checkAd

    Schätzung § 162 AO - ein Schlupfloch für Steuerhinterzieher? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 17.02.00 18:38:26 von
    neuester Beitrag 01.04.00 14:00:57 von
    Beiträge: 19
    ID: 65.471
    Aufrufe heute: 0
    Gesamt: 3.818
    Aktive User: 0


     Durchsuchen

    Begriffe und/oder Benutzer

     

    Top-Postings

     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 17.02.00 18:38:26
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,

      Schon seit einiger Zeit befasse ich mich mit der Frage,
      "was genau kann man Durch Nichtabgabe der Steuererklärung
      erreichen, wenn man noch nie Spekulationsgewinne zu versteuern
      hatte und plötzlich davon eine Menge"
      Feststeht schon mal eines:
      Es gibt die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuerklärung,
      welche sich aus § 149 AO ableitet.
      Nehmen wir an, der Steuerpflichtige (S.) ist bis dato nicht
      in Bezug auf §§ 20, 23 EStG in Erscheinung getreten.
      In einem Veranlagungszeitraum (VAZ) geschieht nun das Unerwartete.
      Aufgrund günstiger Umstände und gescheiter Anlage sind
      Spekulationsgewinne in Höhe eines Mehrfachen der bisherigen
      Gesamteinkünfte angefallen.
      Der S. beschließt nun, für diesen VAZ gar keine Steuererklärung
      mehr abzugeben.
      Es würde zu einer Mahnung kommen.
      Es würde zur Schätzung der Einkünfte kommen.
      Die Schätzung jedoch orientiert sich an den bisherigen Einkünften
      und weicht davon nach oben in einem gewissen Maße (ca. 10-15%) ab.
      Der Steuerpflichtige bezahlt den von ihm im Schätzungsbescheid
      geforderten Steuerbetrag (sehr zögerlich nach einiger Zeit und Mahnung).
      Entweder das Finanzamt erläßt in kürzerer Zeit einen neuen
      NOCH höheren Bescheid. (vielleicht 30% über dem vom letzten Jahr)
      Oder es greift auch noch zu Zwangsmitteln wie einem Zwangsgeld
      von vielleicht max. 500 DM.
      Ein wirklicher Verdacht besteht jedoch nicht.
      Der S. sieht sich immernoch im Vorteil, weil seine
      bisherige Belastung nur einen Bruchteil dessen ausmacht, was er
      bei Erklärung hätte zahlen müssen.
      Hinzu kommt noch, dass ihm eine Menge mehr Geld zur Wiederanlage
      verbleibt. Der Schätzungsbescheid ist nach wie vor unter dem
      Vorbehalt der Nachprüfung und kann jederzeit (innerhalb der
      Verjährungsfrist) geändert werden (§ 164 AO).
      Der Steuerpflichtige kann sich also nicht darauf verlassen, dass
      er nicht permanent höher geschätzt wird. Er hat aber bis dato einen
      unglaublichen Vorteil. Es kommt in der Praxis schon vor, dass
      Steuerpflichtige zwei , drei oder gar vier Jahre hintereinander
      geschätzt werden. In der Regel zahlen diese Steuerpflichtigen
      jedoch nicht. Unser S. zahlt aber.
      Was passiert wohl?
      Nach drei Jahren gibt unser Steuerpflichtiger seine
      Spekulationen auf und führt die erzielten Geldbeträge anderen
      Vermögensebenen (Vermögensstamm) zu und gibt Steuererklärungen ab.
      Ich halte es für unwahrscheinlich, dass nicht nach einiger Zeit
      die Schätzung akzeptiert, anerkannt und der Vorbehalt aufgehoben wird.


      Das ganze ist nur als Diskussionsanregung gedacht.
      Es stellt keinerlei Vorschlag dar.
      Ich halte nämlich das System der Schätzung für sehr
      überholungsbedürftig und gar nicht sehr flexibel.
      Mich würde Euere geschätzte Meinung interessieren ;)

      MfG
      krupp§
      Avatar
      schrieb am 17.02.00 18:51:51
      Beitrag Nr. 2 ()
      Mein Steuerberater sagt: Erstmal gar nichts angeben -
      und Rücklagen in der Steuerhöhe bilden. Diese können dann
      immer noch bezahlt werden ...
      Avatar
      schrieb am 17.02.00 18:54:42
      Beitrag Nr. 3 ()
      Ich denke, wir sind uns darüber einig, dass es sich um eine lupenreine Steuerhinterziehung handelt.
      Aber warum sollte der Stpfl. gar keine Erklärung abgeben ? Da er sich ohnehin zur Steuerhinterziehung entschieden hat, wäre auch die Abgabe einer Erklärung ohne die Einkünfte aus der Spekulation denkbar und in der Praxis wahrscheinlicher. Übrigens ist er auch bei einer Schätzung weiterhin zur Abgabe einer Erklärung verpflichtet.
      Avatar
      schrieb am 17.02.00 19:40:55
      Beitrag Nr. 4 ()
      Hallo!

      Babyspice hat recht. Nach zwei oder drei Schätzungen sind wir immer-
      noch im Prüfungszeitraum des Finanzamtes. Dieser kann bei Verdacht auf
      Steuerhinterziehung sogar noch verlängert werden.

      Viel wichtiger ist mir aber eigentlich, einmal zu fragen, ob man sich
      nicht schämt, wenn man einfach mal so zigtausende DM in die Tasche
      steckt und nicht eine Mark dafür bezahlt, auf der anderen Seite aber
      immer mehr Leistungen von Vater Staat verlangt? Im übrigen leben wir
      hier in einer sozialen Marktwirtschaft! Das Wörtchen sozial ist in
      der Hinsicht wichtig, daß es uns alle einmal treffen kann.

      Ich bin natürlich nicht damit einverstanden, wir die Politiker heute
      mit unserem Geld umgehen. Das rechtfertigt aber noch keine Steuer-
      hinterziehung. Und wenn ich Gewinne von 100% und mehr erziele, dann
      werde ich doch davon wohl noch einen Teil abdrücken können oder?
      Bei 50% würde ich auch überlegen, aber das sind ja nun auch die
      Wenigsten, oder?

      Wir sollten nicht gegeneinander sondern miteinander leben!

      Trotzdem einen schönen Tag noch, denkt aber daran: Wer zu gierig ist,
      geht leer aus.

      Ciao, UHT
      Avatar
      schrieb am 17.02.00 20:51:09
      Beitrag Nr. 5 ()
      Der Steuersatz von 50% ist bei einigen 10.000 DM zusätzliches Einkommen(Speku-Gewinn) doch sehr schnell erreicht.

      Ich verhalte mich steuerlich absolut korrekt:
      keine Gewinne vor 12 Monaten und daher keine Angaben in der Steuererklärung.
      Dividendenwerte meide ich wie die Pest...

      Trading Spotlight

      Anzeige
      InnoCan Pharma
      0,1775EUR -7,07 %
      CEO lässt auf “X” die Bombe platzen!mehr zur Aktie »
      Avatar
      schrieb am 17.02.00 22:58:46
      Beitrag Nr. 6 ()
      Hallo Krupp§ !
      Zunächst muß ich BabySpice Recht geben.
      Das von dir angedachte Modell unterscheidet sich im Hinblick auf den Tatbestand der Hinterziehung nicht von der Nichtangabe der SpekuGewinne in einer abgegebenen Steuererklärung.
      Der geschilderte Ablauf einer Schätzungsveranlagung entspricht ziemlich genau den Tatsachen:
      Das FA orientiert sich in der Regel , d.h. wenn nach Aktenlage keine anderen Anhaltspunkte vorliegen, an den Besteuerungsgrundlagen der letzten Steuererklärung; wenn dort keine SpekuGewinne auftauchen, wird das FA auch nicht auf die Idee kommen, solche zu schätzen.
      Stattdessen wird, wie ebenfalls von dir beschrieben, ein sog. "Sicherheitszuschlag" gemacht, so daß auf alle Fälle eine Nachzahlung rauskommt.
      Diese Nachzahlung wird bei der nächsten Schätzung, vor allem wenn die geschätzte Steuer bezahlt wurde, bereits mehr oder weniger deutlich höher ausfallen.
      Außerdem werden im Falle der Nachzahlung in den meisten Fällen auch vierteljährliche Einkommensteuervorauszahlungen festgesetzt, d.h. das FA bittet künftig bereits während des Jahres zur Kasse !
      Auch der Gedanke mit der Verschiebung der Gewinne in die "Vermögensebene" birgt Probleme.
      Wenn du nicht gerade vorhast, dein Geld zu verprassen, d.h. zu konsumieren, sondern z.B. an die Anschaffung einer Immobilie denkst
      , wird spätestens dann das FA die Frage nach der Finanzierung stellen.
      Dies kann schnell zu Erklärungsbedarf führen, wenn man lediglich über ein "normales" Gehalt verfügt (zumindest lt. Steuererklärung) bzw. keine Zinsen erklärt hat, die das vorhandensein eines gewissen Kapitalstocks plausibel machen.

      Gruß
      Bayer
      Avatar
      schrieb am 17.02.00 23:44:27
      Beitrag Nr. 7 ()
      Seid Ihr gaga ?
      1.Die Schätzung des FA entbindet nicht von der Abgabe der
      Steuererklärung.

      2.Eine Schätzung steht nur ausnahmsweise unter dem Vorbehalt der
      Nachprüfung.

      3.Das heißt, daß das FA den Schätzungsbescheid normalerweise nicht
      mehr ändern kann.

      4. Es sei denn: WEGEN NEUEN TATSACHEN (§ 173 AO).
      Eine neue Tatsache ist die Abgabe der Erklärung oder das
      Bekanntwerden des Spekulatius.Wenn Du auffliegst und die Schätzung
      hingenommen hast, haben sie Dich wegen Hinterziehung an den Nüssen
      (bei masculinen Hinterziehern). Änderung des Bescheides nach § 173
      AO folgt.

      5. Gewonnen hast DU also nichts. Man kann auch gleich seine
      Steuererklärung ohne die Angabe des Spekulatius abgeben.
      Kommt auf das gleiche raus.
      Avatar
      schrieb am 18.02.00 18:46:21
      Beitrag Nr. 8 ()
      Tut mir leid, aber Deine Angaben sind leider nicht richtig.
      Die Finanzämter sind grundsätzlich angehalten Schätzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zu erlassen, sofern damit gerechnet werden kann, dass die Erklärung (wenn auch erheblich verspätet) eingereicht wird. Lediglich in Fällen, z. B. bei notorischen Nichtabgebern kann das FA eine endgültige Schätzung durchführen. Der Anwendungserlaß (AEAO) wird hierzu in Kürze geändert, AEAO Nr. 4 zu § 162 AO; Vfg. der Ofd MS vom 14.01.2000.

      Cia for now

      --> Bleibt sauber und gebt richtige Steuererklärungen ab !!!
      Avatar
      schrieb am 20.02.00 11:25:25
      Beitrag Nr. 9 ()
      Hallo, BS !!

      Die Verfügungen der OFDs und die Handhabungen in den Finanzämtern sind hier wohl unterschiedlich. In meinem Bundesland wird grundsätzlich endgültig geschätzt.
      Aber dieses Problem ist ja auch nur ein nebensächliches.
      Hauptsache ist: die hingenommene Schätzung bringt nichts !!
      Avatar
      schrieb am 28.02.00 21:50:52
      Beitrag Nr. 10 ()
      Hallo,

      zunächst möchte ich sagen, dass mich die rege kontroverse
      Diskussion freut.
      Vielen Dank für Euere Beiträge.

      An Babyspice:

      So lupenrein ist die Steuerhinterziehung nicht.
      Du kannst mit späterer Abgabe der Steuererklärung immernoch
      absolut ohne den Makel einer Steuerhinterziehung sein.
      Sicherlich hat man seine Pflichten zur Abgabe von Steuererklärungen
      verletzt. Das ist aber nicht das gleiche.
      Man bedenke den Vorteil durch Wiederanlagegewinne oder ähnlichem.
      Wenn Du die Steuererklärung abgibst und bewusst Einkünfte aus
      einer Einkunftsart verschweigst, dann ist das nicht wirklich
      vergleichar mit dem oben genannten.

      An UHT:

      Du hast völlig recht mit den moralischen Aspekten.
      Darum ging es mir mit dem Beitrag eigentlich weniger.
      Dass Verjährungsfristen für Steuerhinterziehung nicht
      abgelaufen sind, ist außerdem zweifellos und wird von
      mir mitnichten bestritten.

      An bayer:

      Soweit so gut.
      Einkommensteuervorauszahlungen sind meines Wissens nicht zu leisten,
      wenn unser S. kein Gewerbetreibender ist. Jedenfalls soll er es einmal
      nicht sein.
      Verschiebung in die Vermögensebene ist sicherlich keine einfache
      Sache. Wenn dem nicht so wäre, würden sich einige Zeitgenossen
      nicht derart kostspielige Beratung und Vermögensmanagement leisten.
      Fest steht: Es ist nicht sehr schwierig.
      Beispiel: Nicht alle notariellen
      Urkunden über Erwerbsvorgänge die unter das Grunderwerbsteuergesetz
      fallen könnten, werden tatsächlich angezeigt, obgleich sich die
      Verpflichtung der Notare aus §17 ff GrEStG eindeutig ergibt.
      Ferner gibt es auch das Ausland. Aber das führt zu weit. ;)

      An Luesen:

      Hadde duda? ;)

      1. genau
      2. eine Schätzung steht GRUNDSÄTZLICH unter dem VdN.
      Nur verwaltungsökonomische Gründe veranlassen Oberfinanzdirektionen
      zum Erlass von Verfügungen o.ä. in denen geregelt wird, dass
      VdN nicht gesetzt werden.
      Es kann durchaus sein, dass regional die Ausnahme die Regel bestä-
      tigt. Meines Wissens deutschlandweit nicht.
      3. Daher nicht.
      4. Der § 173 AO ist des Betriebsprüfers Freund, der 164 des Konzernprüfers hihi.
      5. Nene...darum geht es ja ... eben NICHT.
      Die Vorteile wurden schon erläutert.
      Deine Vorteile sind erheblich größer als entstehende Sicherheitszuschläge,
      Zwangsgelder, Verspätungszuschläge etc.

      Ich sehe hier Gefahren für den Fiskus.

      MfG
      krupp§
      Avatar
      schrieb am 03.03.00 21:15:36
      Beitrag Nr. 11 ()
      Hallo Krupp§ !
      Mit deiner Auffassung,daß nur für Gewerbetreibende Einkommensteuervorauszahlungen festgesetzt werden können, liegst du falsch. Dem Finanzamt ist es egal, wie die Einkommensteuernachzahlung, die letztendlich zur Festsetzung der Vorauszahlungen führt, zustandekommt. Das Finanzamt stellt lediglich darauf ab, welche Einkommensteuer sich bei der letzten Veranlagung (ggf. nach Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen bzw. KapESt) ergeben hat (§ 37 III S.2 EStG).
      Zu deiner Aussage, daß nicht alle Erwerbsvorgänge, die eigentlich dem Finanzamt mitgeteilt werden müßten, von den Notaren auch tatsächlich gemeldet werden, kann ich keine Stellung nehmen.
      Ich kann mir aber nicht vorstellen, daß sich ein Notar bewußt auf ein entsprechendes Ansinnen eines Grundstückskäufers einläßt.


      Gruß
      Bayer
      Avatar
      schrieb am 10.03.00 19:01:28
      Beitrag Nr. 12 ()
      Hallo bayer,

      ich habe gesagt, unser S soll einmal außer Spekulationseinkünften
      und Einkünften aus § 19 EStG meinethalben keine anderen
      Einkünfte erzielen.

      Was Du da schreibst ist schlichtweg nicht richtig.
      Der § 37 EStG regelt die ESt Vorauszahlung.
      Jedoch hat unser S. keine zu leisten, weil er keine
      derartigen Einkünfte erzielt.
      Es geht sogar soweit, dass manche Steuerpflichtige
      trotz (geringer) gewerblicher Einkünfte keine Vorauszahlungen
      leisten müssen, wenn sie sonst mehrheitlich Einkünfte aus
      § 19 erzielen (§ 37 Abs. 2 EStG).
      Wenn Du den § 37 EStG für jeden Steuerpflichtigen anwendbar hältst,
      müsste gemäß § 37 Abs.1 EStG jeder Steuerpflichtige vierteljährliche
      Vorauszahlungen leisten.
      Ich kann Dir aus eigener Erfahrung sagen:
      Das ist nicht so :)

      Zu meiner Aussage zur Anzeige kann ich Dir nur sagen.
      Ich weiß es aus der Praxis.

      MfG
      krupp§
      Avatar
      schrieb am 17.03.00 14:58:20
      !
      Dieser Beitrag wurde vom System automatisch gesperrt. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an feedback@wallstreet-online.de
      Avatar
      schrieb am 17.03.00 15:25:39
      Beitrag Nr. 14 ()
      Hallo Krupp$ !
      Das mit der Festsetzung von Vorauszahlungen bei Schätzungen wird offensichtlich von Finanzamt zu Finanzamt bzw. von OFD zu OFD unterschiedlich gehandhabt.
      Ich selbst habe die Erfahrung gemacht (ich hab mehrere Jahre bei dem
      Laden gearbeitet), daß die Ex-Kollegen gerade bei Schätzungen zu dem
      beliebten Mittel der Vorauszahlung greifen, um damit verstärkt Druck auf den Steuerpflichtigen auszuüben und Ihn zur Abgabe einer Steuererklärung zu drängen.

      Ich denke aber, daß wir das Thema jetzt nicht mehr weiter vertiefen müssen.


      Fiskalische Grüße

      Bayer
      Avatar
      schrieb am 26.03.00 05:32:59
      Beitrag Nr. 15 ()
      Wie BabySpice schon gesagthat, handelt es sich in der Tat um eine wirklich lupenreine Steuerhinterziehung.

      Wer sich auf dieses Spielchen einläßt, der muß schon richtig hinterziehen, denn schließlich muß er Zehn Jahre lang schwitzen
      Mehr kann man dem nicht hinzufügen.
      Avatar
      schrieb am 28.03.00 20:40:32
      Beitrag Nr. 16 ()
      Sorry dance,

      aber Du hast leider nicht verstanden, worum es ging.

      MfG
      krupp§
      Avatar
      schrieb am 30.03.00 12:25:33
      Beitrag Nr. 17 ()
      Meiner Ansicht nach ist es nur Steuerverkürzung... macht einen deutlichen Unterschied. Trotzdem die schlechte Lösung weil auch strafbar.

      Karl
      Avatar
      schrieb am 30.03.00 16:54:34
      Beitrag Nr. 18 ()
      Nach § 370 AO ist eine Steuerhinterziehung u.a. die vorsätzliche Steuerverkürzung, z.B., durch unrichtige, unvollständige Angaben oder (!) bei der Unterlassung von Angaben. Soweit der Vorsatz nachgeweisen werden kann, ist auch eine Nichtabgabe einer Steuererklärung eine klare Steuerhinterziehung. Allenfalls könnte man sich mit Fahrläßigkeit herausreden; dann wäre es (nur) eine Steuerverkürzung. Wer jedoch jahrelang eine Steuererklärung abgab und ausgerechnet in dem Jahr, in dem Speku-gewinne angefallen sind, die Abgabe "vergessen" hatte, der muss sich schon etwas besseres Einfallen lassen.

      MfG
      loggo
      Avatar
      schrieb am 01.04.00 14:00:57
      Beitrag Nr. 19 ()
      Hi Leute,

      ich muß mich hier mal zu Wort melden, weil ich meine, daß hier im Board
      einige Leute gar nicht wissen, auf was sie sich einlassen.

      keine Steuererklärung abgeben = Steuerhinterziehung, nicht Steuerverkürzung

      Zwangsgelder = können nach StBereinigG 1999 neuerding bis 50.000 DM betragen

      Übrigens, schon mal drüber nach gedacht, daß auch Betriebsprüfer hier
      im Board sein können. Auch die beschäftigen sich (manchmal) mit Aktien.
      Und über WO sind Euro richtigen Namen sofort rauszukriegen. Also bleibt sauber.

      Und denkt dran: "Gier frißt Hirn".

      Tschüß
      Taxpayer

      PS: Wenn sich manche nur halb soviel Gedanken über die Steuerhinterziehung
      machen würden, hätten die mehr Energie für gute Anlageideen.


      Beitrag zu dieser Diskussion schreiben


      Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
      Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie
      hier
      eine neue Diskussion.
      Schätzung § 162 AO - ein Schlupfloch für Steuerhinterzieher?