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    Eigenheimzulage sicher bis Jahresende - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 26.10.02 15:59:55 von
    neuester Beitrag 08.12.02 23:56:06 von
    Beiträge: 29
    ID: 651.798
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      Avatar
      schrieb am 26.10.02 15:59:55
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hai Leute :D

      Die News hab ich grad auf nem Rechtsanwalts-Portal gefunden:

      Bauwillige können sich die Eigenheimzulage
      nach Angaben der Notarkammer Sachsen-Anhalt noch bis Ende des Jahres sichern. Die von der Bundesregierung geplante Kürzung werde - die Zustimmung im Bundesrat vorausgesetzt - erst ab 2003 gelten, teilte die Kammer am Samstag in Magdeburg mit. Wer noch in diesem Jahr einen Bauantrag für ein neues Haus einreiche oder noch einen Kaufvertrag für eine gebrauchte Immobilie abschließe, komme noch in den Genuss der Förderung. Besonders Bauherren in den neuen Bundesländern sollten diese Chance nutzen.

      Bislang erhalten Bauherren acht Jahre lang eine Grundförderung für Neubauten von jährlich 2 556 Euro. Für den Kauf eines Altbaus gibt es die Hälfte. Pro Kind werden zusätzlich 756 Euro im Jahr gezahlt. Die rot-grüne Bundesregierung will die Grundförderung abschaffen, so dass Kinderlose in jedem Fall leer ausgehen. Die Kinderpauschale wird zwar auf 1 200 Euro angehoben, das gleicht aber den Verlust der Grundförderung erst ab sechs Kinder aus.


      Viele Grüße

      Kneto
      Avatar
      schrieb am 26.10.02 16:29:53
      Beitrag Nr. 2 ()
      Das könnte noch mal eine Jahresendrallye einläuten. Allerdings ist zu bedenken, dass einige Besitzer von vermieteten Eigentumswohnungen oder Häusern jetzt noch schnell verkaufen wollen bevor die bisher auf 10 Jahre befristete Spekulationsfrist auf unendlich verlängert wird. Das dürfte aber gerade bei vermieteten Objekten ganz schön den Preis drücken, da Eigennutzer meist schnell einziehen wollen. Sie verlieren auf jeden Fall die Bauförderung für dieses Jahr.

      Bei solch kurzen Entscheidungsspielräumen könnte das ein Chaos auf dem ohnehin schon gebeutelten Immobilienmarkt auslösen.

      Dass die plötzliche Aufhebung der Spekulationsfrist einige Berechnungen und Planungen ad absurdum führt ist ohnehin eine Riesenschweinerei, die künftigen Investoren eine große Warnung sein wird. Zumal der "Gewinn" nichts anderes als ein Inflationsausgleich ist.

      Mein Rat: ( Leerstehende Wohnungen ) aus früheren Jahren versuchen noch dieses Jahr zu verkaufen aber nicht um jeden Preis. Bei großem Preisdruck selbst zukaufen, da der mögliche Spekulationsgewinn dann in weiter Ferne liegt und man dann noch Gestaltungsmöglichkeiten nutzen kann.

      Besonders clevere Besitzer von Mietshäusern oder Wohnungen können sich diese noch schnell gegenseitig verkaufen um die "Inflationssteuer" zu vermeiden.

      Aber um Schnellschüsse zu vermeiden: Im Moment wird sogar diskutiert, das Ganze auf 2004 zu verlagern.

      Gruß Kollektor
      Avatar
      schrieb am 26.10.02 23:13:19
      Beitrag Nr. 3 ()
      Hai Kollektor !


      Hab ich grad im Netz gefunden, was hälst Du davon ?


      Zu unterscheiden ist - einfach ausgedrückt - zwischen drei Arten von Steuerzahlern:

      dem nichtselbständigen Arbeitnehmer,
      dem Selbständigen bzw. Freiberufler,
      dem Gewerbe.

      Während es für das Gewerbe eine fast atemberaubende Fülle von geschickten Konstruktionen gibt, stellt sich die Lage für Arbeitnehmer und Selbständige / Freiberufler weit schwieriger dar. Nur wenig wird für diesen Personenkreis vom deutschen Finanzamt wirklich anerkannt, in der Regel fehlt es an der "Berufsbezogenheit". Einiges läßt sich mit etwas Phantasie aber doch bewerkstelligen. Beispiele aus Deutschland, insbesondere im Immobilienbereich, sind bekannt; aber eben auch empfindliche Verluste von Steuersparwilligen, denen am Ende vom Finanzamt viele Dinge nicht anerkannt worden waren. Den Initiatoren dieser "Steuersparmodelle" ging es in erster Linie um die Vermarktung Ihrer Immobilien, die steuerrechtliche Beratung des Kunden war ihnen relativ egal. Aber genau hier muß die Beratung ansetzen. Erst wenn - im ganz konkreten Einzelfall - herausgearbeitet worden ist, auf welchem Weg Steuern eingespart werden könnten, insbesondere welche Summe ganz konkret ohne Einbuße an der gewohnten Lebensführung zum Einsatz gelangen kann, beginnt die Suche nach dem geeigneten "Steuersparvehikel". Und derartige "Vehikel" gibt es wie Sand am Meer, sogar sehr nützliche, die haben wir dann schnell gefunden.


      Der entscheidende Unterschied unserer Arbeit:


      Wir wollen ihnen nicht irgendeine Immobilie verkaufen, keine Beteiligung an einem Windkraftwerk, einem Film oder einem Schiff, hier haben wir keinerlei Eigeninteressen.


      Aber wenn Sie wollen, können Sie selbstverständlich unter kräftiger Inanspruchnahme des Finanzamtes etwa ein Appartement in einer geeigneten Anlage hier in der Karibik erwerben, vielleicht wollen Sie ja dort einmal längere Zeit im Jahr leben, sozusagen "überwintern". Lassen Sie uns jedoch erst ausrechnen, ob sich das für Sie wirklich lohnt.

      Wir arbeiten heraus, was Sie gebrauchen könnten (dafür - für nichts anderes - lassen wir uns von Ihnen auch bezahlen), um danach uns umzuschauen, was konkret für Sie auf dem reichhaltigen Markt kurzfristig verfügbar ist - mit anerkennungsfähiger Verlustzuweisung natürlich.



      Trotz aller Skepsis gegenüber sog. "Musterfällen" -


      ein grobes Beispiel für Arbeitnehmer und Selbständige / Freiberufler:

      Einkommen von Herrn Mustermann: DM 120.000,00 im Jahr brutto.

      Herr Mustermann erwirbt eine karibische Immobilie im November für DM 100.000,00.


      Seine steuerlichen Vorteile:

      2.5% p.a. Abschreibung daraus über 30 Jahre,
      sofort abzugsfähige Werbungskosten,
      Verlustzuweisung noch für das laufende Jahr.

      Die Werbungskosten bestehen aus Notarkosten, Kosten der Eigentumsregistrierung, umfassende Beratungskosten (da können wir übrigens unser Honorar mit unterbringen, damit das Finanzamt an uns mitbezahlt), Steuern und Abgaben etc., zusammen beispielsweise DM 6.500,00.

      Die Verlustzuweisung besteht - beispielsweise - an anteiliger Kostentragungsverpflichtung für Instandhaltungen allgemein, Wasserleitungen, Dachinstandsetzung, Elektroinstallationen, Notstromversorgung (Planta), Aircondition,.. und beträgt DM 42.000,00.


      Werbungs- und Instandhaltungskosten beziffern sich also für das laufende Jahr auf DM 48.500,00.


      Durch den Einsatz der vorhandenen DM 100.000,00 hat Herr Mustermann sein Jahresbruttogehalt von DM 120.000,00 auf DM 71.500,00 gesenkt.


      Und was heißt dies konkret? - Das ist nun wieder eine Frage des Einzelfalls:

      Ist Herr Mustermann alleinstehend, so hat er gem. Grundtabelle an Steuern bezahlt DM 38.908,00. Weil er auf der Grundlage des geringeren Jahresbruttogehaltes jedoch nur hätte DM 17.235,00 bezahlen müssen, bekäme er eine Steuererstattung von DM 21.673,00.
      Ist Herr Mustermann verheiratet, so hat er gem. Grundtabelle an Steuern bezahlt DM 26.050,00. Weil er auf der Grundlage des geringeren Jahresbruttogehaltes jedoch nur hätte DM 10.770,00 bezahlen müssen, bekäme er eine Steuererstattung von DM 15.280,00.
      (es handelt sich vorstehend um grobe Beispiele, Kirchensteuern und weitere Abgaben waren unberücksichtigt geblieben zum besseren Grundverständnis).

      Werbungskosten (wenn auch geringer) und vergleichbare Verlustzuweisungen hat Herr Mustermann auch noch zumindest in den nächsten zwei Jahren.


      Das Finanzamt zahlt demnach an dem Altersruhesitz von Herrn Mustermann ganz kräftig mit.

      Vielleicht ist Herr Mustermann aber nur Arbeitnehmer in der Form eines Geschäftsführers seiner mehr oder weniger eigenen GmbH.

      Damit wird alles so richtig interessant, denn jetzt nutzt Herr Mustermann auch noch die Fülle der


      Steuersparmodelle für das Gewerbe.

      Wir könnten hierzu 100 Webseiten und mehr mit Beispielen ins Netz stellen, am Ende ist doch jeder Fall anders.


      Nehmen wir aber einmal an, die "Mustermann GmbH" ist ein mittelständisches Maschinenbauunternehmen. Die Liquidität ist knapp, das Kapital steckt im Maschinenpark, und das Finanzamt nervt mit unbezahlbaren Forderungen und Konkursdrohungen.

      Die "Mustermann GmbH" gründet eine weitere Gesellschaft hier bei uns irgendwo, deren Gesellschaftszweck die Vermietung von Maschinen ist. An diese Gesellschaft verkauft das deutsche Gewerbe seinen Maschinenpark, natürlich unter Buchwert.

      Alle Maschinen waren in verschiedenen Jahren angeschafft worden für insgesamt DM 7 Millionen. Der Gesamtbuchwert beträgt noch DM 3,5 Millionen. Die karibische Firma konnte nur DM 2 Millionen bezahlen, andere Anbieter gab es nicht. Die "Mustermann GmbH" erlitt somit einen gegenüber dem Finanzamt unmittelbar geltendzumachenden


      Verlust von DM 1,5 Millionen.


      Die drängenden Probleme der "Mustermann GmbH" mit dem Finanzamt gehören der Vergangenheit an.

      Für die Maschinen muß natürlich monatlich oder vierteljährlich eine angemessene Miete gezahlt werden, was ebenfalls steuerlich geltend zu machen ist. Aber Herrn Mustermanns Karibikfirma muß ja auch von was leben, die "Mustermann GmbH" wird es verschmerzen.


      Viele Grüße


      Kneto
      Avatar
      schrieb am 26.10.02 23:50:43
      Beitrag Nr. 4 ()
      Danke für den Tipp Kneto ;)

      Leider gehöre ich der völlig unterprivilegierten Kaste der nichtselbständigen Arbeitnehmer an :(

      Ich besitze auch nur ( neben dem selbstbewohnten Haus ) eine einzige vermietete Eigentumswohnung seit 1985, die ich von einem vor der Pleite stehenden Bauunternehmer recht günstig erworben habe. Eigentlich will ich sie auch garnicht verkaufen aber wenn doch, müsste ich dann Steuern auf den inflationären Mehrwert bezahlen und noch schlimmer auch noch auf die Abschreibungen. Unterm Strich hat sich die Sache für mich dann überhaupt nicht mehr gelohnt. Meine alten Aktienbestände kann ich noch verkaufen bevor die Spekulationsfrist abgeschafft wird. Aber eine vermietete Wohnung in so kurzer Zeit ? Bliebe höchstens noch selbst einzuziehen und mein jetzt selbstbewohntes Haus zu verkaufen wenn ich das Geld im Alter mal brauche.

      Auf jeden Fall komme ich mir ganz schön gelinkt vor :cry:

      Trotzdem ein schönes Wochenende und Gruß

      Kollektor
      Avatar
      schrieb am 27.10.02 14:09:35
      Beitrag Nr. 5 ()
      zu # 4

      Für mich bleibt praktisch nur übrig, die Eigentumswohnung zügig im engen Verwandtenkreis fingiert zu verkaufen um mich vor der Besteuerung zu schützen.

      Manch ein Leser dieser Zeilen mag kopfschüttelnd registrieren, was ich doch für Sorgen habe mit dieser einen Wohnung, wo andere das Problem mit ganzen Mietshäusern haben. Stimmt - die haben ein viel größeres Problem.

      Aber gemessen an meinen bescheidenen Möglichkeiten war es eine von Verzicht auf Konsum begleitete Aktion, neben der Finanzierung des eigenen Hauses auch noch sowas auf die Beine zu stellen. Damals galt es als vernünftig, neben Aktien und Anleihen auch Immobilienvermögen zu schaffen.

      Ich habe durchweg immer ein Drittel meines Einkommens gespart bzw. investiert. Meine Objekte sind heute alle bezahlt bis auf einen zinslosen Kredit der Landesbank, weil ich die Wohnung als Sozialwohnung konzipiert habe. Den Kredit bezahle ich Ende des Jahres nach der Förderdauer komplett zurück.

      Nachdem das erste selbstbewohnte Haus ( Altbau ) komplett bezahlt war habe ich ein anderes gekauft um u. a. die Bauförderung nach § 10e nochmal zu bekommen. Eine besondere Finanzierung war nicht mehr notwendig. Seitdem spare ich mein Geld in Anleihen, Aktien und habe u. a. auch 2 Windparkbeteiligungen. Die Anleihen haben sich sehr gelohnt durch die Verteilung des Zinsfreibetrages auf 6 Personen ( Leider halbiert worden ). Die Aktien haben bis zum Jahre 2000 im Wert alles andere übertroffen, hier habe ich leider zu spät auf die Baisse reagiert aber trotzdem noch das meiste gerettet.

      Heute spare ich hauptsächlich über eine von mir selbst im Betrieb eingeführte mitarbeiterfinanzierte Unterstützungskasse ( Transfer von Einkommen in die steuerlich günstigere Rentenphase ).

      Der Gedanke, mein Geld zu halten und zu vermehren stand immer ganz oben im Kopf. Bisher ging das Konzept auf. Aber diese dauernden Attacken des Staates mir meine Lebensleistung wieder abzuknöpfen und es denen zu geben, die immer alles voll auf den Putz gehauen haben, stimmt doch irgendwie depressiv.

      Wer sein Geld halten oder gar vermehren will, muss sich ständig informieren und handeln. Anders wird das nichts. Und ohne oft schmerzlichen Verzicht gerade in jungen Jahren kriegt man als Angestellter auch nicht die kritische Masse zusammen um wenigstens mit 55 Jahren finanziell unabhängig zu sein.

      Übrigens schafft man es viel leichter wenn man gelernt hat mit wenig Geld auszukommen. Es darf nur nicht in krankhaften Geiz ausausarten. Drei Fernreisen im Jahr müssen nicht sein. Und auch nicht alle zehn Jahre ein neues Auto. Meins ist schon 20 Jahre alt mit 425000 km.

      Aber wenn die Sozies hier wieder alles holen, war das Sparen und der ganze Verzicht umsonst. Dann müssen wir alle bis 70 arbeiten und es reicht immer noch nicht.

      Gruß Kollektor

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      Avatar
      schrieb am 27.10.02 14:42:43
      Beitrag Nr. 6 ()
      Hai Kollektor :)

      Hab folgenden Text im Netz gefunden. So machen es scheinbar die Profis:


      1. Dublin Docks
      Ein deutscher Konzern beteiligt sich in diesem Finanzzentrum der irischen Hauptstadt an einer Gesellschaft, über die er seine gesamte Vermögensverwaltung, Finanzierungsgeschäfte oder auch Handelsaktivitäten abwickelt.
      Der irische Ableger stellt der deutschen Gesellschaft einen Kredit zur Verfügung.
      Durch die Zinszahlungen entsteht in Deutschland ein steuermindernder Aufwand; der Gewinn fällt in Irland an und wird dort mit 10 % besteuert.
      Über das Schachtelprivileg kann der Gewinn dann steuerfrei nach Deutschland überführt werden.
      2. Captive Insurance
      Hier werden konzerneigene irische Versicherungsgesellschaften gegründet, zur Verlagerung von Prämienüberschüssen, die dadurch entstehen, daß die von den konzerneigenen Unternehmen gezahlten Prämien höher sind, als die für die von der Versicherung für die Absicherung anfallenden Kosten.
      Die in Deutschland bezahlten Versicherungsprämien sind abzugsfähige Betriebsausgaben wenn diese nicht höher sind als die Kosten für vergleichbare Absicherungen im Inland. Die Besteuerung der "Captive" erfolgt in geringem Umfang. Ausschüttungen an die deutsche Mutter ist steuerfrei (Schachtelprivileg).


      3. Holland Routing
      Kernstück der als "Holland - Routing" bezeichneten Steuervorteile ist die Beteiligungsfreistellung von Gewinnen der Unternehmen, die in den Niederlanden ihren Hauptsitz haben und die über eine Reihe von Auslandstöchtern verfügen; ihre Erträge sollen nur einmal besteuert werden und zwar dort, wo sie tatsächlich erwirtschaftet worden sind.
      Diese Situation nutzen seit Jahren vorrangig Künstler und Sportler, indem sie
      - in den Niederlanden eine Kapitalgesellschaft gründen,

      - einen Anstellungsvertrag mit sich selbst eingehen,

      - ihre Firma alle Auftritt - Verträge schließen lassen,

      - selbst nur ein übliches Gehalt von dort beziehen,

      - diese Firma mit der niederländischen Finanzverwaltung eine „ruling“- Vereinbarung über eine jährliche Besteuerungsgrundlage in Höhe von sehr häufig nur 2-5 % ihrer weltweiten Erträge aus den künstlerischen oder sportlichen Veranstaltungen treffen lassen und dort nur diesen Betrag der normalen Körperschaftsteuer unterwerfen,

      - im jeweiligen Staat (mit einem Doppelbesteuerungsabkommen) des Auftritts als Angestellte ihrer Hollandgesellschaft gezielt keine Betriebsstätte unterhalten, um dort nicht - auf das Sitzland bezogen - einer Gewinnabgrenzung zu unterliegen.

      Die so minimal besteuerten Gewinne werden dann an eine weitere ihnen gehörende Gesellschaft in einem steuerfreien Oasenland - i.d.R. auf den niederländischen Antillen - weitergeleitet.


      4. Optionsanleihen
      In den Niederlanden wird eine konzernangehörige Finanzierungsgesellschaft zur Begebung einer Optionsanleihe zugunsten der deutschen Mutter errichtet.
      Die niederländische Tochter erzielt Überschüsse durch die darlehensweise Vergabe der vereinnahmten Gelder an die deutsche Mutter und ausländische Schwestern. Durch die Garantie der deutschen Mutter wird das Risiko nach Deutschland verlagert. In Anwendung der rulings (2-3 % der Welteinnahmen) ergibt sich eine niedrige Besteuerung in den Niederlanden. Im Ergebnis ist dies eine steuerfreie verdeckte Gewinnausschüttung an die deutsche Mutter.
      5. Finanzierungsgesellschaft
      Die konzerneigene niederländische Finanzierungsgesellschaft gewährt zinslose oder zinsgünstige Darlehen an ausländische Schwestern.
      Wegen rulings ergibt sich kaum eine Steuer; die ausländischen Schwestern werden wegen des niedrigen Zinses begünstigt und Gewinne damit verlagert. Steuerfreie verdeckte Gewinnausschüttungen an die deutsche Mutter runden den Sachverhalt ab.
      6. Treaty - shopping
      Hier wird ein Steuersubjekt zwischen den Endbezieher von Einkünften und die Quelle der Einkünfte geschaltet, um hierdurch Vorteile aus den Regeln der Doppelbesteuerungsabkommen zu erzielen, die bei einem direkten Bezug der Einkünfte nicht gegeben wären.
      So können z.B. Veräußerungsgewinne, die ansonsten im Inland steuerpflichtig wären, bei Erwerb der zu veräußernden Wirtschaftsgüter (z.B. ausländische und inländische Beteiligungen) durch eine ausländische Holding je nach Doppelbesteuerungsabkommen vermieden werden. Im Sitzstaat der Holdinggesellschaft, dem über das Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht zugewiesen wird, kann nur eine geringe oder gar keine Besteuerung anfallen.
      7. Ausschüttungspool
      Die konzerneigene niederländische Holding thesauriert die Ausschüttungen der ausländischen Schwestern und gibt der deutschen Mutter zur Bestreitung der Kosten bankübliche Darlehen, was zu einer Steuerminderung in Deutschland führt. Durch ruling kann eine geringe niederländische Steuer erreicht werden.
      8. Holding als Personengesellschaft
      Die konzerneigene Holding wird als Personengesellschaft mit Beteiligung eines fremden Mitunternehmers ausgestaltet.
      Durch ruling erreicht man eine niedrige niederländische Steuer. Die auf die deutsche Mutter entfallenden Gewinn- und Vermögensanteile sind in Deutschland steuerfrei. Durch die Beteiligung eines Dritten sind die Betriebsstättenregelungen nur eingeschränkt anwendbar, also können z.B. auch Anteile an Kapitalgesellschaften im Betriebsvermögen sein, die nicht der Personengesellschaft dienen.
      9. Dutch - Swiss - Sandwich
      Eine inländische Konzernmutter gründet in Holland eine Tochter als Finanzdienstleistungsgesellschaft in Form einer BV oder NV.


      Diese hat als sog. "treasury center" folgende Aufgaben:
      - treasury management

      - Kreditmanagement

      - Vermögensmanagement

      - konzerninterner Finanzausgleich

      - Leasinggeschäfte

      - Konzessionsvergabe

      - Portfolio - Investitionsfonds

      - Risikomanagement für Zins-, Währungs- und Devisenrisiken

      - oder

      - kurzfristige Dispositionen konzerninterner Darlehen bzw. Gelder

      Der Steuerspareffekt liegt darin, daß die niederländische Tochter einer ausländischen Mutter von ihr weit überhöht mit Eigenkapital ausgestattet wird.
      Gewinne einer Finanzdienstleistungsgesellschaft werden normal mit 35 % Körperschaftsteuer belegt. Die Einkünfte eines ausländisch beherrschten treasure-centers aus dessen ausländischen Betriebsstätten werden jedoch mit Hilfe einer ruling - Vereinbarung mit unter 10 % besteuert. Dazu ist notwendig, daß diese Konzernfinanzierung in der Form einer bloßen Weiterleitung des längst zwischen der Kreditgeberin und der Kreditnehmerin vereinbarten Kredits der niederländischen Finanzierungsgesellschaft besteht,die innerhalb des Konzerns auf eine schweizerische Betriebsstätte des niederländischen Stammhauses ausgelagert wird.
      Dann nämlich vereinbaren sich die beiden Steuerverwaltungen über eine Minderung der Steuerbelastung der Erträge aus der schweizerischen Betriebsstätte.
      Von der Schweiz aus erfolgen formal die Finanzierungsgeschäfte zum höher besteuernden Ausland hin. Doppelbesteuerungsabkommen der Schweiz mit den anderen Staaten schließen dort eine Besteuerung dieser Zinserträge aus.
      Dies setzt voraus, daß in der Schweiz eine Betriebsstätte einer niederländischen Gesellschaft ein Eigenkapital von mindestens 100 Mio SFR. ausweist, 75 % ihrer Erträge aus Finanzierungen stammt und Kreditvergaben an schweizerische Gesellschaften 10 % der Bilanzsumme dieser Betriebsstätte nicht übersteigt.
      In der Schweiz fällt dann ertragssteuerlich i.d.R. nur die Bundessteuer zwischen 3.63 - 9.8 % zuzüglich einer evtl. kantonalen Steuer an; damit ist eine Reduzierung der effektiven Steuerlast von 3 - 5 % des dort angesammelten Zinsgewinns möglich.
      In den Niederlanden beträgt die Steuer dann durch das ruling nur ca. 10 %. Im Ausland bleiben die Erträge der schweizerischen Betriebsstätte kraft Doppelbesteuerungsabkommen steuerbefreit.
      Varianten z.B. Deutschland mit Irland, Luxemburg, Malta oder Singapur sind möglich.
      10. Fonds - Beteiligungen
      Hierzu ist der Erwerb oder die Gründung ausländischer Fonds in Ländern mit Doppelbesteuerungsabkommen nötig, die ihr Vermögen entweder in Beteiligungen an niedrig besteuerten Gesellschaften in Ländern ohne Doppelbesteuerungsabkommen oder aber in festverzinslichen Wertpapieren anlegen.
      Es ergibt sich eine Steuerfreiheit oder geringe Steuerbelastung der Kapitalgesellschaft im Ansässigkeitsstaat und damit höhere Gewinnausschüttungsmöglichkeiten.
      Die Fonds sind steuerfrei, die Ausschüttungen unterliegen keiner oder geringer Quellensteuer.
      Soweit das Schachtelprivileg anwendbar ist , ergibt sich eine Steuerfreiheit der Fondserträge in Deutschland.
      Hier eignen sich z.B. der Erwerb einer Schachtelbeteiligung an steuerbefreiten niederländischen Obligatie Fonds oder an französischen S.I.C.A.V. - Fonds.
      11. Qualifikationskonflikte
      Für ein Unternehmen wird eine Rechtsform gewählt, die nach dem nationalen Recht bestimmter Staaten oder bei Auslegung des Doppelbesteuerungsabkommens zu einem Qualifikationskonflikt führt.
      Damit wird eine doppelte Freistellung von Einkünften und Vermögen bewirkt, beispielsweise mit einer Beteiligung an einer GmbH im Ausland (atypisch stille GmbH - Beteiligung). Diese gilt nach deutschem Recht als Mitunternehmeranteil an einer Personengesellschaft.
      Im Ausland sind die Sondervergütungen an einen Gesellschafter gewinnmindernd, während sie in Deutschland aus der Bemessungsgrundlage nach § 15 I 2 Einkommensteuergesetz herauszunehmen sind.
      12. Grenzüberschreitender Kauf oder Verkauf
      (von Gesellschaftsanteilen unter Nahestehenden)
      Da es wegen fehlender Fremdvergleiche oft nicht möglich ist, Anteilswerte exakt festzustellen (auch wegen unterschiedlicher Bilanzierungsvorschriften), können hier geringere Werte dargestellt und über Steueroasenländer Werte ausgeglichen werden.


      13. Gestaltungen über das "IFSC" in Dublin
      Modell l:
      Ein deutsches und ein (fremdes) ausländisches Unternehmen gründen gemeinsam eine irische Produktionsgesellschaft.
      In diese Gesellschaft werden Know-how, Forschungsergebnisse und sonstige immaterielle Wirtschaftsgüter eingebracht.
      Die Unternehmen verlagern einen Teil ihrer bisher in Hochsteuerländern erfolgten Produktionen nach Irland mit dem Ziel, möglichst hohe steuerbegünstigte Gewinne anzusammeln.
      Vorteile:
      Es ergibt sich eine Steuerfreiheit bzw. Steuervergünstigung für die in Irland angesammelten Gewinne.
      Für Ausschüttungen der Gewinne an die ausländischen Gesellschafter (Kapitalgesellschaften) gilt, daß sie in Deutschland dort steuerfrei bleiben, wenn die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Schachtelprivilegs nach dem Doppelbesteuerungsabkommen gegeben sind (Regelfall).
      Die Verwendung der freien Finanzmittel zur Darlehensgewährung an die Gesellschafter oder an verbundene Unternehmen in Hochsteuerländern führt zu Steuerminimierungen durch zusätzliche Betriebsausgaben in Höhe der Zinsaufwendungen.
      Modell 2:
      Es werden konzerneigene Versicherungsgesellschaften, sog. "captives", zur Verlagerung von Prämienüberschüssen gegründert.
      Die Überschüsse entstehen dadurch, daß die von konzernverbundenen Unternehmen bezogenen Prämien höher sind als die bei der "captive" für die erforderliche Risikoabdeckung anfallenden Kosten für den Selbstbehalt zuzüglich der an eine fremde Rückversicherung zu entrichtenden Prämien.
      Vorteile:
      Die von den Konzerngesellschaften in Deutschland gezahlten Versicherungsprämien stellen bei diesen abzugsfähige Betriebsausgaben dar, wenn, was in der Regel der Fall ist, die an die "captive" gezahlten Prämien nicht höher sind, als der Aufwand für einen vergleichbaren Versicherungsschutz durch einen fremden Versicherer.
      Die bei der "captive" angesammelten Gewinne werden bei dieser nicht oder nur gering besteuert. Sie stehen damit dem Konzern als zusätzliche Finanzierungsmittel zur Verfügung.
      Bei Inanspruchnahme des Schachtelprivilegs sind steuerfreie Ausschüttung der Gewinne an die deutsche Muttergesellschaft möglich. Im Ergebnis erhält damit die Muttergesellschaft einen Teil des als Betriebsausgaben behandelten Prämienaufwandes in Form von steuerfreien Vergütungen zurück.
      Anmerkung:
      Das steuerlich relevante Gesamtergebnis des Konzerns wird dadurch gemindert, daß die in- oder ausländische „captive“ versicherungstechnische Passiva (Schaden-, Spätschaden-, Großrisiken- und Schwankungsrückstellungen) bilden kann. Im Falle der Eigenversicherung (z.B. für den Selbstbehalt) wären hierfür bei den Konzernunternehmen entsprechende Aufwendungen erst später (im Zeitpunkt der Schadenbeseitigung) oder überhaupt nicht (bei Vorsorge - Rückstellungen) angefallen.


      Modell 3:
      Es werden irische Kapitalanlagegesellschaften durch deutsche Kapitalgesellschaften gegründet, um die aus den übertragenen Vermögenswerten erzielten Erträge in Form von Dividenden an die deutsche Gesellschaft auszuschütten
      Vorteile:
      - Steuerfreiheit bzw. Steuervergünstigung für die in Irland erzielten Gewinne.

      - Steuerfreistellung für die ausgeschütteten Gewinne in Deutschland, wenn die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Schachtelprivilegs nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Irland gegeben sind.

      Anmerkung:
      Die Regelung gem. § 2 Abs. 6 i.V. mit § 10 Abs. 6 AStG wird das vorstehende Steuersparmodell nur in Ausnahmefällen beseitigen können, weil es den international tätigen Konzernen, die dieses Modell überwiegend nutzen, i.d.R. möglich ist, die irische Kapitalanlagengesellschaft entsprechend umzustrukturieren (Vermeidung des Überwiegens von Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter).
      14. Einschaltung von Holdinggesellschaften
      Modell l:
      Zur Begebung einer Optionsanleihe zugunsten der inländischen Muttergesellschaft wird eine konzerneigene Finanzierungsgesellschaft eingeschaltet.


      Vorteile:
      - Kostenersparnis

      - Zinsüberschüsse durch die darlehensweise Vergabe der vereinnahmten Gelder an die inländische Muttergesellschaft und ausländische Schwestergesellschaften

      - Garantie durch die deutsche Muttergesellschaft durch die Verlagerung des Risikos ins Inland

      - niedrige Besteuerung in den Niederlanden durch "ruling" Vereinbarungen über die Besteuerungsgrundlage (häufig nur 2 - 3 % der Welteinnahmen) bei Weiterleitung der Erträge

      - verdeckte Gewinnausschüttung und Verbrauch bei der deutschen Muttergesellschaft (vgl. Mod. 2).

      Modell 2:
      Zur Gewährung von zinslosen oder zinsgünstigen Darlehen an ausländische Schwestergesellschaften wird eine konzerneigene Finanzierungsgesellschaft eingeschaltet.
      Vorteile:
      - niedrige Besteuerung in den Niederlanden (wie Mod. 1).

      - Gewinnverlagerung in die begünstigte ausländische Schwestergesellschaft ohne wesentliche steuerliche Folgen in den Niederlanden.

      - steuerfreie verdeckte Gewinnausschüttung an die inländische Muttergesellschaft bei gleichzeitiger Aufwandsbuchung in Höhe dieser Ausschüttung (Verbrauch in Höhe der Vorteilszuwendung gegenüber der begünstigten ausländischen Tochtergesellschaft (vgl. BFH-Beschluß vom 26.10.1987, BStBl.II 1988, 348).



      Modell 3:
      Zur Abschirmung von Gewinnausschüttungen wird eine konzerneigenen Holdinggesellschaft eingeschaltet.
      Vorteile:
      - niedrige Besteuerung in den Niederlanden (wie Mod. 1)

      - die von den ausländischen Tochtergesellschaften ausgeschütteten Gewinne werden bei der Holdinggesellschaft thesauriert.

      - die von der inländischen Muttergesellschaft aus ihren Auslandstätigkeiten benötigten Erträge werden dieser durch die Holdinggesellschaft in Form von Darlehen zu üblichen Bedingungen zur Verfügung gestellt.

      - steuerminimierung bei der inländischen Muttergesellschaft.

      Modell 4:
      Eine konzerneigenen Personengesellschaft wird als Holdinggesellschaft mit Beteiligung eines fremden Mitunternehmers eingeschaltet.
      Vorteile:
      - niedrige Besteuerung in den Niederlanden (wie Mod. 1).

      - die auf die inländische Beteiligungsgesellschaft ( Mitunternehmerin) entfallenden Gewinn- und Vermögensanteile unterliegen in Deutschland keiner Besteuerung.

      Durch die "Beteiligung" eines Dritten an der Personengesellschaft können die Grundsätze der Betriebsstättenbesteuerung, besonders beider Zuordnung von Vermögensteilen, nur mit Einschränkungen angewandt werden.
      Damit können im Betriebsvermögen einer solchen Personengesellschaft auch Anteile an Kapitalgesellschaften ausgewiesen werden, die nicht der Funktion der Personengesellschaft dienen, weil ein Funktionszusammenhang, wie im Verhältnis einer Betriebsstätte zum Stammhaus, in der Regel nicht gegeben sein dürfte.
      15. Fonds - Beteiligungen
      Hier werden ausländische Fonds in einem Land mit Doppelbesteuerungsabkommen erworben oder gegründet, die ihr Vermögen entweder in Beteiligungen an (niedrig besteuerten) Gesellschaften in Ländern ohne Doppelbesteuerungsabkommen, oder in festverzinslichen Wertpapieren anlegen. Derartige Vermögensanlagen werden auch von deutschen Banken angeboten.
      Vorteile:
      - Steuerfreiheit oder geringe Steuerbelastung der Kapitalgesellschaft in dem betreffenden Sitzland mit der Folge einer höheren möglicheen Gewinnausschüttung

      - Steuerfreiheit der Fonds

      - Die Ausschüttungen selbst unterliegen in dem betreffenden Land keiner oder nur einer geringen Quellensteuer

      Steuerfreiheit für die Fondserträge im Inland, soweit bei den Empfängern die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Schachtelprivilegs nach dem Doppelbesteuerungabkommen vorliegen
      So kann beispielsweise der Erwerb einer Schachtelbeteiligung an steuerbefreiten niederländischen "Obligatie Fonds", einer Schachtelbeteiligung an französischen S.I.C.A.V.- Fonds oder einer Schachtelbeteiligung an US-amerikanischen "regulated investment companies" erwogen werden.


      16. Zins- u. Kapitalforderungen
      Das Besteuerungsrecht für die Zinsen und die Forderungen stand nach dem Doppelbesteuerungsabkommen bisher ausschließlich den Niederlanden zu, die mit Wirkung ab 1.1.1987 insoweit auf Steuern verzichten. - Dieses Modell, das offiziell von deutschen Banken angeboten wurde, gilt nicht nur für die Niederlande (Altfälle), sondern auch für Kapitalanlagen in Luxemburg und in Österreich.
      Dabei ergab sich eine Freistellung in beiden Staaten von den Ertrags- und Vermögenssteuern.
      Im zweiten Zusatzprotokoll vom 21. Mai 1991 wurde mit Wirkung ab 21. Dezember 1991 der Art. 4 Abs. 3 des Abkommens mit den Niederlanden ersatzlos aufgehoben. Da seither der Bundesrepublik Deutschland das Besteuerungsrecht für solche Zinserträge aus den Niederlanden zusteht, dürfte das niederländische Sparmodell für die Zukunft keine Bedeutung mehr haben.
      17. Umgehung der persönlichen Steuerpflicht
      Sportler-Fall:
      Durch eine Wohnsitzverlegung in ein Steueroasenland mit Zwischenschaltung von Kapitalgesellschaften (nahestehenden Lizenzgebern und Unterlizenzgebern) in den Niederlanden und auf den Niederländischen Antillen kann die unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht (z.B. für Lizenzeinnahmen) umgangen werden.
      Vorteile:
      - die von den inländischen Lizenznehmern im Ergebnis an den Sportler gezahlten Lizenzen werden bei diesem, nach Abzug von Verwaltungskosten und ggf. geringen Abzugssteuern, steuerfrei vereinnahmt.

      - Umgehung der unbeschränkten wie der beschränkten Steuerpflicht (von Lizenzeinnahmen).

      Dies ist natürlich auch bei Künstlern oder gewerblichen Lizenzgebern möglich.
      18. Gestaltung von Geschäftsbeziehungen
      Modell 1:
      Mit einer Tochtergesellschaft in der Schweiz werden unangemessene Factoring-Gebühren für die (meist risikofreie) Einziehung von konzerninternen Forderungen vereinbart.
      Vorteile:
      - Gewinnthesaurierung in der Schweiz (ggf. niedrige Besteuerung)

      - vorübergehende Steuerersparnis.

      Variante :
      Verkauf solcher Forderungen an eine konzernzugehörige Factoringgesellschaft erheblich unter ihrem Teilwert.
      Modell 2:
      Eine japanische Muttergesellschaft gibt ein Darlehen mit Besserungsschein an eine notleidende inländische Tochtergesellschaft. Bei dieser Tochtergesellschaft erfolgt die körperschaftsteuerliche Zuordnung der Mittel zum nicht belasteten Eigenkapital (EK 04). Im übrigen ist kein positives verwendbares Eigenkapital vorhanden.
      Vorteile:
      Gewinnerhöhungen durch eine Betriebsprüfung bleiben steuerlich ohne Auswirkung, soweit eine Verrechnung gegen dieses Eigenkapital (EK 04) möglich ist.
      Modell 3:
      Nach Sec. 842 (B) IRC können bei deutschen Versicherungsunternehmen fiktive Investmenterträge auf deren US - Betriebsstätten zugeordnet werden.
      Dabei wird von Mindestkapitalerträgen nach der durchschnittlichen Kapitalausstattung US-amerikanischer Gesellschaften ausgegangen.
      Vorteile:
      Verlagerung von Erträgen des Stammhauses in die US-Betriebsstätte, wenn bei Anwendung der "Kapitalspiegel- Theorie" das Dotationskapital der Betriebsstätte wesentlich niedriger als im Fremdvergleich gewesen wäre.
      Steuervorteil durch niedrigere Besteuerung in den USA.
      Modell 4:
      Die Bedienung eines lukrativen Einzelmarktes wird von der US-Muttergesellschaft zu Lasten der deutschen Vertriebstochter einer anderen, notleidenden, ausländischen Konzerngesellschaft zugewiesen.
      Vorteile (für die US-Muttergesellschaft):
      - Minderung des Wertes der Anteile an der deutschen Tochtergesellschaft ohne entsprechende Werterhöhung der Anteile an der anderen Tochtergesellschaft (ggf. zusätzliches Abschreibungsvolumen in den USA)

      - keine zusätzliche Steuerzahlung in Deutschland (falls nicht festgestellt wird, daß die deutsche Tochtergesellschaft nach den Grundsätzen des Fremdvergleichs einen Abfindungsanspruch hätte geltend machen können)



      Anmerkung:
      Bei Konzernentscheidungen der vorliegenden Art dürfte das Ziel der Steuerersparnis im allgemeinen nicht im Vordergrund stehen.
      Modell 5:
      Die US-Muttergesellschaft gestaltet die Geschäftsbeziehungen im Verhältnis zu ihrer deutschen Tochtergesellschaft, die bisher mit der Endmontage und dem Vertrieb von Fertiggeräten befaßt war wie folgt um:
      Die Muttergesellschaft mietet Räumlichkeiten bei ihrer deutschen Tochtergesellschaft an und verbringt die sonst gelieferten US- Halbfabrikate nunmehr auf ihr dortiges Konsignationslager (keine Betriebsstätte).
      Anschließend wird die Tochtergesellschaft mit der Endmontage im Rahmen einer Auftragsproduktion (Lohnherstellung) beauftragt. Erst danach werden die Fertiggeräte an die deutsche Tochtergesellschaft geliefert, und zwar für den Vertrieb an die inländischen und ausländischen Kunden der deutschen Tochtergesellschaft.
      Vorteile:
      Steuerersparnisse bei der deutschen Körperschaftssteuer, Vermögensteuer und Gewerbesteuer.
      Modell 6:
      Besonder Gestaltungen beim grenzüberschreitenden Kauf oder Verkauf von Gesellschaftsanteilen unter Nahestehenden.
      Vorteile:
      Den betroffenen Finanzbehörden ist es im allgemeinen wegen Fehlens eines Fremdpreises nicht möglich, den wirklichen Wert der Anteile in dem jeweiligen Einzelfall festzustellen.
      Dadurch können die in den Anteilen vorhandenen stillen Reserven in großem Umfang auf andere Konzerngesellschaften übertragen werden, ohne daß es im bisherigen Sitzland des Anteilseigners zu einer Besteuerung kommt.
      Auch bei einer "Vereinbarung" über höhere Kaufpreise im Rahmen von Anteilsübertragungen werden gegenüber den Finanzbehörden häufig geringere Werte dargestellt. Die Differenz wird über einen steuerwirksamen Zahlungsweg, ggf. über Steueroasenländer, ausgeglichen. Dieser Weg wird auch bei Käufen und Verkäufen von Anteilen zwischen Fremden gewählt.
      Anmerkung:
      Die Schwierigkeit, den wirklichen Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften festzustellen, liegt nicht nur in der fehlenden Vergleichbarkeit, sondern ist auch durch die Rechtsunsicherheit bei der bilanzsteuerrechtlichen Bewertung begründet (fehlende Verwaltungsregelungen).
      Modell 7:
      Eine US-Muttergesellschaft gründet in Deutschland eine Holdingtochtergesellschaft und überträgt dieser die Mehrheitsbeteiligung an ihrer deutschen Produktionsgesellschaft. Der Kaufpreis für diese Anteile wird zur Hälfte als Darlehen gewährt.
      Vorteile:
      Die Gewinnausschüttungen der Produktionsgesellschaft an die inländische Holdinggesellschaft werden bei dieser durch die Zinszahlungen an die US - Muttergesellschaft neutralisiert. Die anteilige Körperschaftsteuer wird bei der anrechnungsberechtigten Holdinggesellschaft erstattet.


      Anmerkung:
      Das vorstehende Modell ist in verschiedenen Varianten anzutreffen. In der Regel werden der inländischen Holdinggesellschaft sämtliche Anteile an der bisherigen deutschen Tochtergesellschaft übertragen.
      Hierbei wird im allgemeinen darauf geachtet, daß bei der Holdinggesellschaft das von der deutschen Finanzverwaltung geforderte Mindesteigenkapital in Höhe von 10 v.H. der Summe der Aktiva vorhanden ist (vgl. BMF-Schreiben vom 13.03.1987, B St Bl I 1987, 373). Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs dürfte es künftig nur in Sonderfällen möglich sein, ein bestimmtes Mindestkapital zu fordern.
      Hinsichtlich der steuerlichen Anerkennung einer Holdinggesellschaft ist von besonderer Bedeutung,, daß von dieser die vereinbarten Funktionen tatsächlich ausgeübt werden und die damit beauftragten Personen (insbesondere die Geschäftsführung) ordnungsgemäß berufen sind.
      Modell 8:
      Wie Modell 7. Die inländische Holdinggesellschaft ist jedoch eine Personengesellschaft, an der zwei ausländische Tochterkapitalgesellschaften der ausländischen Konzernmutter als Mitunternehmer beteiligt sind.
      Das erforderliche Eigenkapital wird, von einer geringen Einlage der ausländischen Mitunternehmer abgesehen, durch die ausländischen Schwestergesellschaften der Mitunternehmer als Darlehen zur Verfügung gestellt.
      Vorteile:
      - die Dividendenerträge der inländischen Holdinggesellschaft werden durch die an die ausländischen Darlehensgeber zu zahlenden Zinsen neutralisiert (wie Modell 7).

      - die steuerlichen Grundsätze zur Beurteilung der Gesellschafterfremdfinanzierung sind nicht anwendbar, weil sich diese ausschließlich auf die Finanzierung einer Kapitalgesellschaft beziehen.

      Modell 9:
      Eine ausländische Muttergesellschaft hat bisher sämtliche Anteile an zwei inländischen Tochtergesellschaften A und B gehalten. Die Anteile an der sehr ertragreichen Gesellschaft A werden nunmehr auf die Gesellschaft B übertragen. Der dafür an die ausländische Muttergesellschaft zu entrichtende Kaufpreis wird durch ein Darlehen einer Bank in Luxemburg finanziert. Für dieses Darlehen werden die üblichen Kapitalmarktzinsen an das luxemburger Kreditinstitut gezahlt.
      Vorteile:
      Die Zinsaufwendungen im Zusammenhang mit dem Kredit aus Luxemburg gleichen die eigenen Gewinne von A und die von B bezogenen Dividendenerträge aus, so daß ein Gewinnüberschuß für Ausschüttungen an die ausländische Muttergesellschaft nicht mehr zur Verfügung steht. Ertragsteuern fallen damit für B im Inland nicht mehr an.
      Anmerkung:
      In der Regel kann hier von einer verdeckten Gesellschafter- Fremdfinanzierung (verdeckte Eigenfinanzierung) ausgegangen werden.
      Ob jedoch im Einzelfall tatsächlich eine Refinanzierung des der Muttergesellschaft zugeflossenen Verkaufserlöses durch die betreffende luxemburger Bank stattgefunden hat, wird in der Praxis kaum feststellbar sein.


      19. Gestaltungen über Verrechnungsposten
      Grundsätzlich sind Geschäftsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen über die Grenze unter Beachtung des Grundsatzes „dealing at arms length“, also wie unter Dritten abzuwickeln.
      Gerade bei Basis- oder Domizilgesellschaften können aber folgende Gestaltungen auftreten :
      - Einkauf oder Erwerb von Wirtschaftsgütern zu überhöhten Preisen

      - Verkauf von Wirtschaftsgütern zu Preisen weit unter Fremdpreisen

      - Übertragung von Anlagegütern zu niedrigen Werten

      - Zahlungen an die Basisgesellschaft ohne hinreichenden Grund und spätere Rückführung der Gelder als Darlehen

      - Pauschale Kostenumlagen ohne nachvollziehbare Gegenleistungen (Regiekosten, Entwicklungskosten)

      - Einzelkostenabrechnungen zu überhöhten Preisen

      - hohe Beratungs- oder Gutachtenhonorare ohne daß eine werthaltige Gegenleistung existiert

      - Finanzierungen ohne Notwendigkeit, ggf. mit überhöhten Zinsen

      - Übernahme verlustbehafteter Geschäfte ohne wirtschaftliche Gründe

      - Erwerb von Patenten oder anderen Schutzrechten, die tatsächlich im Inland entstanden sind

      - Nichtweitergabe von Rabatten, Skonti oder Boni

      - Miet-, Pacht- oder Leasingverträge nach fingierten Verkäufen

      - Behauptung von im Ausland üblichen Provisions- oder Schmiergeldzahlungen, die selbst vereinnahmt werden

      20. Mehrstufige Geschäfte
      Bei Liefer- und Dienstleistungsgeschäften ins Ausland wird eine Basisgesellschaft als Vertriebsgesellschaft dazwischengeschaltet. Oft wird dies damit begründet, daß die Kunden nicht mit z.B. deutschen Unternehmen in Verbindung gebracht werden wollen.
      Die Kosten für die Verhandlungen und Abwicklung der Geschäfte verringern den Ertrag im Inland.
      Tatsächlich gelangt die Ware direkt vom Inland an den ausländischen Empfänger.


      Viele Grüße

      Kneto
      Avatar
      schrieb am 27.10.02 15:02:24
      Beitrag Nr. 7 ()
      ......Hallo Kollektor........tut ja richtig gut mal zu lesen, daß es auch in der " unterprivillegierten" Klasse der AN noch Menschen mit Verstand und ohne Hang zur Spaßgesellschaft gibt.......leider fickt Dich Dein SPD Kanzler nun auch ( hast Ihn doch gewählt gell- Ehrensache unter Arbeitnehmern......!?)

      E.H.( Meins nicht böse.....!)
      Avatar
      schrieb am 27.10.02 18:16:08
      Beitrag Nr. 8 ()
      Hallo Kneto,

      das muss ich mir in einer ruhigen Stunde nochmal durchlesen. Kann ich aber für meine Kleinstvermögensverwaltung wohl kaum anwenden :( obwohl ich gute Beziehungen zu Dublin pflege ( rein persönlich ). Eins ist aber klar: Der Arbeitnehmer bezahlt unseren Staat fast alleine - die anderen haben Ausweichmöglichkeiten !

      Hallo Erich,

      danke für die aufmunternden Worte. Ansonsten bin ich aber ein recht spaßiger Typ bloß derzeit etwas benommen von den Regierungsplänen. Im übrigen kann man Spaß auch recht billig haben ;)

      Ich habe den Schröder nicht gewählt, obwohl ich selbst Betriebsrat bin ;)

      Gruß Kollektor

      PS: Bei uns in der Pfalz tobt ein ganz toller Sturm, hat richtig Spaß gemacht einen Spaziergang über die Felder zu unternehmen. Bäume habe ich gemieden. Ich habe selbst ca 50 große Bäume auf meinem Grundstück, der Sturm "Lothar" hat damals auch 5 umgehauen.
      Avatar
      schrieb am 27.10.02 18:35:14
      Beitrag Nr. 9 ()


      Noch nicht mal sowas kann ich mir leisten...
      Avatar
      schrieb am 27.10.02 19:17:12
      Beitrag Nr. 10 ()
      Kollektor: Und wenn Du Deine Immo´s in ne GmbH einbringst? Vielleicht klappts auch mit ner englischen GmbH, einer Ltd., kostet nur 800 Euro.

      Und tröste Dich, so einen Luxus-Meer-Cruiser kann ich mir auch nicht leisten :D


      Kneto
      Avatar
      schrieb am 27.10.02 19:44:51
      Beitrag Nr. 11 ()
      Danke für den Tipp mit der Ltd ;)

      Einfacher ist es auf jeden Fall, unter Verwandten oder Freunden einen "Tausch" vorzunehmen ( vielleicht auch gegen ein noch unbebautes Grundstück aus den 50er Jahren ). Kostet zwar Überzeugungsarbeit und die Grunderwerbssteuer ( damals 2 %, heute weiß ich nicht genau ) und die Notarkosten, bei entsprechender Preiswahl ist dann auch noch Luft für die nächsten Jahre drin :D Man kann das Ganze ja mal vorbereiten und dann noch schnell zum Jahresende handeln, wenn die Regierungspläne konkreter werden.

      Ich glaube, dass selbstgenutzte Immobilien auch ausgenommen sind von der Spekulationsbesteuerung ( da die Roten und Grünen selbst Häuser haben ;) ) und mehr Immobilien habe ich ja nicht.

      Sollte der Markt nervös werden und die Preise einbrechen, kaufe ich vielleicht einfach mit allem was ich habe ein gebrauchtes Mietshaus mit 4 bis 6 Parteien und lebe einfach von der Miete. Im (Vor-)ruhestand sind mir dann auch steuerliche Überlegungen ziemlich egal, da das Existenzminimum ja frei ist. Nach meinen Berechnungen ist die Rendite eines Mietsalthauses leicht positiv gegenüber anderen konservativen Anlageformen. Die Bevölkerungsentwicklung lässt allerdings eine gewisse Sorge für die Zukunft aufkommen.

      Viele Grüße

      Kollektor

      PS: Bis jetzt ist es mir noch immer gelungen, dem Finanzamt ein Schnippchen zu schlagen. Vielleicht klappt es ja erneut...
      Avatar
      schrieb am 08.11.02 11:06:41
      Beitrag Nr. 12 ()
      SPD und Grüne haben sich auf ein neues Modell der Eigenheimzulage geeinigt. Das verkündete Finanzstaatssekretärin Barbara Hendricks im Bundestag. Demnach werden bei der Förderung Altbauten und Neubauten gleich gestellt. Zudem richtet sich die staatliche Hilfe nur noch an Familien mit Kindern.

      Paare - die nicht mehr als 140.000 Euro verdienen (Alleinstehende 70.000 Euro) - können künftig acht Jahre lang mit einem Sockelbetrag von 1.000 Euro rechnen. Pro Kind kommen dann noch einmal 800 Euro dazu. Eine Familie mit zwei Kindern bekommt so acht Jahre lang 2.600 Euro = 20.800 Euro. Falls eine Familie ein weiteres Kind bekommt, erhält diese für den Rest der ursprünglichen Bauförderung einen Zuschuss.

      Kinderlose haben vier Jahre Zeit

      Auch Paare, die zum Zeitpunkt des Baubeginns noch keine Kinder haben, können die Zuschüsse erhalten. Bedingung: Innerhalb der nächsten vier Jahre stellt sich Nachwuchs ein. Die Förderung läuft dann von diesem Zeitpunkt an acht Jahre.

      Stichtag: 31.12.

      Bereits bestehende Zulagen nach der alten Eigenheim-Regelung laufen bis zum Ende des Förderzeitraums weiter. Auch alle „Erwerbsvorgänge“ bis zum 31.Dezember 2002 werden nach der bisherigen Förderpraxis abgewickelt. Die Neuregelung soll dann zum 1.Januar 2003 in Kraft treten.

      Mit der Reform sollen die staatlichen Bauzuschüsse von derzeit neun Milliarden Euro auf sechs Milliarden Euro im Jahr 2010 reduziert werden. Der Bundesrat muss noch zustimmen.

      Bauarbeiter protestieren

      In Berlin gingen am Donnerstag Bauarbeiter aus ganz Deutschland gegen die von der Bundesregierung geplante Kürzung der Eigenheimzulage auf die Straße gegangen. Etwa 4000 Teilnehmer kamen laut Polizei zu dem Marsch vom Alexanderplatz zum Brandenburger Tor.

      Mit Banner-Sprüchen wie «Ihr spart uns kaputt» gaben die Arbeiter ihrem Unmut Ausdruck. Dem Zug folgten fast 300 hupende Baufahrzeuge. Die Kürzung der Eigenheimzulage könnte nach Ansicht der Baubranche rund 200 000 Beschäftigten der Bauwirtschaft den Job kosten.
      Avatar
      schrieb am 08.11.02 13:52:23
      Beitrag Nr. 13 ()
      hehe, es geht weiter, jetzt äußerst sich die Union zu den neuesten Beschlüssen:


      Böhmer: Eigenheimzulage - der Bluff geht weiter

      Berlin (ots) - Zu den neuen Plänen der Regierung zur Eigenheimzulage erklärt die stellvertretende Vorsitzende der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Prof. Dr. Maria Böhmer MdB:

      Familien können alles andere als aufatmen. Die Absenkung der Eigenheimzulage bleibt nahezu unverändert. Die Bundesregierung blufft mit neuen Zahlen. Unter dem Strich stehen Familien aber nicht besser da als vorher. Nach wie vor gilt: Immer weniger Familien werden sich die eigenen vier Wände leisten können. Hunderttausende von Arbeitsplätzen in der Baubranche gehen verloren.

      Familien mit zwei Kindern bekommen auch nach der neuen Regelung fast 12 000 Euro weniger für den Neubau ihres Eigenheims. Beträgt die Förderung von Familien mit Kindern beim Eigenheimbau bisher 32 672 Euro, so werden es in Zukunft nur 20 800 Euro sein. Die "Verbesserung" gegenüber der ursprünglich geplanten Regelung beläuft sich sowohl beim Neubau als auch beim Erwerb eines Altbaus nur auf läppische 1 600 Euro über acht Jahre. Und das soll jetzt familienfreundlicher sein?

      Die Absenkung der Einkommensgrenzen tut ihr Übriges. Bei Ledigen wird sie auf 35 000 Euro und bei Verheirateten auf 70 000 Euro pro Jahr abgeschmolzen (70 000 bzw. 140 000 für den gesamten Bemessungszeitraum von zwei Jahren). Der Kinderbonus beläuft sich nunmehr auf nur noch 10 000 Euro jährlich (20 000 Euro für den Zeitraum von zwei Jahren). Immer weniger Familien werden die Eigenheimzulage in Anspruch nehmen können. Faktisch bedeutet das die Abschaffung der Eigenheimzulage durch die Hintertür.

      Die Regierung hat damit ihre Glaubwürdigkeit in puncto Familienförderung verspielt. Wieder einmal wird offenbar, dass die Taktiererei von Rot-Grün nur einen Sinn hat: den Staatsäckel zu füllen. Familien gehen wieder leer aus.

      ots Originaltext: CDU/CSU-Bundestagsfraktion
      Digitale Pressemappe: http://presseportal.de/story.htx?firmaid=7846

      Rückfragen bitte an:

      CDU/CSU-Bundestagsfraktion
      Pressestelle
      Tel.: (030) 227-52360
      Fax: (030) 227-56660
      Internet: http://www.cducsu.de
      E -Mail: fraktion@cducsu.de
      Avatar
      schrieb am 14.11.02 23:26:48
      Beitrag Nr. 14 ()
      Schade für die Familien. War doch eigentlich eine gute Sache, gerade jungen Familien bei einer sinnvollen Investition und Anstrengung etwas unter die Arme zu greifen. Jedenfalls besser angelegt als Wohngeld für die Leistungsverweigerer unserer Gesellschaft.

      Wenigstens ist jetzt die Abschaffung der Spekulationsfrist vom Tisch. Hat mich einige schlaflose Nächte gekostet...
      Avatar
      schrieb am 15.11.02 00:00:24
      Beitrag Nr. 15 ()
      Hi Kollektor :)


      `........Wenigstens ist jetzt die Abschaffung der Spekulationsfrist vom Tisch......`


      Wo steht das ? Hab eher davon gelesen, daß die Grünen-"Finanzexpertin" Scheel viel zu weit vorgeprescht ist und "lediglich Zwischenstände öffentlich gemacht hat".
      Das ganze sei "noch längst nicht beschlossene Sache". Man müsse ja, wenn man etwas "rausnimmt, auch wieder etwas reintun in den Topf", so die SPD.

      Eine generelle Besteuerung auf die Immobilien wäre eine sehr miese Sache. Das wäre nämlich eine Substanzsteuer. :mad:


      Viele Grüße

      Kneto
      Avatar
      schrieb am 15.11.02 00:16:53
      Beitrag Nr. 16 ()
      Hi Kneto :)

      Eine generelle Besteuerung auf die Immobilien wäre nicht nur eine sehr miese Sache. Das wäre nämlich nicht nur eine Substanzsteuer, sie würde das ganze Gleichgewicht auf dem Wohnungsmarkt in Frage stellen und letztlich auch die besonders der SPD nahestehenden Klientel treffen, weil kein Investor mehr eine Mietwohnung baut oder instandhält.

      Gute Nacht und Gruß

      Kollektor
      Avatar
      schrieb am 15.11.02 07:47:10
      Beitrag Nr. 17 ()
      #15 und 16

      Bitte nicht vergessen, dass wäre neben der schon bestehenden Grundsteuer eine zusätzliche Bestandssteuer!:mad:
      Avatar
      schrieb am 15.11.02 10:35:50
      Beitrag Nr. 18 ()
      Keine Entwarnung! Die Enteignungsorgie geht weiter!
      Ich wundere mich - wie Herr Merz - warum wir Deutschen nicht schon längst auf den Barrikaden sind...

      Eichel wehrt sich gegen Vorschläge zur Verlängerung der Frist
      Berlin – Angesichts milliardenschwerer Mindereinnahmen muss das Bundesfinanzministerium die Entwürfe für den Nachtragshaushalt für das laufende Jahr, den Etat 2003 und für das Steuervergünstigungsabbaugesetz korrigieren. Nach erneuter Rücksprache mit den Koalitionsfraktionen sollen die Entwürfe am 20. November vom Kabinett verabschiedet werden.

      Gesprächsbedarf gibt es vor allem bei den Streichungen von Steuervergünstigungen. Im Falle der Spekulationssteuer wird Finanzminister Hans Eichel die Forderungen von SPD und Grünen nach einer Verlängerung der Frist, innerhalb derer Aktiengewinne versteuert werden müssen, wohl nicht erfüllen. Wahrscheinlich wird der Gesetzentwurf eine generelle Besteuerung der Gewinne vorsehen. Die Parteien waren für eine Ausweitung der Frist von bisher einem auf fünf Jahre. Dadurch würden aber Mindereinnahmen entstehen, die sich die Bundesregierung angesichts der desolaten Finanzlage nicht leisten kann.

      (Quelle: Die Welt, 15.11.02)
      Avatar
      schrieb am 20.11.02 11:08:45
      Beitrag Nr. 19 ()
      Hallo :)

      Eine Frage:

      Wir planen unser eigengenutztes Haus im nächsten Frühjahr zu verkaufen. Wir werden dann wahrscheinlich vorher noch die Eigenheimzulage bekommen.

      Muß diese wieder zurückgezahlt werden?

      Oder bekommt der Käufer in dem gleichen Jahr auch die Zulage, d.h. daß das Finanzamt zweimal auszahlt?!?

      Gruß
      MK
      Avatar
      schrieb am 20.11.02 23:41:56
      Beitrag Nr. 20 ()
      @mk10

      Antwort auf Frage 1 weiß ich nicht :( vermute aber , dass nichts zurückgezahlt werden muss.

      Für den Käufer ist die Vorgeschichte des Objekts egal. Er bekommt die Zulage aber nur noch nach der neuen Regelung.
      Avatar
      schrieb am 21.11.02 09:21:13
      Beitrag Nr. 21 ()
      @Kollektor

      Vielen Dank für die prompte Antwort :)

      Gruß
      MK
      Avatar
      schrieb am 21.11.02 12:37:39
      Beitrag Nr. 22 ()
      HAllo,

      habe im vergangenen Jahr meine Wohnung nur einen Monat
      "eigengenutzt" und dannn 11 Monate vermietet,
      habe auch EHZ bekommen.

      Hoffe, daß hilft Dir. Ansonsten mal unverbindlich
      unter falschen Namen beim FA anrufen, da bekommst
      Du die Antwort dann gratis, sofern Du keinen
      Steuerberater hast.

      Gruß
      Avatar
      schrieb am 21.11.02 15:03:51
      Beitrag Nr. 23 ()
      Thanks @ALL BLACK!

      Das kann ich auch nachvollziehen,

      denn das FA hat nur einmal die Eigenheim-

      zulage gewährt...

      :)
      MK
      Avatar
      schrieb am 22.11.02 07:08:17
      Beitrag Nr. 24 ()
      nochmal, um Mißverständnisse auszuräumen:

      wichtig ist die Eigennutzung. Ich "beziehe" EHZ
      seit 1998.
      2001 habe ich die Wohnung nur im JAN eigengenutzt,
      den Rest des Jahres vermietet, habe auch EHZ für 2001 bekommen.

      2002 hatte ich bis MÄRZ vermietet, jetzt wohne ich wieder
      in der Wohnung und mußte den Antrag nur wieder neu beleben.
      Bekomme in den nächsten Tagen das Geld für 2002. Behördenmühlen
      mahlen extrem langsam.

      In diesem Zusammenhang vielleicht auch interessant: bis FEB 2001 war die Wohnung immer
      nur mein 2. Wohnsitz, trotzdem EHZ bekommen: wichtig
      ist die Eigenutzung, zumindestens auf dem Papier.
      Avatar
      schrieb am 06.12.02 20:44:31
      Beitrag Nr. 25 ()
      Hallo
      Wenn ich dieses Jahr einen Antrag für die Eigenheimförderung stelle,obwohl ich erst in den nächsten 2 bis 3 Jahre beabsichtige eine gebrauchte Eigentumswohnung zu kaufen,bekomme ich die jetzt noch geltende Förderung(bis 31.12.2002)???
      Avatar
      schrieb am 06.12.02 20:47:29
      Beitrag Nr. 26 ()
      @Hopeonmoney

      Du kannst erst einen Antrag für die Eigenheimförderung stellen, wenn Du ein Objekt hast. Kaufvertrag oder Baugenehmigung genügen.
      Avatar
      schrieb am 07.12.02 00:08:24
      Beitrag Nr. 27 ()
      Du wirst nur nach dem noch geltenden Gesetz eingestuft,wenn Du heuer noch einen notariellen Kaufvertrag machst.Wenn Du erst im nächsten Jahr einziehen solltest,kannst Du erst dann den Antrag stellen.Bezüglich des Eigenheimförderung ist es beim Vertrag übrigens auch egal,sollte der Übergang von Kosten,Lasten und Gefahren auch erst im nächsten Jahr stattfinden.Du wirst beim Vertrag in diesem Jahr immer nach dem alten Gesetz bewertet.
      Avatar
      schrieb am 08.12.02 23:52:31
      Beitrag Nr. 28 ()
      @kollektor
      Soweit ich weiß ist Voraussetzung für die Antragsstellung das Jahr der Fertigstellung bzw. des Bezugs.
      Wer aber heuer schon einen Kaufvertrag oder Bauantrag unterschrieben hat kann auch in 2003 EHZ noch beantragen.
      Nur wer nächstes Jahr erst unterschreibt hat verloren.

      Gruß
      Aldy
      Avatar
      schrieb am 08.12.02 23:56:06
      Beitrag Nr. 29 ()
      Aldy,
      das deckt sich mit meinen Informationen!


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