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    "Unser" Staat: Spekulationssteuer für die Kleinen - Schlupflöcher für die Großen - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 14.08.02 01:04:14 von
    neuester Beitrag 20.08.02 17:42:18 von
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      schrieb am 14.08.02 01:04:14
      Beitrag Nr. 1 ()


      Aus der Portokasse

      Mit Hilfe einer kleinen privaten Familienstiftung lassen sich Millionen an Steuern sparen, ohne das Vermögen dem Staat zu offenbaren. Für den Trick muss man in Steueroasen ausweichen.

      Wenn es um Einkommen und Erbe geht, langt der Staat besonders gerne hin. Doch wer gewieft ist und einiges an Vermögen mitbringt, kann dem Finanzamt ein Schnippchen schlagen. Und zwar mit dem "Irrevocable Inter Vivos Trust", der ein ideales Instrument zur Einkommen- und Erbschaftsteuervermeidung ist. Zugegeben, der Name klingt kompliziert. Doch handelt es sich schlicht um eine private Familienstiftung, die in einer Steueroase wie Gibraltar zwecks Steuervermeidung eine Firma errichtet. Im Gegensatz zur deutschen Stiftung bedarf sie keiner behördlichen Genehmigung, ihr Vermögen muss keiner staatlichen Stelle offenbart werden, und die Gründungs- und Unterhaltskosten sind relativ gering. Entsprechend hoch ist das Steuersparpotenzial.

      Wirkungsvolle Waffe in Rosenkriegen

      Vermögende Deutsche haben mit der Errichtung solcher Trusts bereits in den vergangenen Jahrzehnten Milliarden an Einkommen-, Gewerbe- und Erbschaftsteuer legal eingespart. Auch wird der Trust als wirkungsvolle Waffe in Rosenkriegen eingesetzt. Zwar hat der hiesige Gesetzgeber mit dem Unternehmensteuerfortentwicklungsgesetz kürzlich auch die Bestimmungen des Außensteuergesetzes (AStG) drastisch verschärft. Paragraf 15 AStG, der die Besteuerung von Stiftungen und Trusts regelt, blieb aber unverändert, weil er bereits nach altem Recht am Rande der Verfassungskonformität angesiedelt war.

      An einem Trust wirken mit: der Trustgründer (Settlor), die Trustverwalter (Trustees) und die Begünstigten (Beneficiaries). Der Trustgründer gründet den Trust in der Regel in Form einer Urkunde und überträgt auf ihn Vermögensgegenstände. In Betracht kommen grundsätzlich alle möglichen Vermögensarten wie Geld, Kapitalanteile, Kunstwerke, Rechte - mit der Einschränkung, dass diese nicht dem deutschen Sachenrecht unterliegen dürfen. So ist es unwirksam, deutsche GmbH-Anteile in einen Trust einzubringen. Ausländische Anteile an deutschen Geschäften können dagegen eingebracht werden, auch wenn erhebliches Vermögen vorliegt.

      Als Trustees nur ´erste Adressen´

      Die Verwalter managen das Trustvermögen. Dieses besteht oft nur aus den Anteilen einer dem Trust nachgeschalteten Kapitalgesellschaft, die die einzelnen Wirtschaftsgüter im Betriebsvermögen hält - was rechtlich und organisatorisch einfacher ist. Als Trustees kommen vor allem Banken oder fachkundige Anwälte in Betracht - also nur "erste Adressen", die das Fachwissen mitbringen.

      Ein Beispiel: Der 50-jährige Mittelständler Dr. Finanzamtsschreck (F) ist geschäftsführender Gesellschafter der prosperierenden deutschen Import-GmbH. F hält 70 Prozent, seine Ehefrau Emma (E) 30 Prozent. F muss nach Lage der Dinge befürchten, dass seine Ehe in den nächsten Jahren scheitert. In diesem Fall müsste er E einen hohen Zugewinnausgleich zahlen (der Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt). Grund: Der gemeine Wert der GmbH-Anteile würde ermittelt und im Scheidungsfall in die Berechnung des Zugewinnausgleichs einfließen.

      Um dies zu verhindern, überträgt F die Geschäftsführung der GmbH 2002 an E und gründet in Gibraltar einen Irrevocable Inter Vivos Discretionary Trust. Zur Vermeidung von Erbschaftsteuer wird er nur mit 5000 Euro dotiert. Der Trust errichtet in einer Steueroase, die mit Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) nach Maßgabe der Artikel 5 und 15 des OECD-Muster-DBA abgeschlossen hat, die Tochtergesellschaft Fortune Ltd. Auch Fortune ist im Import-Geschäft aktiv.

      Trust und nachgeschaltete Gesellschaft müssen übrigens nicht im selben Land ansässig sein. Wenn Fortune etwa als Inhaber eines Patentes Lizenzgebühren in Rechnung stellen würde, wäre dafür Zypern das geeignetste Land, weil dort die Quellensteuer auf patentrechtliche Lizenzgebühren nach dem DBA entfällt.

      F wird Aufsichtsrat von Fortune und bringt dort seine weltweiten Geschäftsbeziehungen ein. Bereits nach kurzer Zeit explodieren die Erträge von Fortune, während die Gewinne der Import-GmbH - ihres dynamischen Geschäftsführers F beraubt - einbrechen.

      Fortune eröffnet in Deutschland ein Warenlager im Sinne des OECD-Muster-DBA und liefert Waren an deutsche Kunden. Bereits jetzt erfreut sich F hoher Steuervorteile, da seine Aufsichtsratsbezüge gemäß Artikel 15 des DBA nicht in Deutschland, sondern nur im Oasenland besteuert werden. Spitzensteuersatz dort: nur 28 Prozent. Zudem muss in Deutschland weder Körperschaft- noch Gewerbesteuer gezahlt werden, da Fortune mit dem Warenlager doppelbesteuerungsrechtlich keine Betriebsstätte begründet. 25 Prozent Körperschaft- und mindestens zehn Prozent Gewerbesteuer fallen also weg.

      Zugewinnausgleich aus der ´Portokasse´

      2006 kommt es zu der Scheidung. Da die Anteile der Import-GmbH fast nur noch ihrem Nominalwert entsprechen, kann F den an E zu entrichtenden Zugewinnausgleich praktisch aus der "Portokasse" zahlen. Unterhaltszahlungen entfallen, da F nur noch geringe inländische Einkünfte hat und ihm die Trusteinkünfte weder steuerlich noch zivilrechtlich zugerechnet werden dürfen.

      2020 stirbt F. Die Trustees lösen den Trust auf und übertragen das Vermögen auf den Sohn von F, der schon vor mehr als fünf Jahren aus der deutschen Steuerpflicht ausgeschieden ist. Diese Transaktion ist folglich nicht erbschaftsteuerpflichtig ist. F und sein Sohn haben auf diese Weise Millionen an Körperschaft-, Gewerbe-, Einkommen- und Erbschaftsteuer gespart und das Familienvermögen trotz der Ehescheidung nicht nur erhalten, sondern kräftig gemehrt.

      Der Trust eignet sich freilich nicht nur für unternehmerische Zwecke. So können auch werthaltige Depots (ab eine Mio. Euro) auf diesen Trust beziehungsweise eine nachgeschaltete Gesellschaft übertragen werden.

      Quelle: http://www.ftd.de/bm/ga/1028720495352.html?nv=hpmc

      Weitere Finanzseiten: http://www.Capitalmarkt.de
      .
      Avatar
      schrieb am 20.08.02 17:42:18
      Beitrag Nr. 2 ()
      neidhammel.


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