bg*
Schönen Gruß
Michael
Hallo,
stimmt so nicht ganz, erstmal bekomme ich ne Doppelkarte
zum Anmelden, und danach wird der Vertrag gemacht, hab ich
selber noch im Herbst so erlebt.
@ (s)pecunia
Auch´n Hallo ;-)
Zur Not kann Dein Bekannter folgendes machen, um aus dem
laufenden Vertrag auszusteigen: Doppelkarte vom neuen
Versicherer besorgen, ab zur Zulassungsstelle, ABMELDEN(!),
und sofort...oder nen Tag später...wieder anmelden...die
etwas elegantere Art der Kündigung *bg*
Schönen Gruß
Michael
Hallo Specunia,
ich bin kein Rechtsexperte, bei mir war es aber so, daß mir die Europa-Versicherung im Mai "irrtümlich" (wers glaubt, wird selig ) ein falsches Angebot gemacht (140%), als die Rechnung nach 2 Monaten kamm, sollte ich 240% blechen.
Ich habe den Vertrag sofort fristlos gekündigt und bin rückwirkend bei einer anderen Versicherung zu 140% (HDI, wo meimne Eltern auch versichert sind) untergekommen. Für 2002 nbin ich jetzt auf 100% runtergestuft worden,m Probleme hat es also keine gegeben.
Wenn die Versicherung Deinem Bekannten wie in meinem Fall falsche Angaben macht, darf das nicht zu Lasten der unschuldigen Kunden gehen. Die Versicherung ist aber nicht verpflichtet, den "alten" Tarif anzunehmen (Betrügernbande!), aber auch nicht berechtigt, eine fristlose Kündigung zu verweigern (wenn der Kunde im Recht ist)
ich bin kein Rechtsexperte, bei mir war es aber so, daß mir die Europa-Versicherung im Mai "irrtümlich" (wers glaubt, wird selig ) ein falsches Angebot gemacht (140%), als die Rechnung nach 2 Monaten kamm, sollte ich 240% blechen.
Ich habe den Vertrag sofort fristlos gekündigt und bin rückwirkend bei einer anderen Versicherung zu 140% (HDI, wo meimne Eltern auch versichert sind) untergekommen. Für 2002 nbin ich jetzt auf 100% runtergestuft worden,m Probleme hat es also keine gegeben.
Wenn die Versicherung Deinem Bekannten wie in meinem Fall falsche Angaben macht, darf das nicht zu Lasten der unschuldigen Kunden gehen. Die Versicherung ist aber nicht verpflichtet, den "alten" Tarif anzunehmen (Betrügernbande!), aber auch nicht berechtigt, eine fristlose Kündigung zu verweigern (wenn der Kunde im Recht ist)
@ casel
Hallo,
so ist es, für diese Fälle gibt es das Kündigungsrecht. Bei
mir war es ein wenig anders. Ich hatte in einem Anfall von
geistiger Umnachtung (*bg*) meiner jetzigen Ex-Frau meine
Prozente überschrieben, und mich viel später in einem
Anfall von Erleuchtung scheiden lassen. Hatte also demnach
ca. 12 Jahre kein Auto auf mich angemeldet. Als ich nun im
letzten jahr nen Wagen anmelden wollte, bot man mir mehr
oder weniger freiwillig 175% an. Nach 15 Min. Telefonieren
hatte ich schon nur noch 140%, und bei der Versicherung
meiner Ex hab ich, da sie noch dort versichert ist, 80%
bekommen, und für 2002 nur noch 70%.
Was ich damit sagen will ? Alles reine Verhandlungssache!
Gruß
Michael
Hallo,
so ist es, für diese Fälle gibt es das Kündigungsrecht. Bei
mir war es ein wenig anders. Ich hatte in einem Anfall von
geistiger Umnachtung (*bg*) meiner jetzigen Ex-Frau meine
Prozente überschrieben, und mich viel später in einem
Anfall von Erleuchtung scheiden lassen. Hatte also demnach
ca. 12 Jahre kein Auto auf mich angemeldet. Als ich nun im
letzten jahr nen Wagen anmelden wollte, bot man mir mehr
oder weniger freiwillig 175% an. Nach 15 Min. Telefonieren
hatte ich schon nur noch 140%, und bei der Versicherung
meiner Ex hab ich, da sie noch dort versichert ist, 80%
bekommen, und für 2002 nur noch 70%.
Was ich damit sagen will ? Alles reine Verhandlungssache!
Gruß
Michael
@alle
danke für Eure Meinungen.
1) die Vers. hat eigentlich keine FALSCHEN Angaben gemacht, weil sie konkret keine gemacht hat.
Es war mündlich besprochen, daß ein freiwerdender Vertrag (%maessig übernommen werden soll)
2) das mit dem Verhandeln läuft gerade schon, er hat mal mit dem Gegenangebot gewedelt, da ist sicher was drin.
3) das mit dem fristlos kündigen und rückwirkend anmelden war ja auch meine Ideee, was ihn halt noch zusätzlich ärgert, daß es nicht 2-4 wochen sondern 8 Monate sind
Gruß specunia
danke für Eure Meinungen.
1) die Vers. hat eigentlich keine FALSCHEN Angaben gemacht, weil sie konkret keine gemacht hat.
Es war mündlich besprochen, daß ein freiwerdender Vertrag (%maessig übernommen werden soll)
2) das mit dem Verhandeln läuft gerade schon, er hat mal mit dem Gegenangebot gewedelt, da ist sicher was drin.
3) das mit dem fristlos kündigen und rückwirkend anmelden war ja auch meine Ideee, was ihn halt noch zusätzlich ärgert, daß es nicht 2-4 wochen sondern 8 Monate sind
Gruß specunia
@Specuninia:
Die Europa Versicherung hatte mir das Angebot von 140% mündlich (bzw. telefonisch) unterbreitet.
Aus dem Arbeitsrecht weiß ich, daß mündlich abgeschlossene Verträge auch rechtskräftig sind
Wenn das so ist, daß Du KEINE falschen Angaben gemacht hast und 140% angeboten bekommen hast, dann solltest Du fristlos kündigen können. Das Problem ist, Du mußt eine andere Versicherung finden, die Dich rückwirkend versichert. Wenn es bisher keine Unfälle gegeben hat, welche Probleme sollte es geben? (außer Du stehst auf dem Schwarzen Brett )
Die Europa Versicherung hatte mir das Angebot von 140% mündlich (bzw. telefonisch) unterbreitet.
Aus dem Arbeitsrecht weiß ich, daß mündlich abgeschlossene Verträge auch rechtskräftig sind
Wenn das so ist, daß Du KEINE falschen Angaben gemacht hast und 140% angeboten bekommen hast, dann solltest Du fristlos kündigen können. Das Problem ist, Du mußt eine andere Versicherung finden, die Dich rückwirkend versichert. Wenn es bisher keine Unfälle gegeben hat, welche Probleme sollte es geben? (außer Du stehst auf dem Schwarzen Brett )
@alter-ego
Ich möchte jetzt nicht um Details streiten, ihr habt alle im Prinzip recht. Fakt ist aber, wenn ich die Doppelkarte eines Versicherers bei der Anmeldung benutze, kommt ein Vertrag zustande. Der Versicherer gewährt mir eine vorläufige Kasko-Deckung. In dem geschilderten Fall kannte der VN anscheinend die Bedingungen gar nicht. Ich kann auch nicht glauben, das der VN erst nach 8 Monaten die erste (!) Beitragsrechnung bekommen haben soll. KFZ-Versicherungen werden im Voraus gezahlt. Es handelt sich wahrscheinlich um eine neue Beitragsrechnung für 2002. Wenn dieser neue Beitrag gestiegen ist (was ja durch Tarifumstellungen für 2002 meistens der Fall ist), hat der VN sowieso ein ausserordentliches Kündigungsrecht (4 Wochen). Er könnte dann problemlos kündigen. Anscheinend wurde dieser Termin aber vom VN geschludert. Leider kenne ich nicht alle Details, deshalb sind das alles Vermutungen!
Noddi
Ich möchte jetzt nicht um Details streiten, ihr habt alle im Prinzip recht. Fakt ist aber, wenn ich die Doppelkarte eines Versicherers bei der Anmeldung benutze, kommt ein Vertrag zustande. Der Versicherer gewährt mir eine vorläufige Kasko-Deckung. In dem geschilderten Fall kannte der VN anscheinend die Bedingungen gar nicht. Ich kann auch nicht glauben, das der VN erst nach 8 Monaten die erste (!) Beitragsrechnung bekommen haben soll. KFZ-Versicherungen werden im Voraus gezahlt. Es handelt sich wahrscheinlich um eine neue Beitragsrechnung für 2002. Wenn dieser neue Beitrag gestiegen ist (was ja durch Tarifumstellungen für 2002 meistens der Fall ist), hat der VN sowieso ein ausserordentliches Kündigungsrecht (4 Wochen). Er könnte dann problemlos kündigen. Anscheinend wurde dieser Termin aber vom VN geschludert. Leider kenne ich nicht alle Details, deshalb sind das alles Vermutungen!
Noddi
@noddi
auch wenn Du es nicht glaubst, die 8 Monate stimmen.
Das lag daran, daß es über einen Vers.Makler lief und die ein wenig Durcheinander hatten weil gleichzeitig andere Verträge zu ändern waren, deren Sachbearbeiter gewechselt haben und die nicht mehr wußten welches Auto jetzt auf wen etc.
Jetzt kommt die Rechnung rückwirkend für die 8 Monate und für 2002 in voraus.
@casel
Die andere Versicherung hat er schon gefunden,
er will halt die 8 Monate rückwirkend nicht zahlen.
Aber jetzt mal sehen, was die Kulanzverhandlungen ergeben
Gruß specunia
auch wenn Du es nicht glaubst, die 8 Monate stimmen.
Das lag daran, daß es über einen Vers.Makler lief und die ein wenig Durcheinander hatten weil gleichzeitig andere Verträge zu ändern waren, deren Sachbearbeiter gewechselt haben und die nicht mehr wußten welches Auto jetzt auf wen etc.
Jetzt kommt die Rechnung rückwirkend für die 8 Monate und für 2002 in voraus.
@casel
Die andere Versicherung hat er schon gefunden,
er will halt die 8 Monate rückwirkend nicht zahlen.
Aber jetzt mal sehen, was die Kulanzverhandlungen ergeben
Gruß specunia
@(s)pecunia (hört sich an wie eine Versicherung!)
Um welche Versicherung handelte es sich? Wenn Du es hier nicht reinstellen möchtest, schreib es mir in mein Postfach! Interessiert mich brennend! Danke!
Noddi
Um welche Versicherung handelte es sich? Wenn Du es hier nicht reinstellen möchtest, schreib es mir in mein Postfach! Interessiert mich brennend! Danke!
Noddi
Nur mal zur Info:
§ 1 Beginn des Versicherungsschutzes
(1) Der Versicherungsschutz beginnt mit Einlösung des Versicherungsscheins
durch Zahlung des Beitrags und der Versicherungsteuer, jedoch
nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt.
(2) Soll der Versicherungsschutz schon vor Einlösung des Versicherungsscheins
beginnen, bedarf es einer besonderen Zusage des Versicherers
oder der hierzu bevollmächtigten Personen (vorläufige Deckung).
(3) Die Aushändigung der zur behördlichen Zulassung notwendigen Versicherungsbestätigung
gilt nur für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
und beim Autoschutzbrief für die in § 25 genannten Fahrzeuge als Zusage
einer vorläufigen Deckung.
(3 a) In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und beim Autoschutzbrief
für die in § 25 genannten Fahrzeuge besteht Versicherungsschutz auch für
Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere
Fahrten zur Abstempelung des Kennzeichens und Rückfahrten
nach Entfernung des Stempels sowie Fahrten zur Durchführung der Hauptuntersuchung,
Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung mit vorübergehend
stillgelegten Fahrzeugen – Rückfahrten auch mit endgültig stillgelegten
Fahrzeugen – oder mit Fahrzeugen, denen die Zulassungsbehörde im
Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren vorab ein ungestempeltes
Kennzeichen zugeteilt hat, die innerhalb des auf dem Kennzeichen ausgewiesenen
Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten
Kennzeichen ausgeführt werden; Saisonkennzeichen gelten
außerhalb des Betriebszeitraums bei Fahrten zur Entstempelung und bei
Rückfahrten nach Abstempelung des Kennzeichens als ungestempelte
Kennzeichen im Sinne des ersten Halbsatzes. Dies gilt nicht für Fahrten,
für die gemäß § 28 StVZO rote Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen am
Fahrzeug geführt werden müssen.
(4) Die vorläufige Deckung endet mit der Einlösung des Versicherungsscheins.
Die vorläufige Deckung tritt rückwirkend außer Kraft, wenn der
Antrag unverändert angenommen, der Versicherungsschein aber nicht
innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Widerspruchsfrist gemäß § 5 a
Versicherungsvertragsgesetz eingelöst wird und der Versicherungsnehmer
die Verspätung zu vertreten hat.
(5) Der Versicherer ist berechtigt, die vorläufige Deckung mit Frist von einer
Woche schriftlich zu kündigen. Dem Versicherer gebührt in diesem Falle
der auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende anteilige Beitrag.
(6) Widerspricht der Versicherungsnehmer gemäß § 5 a Versicherungsvertragsgesetz
oder lehnt er das Angebot des Versicherers gemäß § 5 Abs. 3
des Pflichtversicherungsgesetzes ab, kündigt der Versicherer die vorläufige
Deckung mit Frist von einer Woche schriftlich. In diesen Fällen gebührt
dem Versicherer der Beitrag nach dem Kurztarif (TB-Nr. 3).
werden;
§ 1 Beginn des Versicherungsschutzes
(1) Der Versicherungsschutz beginnt mit Einlösung des Versicherungsscheins
durch Zahlung des Beitrags und der Versicherungsteuer, jedoch
nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt.
(2) Soll der Versicherungsschutz schon vor Einlösung des Versicherungsscheins
beginnen, bedarf es einer besonderen Zusage des Versicherers
oder der hierzu bevollmächtigten Personen (vorläufige Deckung).
(3) Die Aushändigung der zur behördlichen Zulassung notwendigen Versicherungsbestätigung
gilt nur für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
und beim Autoschutzbrief für die in § 25 genannten Fahrzeuge als Zusage
einer vorläufigen Deckung.
(3 a) In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und beim Autoschutzbrief
für die in § 25 genannten Fahrzeuge besteht Versicherungsschutz auch für
Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere
Fahrten zur Abstempelung des Kennzeichens und Rückfahrten
nach Entfernung des Stempels sowie Fahrten zur Durchführung der Hauptuntersuchung,
Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung mit vorübergehend
stillgelegten Fahrzeugen – Rückfahrten auch mit endgültig stillgelegten
Fahrzeugen – oder mit Fahrzeugen, denen die Zulassungsbehörde im
Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren vorab ein ungestempeltes
Kennzeichen zugeteilt hat, die innerhalb des auf dem Kennzeichen ausgewiesenen
Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten
Kennzeichen ausgeführt werden; Saisonkennzeichen gelten
außerhalb des Betriebszeitraums bei Fahrten zur Entstempelung und bei
Rückfahrten nach Abstempelung des Kennzeichens als ungestempelte
Kennzeichen im Sinne des ersten Halbsatzes. Dies gilt nicht für Fahrten,
für die gemäß § 28 StVZO rote Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen am
Fahrzeug geführt werden müssen.
(4) Die vorläufige Deckung endet mit der Einlösung des Versicherungsscheins.
Die vorläufige Deckung tritt rückwirkend außer Kraft, wenn der
Antrag unverändert angenommen, der Versicherungsschein aber nicht
innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Widerspruchsfrist gemäß § 5 a
Versicherungsvertragsgesetz eingelöst wird und der Versicherungsnehmer
die Verspätung zu vertreten hat.
(5) Der Versicherer ist berechtigt, die vorläufige Deckung mit Frist von einer
Woche schriftlich zu kündigen. Dem Versicherer gebührt in diesem Falle
der auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende anteilige Beitrag.
(6) Widerspricht der Versicherungsnehmer gemäß § 5 a Versicherungsvertragsgesetz
oder lehnt er das Angebot des Versicherers gemäß § 5 Abs. 3
des Pflichtversicherungsgesetzes ab, kündigt der Versicherer die vorläufige
Deckung mit Frist von einer Woche schriftlich. In diesen Fällen gebührt
dem Versicherer der Beitrag nach dem Kurztarif (TB-Nr. 3).
werden;
@noddi
es geht ja eigentlich um den Punkt 6: die kündigung des Versicherungsnehmers, weil er den Antrag nicht annehmen will.
Das Problem ist, daß die Versicherung (ich weiß nicht welche) ja jetzt für 8 Monate Anspruch auf den Kurztarif hat. Wäre das nach der Deckungszusage wie üblich abgelaufen, wäre das Problem nach max. 2-4 Wochen aufgetreten.
Eigentlich ist doch jetzt der Makler Schuld, weil der solange sich nicht richtig gekümmert hat???
ps. (s)pecunia kommt von Spekulieren + Pecunia (lat. Geld)
es geht ja eigentlich um den Punkt 6: die kündigung des Versicherungsnehmers, weil er den Antrag nicht annehmen will.
Das Problem ist, daß die Versicherung (ich weiß nicht welche) ja jetzt für 8 Monate Anspruch auf den Kurztarif hat. Wäre das nach der Deckungszusage wie üblich abgelaufen, wäre das Problem nach max. 2-4 Wochen aufgetreten.
Eigentlich ist doch jetzt der Makler Schuld, weil der solange sich nicht richtig gekümmert hat???
ps. (s)pecunia kommt von Spekulieren + Pecunia (lat. Geld)
@specu
Es gibt eine Secunia oder so ähnlich, deshalb meine Anmerkung! Das mit dem Makler sehe ich leider anders. Der meist freiberufliche Makler vermittelt lediglich den Vertrag. Er ist normalerweise kein Agent (!) des Unternehmens. Er vergleicht div. Gesellschaften und ermittelt die (vielleicht günstigsten) Tarife! Der Vertrag kommt mit der Versicherungsgesellschaft zustande. Der Makler bekommt eine Provision und das wars eigentlich. Alle Kontaktaufnahmen erfolgen über die Gesellschaft. Handelt es sich jedoch um eine Agentur der Gesellschaft, dann hast Du recht und kannst so argumentieren!!!
Der nächste Punkt: Er muss ja den Antrag nicht annehmen, aber er muss für die Zeit der vorläufigen Deckung den entsprechenden Beitrag zahlen! Er hat die Doppelkarte und somit die vorläufige Deckung akzeptiert, also muss er auch zahlen. Hier fehlen mir aber jetzt die Details darüber wie das alles zustande kam, und was in der Folgezeit geschehen ist. Ich kann mir wirklich nicht vorstellen, dass eine Versicherung erst nach 8 Monaten einen Antrag schickt.
Machs gut!
Noddi
Es gibt eine Secunia oder so ähnlich, deshalb meine Anmerkung! Das mit dem Makler sehe ich leider anders. Der meist freiberufliche Makler vermittelt lediglich den Vertrag. Er ist normalerweise kein Agent (!) des Unternehmens. Er vergleicht div. Gesellschaften und ermittelt die (vielleicht günstigsten) Tarife! Der Vertrag kommt mit der Versicherungsgesellschaft zustande. Der Makler bekommt eine Provision und das wars eigentlich. Alle Kontaktaufnahmen erfolgen über die Gesellschaft. Handelt es sich jedoch um eine Agentur der Gesellschaft, dann hast Du recht und kannst so argumentieren!!!
Der nächste Punkt: Er muss ja den Antrag nicht annehmen, aber er muss für die Zeit der vorläufigen Deckung den entsprechenden Beitrag zahlen! Er hat die Doppelkarte und somit die vorläufige Deckung akzeptiert, also muss er auch zahlen. Hier fehlen mir aber jetzt die Details darüber wie das alles zustande kam, und was in der Folgezeit geschehen ist. Ich kann mir wirklich nicht vorstellen, dass eine Versicherung erst nach 8 Monaten einen Antrag schickt.
Machs gut!
Noddi
@Specunia: Dein Freund muß 8 Monate rückwirkend nur bezahlen, wenn er da NICHT versichert war bzw. nichts gezahlt hat. Ich habe ca. 2 Monate rückwirkend gezahlt, die Europa Versicherung hat von mir keine müde Mark gesehen.
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Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
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