Besuchsrecht der Großeltern beim Enkelkind ? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 04.11.02 12:07:23 von
neuester Beitrag 04.11.02 17:07:57 von
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Habe mal eine Frage, wer weiß, ob es ein Besuchsrecht von Großeltern bei ihrem Enkelkind gibt, wenn die erziehungs-
berechtigte Mutter dieses verbietet.
Wenn ja, worauf basiert das und wie kann man es (gericht-
lich ?) einfordern.
Vielen Dank, Lintho.
berechtigte Mutter dieses verbietet.
Wenn ja, worauf basiert das und wie kann man es (gericht-
lich ?) einfordern.
Vielen Dank, Lintho.
Umgangsrecht der Eltern:
Demjenigen Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, hat ein Umgangsrecht mit dem Kind. Es macht keinen Unterschied, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht.
Lassen sich verheiratete Eltern scheiden, so entscheidet das Gericht grundsätzlich nicht über das Umgangsrecht. Nur dann,wenn einer der Eltern ene gerichtliche Entscheidung ausdrücklich beantragt, entscheidet der Richter (§ 1671 Absatz 1 BGB).
Das Familiengericht kann auf Antrag das Umgangsrecht eines Elternteils einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist (§ 1684 Abs. 4 BGB).
Umgangsrecht von Großeltern, Geschwistern und früheren Stiefeltern:
Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieses dem Wohl des Kindes dient (§ 1685 Absatz 1 BGB).
Demjenigen Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, hat ein Umgangsrecht mit dem Kind. Es macht keinen Unterschied, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht.
Lassen sich verheiratete Eltern scheiden, so entscheidet das Gericht grundsätzlich nicht über das Umgangsrecht. Nur dann,wenn einer der Eltern ene gerichtliche Entscheidung ausdrücklich beantragt, entscheidet der Richter (§ 1671 Absatz 1 BGB).
Das Familiengericht kann auf Antrag das Umgangsrecht eines Elternteils einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist (§ 1684 Abs. 4 BGB).
Umgangsrecht von Großeltern, Geschwistern und früheren Stiefeltern:
Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieses dem Wohl des Kindes dient (§ 1685 Absatz 1 BGB).
Das muss man schon einklagen. Vorausgesetzt, es ist für das Wohl des Kindes erforderlich...
Du kannst Dich auch an das zuständige Jugendamt wenden ! Die können Dir auch weiterhelfen ...
mmmhh, könnte mir keinen Fall denken, bei dem es dem Wohl des Kindes dienen könnte, wenn die Grosseltern auf Umgang klagen.
ich kann mir das sehr gut vorstellen, vorausgesetzt,
bei der mutter, die den grosseltern den umgang ver-
bietet, handelt es sich um eine arbeitsfaule, drogen-
suechtige crack-schlampe, ansonsten denke ich hat man
da wenig chancen, denke ich.
GGG
bei der mutter, die den grosseltern den umgang ver-
bietet, handelt es sich um eine arbeitsfaule, drogen-
suechtige crack-schlampe, ansonsten denke ich hat man
da wenig chancen, denke ich.
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