checkAd

    Zur aktuellen Situation Deutschlands - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 10.11.02 23:59:02 von
    neuester Beitrag 11.11.02 12:09:50 von
    Beiträge: 9
    ID: 658.090
    Aufrufe heute: 0
    Gesamt: 750
    Aktive User: 0


     Durchsuchen

    Begriffe und/oder Benutzer

     

    Top-Postings

     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 10.11.02 23:59:02
      Beitrag Nr. 1 ()
      "Denk ich an Deutschland in der Nacht, bin ich um den Schlaf gebracht"


      Nur noch Depression?
      Was ist los in Deutschland? Überall nur noch Depression. Seit Jahren herrscht hohe Arbeitslosigkeit. Was eine richtige Hochkonjunktur ist, weiß eigentlich niemand mehr so richtig. Jeder sitzt ängstlich, fast paralysiert, auf seinem Geld, so er welches hat. Rechnungen werden nur schleppend bezahlt. Trotzdem steht permanent das Finanzamt mit seinen Forderungen vor der Tür, damit der Staat nur nicht zuviel von seinen unsinnigen Ausgaben reduzieren muß. Es macht alles keinen Spaß mehr, "null Bock auf gar nichts". Auch an den Börsen herrscht im Prinzip seit langer Zeit Depression, ab und zu unterbrochen von "technischen Erholungen". Nach dem Hochwasser im August 2002 wird jetzt auch noch die dringend benötigte zweite Stufe der Steuerreform verschoben, die Ankurbelung der Wirtschaft ist also nur noch zweitrangig. Kann das noch wahr sein? Rutscht alles auf der schiefen Ebene beständig weiter nach unten ab?


      Das kann schon sein. Für Personen, die ihren gesunden Menschenverstand nicht verloren hatten, kommt das alles jedenfalls nicht überraschend. Deutschland steht vor dem Ergebnis einer im Prinzip seit etwa dreißig Jahren andauernden Fehlentwicklung.



      Der letzte, der ernsthaft versucht hatte, den "Wagon Deutschland" vor dem Erreichen der schiefen Ebene umzuleiten, war bis 1972 der SPD-Politiker Alex Möller in seiner Eigenschaft als Finanzminister unter Willy Brandt. Er sah voraus, wohin die unverantwortliche Ausdehnung des Haushaltes für unproduktive Sozialausgaben des Staates führen würde. Er wußte noch, daß man auf Dauer nicht Geld ausgeben kann, das man nicht hat. Er wußte, das Schulden produzieren, die finanziert werden mit der Eingehung einer noch höheren Verschuldung, vergleichbar sind mit dem berühmten Gummiband, das man vielleicht lange Zeit immer weiter ausdehnen kann - aber eben nicht unendlich. Wirtschaftsstrafrechtler sprechen hier vom illegalen "Schneeballsystem". Irgendwann reist das Band. Das hat was zu tun mit Naturgesetzen. Es kam, wie es wohl kommen mußte, wenn Grundwahrheiten als "unmodern und verstaubt" diffamiert werden, wenn im Sprachgebrauch aus Tugenden sog. "Sekundärtugenden" werden: Niemand hörte auf Alex Müller, er trat resigniert zurück und wurde in seinem Amt "beerbt" von der schillernden Figur eines - nomen est omen - Karlchen Schiller, der blumenreich zu erklären vermochte, warum Naturgesetze plötzlich doch nicht mehr funktionierten, warum ein Stein, den man fallen läßt, plötzlich in die Wolken schweben müßte - jedenfalls nach Schillerscher Theorie.

      Schuldenpolitik war "in". Nicht nur in der Politik. Der neue Zeitgeist fand seine Parallelen in der Wirtschaft, im Finanzwesen. Yuppies ohne produktive Leistungen verdienten Unsummen an der Gläubigkeit der Menschen daran, daß nun der Mensch die Naturgesetze bezwungen hätte. Immer mehr Menschen kamen zum Ergebnis, daß es sich doch gar nicht lohne, zu investieren um produktive Leistungen zu erbringen. Die Rendite für produktive Leistungen, Gewinn einmal unterstellt, lagen deutlich unter der Marge, die man beim Einsatz "innovativer Finanzprodukte" ohne Arbeit erzielen konnte. Wozu selbst schuften, wenn das Geld ganz allein arbeitet?


      Niemand dachte zu Ende.


      Wer denn schlußendlich erwirtschaftet die Rendite? Geldvermehrung ohne das entsprechende produktive Gegenstück ist in letzter Konsequenz nichts anderes, als "Vermögensvermehrung" durch Drucken von Geldnoten. Der "deus ex macchina", der "Hoffnungsträger Internet", erwies sich auch nicht als die "eierlegende Wollmilchsau". Er ist nur ein Marktplatz, an dem genau wie auf dem Wochenmarkt Leistungen gegen Bezahlung eingetauscht werden müssen, denn vom "Free Download" kann auf Dauer niemand leben.


      Was wir derzeit erleben ist nichts anderes als die Rückkehr der Realität. Steine rollen nun einmal nicht von allein den Berg hinauf. Der Traum ist aus, aber niemand will das warme Bett verlassen, aber "wer zu spät herauskommt, den bestraft der kalte Kaffee beim Frühstück zu Geschäftsschluß."


      Die letzten Zentren der Produktivität die es noch gab - in Deutschland traditionell der Mittelstand - wurden und werden auf allen Ebenen entmutigt, in die Depression abgedrängt und damit ebenfalls immer unproduktiver gemacht, nämlich:


      Vom Finanzamt mit seinem unstillbaren Geldhunger und geschützt durch ein Rechtssystem, das dem Fiskus Tür und Tor zur Willkür öffnet;
      von auf Dauer nicht durchzuhaltenden Regelungen der "Sozialstaatlichkeit", angefangen beim Arbeitsrecht bis zur tagtäglichen Überflutung mit auszufüllenden Formularen zur Beschäftigung nutzloser Beamtenschwärme;
      von der Strafjustiz - wer hat in seinem Bekanntenkreis keinen Selbständigen, der vorbestraft ist, weil er sein Unternehmen bis zur letzten Sekunde noch vor dem Konkurs hatte bewahren wollen, Arbeitsplätze zu erhalten beabsichtigte, ankämpfte gegen unvorhersehbare Zahlungsausfälle, und der dann wegen "Konkursverschleppung" und Nichtabführung der letzten Sozialabgaben (=Untreue) von Staatsanwalt und Strafrichter zu einer ehrlosen Person, die abgeurteilt gehört, degradiert worden ist;
      von jüngsten Rechtsänderungen in Deutschland, die jeden Mittelständler, der versucht, zur Wahrung der Konkurrenzfähigkeit das internationale Steuergefälle zu nutzen, zum potentiellen gewerbsmäßigen Steuerhinterzieher macht, somit gleichzeitig zum Geldwäscher, und der mit seinem Anliegen innerhalb Deutschlands nicht einmal mehr zu einem Steuerberater oder Rechtsanwalt gehen kann, weil selbst diese Berufsgruppen seit Juni 2002 nach Änderung des Geldwäschegesetzes gezwungen ist, ihn heimlich hinterrücks schon bei bloßem Verdacht anzuzeigen (vergl. hierzu unsere Webseite "Rechtsanwälte ins Exil");
      ...


      Die gesamtwirtschaftliche Lage ist also tatsächlich schlecht, die politische sowieso.



      Aber richtig ist auch, daß jeder wohl nur einmal lebt. Die Alternative, einfach einige Zeit aufzuhören zu leben und später irgendwann wieder weiterzumachen, gibt es nicht. Jeder muß für sein im Sekundentakt weitergehendes Leben, seine individuellen Problemstellungen, seine eigenen "Schlupflöcher der Freiheit" finden; entweder für sein Unternehmen oder für sein in der Vergangenheit angesammeltes Vermögen und dessen Sicherung in schwierigen Zeiten. Das geht oft nur, wenn man über die nationalstaatliche Grenze Deutschlands hinausdenkt, eigentlich über ganz "Schengenland" hinaus.


      Für diese Menschen, die das begriffen haben, die wissen, daß sich in Deutschland in nächster Zeit nichts Grundlegendes ändern wird, haben wir unsere Website aufgebaut.


      Unsere darin enthaltenen diversen Angebote sollen verlorengegangene Freiheit zurückgeben, etwas mehr gestalterische Möglichkeiten eröffnen, als der verkrustete, auf der schiefen Ebene abrollende "Wagon Deutschland" mit seinem blinden oder begriffsstutzigen Führungspersonal zu gestatten beabsichtigt.


      Wir können dies nur als "Rechtsanwälte im Exil". Aber es gibt uns wirklich in der Dominikanischen Republik. Sie können mit uns nicht nur anonym kommunizieren. Wenn Sie wollen, können Sie uns sogar hier in der Karibik besuchen, uns kennenlernen wie Ihren Rechtsanwalt zu Hause, der Sie aber zwischenzeitlich vielleicht als "geldwaschenden Verbrecher" zur Anzeige bringen müßte.

      Quelle: http://www.internetkanzlei.to


      Leute, guckt euch unbedingt auch mal den Rest der Seite an ! Interessante Infos !

      Viele Grüße


      Kneto
      Avatar
      schrieb am 11.11.02 00:15:51
      Beitrag Nr. 2 ()
      Kneto,

      solche Seiten liebe ich!

      Danke.
      Avatar
      schrieb am 11.11.02 00:30:07
      Beitrag Nr. 3 ()
      stirner: Wenn ich Dich damit Dein Herz erfreut habe, so ist´s mir auch eine Freude ;)

      Hier noch mehr für Dich: http://www.afu-net.de/sitemap.htm

      Das ist die heftigste Seite zu Steuern, die ich bisher im Netz gefunden habe.

      Besonders interessant ist sicherlich die Weltkarte der Steueroasen: http://www.afu-net.de/steuern/oase/offshore.htm

      Ich habe nicht vor, irgendwelche waghalsigen Abenteuer zu unternehmen, bin aber der Meinung, daß man gerade in Finanzfragen nie genug wissen kann. Sei es nun über Betrügerbanden im grauen Kapitalmarkt oder über legale Steuertricks.

      Sei so nett und verbreite diese Links mit einer wahren Fülle an Infos weiter. Information muß frei sein. Wenn schon der liberale Gedanke Deutschlands im Sterben liegt, müssen wir umso lebendiger sein.


      Viele Grüße

      Kneto :D
      Avatar
      schrieb am 11.11.02 00:38:08
      Beitrag Nr. 4 ()
      kneto,

      diese Seiten kannte ich schon, trotzdem vielen Dank.

      Ich habe auch keine Abenteuer im Sinn, allerdings sammle ich Wissen zu diesen Themen. Die Aussichten für Deutschland sind wirklich schlecht und man sollte vorbereitet sein.

      :D
      Avatar
      schrieb am 11.11.02 00:53:46
      Beitrag Nr. 5 ()
      "Die Aussichten für Deutschland sind wirklich schlecht und man sollte vorbereitet sein."


      Wir sind Brüder im Geiste ! :D

      Trading Spotlight

      Anzeige
      Nurexone Biologic
      0,4080EUR -1,92 %
      NurExone Biologic: Das sollten Sie nicht versäumen! mehr zur Aktie »
      Avatar
      schrieb am 11.11.02 00:57:06
      Beitrag Nr. 6 ()
      @kneto,

      hoffentlich ist der Zeitpunkt nicht in allzu weite Ferne gerückt, um wieder mal - wie es Stefan Heym (sicher nicht everybodys darling) am
      4. Nov. 1989 vor ca. einer Million Berliner auf dem Alex tat - sagen zu können:

      "Es ist, als habe einer die Fenster aufgestoßen nach all den Jahren der Stagnation, der geistigen, wirtschaftlichen, politischen, den Jahren von Dumpfheit und Mief und bürokratischer Willkür, von amtlicher Blindheit und Taubheit."

      Gute Nacht - P.
      Avatar
      schrieb am 11.11.02 01:00:31
      Beitrag Nr. 7 ()
      Solch bedeutungsschwangere Sprüche von Schriftstellern sind einfach zu harte Kost für mich. Ich bin schrecklich ungebildet und primitiv :D


      Wünsche ebenfalls eine gute Nacht :)

      Kneto
      Avatar
      schrieb am 11.11.02 03:34:16
      Beitrag Nr. 8 ()
      nennt das kind ruhig beim namen:

      kolonie deutschland, einstweilen jedenfalls noch!
      Avatar
      schrieb am 11.11.02 12:09:50
      Beitrag Nr. 9 ()
      Unglaublich: :eek:




      Von der anwaltlichen Verschwiegenheit zur Denunziationsverpflichtung
      - eigener Fachbeitrag -


      Es handelt sich um einen der ältesten Berufe der Menschheitsgeschichte, der Beruf - für viele die Berufung - des Rechtsanwalts. Zugegeben: vergleichbar alte Berufe sind nicht nur der Priester und der Arzt (Medizinmann), auch die Prostituierte gehört dazu. Ist es ein Zufall, daß alle diese klassischen Berufe, die nicht zuletzt den jeweiligen kulturellen Entwicklungsstand von menschlichen Gemeinwesen/Staaten einer bestimmten Periode - in den unterschiedlichsten Regionen unserer Erde - widerspiegeln, alle etwas mit Diskretion zu tun haben? Sicher nicht. Wem immer ein Mensch sich anvertraut - ob intim, mit seinen Krankheiten, seelischen Qualen oder Problemen in Bezug auf die Gemeinschaft der Mitmenschen - , stets tut er dies mit der notwendigen Intensität nur dann, wenn er darauf vertrauen darf, daß Vertraulichkeit gewahrt bleibt.

      Die Schweigepflicht des Anwalts ist heutzutage mithin nicht nur im Gesetz festgeschrieben, sie ist quasi ein Naturgesetz. Sie ist damit auch Bedingung der anwaltlichen Tätigkeit insgesamt. Wer die Schweigepflicht - zumindest das Recht zum Schweigen - des Rechtsanwalts angreift, stellt damit den gesamten Berufsstand in seinen Grundfesten in Frage. Die Verpflichtung zum Schweigen des Rechtsanwaltes schien folglich nicht nur unantastbar zu sein. Den Menschen aller sozialen Schichtungen in eigentlich sämtlichen Ländern unseres Planeten ist es auch völlig selbstverständlich, sie sind es gewohnt, daß der Rechtsanwalt, der beispielsweise als Verteidiger von seinem Mandanten weiß, daß dieser "heimtückisch einen Mord begangen" oder "in ekelerregender Weise sich an einem Kind sexuell vergangen" hat, dieses positive Wissen zwingend für sich behalten muß; allenfalls darf der Anwalt das Mandat niederlegen, aber "schweigend". Dies ist die selbstverständliche Rolle des Rechtsanwalts. Jeder Mensch muß wissen: "Egal was ich sage, mein Anwalt schweigt." Dies gilt nicht nur im Strafrecht, dies gilt im modernen Staat der Industriegesellschaft (um den Heidelberger Staatsrechtler Ernst Forsthoff zu bemühen) natürlich auch bei Auseinandersetzungen mit einer Verwaltung und ebenso im Zivilrecht. Der zivilrechtlich tätige Anwalt muß nicht offenbaren, daß sein Mandant den Verkehrsunfall selbst verschuldet hatte; sein Mandant, der Bauunternehmer, in Wirklichkeit keinen Anspruch auf weitere Euro 137.582,70 incl. Umsatzsteuer und Verzugszinsen hat, weil er "Pfusch am Bau" abgeliefert hatte; oder umgekehrt: beim Streit um die identische Summe agiert der Anwalt, diesmal als Vertreter des Bauherrn, zivilprozessual mit den "Beweislastregeln", führt eine niedrige Festpreisvereinbarung als Behauptung ein, und der Bauunternehmer scheitert mit seinem gerechten Anspruch auf "übliche Vergütung", die eigentlich selbstverständlich erscheint, weil ihn plötzlich die im konkreten Fall nicht führbare Beweislast trifft. Der Anwalt darf sich ob seines Geschicks in diesen Fällen freuen wie seinerzeit der FV Weinheim, als er den FC Bayern München aus dem DFB-Pokal warf. Statt der "Antigone" hätte Jean Anouilh den Advokaten bemühen können, um seine Idee des "Rollenspiels" verständlich zu machen. Wir dürfen es nicht vergessen: der Anwalt ist nicht unparteiisch, er ist nicht der Richter, er ist parteiisch, er wird von nur einer Seite bezahlt für seine Parteilichkeit. So funktioniert unser Rechtssystem, so balanciert es sich aus. Alle wissen es. Keiner, außer dem Betroffenen, stört sich daran, daß der Anwalt für seinen Mandanten Euro 137.582,70 "herausgeholt" hat, die dieser eigentlich gar nicht verdient hatte. Eher erhöht sich das Renommé "des geschickten Advokaten" dadurch.

      Aber wehe, der Rechtsanwalt weiß, daß das Finanzamt von seinem Mandanten eigentlich Euro 84.396,00 an Steuern kriegen müßte wegen im Ausland verdienter Guthabenzinsen oder Mieteinnahmen in den letzten Jahren. Dies ist nämlich plötzlich so etwas ähnliches wie Terrorismus, auf jeden Fall Geldwäsche. Bei einem derart "spektakulärem Verbrechen", offenbar viel schlimmer als heimtückischer Mord und sexuelle Mißhandlung von Kleinkindern, muß das Schweigerecht des Anwaltes weichen und abgeändert werden in eine Pflicht zur Anzeige des eigenen Mandanten. Damit noch ein klein wenig an die historische Schweigepflicht erinnert, darf der Anwalt von dieser Anzeige seinem Mandanten allerdings nichts verraten - eine rührende Reminiszenz!


      Alles übertrieben? Das kann nicht wahr sein? Nur ein Alptraum?

      Nein, das ist leider traurige Realität. Aber alles hübsch der Reihe nach:


      Wir haben es mit der berühmten "Salamitaktik" zu tun. Scheibchenweise wird das Recht in seinen Grundfesten geändert. Auslöser der Rechtsänderungen sind nicht die Vorfälle vom 11. September 2001 in den USA, diese werden lediglich dankbar als "Argumentationskrücke" ins Feld geführt. Sämtliche hier dargestellten Rechtsänderungen gehen auf Initiativen weit vor dem 11. September 2001 zurück. In Abwandlung der angelsächsischen Rechtsweisheit müßte man formulieren: "Hard cases support bad law."

      Unauffällig wurde in Deutschland kurz vor Weihnachten 2001 das "Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz" - StVBG - verabschiedet. In dessen Art. 2 Nr. 3 ist eine neue Bestimmung der "Abgabenordnung" - AO - enthalten, nämlich § 370a AO. Dieser neuen Bestimmung können wir - uns im Sachzusammenhang dieser Ausführungen interessierend - folgendes entnehmen: "Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer gewerbsmäßig...Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt."

      Was dem Juristen sofort auffällt, ist die Mindeststrafe von einem Jahr. Damit haben wir es nicht, wie bei Steuerdelikten in vielen Ländern üblich, mit einer "Ordnungswidrigkweit" zu tun. Wir haben es nicht einmal mehr mit einem "Vergehen" zu tun wie es der Fall ist beim "Diebstahl" (§242 StGB), dem "Besonders schweren Fall von Diebstahl" (§243 StGB), der "Unterschlagung" (§246 StGB), der "Erpressung" (§253 StGB), dem "Betrug" (§263 StGB), der "Untreue" (§266 StGB) und dergleichen mehr. Wir haben es mit nicht weniger zu tun als mit einem "Verbrechen". Gem. § 12 Abs. 1 StGB definieren sich Verbrechen als rechtswidrige Taten, die im "Mindestmaß" mit einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind. Bei Verbrechen ist der Versuch automatisch strafbar, der Gesetzgeber muß also nicht extra wie bei "Vergehen" ins Gesetz schreiben: "Der Versuch ist strafbar." Natürlich auch symbolisiert der Begriff der "Verbrechens" einen ganz anderen Unrechtsgehalt als der des "Vergehens". Die derzeitige geistige Haltung des Gesetzgebers wird somit frühzeitig an dieser Stelle klar.

      Viele Bürger, die im Ausland ein renditebringendes Konto/Depot haben, die Mieten für eine Auslandsimmobilie einnehmen, die vielleicht auf der Durchreise nach Italien vor dreißig Jahren mal schnell etwas für eine zusätzliche Altersversorgung getan hatten und diskret zusätzlich und sogar aus versteuerten Geldern heraus eine Lebensversicherung aufbauten, müssen sich jetzt Gedanken darüber machen, ob Steuerfahnder, Staatsanwälte und vor allem Gerichte ihr Verhalten nicht nur als steuerverkürzendes "Kavaliersdelikt", sondern als "gewerbsmäßig" und damit verbrechensbegründend einstufen. Wahrscheinlich ja, denn gewerbsmäßig handelt, wer die Absicht hat, sich durch wiederholtes Begehen der Tat eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen.

      Wenn "Otto Normalverbraucher", zumindest jedenfalls etliche "Ottos", dergestalt zu "Verbrechern" erklärt werden, muß schon an dieser Stelle die Frage erlaubt sein, ob nicht in Verkennung jeglicher Verhältnismäßigkeit der Staat begonnen hat, "mit Kanonen auf Spatzen zu donnern".

      Jedes Unternehmen, das das internationale steuerliche Gefälle ausnutzt und mit Auslandsgesellschaften arbeitet, um dem Konkurrenzdruck aus anderen Ländern standhalten zu können - damit Arbeitsplätze sichert - muß nicht nur damit rechnen, daß eine Rechtskonstruktion vom Finanzamt nicht anerkannt wird, sondern daß während der streitigen Verhandlungen etwa über "Anerkennungsfähigkeit" noch Druck seitens der Finanzbehörden ausgeübt wird, "man könne schließlich noch ganz anders, man könne ja mal die Staatsanwaltschaft wegen § 370a AO befragen".

      Der international tätige deutsche Rechtsanwalt oder Steuerberater, der konsultiert wird wegen Ausnutzung der sich vom Ausland aus ergebenden Chancen, in Deutschland Steuern zu sparen, wird ohnehin nie von den örtlichen Finanzamtsbediensteten gern gesehen, er ist ihr "geborener Feind". "Gewerbsmäßigkeit" seines Handelns ist schon wegen der Gebühren, die er berechnet, gegeben; den Steuervorteil hat "der andere", was nach § 370a AO ausreicht. Auf das berühmte "Glatteis" gerät man selbst als Fachmann von Zeit zu Zeit auch bei legal konzipierten Steuersparkonstruktionen. Ist man deshalb ein potentieller Verbrecher?


      Allzu schnell kann man Opfer der Neufassung von § 370a AO werden.

      Was aber folgt nun daraus weiter?


      Der Gesetzgeber hat mit der Einführung von §370a AO nicht halbe Sachen gemacht. Das Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz schlägt sich auch im "Strafgesetzbuch" - StGB - nieder mit seinen Abänderungen. Schauen wir uns § 261 StGB an.

      Gemäß § 261 StGB begeht "Geldwäsche", wer mit den "Früchten" eines "Verbrechens" zu tun hat, wie es Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes formuliert (z.B. verbergen, Herkunft verschleiern, Ermittlungen gefährden). Wohl um ganz sicher zu sein, "Otto Normalverbraucher" auch wirklich zu treffen, formuliert dann Satz 3 von §261 Absatz 1 StGB ganz unmißverständlich:..."im Falle des § 370a der Abgabenordnung gilt Satz 1 auch für unrechtmäßig erlangte Steuervergütungen sowie Vermögensbestandteile, hinsichtlich derer Abgaben hinterzogen worden sind."


      Wir ziehen ein Zwischenfazit:

      Wer gegen §370a AO verstößt, ist nicht nur ein Verbrecher, er ist auch ein Geldwäscher.


      Auf ihn treffen somit die neugeschaffenen und vereinfacht durchzuführenden Abhörmöglichkeiten der staatlichen Obrigkeit zu. Daß diese im Vorfeld, also im Zuge der Ermittlungen, bereits durchgeführt werden, somit logischer Weise zu einem Zeitpunkt, in dem nur der Verdacht besteht (oder von einem übereifrigen Ermittler behauptet wird), "Otto Normalverbraucher" könnte vielleicht im Sinne des Gesetzes "Geldwäscher" sein, sei hier nur am Rande vermerkt als Indiz dafür, wie sehr sich der liberale Rechtsstaat schon verabschiedet hat.


      Uns interessiert eine andere Rechtsfolge:


      Im November 2001 hatte das Europäische Parlament auf Betreiben eigentlich sämtlicher EU-Mitgliedsstaaten eine Richtlinie beschlossen, die schon sehr lange vor dem 11. September 2001 gefordert worden war und nie etwas mit "Terrorismusbekämpfung" zu tun hatte. Gemäß dieser Richtlinie sollten Rechtsanwälte, Steuerberater, Notare und Wirtschaftsprüfer ihre eignene Mandanten anzeigen müssen bei dem Verdacht, diese könnten etwas mit Geldwäsche zu tun haben. Eine Richtlinie wie diese ist gesondert in innerstaatliches Recht umzusetzen, um Wirksamkeit zu entfalten. Manchmal braucht Deutschland zur Umsetzung von Richtlinien so lange Zeit, daß es vor dem EuGH verklagt wird. Nicht so in diesem Fall.


      Schon am 20. Februar 2002 verabschiedete das Bundeskabinett den Entwurf des sog.

      "Geldwäschebekämpfungsgesetzes",

      das im Juni 2002 mühelos die gesetzlichen Hürden übersprang.


      Uns interessiert die mit diesem Entwurf, dem neuen geltenden Recht, einhergehende Änderung der §§ 3 und 11 des "Geldwäschegesetzes" - GwG. Rechtsanwälte und Steuerberater sind in vielen Fällen nunmehr gezwungen, ihre eigenen Mandanten heimlich hinterrücks zur Anzeige zu bringen, wenn sie ihren Kanzleisitz in Deutschland beibehalten.

      Rechtsanwälte werden nunmehr gem. § 3 GwG einer "allgemeinen Identifizierungspflicht" unterworfen, wenn sie für ihre Mandanten an der Planung oder Durchführung von Geschäften mitwirken wie:


      Kauf und Verkauf von Immobilien und Gewerbebetrieben,
      Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten ihres Mandanten,
      Eröffnung oder Verwaltung von Bank-,Spar- oder Wertpapierkonten,
      Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel,
      Gründung, Betrieb oder Verwaltung von Treuhandgesellschaften, Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen,
      oder wenn sie im Namen und auf Rechnung ihrer Mandanten Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführen.

      Für diese "eingrenzende Aufzählung" sollen die Rechtsanwälte auch noch dankbar sein. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer usw. unterliegen gem. §3 GwG grundsätzlich und immer dieser "allgemeinen Identifizierungspflicht", egal was sie für den Mandanten tun. Diese Identifizierungspflicht an sich ist natürlich nicht das Problem. Wer arbeitet schließlich zeitaufwendig für einen Mandanten ohne zu wissen, wem er die Rechnung zu übersenden hat?

      An die in §3 Absatz 1 GwG genannten Personen und Fallkonstruktionen knüpft §11 GwG an und formuliert eine


      Pflicht zur Anzeige.

      Egal, um welche Summen es sich handelt - also selbst bei Bagatellbeträgen - hat der Rechtsanwalt, wie oben beschrieben, unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn er Tatsachen feststellt, die lediglich darauf schließen lassen, daß eine Finanztransaktion einer Geldwäsche nach § 261 StGB dient oder im Falle der Durchführung dienen würde. Der Rechtsanwalt kommt in den Genuß des zweifelhaften Privilegs, seine Anzeige an die Bundesrechtsanwaltskammer senden zu müssen, die dann ihrerseits verpflichtet ist, die Anzeige - mit oder ohne eigenen Kommentar - an die üblichen zuständigen Stellen weiterzuleiten. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer usw. haben ihre Anzeige unmittelbar und unverzüglich der zuständigen Strafverfolgungsbehörde und in Kopie dem Bundeskriminalamt - Zentralstelle für Verdachtsanzeigen - zuzuleiten.


      §11 Abs. 3 Satz 1 GwG scheint nun auf den ersten Blick dem Rechtsanwalt - ganz exklusiv - doch noch einen "Notausgang" zu öffnen. Darin ist formuliert, daß der Rechtsanwalt dann nicht zur Anzeige verpflichtet ist, wenn dem Geldwäscheverdacht Informationen von dem oder über den Mandanten zugrundeliegen, die er im Rahmen der Rechtsberatung oder der Prozeßvertretung dieses Mandanten (demnach nicht nur bei der Strafverteidigung), erhalten hat.

      Die ganze Aufregung also übertrieben? Dem Gesetzgeber war auch diesmal das Schweigerecht heilig? Wurde die europäische Richtlinie zugunsten der überkommenen Rechte der Rechtsanwälte vom deutschen Rechtsstaat gekonnt "ausgetrickst"?


      Leider nein, §11 Absatz 3 hat auch noch einen zweiten Satz:

      "Die Anzeigepflicht bleibt bestehen, wenn die in Satz 1 genannten Personen wissen, daß der Mandant ihre Rechtsberatung bewußt für den Zweck der Geldwäsche in Anspruch nimmt."


      Welcher Mandant kommt uneigennützig zum Anwalt? Glaubt der Gesetzgeber, "Otto Normalverbraucher" mit seiner in Spanien seit Jahren vermieteten Finca würde den Anwalt nach Aufklärung über die Rechtslage nicht fragen, ob man um die Steuerzahlung vielleicht irgendwie trotzdem herumkommen könne? Im günstigsten Fall wird er nachdenklich-deprimiert die Kanzlei verlassen. Und sicherlich wird er nicht sofort von den Kanzleiräumen aus das Finanzamt kontaktieren, diese Annahme wäre lebensfremd.

      Während also der Mandant erst einmal nachdenkt, fertigt sein Rechtsanwalt wegen der geforderten "Unverzüglichkeit" sofort und heimlich hinter dem Rücken seines Mandanten seine Verdachtsanzeige. Das aus der Beratung heraus gewonnene Wissen könnte "Otto" ja ausnutzen - dieser elende Geldwäscher!

      Dem Kollegen Rainer Spatscheck ist absolut zuzustimmen (Beitrag vom 09.10.2001, "Bedrohung für Rechts- und Steuerberater" in der "Financial Times Deutschland"), wenn er feststellt, daß künftig in Deutschland Steuerhinterzieher isolierter dastünden als "Schwerstkriminelle".


      Ist Advokatur unter diesen Voraussetzungen in Deutschland noch praktizierbar?


      Vorab: natürlich brauchen die Menschen in Deutschland ihre Rechtsanwälte. Der reine Strafverteidiger - mit seinen im Laufe der Jahre zusammengeschmolzenen strafprozessualen Verteidigungsmöglichkeiten - ist insoweit kaum betroffen. Verkehrsunfälle haben auch auf der Grundlage des neuen Rechts kaum etwas mit "Geldwäsche" zu tun und können weiter wie bisher reguliert werden. Der Streit um Nachbars Pflaumenbaum nahe der Grundstücksgrenze kann ungestört weitergeführt werden. Aber schon beim Ehescheidungsverfahren kann es kritisch werden, wenn es um Vermögensauseinandersetzung geht.

      Kommen wir in den Bereich der Unternehmensgestaltungsberatung oder gar der Anwaltstätigkeit bei internationalen Geschäftsbeziehungen, wird es ganz schnell ganz kritisch. Daß der Anwalt selbst Gefahr läuft, zum Täter oder Mittäter hochstilisiert zu werden, muß den Mandanten vordergründig weniger interessieren.

      Was den Mandanten unmittelbar und tief beim Aufbau eines bedingungslosen Vertrauensverhältnisses zu seinem Rechtsanwalt treffen muß ist die Angst davor, von seinem eigenen Rechtsbeistand an den "Galgen" geliefert zu werden - nach dem alten Finanzamtsmotto:"Höflich bis zur letzten Sprosse, aber gehängt wird doch!"

      Die Schlußfolgerung ist jedenfalls nicht von der Hand zu weisen, daß zumindest deutsche Rechtsanwälte, die sich als "stärker gefährdet" einschätzen müssen, ihre Arbeit oder Teile derselben künftig in ein Land außerhalb der Europäischen Union verlagern, wo ihr "Schweigerecht ohne wenn und aber" gesetzlich unangetastet bleibt. Geschieht die komplette Tätigkeit für den Mandanten vom Ausland aus, ohne in diesem Land gegen Recht und Gesetz zu verstoßen, bleibt das deutsche Gesetzeswerk ohne Folgen, und das Vertrauensverhältnis Rechtsanwalt - Mandant ist gerettet. Der Mandant muß sich nur von der Vorstellung trennen, seinen Anwalt in der Nähe an dessen Schreibtisch aufsuchen zu können. - Und ist eine verschlüsselte E-Mail nicht überdies vertrauenerweckender als ein von dubiosen Fahndern "verwanztes" Anwaltszimmer?

      Der mißtrauisch gewordenen deutsche Mandant wird bei dieser Konstruktion auch nicht gezwungen, künftig ausschließlich ausländische Anwälte zu konsultieren. Diese wissen nämlich im Zweifel vom deutschen Recht, insbesondere vom deutschen Steuerrecht, zu wenig, um wirksam helfen zu können.

      Die Folge der Gesetzesänderung wird sein, daß immer mehr deutsche "Wirtschaftsjuristen" ins Exil gehen oder andersartige "Exillösungen" sich schaffen. Hier sind die sich beständig verbessernden Möglichkeiten im Internet vielleicht die richtige Antwort der sich wehrenden Advokatur.

      Das anwaltliche Schweigerecht wird "Heimatvertriebener".


      --------------------------------------------------------------------------------

      A N H A N G :

      die oben besprochenen Gesetzestexte,

      das GwG in der Fassung der jüngsten Änderungen:


      Abgabenordnung -AO -

      (in der jüngsten Fassung unter Berücksichtigung des "Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetzes" - StVBG - vom 19.12.2001)

      § 370a AO

      Gewerbsmäßige oder bandenmäßige Steuerhinterziehung

      Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

      (eingefügt durch Art. 2 Nr.3 StVBG vom 19.12.2001)

      Strafgesetzbuch - StGB -

      (in der jüngsten Fassung unter Berücksichtigung des "Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetzes"- StVBG- vom 19.12.2001)

      §261 StGB

      Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte

      (1) Wer einen Gegenstand, der aus einer in Satz 2 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt, dessen Herkunft verschhleiert oder die Ermittlungen der Herkunft, das Auffinden, den Verfall, die Einziehung oder die Sicherstellung eines solchen Gegenstandes vereitelt oder gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Rechtswidrige Taten im Sinne des Satzes 1 sind

      1. Verbrechen,

      2. Vergehen nach

      a)...

      b)...

      3. Vergehen nach § 373 und, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt, nach § 374 der Abgabenordnung, jeweils auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen,

      4. ...

      5. ...

      In den Fällen des Satzes 2 Nr. 3 sowie im Falle des § 370a der Abgabenordnung gilt Satz 1 auch für unrechtmäßig erlangte Steuervergütungen sowie Vermögensbestandteile, hinsichtlich derer Abgaben hinterzogen worden sind.

      (2) ...

      (3) Der Versuch ist strafbar.

      (4) ...

      (5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, daß der Gegenstand aus einer in Absatz 1 genannten rechtwidrigen Tat herrührt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

      ...

      Geldwäschegesetz - GwG -

      (Gesetz i.d.F. des sog. "Geldwäschebekämpfungsgesetzes" der Bundesregierung v. 20.02.2002, neue Textfassung nachstehend schraffiert dargestellt.)

      §3 GwG

      Allgemeine Identifierungspflichten für andere Unternehmen und Personen

      (1) Den allgemeinen Identifizierungspflichten des § 2 Abs. 1 und 2, auch in Verbindung mit Absatz 3, unterliegen bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit auch:

      1.

      Rechtsanwälte, Rechtsbeistände, die Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, Patentanwälte und Notare, wenn sie für ihre Mandanten an der Planung oder Durchführung von folgenden Geschäften mitwirken:

      a) Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben,

      b) Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten ihres Mandanten,

      c) Eröffnung oder Verwaltung von Bank-,Spar- oder Wertpapierkonten,

      d) Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel,

      e) Gründung, Betrieb oder Verwaltung von Treuhandgesellschaften, Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen,

      oder wenn sie im Namen und auf Rechnung ihrer Mandanten Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführen.

      2.

      Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte.

      3.

      Immobilienmakler und

      4.

      Spielbanken gegenüber Kunden, die Spielmarken im Wert von 1.000 Euro oder mehr kaufen oder verkaufen.


      Sonstige Gewerbetreibende,..


      § 11 GwG

      Anzeige von Verdachtsfällen

      (1) Ein Institut oder ein Unternehmen oder eine Person in den Fällen von §3 Abs. 1, auch wenn die Beträge im Sinne des § 6 Satz 1 unterschritten werden, hat bei Feststellung von Tatsachen, die darauf schließen lassen, daß eine Finanztransaktion einer Geldwäsche nach § 261 des Strafgesetzbuches dient oder im Falle ihrer Durchführung dienen würde, diese unverzüglich mündlich, fernmündlich, fernschriftlich oder durch elektronische Datenübermittlung den zuständigen Strafverfolgungsbehörden und in Kopie dem Bundeskriminalamt - Zentralstelle für Verdachtsanzeigen - anzuzeigen. ... Eine angetragenen Finanztransaktion darf frühestens durchgeführt werden, wenn dem Institut, dem Unternehmen oder der Person im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4, Satz 2 und 3 die Zustimmung der Staatsanwaltschaft übermittelt ist oder wenn der zweite Werktag nach dem Abgangstag der Anzeige verstrichen ist, ohne daß die Durchführung der Transaktion strafprozessual untersagt worden ist; fällt der zweite Werkatg auf einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Ist ein Aufschub der Finanztransaktion nicht möglich, so darf diese durchgeführt werden; die Anzeige ist unverzüglich nachzuholen.

      (2) Eine Anzeige nach Absatz 1 ist schriftlich zu wiederholen, sofern sie nicht bereits fernschriftlich oder durch elektronische Datenübermittlung erfolgt ist.

      (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen nicht zur Anzeige verpflichtet, wenn dem Geldwäscheverdacht Informationen von dem oder über den Mandanten zugrunde liegen, die sie im Rahmen der Rechtsberatung oder der Prozeßvertretung dieses Mandanten erhalten haben. Die Anzeigepflicht bleibt bestehen, wenn die in Satz 1 genannten Personen wissen, daß der Mandant ihre Rechtsberatung bewußt für den Zweck der Geldwäsche in Anspruch nimmt.

      (4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 übermittel die in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen die Anzeige an die für sie zuständige Bundesberufskammer. Die Kammer kann zur Anzeige Stellung nehmen. Sie leitet die Anzeige...

      (5) Ein Institut oder eine Spielbank darf den Auftraggeber der Finanztransaktion oder einen anderen als staatliche Stellen nicht von einer Anzeige nach Absatz 1 oder Absatz 2 oder von einem daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren in Kenntnis setzen.

      (6) ...

      (7) ...


      Quelle: http://www.internetkanzlei.to


      Beitrag zu dieser Diskussion schreiben


      Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
      Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie
      hier
      eine neue Diskussion.
      Zur aktuellen Situation Deutschlands