Sammlung: Werbungskosten für Azubis!!! Bitte eintragen! - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 12.06.02 10:12:49 von
neuester Beitrag 12.06.02 18:24:29 von
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Beispiele für Werbungskosten von Azubis sind:
Fahrten zur Arbeitsstätte,
Fahrten zur Berufsschule,
Fachliteratur,
Arbeitsmittel wie Schreibtisch, Bürostuhl, Büromaterial, Arbeitskleidung und deren Reinigung, sofern das durch die Art der Tätigkeit zu rechtfertigen ist, Kontoführungsgebühren.
Auch bestimmte zusätzliche Ausbildungskurse können anerkannt werden.
Kennt jemand die Pauschalbeträge die man sonst noch geltend machen kann? Oder weitere Werbungskosten?
Fahrten zur Arbeitsstätte,
Fahrten zur Berufsschule,
Fachliteratur,
Arbeitsmittel wie Schreibtisch, Bürostuhl, Büromaterial, Arbeitskleidung und deren Reinigung, sofern das durch die Art der Tätigkeit zu rechtfertigen ist, Kontoführungsgebühren.
Auch bestimmte zusätzliche Ausbildungskurse können anerkannt werden.
Kennt jemand die Pauschalbeträge die man sonst noch geltend machen kann? Oder weitere Werbungskosten?
Was willst du Werbungskosten absetzen, wenn du gar keine Steuern zahlst?????????????????!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
Schau einfach ins ESTG.
Deine Eltern können gemäß $$ 32 ff
Pauschalaufwendungen geltend machen 1800 Dm, 2400, 4200 Dm je nach Tatbestand
Deine Eltern können gemäß $$ 32 ff
Pauschalaufwendungen geltend machen 1800 Dm, 2400, 4200 Dm je nach Tatbestand
@2,
ganz unbedeutend sind Werbungskosten für Azubis auch wieder nicht.
Die Eltern bekommen für Azubis den Kinderfreibetrag bzw. Kindergeld.
Wenn die maßgebliche Einkunftsgrenze, die irgendwo um die 14.000 DM liegt, überschritten wird und sei es auch nur um eine Mark, entfällt das Kindergeld in vollem Umfang.
Die maßgeblichen Eurobeträge kann man im § 32 EStG nachlesen.
Wer also eine relativ hohe Lehrlingsvergütung erhält, sollte auch als Azubi auf Werbungskosten achten.
cu
pegru
ganz unbedeutend sind Werbungskosten für Azubis auch wieder nicht.
Die Eltern bekommen für Azubis den Kinderfreibetrag bzw. Kindergeld.
Wenn die maßgebliche Einkunftsgrenze, die irgendwo um die 14.000 DM liegt, überschritten wird und sei es auch nur um eine Mark, entfällt das Kindergeld in vollem Umfang.
Die maßgeblichen Eurobeträge kann man im § 32 EStG nachlesen.
Wer also eine relativ hohe Lehrlingsvergütung erhält, sollte auch als Azubi auf Werbungskosten achten.
cu
pegru
Azubis können die gleichen Werbungskosten geltend machen wie Arbeitnehmer, sie gelten auch als Arbeitnehmer.
Aus steuerlicher Sicht dürfte es sich häufig nicht auszahlen, Belege zu sammeln, da auch Azubis die Werbungskosten-Pauschale von 2000 DM gewährt wird. Sollten die Werbungskosten höher liegen, hat auch dies dies im Regelfall keine steuerlichen Auswirkungen, weil das zu versteuernde Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt. Für den Azubi lohnt es sich steuerlich in den meisten Fälllen nicht, eine ESt-Erklärung abzugeben, da vom Gehalt Lonsteuer nicht einbehalten wurde und daher auch keine Steuererstattung erfolgt.Also: Viel Arbeit für nichts.
Aus steuerlicher Sicht dürfte es sich häufig nicht auszahlen, Belege zu sammeln, da auch Azubis die Werbungskosten-Pauschale von 2000 DM gewährt wird. Sollten die Werbungskosten höher liegen, hat auch dies dies im Regelfall keine steuerlichen Auswirkungen, weil das zu versteuernde Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt. Für den Azubi lohnt es sich steuerlich in den meisten Fälllen nicht, eine ESt-Erklärung abzugeben, da vom Gehalt Lonsteuer nicht einbehalten wurde und daher auch keine Steuererstattung erfolgt.Also: Viel Arbeit für nichts.
Lediglich im Hinblick auf das Kindergeld kann es sich lohnen, Werbungskosten nachzuweisen, siehe pegru.
Die Geschichte mit den 14040 DM gilt nicht nur für das Kindergeld, sondern auch für Sozialzuschläge der Eltern im Öffentlich Dienst. Da können schon mal insgesamt fast 2800 Euro geldwerter Vorteil (inklusive Kindergeld) rausspringen.
Die 14040 DM sind das zu versteuernde Einkommen, d.h, nach Abzug der Werbungskosten.
Kannst mir auch ne Boardmail schicken, ich rufe Dich aus dem Büro zurück.
Hier die einschlägige Passage aus § 32 EStG:
2Nach Satz 1 Nr. 1 und 2 wird ein Kind nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 7.188 Euro im Kalenderjahr hat. 3Dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig und angemessen ist. 4Zu den Bezügen gehören auch steuerfreie Gewinne nach den §§ 14, 16 Abs. 4, § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 3, die nach § 19 Abs. 2 und § 20 Abs. 4 steuerfrei bleibenden Einkünfte sowie Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 übersteigen. 5Bezüge, die für besondere Ausbildungszwecke bestimmt sind, bleiben hierbei außer Ansatz; Entsprechendes gilt für Einkünfte, soweit sie für solche Zwecke verwendet werden. 6Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 nur in einem Teil des Kalendermonats vor, sind Einkünfte und Bezüge nur insoweit anzusetzen, als sie auf diesen Teil entfallen. 7Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 an keinem Tag vorliegen, ermäßigt sich der Betrag nach Satz 2 oder 3 um ein Zwölftel. 8Einkünfte und Bezüge des Kindes, die auf diese Kalendermonate entfallen, bleiben außer Ansatz. 9Ein Verzicht auf Teile der zustehenden Einkünfte und Bezüge steht der Anwendung der Sätze 2, 3 und 7 nicht entgegen. 10Nicht auf Euro lautende Beträge sind entsprechend dem für Ende September des Jahres vor dem Veranlagungszeitraum von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Referenzkurs umzurechnen.
2Nach Satz 1 Nr. 1 und 2 wird ein Kind nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 7.188 Euro im Kalenderjahr hat. 3Dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig und angemessen ist. 4Zu den Bezügen gehören auch steuerfreie Gewinne nach den §§ 14, 16 Abs. 4, § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 3, die nach § 19 Abs. 2 und § 20 Abs. 4 steuerfrei bleibenden Einkünfte sowie Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 übersteigen. 5Bezüge, die für besondere Ausbildungszwecke bestimmt sind, bleiben hierbei außer Ansatz; Entsprechendes gilt für Einkünfte, soweit sie für solche Zwecke verwendet werden. 6Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 nur in einem Teil des Kalendermonats vor, sind Einkünfte und Bezüge nur insoweit anzusetzen, als sie auf diesen Teil entfallen. 7Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 an keinem Tag vorliegen, ermäßigt sich der Betrag nach Satz 2 oder 3 um ein Zwölftel. 8Einkünfte und Bezüge des Kindes, die auf diese Kalendermonate entfallen, bleiben außer Ansatz. 9Ein Verzicht auf Teile der zustehenden Einkünfte und Bezüge steht der Anwendung der Sätze 2, 3 und 7 nicht entgegen. 10Nicht auf Euro lautende Beträge sind entsprechend dem für Ende September des Jahres vor dem Veranlagungszeitraum von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Referenzkurs umzurechnen.
Hast du für die Lehrstelle den Wohnort gewechselt? Dann könnte man noch die Miete, Umzugskosten, Kosten der zweiten Haushaltsführung,... ansetzen.
ist aber sehr fallspezifisch
ist aber sehr fallspezifisch
Im Einzelfall können die "Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit" auch mal negativ sein, z.B., wenn Ausbildungsbezüge nur für einen kurzen Zeitraum im Kalenderjahr bezogen wurden und die Werbungskosten über DM 2000 liegen. Dann kann es sich auch mal lohnen, einen Verlust vortragen zu lassen.
Zu #8: Die "Einkünfte und Bezüge" in § 32 EStG sind nicht mit dem zu versteuernden Einkommen identisch. Zutreffend ist aber, dass Werbungskosten abzuziehen sind.
Das sagte ja auch niemand
Doch, Matthias301275, du hast das exakt so gesagt:
"Die 14040 DM sind das zu versteuernde Einkommen, d.h, nach Abzug der Werbungskosten".
"Die 14040 DM sind das zu versteuernde Einkommen, d.h, nach Abzug der Werbungskosten".
Aber wir wollen doch nicht streiten...
Was ist z.B. mit so einer Tagespauschale für den Verpflegungsmehraufwand (falls das so heißt...)
Wenn man während der Ausbildung in der gleichen Stadt umzieht (Entfernung zum Betrieb bleibt gleich), kann man diese Kosten auch berücksichtigen?
Was ist z.B. mit so einer Tagespauschale für den Verpflegungsmehraufwand (falls das so heißt...)
Wenn man während der Ausbildung in der gleichen Stadt umzieht (Entfernung zum Betrieb bleibt gleich), kann man diese Kosten auch berücksichtigen?
aber ich sehe da trotzdem nicht den $ 32, der steht in einem völlig anderem Zusammenhang
Sorry, aber der Fahrtweg sollte sich durch den umzug schon um 1h verkürzen
Fahrten zur Berufsschule können teilweise bzw. über einen bestimmten Zeitraum als Dienstreise mit 30 cent pro gefahrenen km angesetzt werden.
greengold
greengold
Zu #17: Sorry, war ein Missverständnis. Du hast den steuerlichen Grundfreibetrag gemeint und hast dich nicht auf § 32 EStG bezogen.
Allerdings ist dann noch zu ergänzen, dass nicht nur WK, sondern auch Sonderausgaben abgezogen werden können; dies allerdings nur beschränkt im Rahmen von § 10 Abs. 3 EStG.
Allerdings ist dann noch zu ergänzen, dass nicht nur WK, sondern auch Sonderausgaben abgezogen werden können; dies allerdings nur beschränkt im Rahmen von § 10 Abs. 3 EStG.
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