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    Frage an Notar / Anwalt: GRUNDBUCH???????? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 16.03.02 17:54:56 von
    neuester Beitrag 17.03.02 17:42:55 von
    Beiträge: 9
    ID: 567.011
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      schrieb am 16.03.02 17:54:56
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo!

      Folgende Frage beschäftigt im Moment meine Oma:

      Ihr verstorbener Mann war zu einem halben Teil Miteigentümer eines Grundstücks. Dies wusste sie überhaupt nicht mehr. Nun bekam meine Oma Post von der Gemeindeverwaltung und wurde erst durch diesen Brief auf das Grundstück aufmerksam. In dem mit gesendeten Grundbuchauszug wird der 50 % Anteil meines Opas bestätigt.
      Nun meldet sich der andere Miteigentümer und behauptet, dass ihm das Grundstück ganz gehören würde. Es sind damals in der Tat einige Verträge vor einem Notar abgeschlossen worden, aber keiner weiß mehr, was überhaupt damals genau abgelaufen ist……

      Mittlerweile hat die Gegenseite (Landwirte) bereits einen Anwalt eingeschaltet und dieser verlangt nun, dass meine Oma eine Einwilligung unterschreibt, um das Grundbuch berichtigen zu können. In der Tat war es wohl damals so gewollt, dass mein Opa kein Eigentum mehr an diesem Grundstück haben sollte. Aber dadurch dass sie verschieden Verträge wohl überschnitten haben, steht er noch als Miteigentümer im Grundbuch (seit 32 Jahren).
      Der ganze Vorfall liegt also nun schon 32 Jahre zurück. Ist die ganze Angelegenheit nicht schon verjährt? Das Grundstück ist wirklich nicht mehr viel Wert, aber der Anwalt will nun weitere Schritte vor Gereicht einleiten und meine Oma will später nicht die ganzen Kosten übernehmen…..
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      schrieb am 16.03.02 18:26:13
      Beitrag Nr. 2 ()
      Wenns wirklich nichts wert ist, würde kein Anwalt mit Kanonen auf Spatzen schießen. Das Grundbuch ist ein öffentliches Register und jeder darf "im guten Glauben" (oder so ähnlich) auf seine Richtigkeit vertrauen. Zur Änderung des Grundbuches bedarf es auch nicht nur notarieller Verträge, sondern einer vor einem Notar unterzeichneten sog. "Auflassung" sprich: Einigungserklärung. Ohne diese Auflassung kann kein Eigentümerwechsel im Grundbuch eingetragen werden. Im übrigen hat Deine Oma für mein Empfinden ein Recht auf Aufklärung. Wenn der Anwalt dies nicht durch Vorlage von Verträgen tun kann, muß sie wohl auch nicht befürchten, Kosten eines Rechtsstreits tragen zu müssen. Letztlich will die Gegenpartei etwas von ihr, nicht umgekehrt. Der Gegenanwalt könnte mit der gleichen Frechheit behaupten, Omas Sparbuch gehört jemand anderem. Laßt Euch nicht ins Bockshorn jagen.
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      schrieb am 16.03.02 18:37:02
      Beitrag Nr. 3 ()
      blond009 hat ziemlich sicher recht: im Grundstücksrecht gilt nicht umsonst ein sehr strenges Formprinzip.
      Derzeit ist Deine Oma in jedem Falle als Erbin (ist sie eigentlich Alleinerbin, sonst nämlich die anderen auch zu ihrem Anteil am Erbe) Mit-Eigentümerin des Grundstücks. Weil sie eben im Grundbuch steht, bzw. ihr Mann und sie seine Erbin ist.

      Mündliche Abreden über eine andere Regelung sind in jedem Falle unwirksam, sowohl eine Schenkung als auch ein Grundstücksverkauf müssen notariell beurkundet sein. Hat der andere eine solche Urkunde, dann kann er eventuell die Berichtigung des Grundbuchs verlangen, wobei auch da kein Anspruch besteht, daß Deine Oma zustimmt, weil ich davon ausgehe, daß das ganze nach 30 Jahren in jedem Falle verjährt oder "verwirkt" ist.

      Mit anderen Worten: wenn der andere die zweite Hälfte will, dann wird er dafür bezahlen müssen. Natürlich versuchen viele, mit einem Anwalt erstmal Druck zu machen. Aber das Recht ist hier völlig klar auf Eurer Seite, das einzige, was ich als unklar ansehe ist die Frage der Verjährung und Verwirkung, alle anderen Vorschriften sind hier völlig eindeutig.

      Das gilt allerdings nur, wenn das Grundstück im Westen liegt, auf dem Gebiet der ehemaligen DDR gibt es ein paar Sondervorschriften, die ich aber nicht kenne. Nach "normalem" Recht (BGB) ist aber Deine Oma auf der sicheren Seite.
      Avatar
      schrieb am 16.03.02 19:31:41
      Beitrag Nr. 4 ()
      Blond009 hat leider nicht recht:

      Zwar ist deine Oma noch (Buch)-miteigentümerin, der Anspruch auf Grundbuchberichtigung verjährt aber gem. §898 nicht, auch nicht nach 30 Jahren.
      Auch die Einrede der Verwirkung ist wohl unbeachtlich, da deiner Oma niemals ein Vertrauensschutz hinsichtlich ihrer Eigentümerstellung zuteil wurde, da sie ja nichts davon wusste.

      Ich würde die die notariellen Verträge in jedem Falle aber noch einmal überprüfen, ob dem Landwirt der Anspruch auf Grundbuchberichtigung auch wirklich zusteht.

      BULLE
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      schrieb am 16.03.02 21:26:45
      Beitrag Nr. 5 ()
      ..ob sie wirklich nichts davon wußte??? ;)

      Dennoch danke für die Information zur Verjährung, ich dachte, nach 30 Jahren verjährt quasi alles.

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      schrieb am 17.03.02 12:28:13
      Beitrag Nr. 6 ()
      @dollarboy: Deine Info ist nicht ausreichend zur Beurteilung der Frage, ob der Anspruch auf Grundbuchberichtigung zu Recht geltend gemacht wird. Ich empfehle die Prüfung durch einen Rechtsanwalt oder Notar.
      Avatar
      schrieb am 17.03.02 12:33:42
      Beitrag Nr. 7 ()
      @Bulle Mario: Eine Buchersitzung (§ 900 BGB) schließt du aus?
      Avatar
      schrieb am 17.03.02 12:36:58
      Beitrag Nr. 8 ()
      Vielleicht hilft auch eine Rücksprache mit dem Grundbuchbeamten, wenngleich sie eine rechtliche Prüfung durch einen RA oder Notar nicht ersetzen kann.
      Avatar
      schrieb am 17.03.02 17:42:55
      Beitrag Nr. 9 ()
      @nataly:
      Ein Buchersitzung gem §900 liegt nicht vor, da dafür Eigenbesitz bzw. ein jährliche Ausübung des Eigentums vorliegen müsste.

      Da die Oma jedoch nicht wußte, dass sie/der Opa überhaupt eingetragen war, ist Eigenbesitz bzw. Rechtsausübung auszuschließen.

      @dollarboy:
      Du siehst wie sehr es auf Einzelheiten ankommt, deswegen empfehle ich dringend die Rücksprache mit einem RA.

      BULLE


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