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    Ver,ögensschadenhaftpflicht-Versicherung - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 25.03.02 16:00:47 von
    neuester Beitrag 26.03.02 22:08:59 von
    Beiträge: 30
    ID: 570.840
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      Avatar
      schrieb am 25.03.02 16:00:47
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,

      habe mich gerade als unabhängiger Finanzberater selbständig gemacht.
      Nun meine Frage: Wo kann ich eine Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung abschließen und was muß ich aus haftungsrechtlicher Sicht noch beachten?

      Vielen Dank für eure Hilfe
      Avatar
      schrieb am 25.03.02 16:05:08
      Beitrag Nr. 2 ()
      Frag doch mal den AWD. ;)

      BT
      Avatar
      schrieb am 25.03.02 16:10:54
      Beitrag Nr. 3 ()
      ja die haben erfahrung, haben ja schon genug schaden mit dem dreiländerfond oder ost immobilien angerichtet.

      gell,
      Avatar
      schrieb am 25.03.02 16:12:01
      Beitrag Nr. 4 ()
      Vermögensschadenhaftpflicht=Allianz.
      Wenn du in einen Makler Pool bist, wirds billiger.
      Falls du noch fragen hast, dann Mail!

      MfG
      Avatar
      schrieb am 25.03.02 16:17:56
      Beitrag Nr. 5 ()
      Welche Gewerbeerlaubnis hast du?

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      Avatar
      schrieb am 25.03.02 16:27:20
      Beitrag Nr. 6 ()
      Es gibt unabhängige Versicherungs-Makler, die mit großen Versicherern eigenständige VSHA-Konzepte entwickelt haben. Top-Leistungen und angemessene Prämien.
      Keine Abhängigkeit von Pools oder Dienstherren.
      Avatar
      schrieb am 25.03.02 16:30:49
      Beitrag Nr. 7 ()
      Schau mal bei Hiscox www.hiscox.de vorbei.

      Dort kannst du dann auch gleich dein Privatflugzeug versichern
      Avatar
      schrieb am 25.03.02 16:37:00
      Beitrag Nr. 8 ()
      Neue Finanzen

      Seit wann sind Makkler/Berater abhänig von einem Pool ??
      Das ist mir ja völlig neu.
      Und welche Versicherungen schliessen mit neulingen seperate Verträge ab.

      MfG

      Hypothese schau dich mal bei der www.BCA.de um.
      Avatar
      schrieb am 25.03.02 16:42:42
      Beitrag Nr. 9 ()
      http://www.rwb-finanz.de, dort auf Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Ansonsten: keinen Müll verkaufen ;-)

      Gruß

      stoepsel
      Avatar
      schrieb am 25.03.02 17:05:34
      Beitrag Nr. 10 ()
      Nur Produkte verkaufen, für welche du vom Anbieter eine Haftungsfreistellung bekommst.
      Gibt ein Anbieter keine Haftungsfreistellung,ist meist was faul.
      Avatar
      schrieb am 25.03.02 17:44:34
      Beitrag Nr. 11 ()
      Marwin
      die Unabhängigkeit bezog sich darauf, daß man als Finanzberater (auch Neulinge) eine VSHA erhält, ohne von einem Pool (BCA, Tecis etc) abhängig zu sein. Sogar günstiger als über Pools und vor allem mit sehr gutem Bedingungswerk !
      Als Neuling hat man regelmäßig folgende Wege, um an eine VSHA zu kommen:
      a) Neuling - Haftpflichtversicherer direkt
      b) Neuling - Maklerpool (BCA, tecis) oder Berufsverband
      c) Neuling - Makler - Haftpflichtversicherer
      zu c) Es gibt Makler, die spezielle VSHA-Deckungskonzepte entwickelt habe.
      Jetzt verstanden ?
      Avatar
      schrieb am 25.03.02 18:07:13
      Beitrag Nr. 12 ()
      ich finde es wirklich erschreckend, dass sich leute als finanzberater selbständig machen dürfen, die solche fragen stellen.

      wenn du noch nicht einmal selbst klar kommst, wie willst du dann andere beraten?
      Avatar
      schrieb am 25.03.02 21:10:43
      Beitrag Nr. 13 ()
      Hallo Neue Finanzen.

      Sorry, aber du labberst doch mist.Niemand in einem Pool ist abhänig und die BCA mit Tecis zu vergleichen zeugt wohl nur daher das du keine Ahnung hast vom Markt.
      Ausserdem macht es einen Unterschiede Rechtlich ob du als Vermittler oder Berater Arbeitest (Prospekthaftung ).
      Desweiteren braucht man, um mit manchen Gesellschaften(Investment,Versicherungen)zusammen zuarbeiten,eine Gwo 34§ die man nachweisen muss.(So ist es z.b bei der BCA,ohne Gwo §34,kein Partner).Oder wie machst du das ????
      Avatar
      schrieb am 26.03.02 09:05:10
      Beitrag Nr. 14 ()
      RE: Vermögensschadenhaftpflicht

      es gibt einen Vermögensschadenhaftpflichtversicherer
      welcher

      a) eine Rückwärtsversicherung anbietet, seit Geschäftsaufnahme
      b) alle Risiken auf Versicherungsvermittlung und Finanzberatung ( sämtliche § 34 c Risiken ) übernimmt.
      c) Nachhaftung 5 Jahre ( kann verlängert werden )
      rechtlich Selbständiger Vertrag, kein Gruppenvertrag
      d) Der Versicherungsschutz wird unabhängig vom Gericht festgestellten Status gewährt. ( vgl. Makler, Agent, Pseudomakler )

      je nach Geschäftsumfang an 400 Euro JP.

      hat ein Maklerkollege entwickelt.
      Risikoträger ist die R und V.


      SOM
      Avatar
      schrieb am 26.03.02 09:08:45
      Beitrag Nr. 15 ()
      @stoepsel

      der rwb-anbieter ist ziemlich teuer.
      Die Rückwärtsversicherung hätte mich 1.280 Euro bei rwb gekostet.

      aktuell bekomme ich diese Prämienfrei ;)

      SOM
      Avatar
      schrieb am 26.03.02 09:23:04
      Beitrag Nr. 16 ()
      SvensKollega,

      an deiner Stelle würde ich aufpassen, sonst steht er auch vor deiner Tür und drückt dir eine Glasversicherung mit Beitragsrückgewähr aufs Auge.
      Und dann kannst du sehen, wie du da rauskommst.
      Avatar
      schrieb am 26.03.02 09:48:43
      Beitrag Nr. 17 ()
      Marwin
      Sorry, aber Du hast keine Ahnung vom Geschäft! Deine Aussage sind sehr diffus und nicht substantiiert !
      Lies Dir bitte einmal sämtliche VSHA-Bedingungswerke durch, bevor Du hier postest.
      z.B. BCA
      "Der gewünschte Versicherungsschutz gilt nur für die Dauer der bestehenden BCA Vereinbarung, bei gleichzeitiger termingerechter Zahlung der Dienstleistungspauschale..."

      diese Klausel findest Du in ähnlicher Form bei Tecis.
      Das nenne ich Abhängigkeit !

      Die rechtlichen Unterschiede bezgl. einer Vermittlertätigkeit oder Beratertätigkeit sind zunächst einmal unabhängig von der Prospekthaftung !
      Du kannst es Dir ganz einfach schon dadurch erklären, daß eine Prospekthaftung dann nicht in Betracht kommt, wenn der Vermittler oder Berater keinen Prospekt verwendet!

      Gegenstand einer guten VSHA ist Versicherungsschutz für den Fall, daß man wegen eines bei der beruflichen Tätigkeit begangenen Verstoßes von einem anderen in Anspruch genommen wird.
      Da spielt übrigens die Erlaubnis nach 34 c GewO keine Rolle.
      Versichert sind die Tätigkeiten als solche !
      Das können sein Vermittlungstätigkeiten, Hausverwaltertätigkeiten oder Honorarberatung .
      Avatar
      schrieb am 26.03.02 10:52:41
      Beitrag Nr. 18 ()
      RE: neue finanzen

      natürlich spielt die Tätigkeit eine entscheidende Rolle.

      Jetzt bin ich etwas überrascht, von Deiner Äusserung.

      Wenn dein VSH VR keine Tätigkeiten im Sinne des § 34 c versichert hat, haste ein größeres Problem.

      Eine Tätigkeitsbeschreibung, welche nur die Tätigkeiten des § 43 ff VVG versichert, schützt dich als Berater noch längst nicht für Beratungsfehler aus Tätigkeiten der Finanzberatung im Sinne des 34 c GEwO.

      Ich weiss nicht, wie Du darauf kommst.

      Zu Deinen Aussagen bezgl. der BCA und Tecis Verträge kann ich Dir jedoch zustimmen.


      SOM
      Avatar
      schrieb am 26.03.02 11:08:38
      Beitrag Nr. 19 ()
      Marwin
      Woraus liest Du, daß meine VSHA nicht 34 c hat ?
      Meine obigen Ausführungen stammen nicht notwendigerweise aus meiner VSHA. Mir liegen 5 Bedingungswerke von fünf verschiedenen Anbietern vor, aus denen ich hier zitiere.

      Noch einmal zu 34 c:
      Wenn ein Finanzberater keine Tätigkeiten nach 34 c ausübt, benötigt er diesbezüglich keine VSHA, z.b. wenn er als Honorarberater tätig ist oder weil er nur Versicherungen vermittelt (könnte ja sein). Hier genügt eine VSHA mit den speziellen Tätigkeitsmerkmalen.
      In einer VSHA wirst Du auch nicht immer den § 34 c GewO zitiert finden. Allein schon deshalb nicht, weil 34c zB. auch die Tätigkeit als Bauträger umfaßt. Die Tätigkeit eines Bauträgers unterscheidet sich grundlegend von der Tätigkeit eines Finanzdienstleisters.
      Es werden daher meistens die Tätigkeiten beschrieben, die mit denen des 34 c deckungsgleich sein können.

      Wie kommst Du im übrigen auf 43 VVG ?
      43 regelt die Tätigkeit eines Versicherungsagenten !
      Avatar
      schrieb am 26.03.02 11:27:16
      Beitrag Nr. 20 ()
      RE: neue Finanzen

      redest Du jetzt mit mir oder mit marwin ??

      Ich schätze mal, du meinst mich.

      Du hast so oder so den Kern meiner Aussage nicht verstanden.
      Ich versuche es noch einmal in 2 kleinen Schritten für Dich aufzuarbeiten.

      1.)
      Du sagst :

      Gegenstand einer guten VSHA ist Versicherungsschutz für den Fall, daß man wegen eines bei der beruflichen Tätigkeit begangenen Verstoßes von einem anderen in Anspruch genommen wird.
      Da spielt übrigens die Erlaubnis nach 34 c GewO keine Rolle.
      Versichert sind die Tätigkeiten als solche !
      Das können sein Vermittlungstätigkeiten, Hausverwaltertätigkeiten oder Honorarberatung .
      (Anm. der Fragesteller Hypothese möchte sich als Finanzberater selbständig machen, und nicht als Hausverwalter oder Bauträger )

      2.)
      Ich sage :

      Wenn in einem Vertrag nur die Vermittlertätigkeit nach 43ff VVG versichert ist, deckt diese VSH nicht automatisch Tätigkeiten nach bsp. §34c GewO ab.

      Worauf ich hinaus will, und das gerade als Hinweis für einen Anfänger :
      Es reicht nicht aus eine VSH zu haben, es muß auch

      a) aus der Tätigkeitsbeschreibung
      b) aus den Bes.bedingungen hervorgehen

      daß alle Tätigkeiten auch versichert sind.

      Welche Risiken jetzt Deine persönliche VSH abdeckt, ggf. die einer Honorarberatung, o.ä., spielt für den gemeinen Vermittlertyp keine Rolle.


      SOM
      Avatar
      schrieb am 26.03.02 11:40:31
      Beitrag Nr. 21 ()
      Wieso braucht ein seriös arbeitender Finanzberater überhaupt eine VSH?

      Wer eine hat, arbeitet doch nicht automatisch besser wie jemand der keine hat.
      Avatar
      schrieb am 26.03.02 11:46:51
      Beitrag Nr. 22 ()
      RE: Klingvestor

      Gegenfrage :

      Wieso braucht ein Steuerberater, Rechtsanwalt oder Wirtschaftprüfer ein VSH ?

      Selbst bei bester Ausbildung und Tätigkeit, kann durch verschiedene Fehler, und sei es ein Sekretariatsfehler, dem Mandanten ein Vermögensschaden entstehen.

      In einigen Berufszweigen ist die VSH sogar zwingend vorgeschrieben.
      Auch die neue EG Richtlinie für VersVermittler sieht eine solche
      obligatorische VSH vor.

      SOM
      Avatar
      schrieb am 26.03.02 11:54:28
      Beitrag Nr. 23 ()
      som, habe Dich natürlich verwechselt ! Sorry !
      Die Hausverwaltung ist auch nur als beispiel gedacht gewesen.
      Die Bauträgertätigkeit nur, um den Blödsinn mit der Aussage nach 34 c zu verdeutlichen.
      Wenn ich mich als Finanzberater tätig mache, wäre es aber nicht verkehrt, eine VSHA abzuschließen die möglichst einen umfassenden Tätigkeitskatalog versichert, es sei denn man beschränkt sich von anfang an auf eine bestimmte Vermittlungstätigkeit. Ist man dann aber noch Berater und sollte man sich so nennen ?

      Der Einwand von Klingvestor ist gar nicht so falsch !
      Avatar
      schrieb am 26.03.02 12:02:36
      Beitrag Nr. 24 ()
      RE: neue finanzen

      naja, soweit liegen wir dann wohl nicht auseinander.

      Du meinst : Die Bauträgertätigkeit nur, um den Blödsinn mit der Aussage nach 34 c zu verdeutlichen.

      Ich unterstelle Dir mal keine Unkenntnis, aber der 34c
      ist gerade bei Finanzberatern in vielen Unterpunkten einschlägig, und sogar Vorraussetzung einer Tätigkeitsaufnahme, sofern es sich um eine vermittelnde Tätigkeit handelt.

      Der Einwand von klingvestor bringt natürlich keine neuen Erkenntnisse und ist irrig.

      Ein seriös arbeitender Notar arbeitet auch nicht besser, als einer der keine VSH hat.
      Also auf diese Basis brauchen wir uns nicht bewegen.


      SOM
      Avatar
      schrieb am 26.03.02 12:03:45
      Beitrag Nr. 25 ()
      @som
      Ich sehe bei jemanden, der eine VSH hat das Problem, dass er möglicherweise nicht mehr so akkurat arbeitet wie ohne VSH, wo er persönlich haftet und somit schon von dieser Seite aus motiviert wird korrekt zu beraten und zu arbeiten.
      Meine These: Mit einer VSH verschlechtert sich die Beratungsqualität, weil Fehler "nicht mehr weh tun" sondern auf die Versicherung abgewälzt werden können.

      Warum haben eigentlich die Politiker keine VSH?
      Die sind nur Ihrem Gewissen verpflichtet und können Schaden anrichten so viel sie schaffen. Mit einer persönlichen Haftung würden sie bestimmt einiges besser machen.
      Avatar
      schrieb am 26.03.02 12:18:10
      Beitrag Nr. 26 ()
      RE: klingvestor

      ich sehe ehr das Gegenteil. Ein seriös arbeitender Berater hat eine VSH.

      Grund :
      der Mandant ist selbst bei Fehlern des Beraters geschützt.

      Beispiel :
      Der Berater (Vermittler) macht einen Fehler, und haftet in voller Höhe persönlich.
      Bei sonstigen Gesellschaftsformen, ist die Haftung oft noch weiter begrenzt.

      Möglicher Schaden beim Mandanten : 250.000 Euro

      Der Berater wird rechtskräftig verurteilt, kann aber von der Schadensumme nur 30.000 Euro direkt begleichen, der Rest wird durch einen Titel langjährig gesichert.

      Der Mandant steht also weiterhin mit einem großen Verlust da. Ob der Berater überhaupt irgendwann die Schulden durch den Titel zurückzahlen kann, bleibt offen, da er seine Tätigkeit auf Grund von Negativeinträgen wohl nicht weiter ausüben kann.

      Ist der Berater VSH versichert, werden die Ansprüche des Mandanten in vollem Umfang bedient.


      SOM
      Avatar
      schrieb am 26.03.02 13:26:35
      Beitrag Nr. 27 ()
      som

      "ist gerade bei Finanzberatern in vielen Unterpunkten einschlägig, und sogar Vorraussetzung einer Tätigkeitsaufnahme, sofern es sich um eine vermittelnde Tätigkeit handelt. "

      RICHTIG WÄRE:
      Sofern es sich um Tätigkeiten im Sinne des 34 c GewO handelt, zB. Vermittlung von Investmentfonds.
      wer jedoch fondsgebundene Leben vermittelt, braucht keinen 34 c !
      Avatar
      schrieb am 26.03.02 13:57:07
      Beitrag Nr. 28 ()
      RE: neue finanzen

      nichts anderes habe ich geschrieben.


      SOM
      Avatar
      schrieb am 26.03.02 14:55:18
      Beitrag Nr. 29 ()
      SOM
      Du hast geschrieben:
      "sofern es sich um eine vermittelnde Tätigkeit handelt. "

      Das impliziert jede vermittelnde Tätigkeit.
      Gerade für anfänger ganz wichtig:
      nicht jede Tätigkeit ! Nur besondere !
      Avatar
      schrieb am 26.03.02 22:08:59
      Beitrag Nr. 30 ()
      RE: Neue Finanzen

      welche Tätigkeiten führt der gemeine Finanzberater denn aus ?

      - VersVermittlung ( keine Anforderungen , nur GewAnmeldung und Führungszeugnis )
      - Fondsvermittlung ( 34 c erforderlich )
      - Darlehensvermittlung ( 34 c erforderlich )
      - Immobilienvermittlung ( 34 c erforderlich )
      - Vermittlung öffentlich angebotener Vermögensanalgen ( 34 c erforderlich)
      - Medienfonds Schiffsbeteiligung u.ä. ( 34 c erforderlich )

      Der vermittelnde Finanzberater könnte also nur Versicherungsprodukte vermitteln, ohne den 34c GewO.

      Dann wär er aber Versicherungsmakler ;) oder Mehrfachagent, oder einfach nur Agent.


      SOM


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