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    verkauf und zukauf - was muß man versteuern? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 14.02.00 08:19:59 von
    neuester Beitrag 11.06.00 19:49:22 von
    Beiträge: 26
    ID: 63.677
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      Avatar
      schrieb am 14.02.00 08:19:59
      Beitrag Nr. 1 ()
      habe eine aktie ausgebaut, zwischendurch verkauft und möchte gerne
      steuertechnisch bescheid wissen.


      03.05.99 720st 4,68 kauf
      09.11.99 280st 3,90 kauf
      09.11.99 1000st 4,70 kauf
      12.11.99 800st 5,80 kauf
      15.11.99 200st 8,00 kauf
      17.11.99 2200st 8,20 VERKAUF
      17.11.99 1650st 7,00 kauf
      19.11.99 550st 9,20 kauf
      26.11.99 91st 9.70 VERKAUF
      01.12.99 100st 15,30 kauf

      1. bin nun am grübeln was, wie ich dem finanzamt abführe?
      2. ab wann, wieviel steuerfrei verkaufen kann?

      mfg
      wer kann helfen?
      Avatar
      schrieb am 15.02.00 21:39:14
      Beitrag Nr. 2 ()
      ;)
      Avatar
      schrieb am 16.02.00 13:07:25
      Beitrag Nr. 3 ()
      danke max ;)
      Avatar
      schrieb am 04.05.00 22:56:58
      Beitrag Nr. 4 ()
      .....na wenn es sich hier nicht um upgd handelt....

      ;)

      pd
      Avatar
      schrieb am 09.05.00 13:36:46
      Beitrag Nr. 5 ()
      Hallo Khomeni,

      hast Du noch 3 Wochen Zeit? Da ich vor wenigen Tagen mit einem schnellen Hüftschuß eine nicht vollständig recherchierte Vermutung in
      Richtung JoeUp hinsichtlich lifo, fifo und Bewertung abgegeben habe, was mir peinlich ist, habe ich beschlossen, die Fragen sauber
      aufzuarbeiten und dann eine klare Antwort hier hereinzustellen, wenn es vorher keiner macht. Das erste Antesten in der Literatur und
      Kommentierung hat aber Unsicherheiten und Zweifelsfragen ergeben, einschließlich Verweisen auf mehrere Literaturaufsätze. Die
      umfangreiche Literaturauswertung kann ich mir aber voraussichtlich sparen, da am 30. Mai ein Fachvortrag des Instituts der Wirt-
      schaftsprüfer terminiert ist, auf dem die ganze Angelegenheit behandelt werden soll und den ich besuchen werde.

      Wenn Du Dich also noch ein bißchen gedulden willst (das Finanzamt wird Dir deswegen den Kopf noch nicht herunterreißen), dann
      gelobe ich Anfang Juni (indem ich dann auch einige arbeitstechnische Rückstände erledigt habe) eine ausführliche Antwort.

      Gruß

      serenior

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      Avatar
      schrieb am 09.05.00 14:00:41
      Beitrag Nr. 6 ()
      Hallo,

      @ Serenior, das wäre Klasse, wenn Du Dein Ergebnis posten könntest.
      Ich habe die letzten Tage,nach deinem Kommentar, auch recherchiert,
      bin aber bisher zu keinem eindeutigen Ergebnis gekommen.

      @Khomeni, warum muß Du jetzt Deine Steuererklärung abgeben.
      Ich dachte, die Frist wäre Sept. 2000 für das Steuerjahr 1999.
      Liege ich da falsch??

      Gruß JoeUp
      Avatar
      schrieb am 09.05.00 14:55:22
      Beitrag Nr. 7 ()
      die Antwort auf die letzte Frage ist einfach und geht "aus der Hüfte":

      Gesetzliche Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung ist eigentlich der 31. Mai. "Eigentlich": Alle beim Finanzamt als durch Steuerberater
      betreute Steuerpflichtigen erhalten automatisch Fristverlängerung bis 30. September. Und wer sich auf die Gleichbehandlung beruft, kriegt
      die Fristverlängerung bis 30.9. ebenfalls mit einem Dreizeiler, auch wenn er keinen Steuerberater in Brot und Arbeit setzt. Ab Oktober
      muß man dann etwas kreativer sein und sich ne zusätzliche Begründung einfallen lassen, warum man nochmal ein paar Wochen oder
      Monate braucht, bis man die Steuererklärung abgeben kann.

      Bei Einreichung nach diesen Fristen wird einem im übrigen auch noch nicht gleich der Kopf abgerissen. Bei Nachzahlung kann das
      Finanzamt dann noch einen Verspätungszuschlag draufpacken (was sie in letzter Zeit verstärkt tun), bei Erstattungen passiert in der
      Regel nichts.

      Alles klar?

      serenior
      Avatar
      schrieb am 09.05.00 16:00:04
      Beitrag Nr. 8 ()
      Hallo Khomeini,

      Dein am 17.11.99 getätigter Verkauf ist in Höhe Deines persönlichen Steuersatzes als Spekulationsgewinn zu versteuern, da Du bei der Höhe der Verkaufsstückzahl alle Käufe in weniger als einem Jahr getätigt hast. Selbiges gilt für den Verkauf der 91. Stück. In Deinem Depot sollte jeder Kauf als einzelne Position geführt sein. Jede dieser ist nach 365 Kalendertagen von der Spekulationssteuer befreit. Du kannst allerdings in diesem Steuerzeitraum realisierte Verluste mit Deinen
      Gewinnen verrechnen! Alles Klar?
      mfg, TOCPAS

      P.S.: Ich habe einen Nachbarn, der einen kennt, der einen kennt,der einen kennt,der einen kennt,der einen kennt,der einen kennt,der bei der Steuer ist und der sagt, dass lt. internen Schätzungen ca. 3% der in D tatsächlich erzielten und zu versteuernden Spekugewinne angegeben werden. Meiner Meinung nach, inbesondere wenn Du Freiberufler bist oder Gehaltskonten bei der gleichen Bank unterhälst, ein nicht nur unmoralisches, sondern auch unverantwortliches Handeln gegenüber Dir und Dir eventuell Abhängigen. Als Vergleich fiele mir da höchstens ein Investment in Upgrade ein!
      P.S. shit, krieg die Smilies wieder nicht rein!
      Avatar
      schrieb am 09.05.00 16:07:19
      Beitrag Nr. 9 ()
      Hallo khomeini,

      beim Verkauf am 17.11. ist der Kursgewinn aber aus dem Durschnitt der bis dahin gekauften Werte zu berechnen, da Du nicht alle Stück verkauft hast (wenn ich mich nicht verrechnet habe).

      Gruß (s)pecunia
      Avatar
      schrieb am 09.05.00 16:38:03
      Beitrag Nr. 10 ()
      Hallo, khomeini, hallo specunia,

      dies ist definitiv FALSCH! Eichel und konsorten wollen jede einzelne Position sehen und besteuern diese! Den Durchschnitt erkennt das Finanzamt LEIDER NICHT an, dafür kannst Du je Position bzw. Trade DM 1.000,-- steuerfrei vereinnahmen, das hatte ich eben vergessen!TOCPAS
      Avatar
      schrieb am 09.05.00 16:52:52
      Beitrag Nr. 11 ()
      Hallo TOPCAS,
      das ist definitiv FALSCH. Du hast die Freigrenze (kein Freibetrag!) von DM 999,99 genau einmal pro Steuererklärung.

      Thomas.
      Avatar
      schrieb am 09.05.00 16:54:59
      Beitrag Nr. 12 ()
      Sorry TOCPAS,

      da hat die rechte Hand die linke doch glatt beim Schreiben überholt.
      Avatar
      schrieb am 09.05.00 17:34:54
      Beitrag Nr. 13 ()
      Wie steht es mit der Versteuerung von Aktien, die im Rahmen eines Splits erworben wurden?

      Ich habe zum Beispiel Cisco im Februar 99 gekauft. Bis heute gab es zwei Aktiensplits. Kann ich nun nur die ursprünglich erworbene Menge steuerfrei verkaufen oder die gesamten Aktien.
      Denn letztendlich sind Splits ja nur optische Kosmetik.

      Gruß
      Avatar
      schrieb am 11.05.00 21:57:18
      Beitrag Nr. 14 ()
      Freunde der Nacht,

      weiß keiner eine Antwort auf meine Frage ?

      Wo sind die Profis ?

      Gruß
      Avatar
      schrieb am 11.05.00 22:28:20
      Beitrag Nr. 15 ()
      Hallo Khomenie,

      Deinen Gwinn kannst Du wie folgt ermitteln:
      Beim Verkauf gelten die zuerst gekauften (d.h., die, die Du am längsten besitzt) als zurerst verkauft. Diese Regelung ist günstig, da so wenig Aktien wie möglich unter die Spekualtionsfrist fallen.

      Bei der Berechnung der Einkaufskosten geht man nicht von den für die ersten Aktien tatsächlich gezahlten Beträge, sondern von Durchschnittskursen aus.

      Gruß
      uraudittax
      Avatar
      schrieb am 11.05.00 22:30:01
      Beitrag Nr. 16 ()
      Hi stabilo!

      Das Anschaffungsdatum der Aktien ändert sich doch nicht, Du kannst alle Aktien steuerfrei verkaufen.

      XL7
      Avatar
      schrieb am 12.05.00 00:29:48
      Beitrag Nr. 17 ()
      Also das ist ja zum Mäusemelken :)
      Was ist denn jetzt richtig?
      Wird beim Verkauf der Einstandkurs (Durchschnittskurs) herangezogen oder der nur jeweils der Einkaufskurs der Position.
      Avatar
      schrieb am 12.05.00 09:06:20
      Beitrag Nr. 18 ()
      @5vor12

      ich bleibe dabei: es sind die Durchschnittswerte, allerdings nur von den Werten, die beim Verkauf nicht schon außerhalb des Jahres liegen.
      Gekauft Feb 99 100 St.
      Gekauft Juni 99 100
      Gekauft Juli 99 100

      Verkauf im Mai 2000 150 Stück.
      Davon 100 frei, weil Jahr vorbei.
      -> die 50 Stck. werden zum Durchschnittseinkauf aus dem Einkauf Juni + Juli berechnet.
      Wenn alle Verkauft werden, braucht man natürlich keinen Durchschnitt bilden.

      mfg
      Avatar
      schrieb am 12.05.00 12:17:01
      Beitrag Nr. 19 ()
      Na dann weiß Khomeni ja jetzt was er zu tun hat.
      Mann Mann
      Da bleib ich doch lieber ganz still...
      Avatar
      schrieb am 12.05.00 21:12:56
      Beitrag Nr. 20 ()
      Hallo leute, hallo Khomeni,

      um mal Licht in die Sache zu bringen, werde ich versuchen Khomeni´s Problem mal zu lösen:

      Es wird bei Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften (Spekulation) nach
      der modifizierten Durchschnittswertmethode gerechnet.

      D.h., daß die Aktien die länger als 12 Monate gehalten werden, als erstes Verkauft gelten.
      Ist die Verkaufte Menge größer, müssen die Gewinne versteuert werden.
      z. B.:
      1.1.98 Kauf 100 Stück
      1.4.98 Kauf 200 Stück
      1.3.99 Verkauf 200 Stück

      Hier müssen dann die Gewinne aus 100 Stück versteuert werden.

      Zur Berechnung wird hier der der durchschnittliche Einstandskurs der innerhalb der letzten 12 Monate
      erworbenen Aktien herangezogen. (In meinem Beispiel der Kurs zum 1.4.98).

      In deinem Fall, Khomeni sind die ersten 2200 Stück voll zu versteuern, ebenso die 91 Stück.

      Ab den 13.11.2000 könntest du dann die ersten 509 Stück steuerfrei verkaufen.

      Ich übernehme natürlich für meine Beantwortung keine Garantie (bin auch kein Steuerberater), aber
      ich habe Sie nach meinem besten Wissen beantwortet. :)

      Hoffe dir geholfen zu haben, Khomeni
      Grüße
      Jacky_x
      Avatar
      schrieb am 12.05.00 23:17:13
      !
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      Avatar
      schrieb am 14.05.00 08:24:40
      Beitrag Nr. 22 ()
      Danke XL7 !
      Avatar
      schrieb am 14.05.00 09:49:32
      Beitrag Nr. 23 ()
      Die Banken halten die Wertpapiere in anonymer Girosammelverwahrung, und eine eindeutige Zuordnung ist nicht möglich. Deshalb ist nach BFH-Urteil vom 24..11.93 das Last-in-First-out-Verfahren der Finanzverwaltung nicht anwendbar. AZ-XR 49/90- in: Aktuelles aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht, 1994, S. 220-221. Das heißt also, für die innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist gekauften Aktien ist ein durchschnittlicher Anschaffungspreis zu ermitteln.

      Man rechnet aus dem gesamten Verkaufserlös (Kurswert mal Stückzahl) erstmal die Steuerfreien raus, denen kann ihr jeweiliger Kaufkurs zugerechnet werden (plus steuerfreier Kursgewinn).

      Von dem innerhalb der Spekulationsfrist gekauften Bestand ist der durchschnittliche Anschaffungspreis zu ermitteln: Anschaffungskosten dieser steuerpflichtigen Bestände geteilt durch Stückzahl dieser steuerpflichtigen Bestände. Dabei ist es egal, ob diese steuerpflichtigen Bestände nun tatsächlich alle innerhalb der Frist verkauft werden oder nicht. Zum Verkaufszeitpunkt fließen für alle vorhandenen unterjährigen Titel "xyz" die Anschaffungskosten und Stückzahlen in die Durchschnittsberechnung ein. Also nur für Titel mit bis zum Verkaufzeitpunkt unterjähriger Anlagedauer. Hat man zum Schluß wegen Kurssturz nochmal ein Schnäppchen zugekauft, verdient das raffgierige Finanzamt über den durchschnittlichen Anschaffungspreis mit, obwohl man den letzten Kauf noch gar nicht verkauft hat und vielleicht gar nicht mehr innerhalb eines Jahres verkaufen wird.

      Die steuerfreien Bestände werden vorab mit vollem Erlös rausgerechnet und gehen nicht in die Durchschnittsberechnung ein.
      Avatar
      schrieb am 10.06.00 02:02:27
      Beitrag Nr. 24 ()
      Hi folks,

      specunia, uraudittax (Steuerprüfung?), Jacky_x und Selection liegen nach meiner Meinung richtig.

      UND KHOMENI GIBT NE RUNDE AUS FÜR DIE SCHNAPSZAHL: 6.999,77.

      Mal probieren, ob ich`s übersichtlich hinkrieg.

      Zweistufiges Vorgehen:

      a) Fifo (= first in first out) für die Frage, ob der Verkauf ganz oder teilweise steuerfrei ist. Will heißen, immer wenn vor über einem
      Jahr schon Bestände da waren, geht der Verkauf bis zu diesem Punkt steuerfrei (vgl. uraudittax). Gibt`s hier aber nicht, da alles
      unterjährig.
      b) Für die Frage, wie der unterjährige Gewinn zu berechnen ist, geht die Finanzverwaltung aber nicht von der Vorgabe einer
      Durchschnittsberechnung weg.

      Deshalb gilt (vorbehaltlich Rechenfehlern):

      Bis 15.11. hat Khomeni 3000 Stück für insgesamt 15.401,60 oder 5,13387 pro Stück eingesammelt: Erlös für 2.200 Stück = 18.040,
      abz. anteilige 11.294,51 macht netto 6.745,49.

      (Behalte 800 zu 4.107,09)

      Am Abend des 19.11., nach erneutem Zukauf betragen die kumulierten Anschaffungskosten dann 20.717,09 oder 6,9057 pro Stück.
      7 Tage später Verkauf von 91 Stück mit Erlös 882,70 abzüglich (rechnerisch durchschnittlicher) Anschaffungskosten von
      628,42 ergibt noch mal nen steuerpflichtigen Überschuß von 254,28.

      Summa summarum: siehe oben. Prost!

      Rein theoretisch könntest Du bei dem zweiten Verkauf streiten und mit dem Finanzamt darüber diskutieren, ob für den Restbestand
      am 17.11 tatsächlich die durchschnittlichen
      Anschaffungskosten anzusetzen sind mit 5,13387. Der Wert ist ja schließlich nur ne Fiktion.
      Und mit entsprechender Kampfeswut könnte man ja auf die Idee kommen, daß für die (neue)
      Berechnung zum 26.11. auch die neuen tatsächlichen Anschaffungskosten des Restpostens
      mit 5,80 und 8,00 gemischt, oder gar nur 8,00 gelten sollen. Eventuellen Zorn des Finanzbeamten und ein nicht ohne weiteres zu
      gewinnendes Gerichtsverfahren müßtest Du aber von vornherein mit einkalkulieren. Die Literaturkommentatoren warten schon darauf,
      daß jemand die Frage noch mal gerichtlich hochzieht:

      Specunia hat den Finger auf der Schwachstelle des Systems: Immer dann, wenn in der
      Durchschnittsberechnung Einzelwerte drin sind, die (eigentlich) schon älter als ein Jahr oder bereits wieder verkauft sind, wird es
      unsauber und ist auch nicht widerspruchsfrei lösbar, weil einfach 2 Verfahren, nämlich fifo und Durchschnitte gemischt werden.

      Das o.g. BFH-Urteil kann ich leider hier nicht reinstellen, weil ich keinen scanner hab, aber für die Klärung dieses Widerspruchs hilft
      es auch nicht weiter. Und die für so einen Fall erforderliche Zeit investiert Khomeni, wie ich ihn einschätze, auch lieber in ne gute
      Recherche, die mehr bringt als ne Mark Steuerersparnis.

      So long,

      serenior
      Avatar
      schrieb am 11.06.00 11:37:28
      Beitrag Nr. 25 ()
      Was ich an der Sache nicht ganz verstehe ist die Sache am 17.
      um es mal vereinfacht zu sagen.
      Würde ich mir am 1. 10 Aktien für je 10 Eur kaufen
      und am 2. würde ich diese 10 Aktien für 5 Eur verkaufen dann
      hätte ich doch ein Verlust zum gegenrechnen von 50 Eur.
      Was passiert aber wenn ich mir am 2. gleichzeitig wieder
      10 Aktien für 5 Eur kaufe. Habe ich dann immer noch 50 Eur
      Verlustabzug oder muß ich erst rechnen:
      10 Aktien * 10 Eur = 100 Eur kauf
      10 Aktien * 5 Eur = 50 Eur kauf

      Gesamt 20 aktien für 150 Eur= durchschnitt 7,5 Eur pro Aktie
      Verkauf von 10 Aktien 5Eur
      Dann hätte ich nur ein verlustabzug von 7,5 - 5= 2,5 *10 Aktien
      =25 Eur das wäre nur die Hälfte con dem oben
      Was ist richtig
      Avatar
      schrieb am 11.06.00 19:49:22
      Beitrag Nr. 26 ()
      hallo leiziaa,

      wenn die Kauf- und Verkaufsabrechnungen der Bank nicht die genaue Uhrzeit des Deals ausweisen,
      dann kann keiner mehr feststellen, ob Du zuerst ge-kauft oder zuerst ver-kauft hast.

      Und für diesen Fall gibt es dann weder Richtlinien noch Logik, sondern nur noch die Vertrauensseligkeit Deines
      Finanzbeamten, der Deine Story glauben wird, wenn ihm selber nichts Griffigeres einfällt.

      Gutes Verhandeln wünscht

      serenior


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