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    Spekulationsfrist bei Immobilien! - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 17.07.02 14:04:17 von
    neuester Beitrag 21.07.02 23:50:11 von
    Beiträge: 8
    ID: 608.929
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      schrieb am 17.07.02 14:04:17
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo!

      Folgender Fall:
      A und B (Geschwister) gehören seit 8 Jahren ein Mietshaus zu ja 50%,
      welches vom Vater überschrieben worden ist.
      Nun soll das Haus nicht mehr jedem zu 50% gehören, sondern es sollen Eigentumswohnungen entstehen.
      Dann gehören z.B. A zwei Wohnung und B zwei Wohnungen.
      Nun will A eine Eigentumswohnung an den Sohn verkaufen (ca. 30.000 Euro).
      Was hat das für steuerliche Auswirkungen? Müssen die Einnahmen aus dem Verkauf versteuert werden?
      Fällt Grunderwerbssteuer an?
      Avatar
      schrieb am 17.07.02 14:19:41
      Beitrag Nr. 2 ()
      A soll die Eigentumswohnung dem Sohn schenken(weniger Steuern?) und der Sohn soll dem Vater die 30.000 EUR in Form eines Rentenvertrages über mehrere Jahre zurückzahlen;)
      Avatar
      schrieb am 17.07.02 14:27:03
      Beitrag Nr. 3 ()
      Dann bekommt der Sohn aber keine Eigenheimzulage!
      Avatar
      schrieb am 17.07.02 14:47:27
      Beitrag Nr. 4 ()
      1. keine Ertragsteuerauswirkung, sofern das Grundstück auch schon 2 Jahre beim Vater war (Vorbesitzzeit wird angerechnet). D. h. es sollte keine Einkommensteuer anfallen (Vorgang der nicht steuerbaren Vermögensebene)
      2. keine Grunderwerbsteuer bei Grundstückserwerben unter Verwandten der geraden Linie (§3 Nr. 6 Grunderwerbsteuergesetz)
      Gruss
      Avatar
      schrieb am 17.07.02 14:54:27
      Beitrag Nr. 5 ()
      Meiner Meinung nach sieht die Sache so aus:
      Es handelt sich hier um ein privates Veräußerunsgeschäft. Wenn man ein Immobilie verkaufen möchte, muß man das Objekt aber mindestens 10 Jahre gehalten haben, um es steuerfrei weiterverkaufen zu können(gilt nur für Privatleute). Im obigen Fall ist diese Bedingung aber nicht erfüllt. Dort hat A sonst. Einkünfte in Höhe von 30 TEURO. Von diesem Betrag kann unter Umständen aber noch eine ganze Menge abgezogen werden (z. B Kosten, die A bei der Veräußerung angefallen sind; auch die Anschaffungskosten vermindert um AfA, glaube ich zumindest...). Daher liegt am Ende das zu versteuernde Einkommen i.d.R. deutlich unter den Einkünften.
      Mit der Grunderwebsteuer kenne ich mich leider nicht aus, allerdings müssen die eh vom Käufer getragen werden.
      Noch ein guter Rat:
      Wende Dich bei solchen Fragen am Besten an einen Steuerberater. Und zwar VOR dem Verkauf. Halbseidene Ratschläge wie der von proFEIT kommen schneller als man denkt als Bumerang zurück. Boris Becker lässt grüßen...

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      Avatar
      schrieb am 18.07.02 09:21:10
      Beitrag Nr. 6 ()
      zu #4:

      Verstehe ich das richtig? Wenn der Vater das Haus bereits 60 Jahre gehört, fällt bei Verwandten der geraden Linie keine Spekulationssteuer an?
      Avatar
      schrieb am 21.07.02 18:43:16
      Beitrag Nr. 7 ()
      So sieht´s aus! Gerade Linie spielt keine Rolle, allein entscheidend ist, daß der Veräußerer das Objekt mindestens 10 Jahre gehalten hat. Hat er dies unentgeltlich erworben, so wird ihm die Haltedauer des Rechtsvorgängers angerechnet. Bei 60 Jahren Eigentum des Vaters kann keine EST anfallen! Grunderwerbsteuer fällt bei Erwerbsvorgängen zwischen Verwandten gerader Linie nicht an.

      Interessanter ist hier vielmehr die volle Ausschöpfung der Eigenheimzulage durch den Sohn. Den begünstigten Höchstbetrag von Euro 51120,- schöpft man hier nicht aus. Dies ist natürlich nur dann relevant, wenn der Sohn selbst nutzen will.

      Alternative: Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen
      (Stichwort: Leibrente). Unbedingt beraten lassen!

      Gruß

      Stoxfish
      Avatar
      schrieb am 21.07.02 23:50:11
      Beitrag Nr. 8 ()
      Völlig korrekt von Stoxfisch und Steuertip. Das Überschreiben gilt nicht als Erwerb, der für § 22 i.V. § 23 EstG (Spekulationssteuer) Vorraussetzung ist. Ich würde bei einem Verkauf an den Sohn auch eher einen höheren Kaufpreis vorziehen, um die Eigenheimzulage voll auszuschöpfen. Die Variante mit der Leibrente kann auch sehr interessant sein.


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