Schätzung § 162 AO - ein Schlupfloch für Steuerhinterzieher? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 17.02.00 18:38:26 von
neuester Beitrag 01.04.00 14:00:57 von
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Hallo,
Schon seit einiger Zeit befasse ich mich mit der Frage,
"was genau kann man Durch Nichtabgabe der Steuererklärung
erreichen, wenn man noch nie Spekulationsgewinne zu versteuern
hatte und plötzlich davon eine Menge"
Feststeht schon mal eines:
Es gibt die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuerklärung,
welche sich aus § 149 AO ableitet.
Nehmen wir an, der Steuerpflichtige (S.) ist bis dato nicht
in Bezug auf §§ 20, 23 EStG in Erscheinung getreten.
In einem Veranlagungszeitraum (VAZ) geschieht nun das Unerwartete.
Aufgrund günstiger Umstände und gescheiter Anlage sind
Spekulationsgewinne in Höhe eines Mehrfachen der bisherigen
Gesamteinkünfte angefallen.
Der S. beschließt nun, für diesen VAZ gar keine Steuererklärung
mehr abzugeben.
Es würde zu einer Mahnung kommen.
Es würde zur Schätzung der Einkünfte kommen.
Die Schätzung jedoch orientiert sich an den bisherigen Einkünften
und weicht davon nach oben in einem gewissen Maße (ca. 10-15%) ab.
Der Steuerpflichtige bezahlt den von ihm im Schätzungsbescheid
geforderten Steuerbetrag (sehr zögerlich nach einiger Zeit und Mahnung).
Entweder das Finanzamt erläßt in kürzerer Zeit einen neuen
NOCH höheren Bescheid. (vielleicht 30% über dem vom letzten Jahr)
Oder es greift auch noch zu Zwangsmitteln wie einem Zwangsgeld
von vielleicht max. 500 DM.
Ein wirklicher Verdacht besteht jedoch nicht.
Der S. sieht sich immernoch im Vorteil, weil seine
bisherige Belastung nur einen Bruchteil dessen ausmacht, was er
bei Erklärung hätte zahlen müssen.
Hinzu kommt noch, dass ihm eine Menge mehr Geld zur Wiederanlage
verbleibt. Der Schätzungsbescheid ist nach wie vor unter dem
Vorbehalt der Nachprüfung und kann jederzeit (innerhalb der
Verjährungsfrist) geändert werden (§ 164 AO).
Der Steuerpflichtige kann sich also nicht darauf verlassen, dass
er nicht permanent höher geschätzt wird. Er hat aber bis dato einen
unglaublichen Vorteil. Es kommt in der Praxis schon vor, dass
Steuerpflichtige zwei , drei oder gar vier Jahre hintereinander
geschätzt werden. In der Regel zahlen diese Steuerpflichtigen
jedoch nicht. Unser S. zahlt aber.
Was passiert wohl?
Nach drei Jahren gibt unser Steuerpflichtiger seine
Spekulationen auf und führt die erzielten Geldbeträge anderen
Vermögensebenen (Vermögensstamm) zu und gibt Steuererklärungen ab.
Ich halte es für unwahrscheinlich, dass nicht nach einiger Zeit
die Schätzung akzeptiert, anerkannt und der Vorbehalt aufgehoben wird.
Das ganze ist nur als Diskussionsanregung gedacht.
Es stellt keinerlei Vorschlag dar.
Ich halte nämlich das System der Schätzung für sehr
überholungsbedürftig und gar nicht sehr flexibel.
Mich würde Euere geschätzte Meinung interessieren
MfG
krupp§
Schon seit einiger Zeit befasse ich mich mit der Frage,
"was genau kann man Durch Nichtabgabe der Steuererklärung
erreichen, wenn man noch nie Spekulationsgewinne zu versteuern
hatte und plötzlich davon eine Menge"
Feststeht schon mal eines:
Es gibt die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuerklärung,
welche sich aus § 149 AO ableitet.
Nehmen wir an, der Steuerpflichtige (S.) ist bis dato nicht
in Bezug auf §§ 20, 23 EStG in Erscheinung getreten.
In einem Veranlagungszeitraum (VAZ) geschieht nun das Unerwartete.
Aufgrund günstiger Umstände und gescheiter Anlage sind
Spekulationsgewinne in Höhe eines Mehrfachen der bisherigen
Gesamteinkünfte angefallen.
Der S. beschließt nun, für diesen VAZ gar keine Steuererklärung
mehr abzugeben.
Es würde zu einer Mahnung kommen.
Es würde zur Schätzung der Einkünfte kommen.
Die Schätzung jedoch orientiert sich an den bisherigen Einkünften
und weicht davon nach oben in einem gewissen Maße (ca. 10-15%) ab.
Der Steuerpflichtige bezahlt den von ihm im Schätzungsbescheid
geforderten Steuerbetrag (sehr zögerlich nach einiger Zeit und Mahnung).
Entweder das Finanzamt erläßt in kürzerer Zeit einen neuen
NOCH höheren Bescheid. (vielleicht 30% über dem vom letzten Jahr)
Oder es greift auch noch zu Zwangsmitteln wie einem Zwangsgeld
von vielleicht max. 500 DM.
Ein wirklicher Verdacht besteht jedoch nicht.
Der S. sieht sich immernoch im Vorteil, weil seine
bisherige Belastung nur einen Bruchteil dessen ausmacht, was er
bei Erklärung hätte zahlen müssen.
Hinzu kommt noch, dass ihm eine Menge mehr Geld zur Wiederanlage
verbleibt. Der Schätzungsbescheid ist nach wie vor unter dem
Vorbehalt der Nachprüfung und kann jederzeit (innerhalb der
Verjährungsfrist) geändert werden (§ 164 AO).
Der Steuerpflichtige kann sich also nicht darauf verlassen, dass
er nicht permanent höher geschätzt wird. Er hat aber bis dato einen
unglaublichen Vorteil. Es kommt in der Praxis schon vor, dass
Steuerpflichtige zwei , drei oder gar vier Jahre hintereinander
geschätzt werden. In der Regel zahlen diese Steuerpflichtigen
jedoch nicht. Unser S. zahlt aber.
Was passiert wohl?
Nach drei Jahren gibt unser Steuerpflichtiger seine
Spekulationen auf und führt die erzielten Geldbeträge anderen
Vermögensebenen (Vermögensstamm) zu und gibt Steuererklärungen ab.
Ich halte es für unwahrscheinlich, dass nicht nach einiger Zeit
die Schätzung akzeptiert, anerkannt und der Vorbehalt aufgehoben wird.
Das ganze ist nur als Diskussionsanregung gedacht.
Es stellt keinerlei Vorschlag dar.
Ich halte nämlich das System der Schätzung für sehr
überholungsbedürftig und gar nicht sehr flexibel.
Mich würde Euere geschätzte Meinung interessieren
MfG
krupp§
Mein Steuerberater sagt: Erstmal gar nichts angeben -
und Rücklagen in der Steuerhöhe bilden. Diese können dann
immer noch bezahlt werden ...
und Rücklagen in der Steuerhöhe bilden. Diese können dann
immer noch bezahlt werden ...
Ich denke, wir sind uns darüber einig, dass es sich um eine lupenreine Steuerhinterziehung handelt.
Aber warum sollte der Stpfl. gar keine Erklärung abgeben ? Da er sich ohnehin zur Steuerhinterziehung entschieden hat, wäre auch die Abgabe einer Erklärung ohne die Einkünfte aus der Spekulation denkbar und in der Praxis wahrscheinlicher. Übrigens ist er auch bei einer Schätzung weiterhin zur Abgabe einer Erklärung verpflichtet.
Aber warum sollte der Stpfl. gar keine Erklärung abgeben ? Da er sich ohnehin zur Steuerhinterziehung entschieden hat, wäre auch die Abgabe einer Erklärung ohne die Einkünfte aus der Spekulation denkbar und in der Praxis wahrscheinlicher. Übrigens ist er auch bei einer Schätzung weiterhin zur Abgabe einer Erklärung verpflichtet.
Hallo!
Babyspice hat recht. Nach zwei oder drei Schätzungen sind wir immer-
noch im Prüfungszeitraum des Finanzamtes. Dieser kann bei Verdacht auf
Steuerhinterziehung sogar noch verlängert werden.
Viel wichtiger ist mir aber eigentlich, einmal zu fragen, ob man sich
nicht schämt, wenn man einfach mal so zigtausende DM in die Tasche
steckt und nicht eine Mark dafür bezahlt, auf der anderen Seite aber
immer mehr Leistungen von Vater Staat verlangt? Im übrigen leben wir
hier in einer sozialen Marktwirtschaft! Das Wörtchen sozial ist in
der Hinsicht wichtig, daß es uns alle einmal treffen kann.
Ich bin natürlich nicht damit einverstanden, wir die Politiker heute
mit unserem Geld umgehen. Das rechtfertigt aber noch keine Steuer-
hinterziehung. Und wenn ich Gewinne von 100% und mehr erziele, dann
werde ich doch davon wohl noch einen Teil abdrücken können oder?
Bei 50% würde ich auch überlegen, aber das sind ja nun auch die
Wenigsten, oder?
Wir sollten nicht gegeneinander sondern miteinander leben!
Trotzdem einen schönen Tag noch, denkt aber daran: Wer zu gierig ist,
geht leer aus.
Ciao, UHT
Babyspice hat recht. Nach zwei oder drei Schätzungen sind wir immer-
noch im Prüfungszeitraum des Finanzamtes. Dieser kann bei Verdacht auf
Steuerhinterziehung sogar noch verlängert werden.
Viel wichtiger ist mir aber eigentlich, einmal zu fragen, ob man sich
nicht schämt, wenn man einfach mal so zigtausende DM in die Tasche
steckt und nicht eine Mark dafür bezahlt, auf der anderen Seite aber
immer mehr Leistungen von Vater Staat verlangt? Im übrigen leben wir
hier in einer sozialen Marktwirtschaft! Das Wörtchen sozial ist in
der Hinsicht wichtig, daß es uns alle einmal treffen kann.
Ich bin natürlich nicht damit einverstanden, wir die Politiker heute
mit unserem Geld umgehen. Das rechtfertigt aber noch keine Steuer-
hinterziehung. Und wenn ich Gewinne von 100% und mehr erziele, dann
werde ich doch davon wohl noch einen Teil abdrücken können oder?
Bei 50% würde ich auch überlegen, aber das sind ja nun auch die
Wenigsten, oder?
Wir sollten nicht gegeneinander sondern miteinander leben!
Trotzdem einen schönen Tag noch, denkt aber daran: Wer zu gierig ist,
geht leer aus.
Ciao, UHT
Der Steuersatz von 50% ist bei einigen 10.000 DM zusätzliches Einkommen(Speku-Gewinn) doch sehr schnell erreicht.
Ich verhalte mich steuerlich absolut korrekt:
keine Gewinne vor 12 Monaten und daher keine Angaben in der Steuererklärung.
Dividendenwerte meide ich wie die Pest...
Ich verhalte mich steuerlich absolut korrekt:
keine Gewinne vor 12 Monaten und daher keine Angaben in der Steuererklärung.
Dividendenwerte meide ich wie die Pest...
Hallo Krupp§ !
Zunächst muß ich BabySpice Recht geben.
Das von dir angedachte Modell unterscheidet sich im Hinblick auf den Tatbestand der Hinterziehung nicht von der Nichtangabe der SpekuGewinne in einer abgegebenen Steuererklärung.
Der geschilderte Ablauf einer Schätzungsveranlagung entspricht ziemlich genau den Tatsachen:
Das FA orientiert sich in der Regel , d.h. wenn nach Aktenlage keine anderen Anhaltspunkte vorliegen, an den Besteuerungsgrundlagen der letzten Steuererklärung; wenn dort keine SpekuGewinne auftauchen, wird das FA auch nicht auf die Idee kommen, solche zu schätzen.
Stattdessen wird, wie ebenfalls von dir beschrieben, ein sog. "Sicherheitszuschlag" gemacht, so daß auf alle Fälle eine Nachzahlung rauskommt.
Diese Nachzahlung wird bei der nächsten Schätzung, vor allem wenn die geschätzte Steuer bezahlt wurde, bereits mehr oder weniger deutlich höher ausfallen.
Außerdem werden im Falle der Nachzahlung in den meisten Fällen auch vierteljährliche Einkommensteuervorauszahlungen festgesetzt, d.h. das FA bittet künftig bereits während des Jahres zur Kasse !
Auch der Gedanke mit der Verschiebung der Gewinne in die "Vermögensebene" birgt Probleme.
Wenn du nicht gerade vorhast, dein Geld zu verprassen, d.h. zu konsumieren, sondern z.B. an die Anschaffung einer Immobilie denkst
, wird spätestens dann das FA die Frage nach der Finanzierung stellen.
Dies kann schnell zu Erklärungsbedarf führen, wenn man lediglich über ein "normales" Gehalt verfügt (zumindest lt. Steuererklärung) bzw. keine Zinsen erklärt hat, die das vorhandensein eines gewissen Kapitalstocks plausibel machen.
Gruß
Bayer
Zunächst muß ich BabySpice Recht geben.
Das von dir angedachte Modell unterscheidet sich im Hinblick auf den Tatbestand der Hinterziehung nicht von der Nichtangabe der SpekuGewinne in einer abgegebenen Steuererklärung.
Der geschilderte Ablauf einer Schätzungsveranlagung entspricht ziemlich genau den Tatsachen:
Das FA orientiert sich in der Regel , d.h. wenn nach Aktenlage keine anderen Anhaltspunkte vorliegen, an den Besteuerungsgrundlagen der letzten Steuererklärung; wenn dort keine SpekuGewinne auftauchen, wird das FA auch nicht auf die Idee kommen, solche zu schätzen.
Stattdessen wird, wie ebenfalls von dir beschrieben, ein sog. "Sicherheitszuschlag" gemacht, so daß auf alle Fälle eine Nachzahlung rauskommt.
Diese Nachzahlung wird bei der nächsten Schätzung, vor allem wenn die geschätzte Steuer bezahlt wurde, bereits mehr oder weniger deutlich höher ausfallen.
Außerdem werden im Falle der Nachzahlung in den meisten Fällen auch vierteljährliche Einkommensteuervorauszahlungen festgesetzt, d.h. das FA bittet künftig bereits während des Jahres zur Kasse !
Auch der Gedanke mit der Verschiebung der Gewinne in die "Vermögensebene" birgt Probleme.
Wenn du nicht gerade vorhast, dein Geld zu verprassen, d.h. zu konsumieren, sondern z.B. an die Anschaffung einer Immobilie denkst
, wird spätestens dann das FA die Frage nach der Finanzierung stellen.
Dies kann schnell zu Erklärungsbedarf führen, wenn man lediglich über ein "normales" Gehalt verfügt (zumindest lt. Steuererklärung) bzw. keine Zinsen erklärt hat, die das vorhandensein eines gewissen Kapitalstocks plausibel machen.
Gruß
Bayer
Seid Ihr gaga ?
1.Die Schätzung des FA entbindet nicht von der Abgabe der
Steuererklärung.
2.Eine Schätzung steht nur ausnahmsweise unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung.
3.Das heißt, daß das FA den Schätzungsbescheid normalerweise nicht
mehr ändern kann.
4. Es sei denn: WEGEN NEUEN TATSACHEN (§ 173 AO).
Eine neue Tatsache ist die Abgabe der Erklärung oder das
Bekanntwerden des Spekulatius.Wenn Du auffliegst und die Schätzung
hingenommen hast, haben sie Dich wegen Hinterziehung an den Nüssen
(bei masculinen Hinterziehern). Änderung des Bescheides nach § 173
AO folgt.
5. Gewonnen hast DU also nichts. Man kann auch gleich seine
Steuererklärung ohne die Angabe des Spekulatius abgeben.
Kommt auf das gleiche raus.
1.Die Schätzung des FA entbindet nicht von der Abgabe der
Steuererklärung.
2.Eine Schätzung steht nur ausnahmsweise unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung.
3.Das heißt, daß das FA den Schätzungsbescheid normalerweise nicht
mehr ändern kann.
4. Es sei denn: WEGEN NEUEN TATSACHEN (§ 173 AO).
Eine neue Tatsache ist die Abgabe der Erklärung oder das
Bekanntwerden des Spekulatius.Wenn Du auffliegst und die Schätzung
hingenommen hast, haben sie Dich wegen Hinterziehung an den Nüssen
(bei masculinen Hinterziehern). Änderung des Bescheides nach § 173
AO folgt.
5. Gewonnen hast DU also nichts. Man kann auch gleich seine
Steuererklärung ohne die Angabe des Spekulatius abgeben.
Kommt auf das gleiche raus.
Tut mir leid, aber Deine Angaben sind leider nicht richtig.
Die Finanzämter sind grundsätzlich angehalten Schätzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zu erlassen, sofern damit gerechnet werden kann, dass die Erklärung (wenn auch erheblich verspätet) eingereicht wird. Lediglich in Fällen, z. B. bei notorischen Nichtabgebern kann das FA eine endgültige Schätzung durchführen. Der Anwendungserlaß (AEAO) wird hierzu in Kürze geändert, AEAO Nr. 4 zu § 162 AO; Vfg. der Ofd MS vom 14.01.2000.
Cia for now
--> Bleibt sauber und gebt richtige Steuererklärungen ab !!!
Die Finanzämter sind grundsätzlich angehalten Schätzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zu erlassen, sofern damit gerechnet werden kann, dass die Erklärung (wenn auch erheblich verspätet) eingereicht wird. Lediglich in Fällen, z. B. bei notorischen Nichtabgebern kann das FA eine endgültige Schätzung durchführen. Der Anwendungserlaß (AEAO) wird hierzu in Kürze geändert, AEAO Nr. 4 zu § 162 AO; Vfg. der Ofd MS vom 14.01.2000.
Cia for now
--> Bleibt sauber und gebt richtige Steuererklärungen ab !!!
Hallo, BS !!
Die Verfügungen der OFDs und die Handhabungen in den Finanzämtern sind hier wohl unterschiedlich. In meinem Bundesland wird grundsätzlich endgültig geschätzt.
Aber dieses Problem ist ja auch nur ein nebensächliches.
Hauptsache ist: die hingenommene Schätzung bringt nichts !!
Die Verfügungen der OFDs und die Handhabungen in den Finanzämtern sind hier wohl unterschiedlich. In meinem Bundesland wird grundsätzlich endgültig geschätzt.
Aber dieses Problem ist ja auch nur ein nebensächliches.
Hauptsache ist: die hingenommene Schätzung bringt nichts !!
Hallo,
zunächst möchte ich sagen, dass mich die rege kontroverse
Diskussion freut.
Vielen Dank für Euere Beiträge.
An Babyspice:
So lupenrein ist die Steuerhinterziehung nicht.
Du kannst mit späterer Abgabe der Steuererklärung immernoch
absolut ohne den Makel einer Steuerhinterziehung sein.
Sicherlich hat man seine Pflichten zur Abgabe von Steuererklärungen
verletzt. Das ist aber nicht das gleiche.
Man bedenke den Vorteil durch Wiederanlagegewinne oder ähnlichem.
Wenn Du die Steuererklärung abgibst und bewusst Einkünfte aus
einer Einkunftsart verschweigst, dann ist das nicht wirklich
vergleichar mit dem oben genannten.
An UHT:
Du hast völlig recht mit den moralischen Aspekten.
Darum ging es mir mit dem Beitrag eigentlich weniger.
Dass Verjährungsfristen für Steuerhinterziehung nicht
abgelaufen sind, ist außerdem zweifellos und wird von
mir mitnichten bestritten.
An bayer:
Soweit so gut.
Einkommensteuervorauszahlungen sind meines Wissens nicht zu leisten,
wenn unser S. kein Gewerbetreibender ist. Jedenfalls soll er es einmal
nicht sein.
Verschiebung in die Vermögensebene ist sicherlich keine einfache
Sache. Wenn dem nicht so wäre, würden sich einige Zeitgenossen
nicht derart kostspielige Beratung und Vermögensmanagement leisten.
Fest steht: Es ist nicht sehr schwierig.
Beispiel: Nicht alle notariellen
Urkunden über Erwerbsvorgänge die unter das Grunderwerbsteuergesetz
fallen könnten, werden tatsächlich angezeigt, obgleich sich die
Verpflichtung der Notare aus §17 ff GrEStG eindeutig ergibt.
Ferner gibt es auch das Ausland. Aber das führt zu weit.
An Luesen:
Hadde duda?
1. genau
2. eine Schätzung steht GRUNDSÄTZLICH unter dem VdN.
Nur verwaltungsökonomische Gründe veranlassen Oberfinanzdirektionen
zum Erlass von Verfügungen o.ä. in denen geregelt wird, dass
VdN nicht gesetzt werden.
Es kann durchaus sein, dass regional die Ausnahme die Regel bestä-
tigt. Meines Wissens deutschlandweit nicht.
3. Daher nicht.
4. Der § 173 AO ist des Betriebsprüfers Freund, der 164 des Konzernprüfers hihi.
5. Nene...darum geht es ja ... eben NICHT.
Die Vorteile wurden schon erläutert.
Deine Vorteile sind erheblich größer als entstehende Sicherheitszuschläge,
Zwangsgelder, Verspätungszuschläge etc.
Ich sehe hier Gefahren für den Fiskus.
MfG
krupp§
zunächst möchte ich sagen, dass mich die rege kontroverse
Diskussion freut.
Vielen Dank für Euere Beiträge.
An Babyspice:
So lupenrein ist die Steuerhinterziehung nicht.
Du kannst mit späterer Abgabe der Steuererklärung immernoch
absolut ohne den Makel einer Steuerhinterziehung sein.
Sicherlich hat man seine Pflichten zur Abgabe von Steuererklärungen
verletzt. Das ist aber nicht das gleiche.
Man bedenke den Vorteil durch Wiederanlagegewinne oder ähnlichem.
Wenn Du die Steuererklärung abgibst und bewusst Einkünfte aus
einer Einkunftsart verschweigst, dann ist das nicht wirklich
vergleichar mit dem oben genannten.
An UHT:
Du hast völlig recht mit den moralischen Aspekten.
Darum ging es mir mit dem Beitrag eigentlich weniger.
Dass Verjährungsfristen für Steuerhinterziehung nicht
abgelaufen sind, ist außerdem zweifellos und wird von
mir mitnichten bestritten.
An bayer:
Soweit so gut.
Einkommensteuervorauszahlungen sind meines Wissens nicht zu leisten,
wenn unser S. kein Gewerbetreibender ist. Jedenfalls soll er es einmal
nicht sein.
Verschiebung in die Vermögensebene ist sicherlich keine einfache
Sache. Wenn dem nicht so wäre, würden sich einige Zeitgenossen
nicht derart kostspielige Beratung und Vermögensmanagement leisten.
Fest steht: Es ist nicht sehr schwierig.
Beispiel: Nicht alle notariellen
Urkunden über Erwerbsvorgänge die unter das Grunderwerbsteuergesetz
fallen könnten, werden tatsächlich angezeigt, obgleich sich die
Verpflichtung der Notare aus §17 ff GrEStG eindeutig ergibt.
Ferner gibt es auch das Ausland. Aber das führt zu weit.
An Luesen:
Hadde duda?
1. genau
2. eine Schätzung steht GRUNDSÄTZLICH unter dem VdN.
Nur verwaltungsökonomische Gründe veranlassen Oberfinanzdirektionen
zum Erlass von Verfügungen o.ä. in denen geregelt wird, dass
VdN nicht gesetzt werden.
Es kann durchaus sein, dass regional die Ausnahme die Regel bestä-
tigt. Meines Wissens deutschlandweit nicht.
3. Daher nicht.
4. Der § 173 AO ist des Betriebsprüfers Freund, der 164 des Konzernprüfers hihi.
5. Nene...darum geht es ja ... eben NICHT.
Die Vorteile wurden schon erläutert.
Deine Vorteile sind erheblich größer als entstehende Sicherheitszuschläge,
Zwangsgelder, Verspätungszuschläge etc.
Ich sehe hier Gefahren für den Fiskus.
MfG
krupp§
Hallo Krupp§ !
Mit deiner Auffassung,daß nur für Gewerbetreibende Einkommensteuervorauszahlungen festgesetzt werden können, liegst du falsch. Dem Finanzamt ist es egal, wie die Einkommensteuernachzahlung, die letztendlich zur Festsetzung der Vorauszahlungen führt, zustandekommt. Das Finanzamt stellt lediglich darauf ab, welche Einkommensteuer sich bei der letzten Veranlagung (ggf. nach Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen bzw. KapESt) ergeben hat (§ 37 III S.2 EStG).
Zu deiner Aussage, daß nicht alle Erwerbsvorgänge, die eigentlich dem Finanzamt mitgeteilt werden müßten, von den Notaren auch tatsächlich gemeldet werden, kann ich keine Stellung nehmen.
Ich kann mir aber nicht vorstellen, daß sich ein Notar bewußt auf ein entsprechendes Ansinnen eines Grundstückskäufers einläßt.
Gruß
Bayer
Mit deiner Auffassung,daß nur für Gewerbetreibende Einkommensteuervorauszahlungen festgesetzt werden können, liegst du falsch. Dem Finanzamt ist es egal, wie die Einkommensteuernachzahlung, die letztendlich zur Festsetzung der Vorauszahlungen führt, zustandekommt. Das Finanzamt stellt lediglich darauf ab, welche Einkommensteuer sich bei der letzten Veranlagung (ggf. nach Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen bzw. KapESt) ergeben hat (§ 37 III S.2 EStG).
Zu deiner Aussage, daß nicht alle Erwerbsvorgänge, die eigentlich dem Finanzamt mitgeteilt werden müßten, von den Notaren auch tatsächlich gemeldet werden, kann ich keine Stellung nehmen.
Ich kann mir aber nicht vorstellen, daß sich ein Notar bewußt auf ein entsprechendes Ansinnen eines Grundstückskäufers einläßt.
Gruß
Bayer
Hallo bayer,
ich habe gesagt, unser S soll einmal außer Spekulationseinkünften
und Einkünften aus § 19 EStG meinethalben keine anderen
Einkünfte erzielen.
Was Du da schreibst ist schlichtweg nicht richtig.
Der § 37 EStG regelt die ESt Vorauszahlung.
Jedoch hat unser S. keine zu leisten, weil er keine
derartigen Einkünfte erzielt.
Es geht sogar soweit, dass manche Steuerpflichtige
trotz (geringer) gewerblicher Einkünfte keine Vorauszahlungen
leisten müssen, wenn sie sonst mehrheitlich Einkünfte aus
§ 19 erzielen (§ 37 Abs. 2 EStG).
Wenn Du den § 37 EStG für jeden Steuerpflichtigen anwendbar hältst,
müsste gemäß § 37 Abs.1 EStG jeder Steuerpflichtige vierteljährliche
Vorauszahlungen leisten.
Ich kann Dir aus eigener Erfahrung sagen:
Das ist nicht so
Zu meiner Aussage zur Anzeige kann ich Dir nur sagen.
Ich weiß es aus der Praxis.
MfG
krupp§
ich habe gesagt, unser S soll einmal außer Spekulationseinkünften
und Einkünften aus § 19 EStG meinethalben keine anderen
Einkünfte erzielen.
Was Du da schreibst ist schlichtweg nicht richtig.
Der § 37 EStG regelt die ESt Vorauszahlung.
Jedoch hat unser S. keine zu leisten, weil er keine
derartigen Einkünfte erzielt.
Es geht sogar soweit, dass manche Steuerpflichtige
trotz (geringer) gewerblicher Einkünfte keine Vorauszahlungen
leisten müssen, wenn sie sonst mehrheitlich Einkünfte aus
§ 19 erzielen (§ 37 Abs. 2 EStG).
Wenn Du den § 37 EStG für jeden Steuerpflichtigen anwendbar hältst,
müsste gemäß § 37 Abs.1 EStG jeder Steuerpflichtige vierteljährliche
Vorauszahlungen leisten.
Ich kann Dir aus eigener Erfahrung sagen:
Das ist nicht so
Zu meiner Aussage zur Anzeige kann ich Dir nur sagen.
Ich weiß es aus der Praxis.
MfG
krupp§
!
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Hallo Krupp$ !
Das mit der Festsetzung von Vorauszahlungen bei Schätzungen wird offensichtlich von Finanzamt zu Finanzamt bzw. von OFD zu OFD unterschiedlich gehandhabt.
Ich selbst habe die Erfahrung gemacht (ich hab mehrere Jahre bei dem
Laden gearbeitet), daß die Ex-Kollegen gerade bei Schätzungen zu dem
beliebten Mittel der Vorauszahlung greifen, um damit verstärkt Druck auf den Steuerpflichtigen auszuüben und Ihn zur Abgabe einer Steuererklärung zu drängen.
Ich denke aber, daß wir das Thema jetzt nicht mehr weiter vertiefen müssen.
Fiskalische Grüße
Bayer
Das mit der Festsetzung von Vorauszahlungen bei Schätzungen wird offensichtlich von Finanzamt zu Finanzamt bzw. von OFD zu OFD unterschiedlich gehandhabt.
Ich selbst habe die Erfahrung gemacht (ich hab mehrere Jahre bei dem
Laden gearbeitet), daß die Ex-Kollegen gerade bei Schätzungen zu dem
beliebten Mittel der Vorauszahlung greifen, um damit verstärkt Druck auf den Steuerpflichtigen auszuüben und Ihn zur Abgabe einer Steuererklärung zu drängen.
Ich denke aber, daß wir das Thema jetzt nicht mehr weiter vertiefen müssen.
Fiskalische Grüße
Bayer
Wie BabySpice schon gesagthat, handelt es sich in der Tat um eine wirklich lupenreine Steuerhinterziehung.
Wer sich auf dieses Spielchen einläßt, der muß schon richtig hinterziehen, denn schließlich muß er Zehn Jahre lang schwitzen
Mehr kann man dem nicht hinzufügen.
Wer sich auf dieses Spielchen einläßt, der muß schon richtig hinterziehen, denn schließlich muß er Zehn Jahre lang schwitzen
Mehr kann man dem nicht hinzufügen.
Sorry dance,
aber Du hast leider nicht verstanden, worum es ging.
MfG
krupp§
aber Du hast leider nicht verstanden, worum es ging.
MfG
krupp§
Meiner Ansicht nach ist es nur Steuerverkürzung... macht einen deutlichen Unterschied. Trotzdem die schlechte Lösung weil auch strafbar.
Karl
Karl
Nach § 370 AO ist eine Steuerhinterziehung u.a. die vorsätzliche Steuerverkürzung, z.B., durch unrichtige, unvollständige Angaben oder (!) bei der Unterlassung von Angaben. Soweit der Vorsatz nachgeweisen werden kann, ist auch eine Nichtabgabe einer Steuererklärung eine klare Steuerhinterziehung. Allenfalls könnte man sich mit Fahrläßigkeit herausreden; dann wäre es (nur) eine Steuerverkürzung. Wer jedoch jahrelang eine Steuererklärung abgab und ausgerechnet in dem Jahr, in dem Speku-gewinne angefallen sind, die Abgabe "vergessen" hatte, der muss sich schon etwas besseres Einfallen lassen.
MfG
loggo
MfG
loggo
Hi Leute,
ich muß mich hier mal zu Wort melden, weil ich meine, daß hier im Board
einige Leute gar nicht wissen, auf was sie sich einlassen.
keine Steuererklärung abgeben = Steuerhinterziehung, nicht Steuerverkürzung
Zwangsgelder = können nach StBereinigG 1999 neuerding bis 50.000 DM betragen
Übrigens, schon mal drüber nach gedacht, daß auch Betriebsprüfer hier
im Board sein können. Auch die beschäftigen sich (manchmal) mit Aktien.
Und über WO sind Euro richtigen Namen sofort rauszukriegen. Also bleibt sauber.
Und denkt dran: "Gier frißt Hirn".
Tschüß
Taxpayer
PS: Wenn sich manche nur halb soviel Gedanken über die Steuerhinterziehung
machen würden, hätten die mehr Energie für gute Anlageideen.
ich muß mich hier mal zu Wort melden, weil ich meine, daß hier im Board
einige Leute gar nicht wissen, auf was sie sich einlassen.
keine Steuererklärung abgeben = Steuerhinterziehung, nicht Steuerverkürzung
Zwangsgelder = können nach StBereinigG 1999 neuerding bis 50.000 DM betragen
Übrigens, schon mal drüber nach gedacht, daß auch Betriebsprüfer hier
im Board sein können. Auch die beschäftigen sich (manchmal) mit Aktien.
Und über WO sind Euro richtigen Namen sofort rauszukriegen. Also bleibt sauber.
Und denkt dran: "Gier frißt Hirn".
Tschüß
Taxpayer
PS: Wenn sich manche nur halb soviel Gedanken über die Steuerhinterziehung
machen würden, hätten die mehr Energie für gute Anlageideen.
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