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    Frage an Juristen - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 06.12.02 19:14:52 von
    neuester Beitrag 11.12.02 12:56:30 von
    Beiträge: 55
    ID: 670.172
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      Avatar
      schrieb am 06.12.02 19:14:52
      Beitrag Nr. 1 ()
      wenn man online in einem Onlineshop in dessen Schnäppchenshop etwas bestellt, man dann eine Bestätigungsmail mit der Bitte um Überweisung des Betrages und der Zusicherung erhält, dass nach Geldeingang das Produkt geliefert wird, kann dann 9 Std. später der Kauf vom Verkäufer wegen Falscheingabe des Preises im Angebot widerrufen werden?

      Boah wattn langer Satz :)
      Avatar
      schrieb am 06.12.02 19:21:50
      Beitrag Nr. 2 ()
      Zusatz, innerhalb dieser 9 Std. habe ich online überwiesen, ist viell. wichtig.
      Avatar
      schrieb am 06.12.02 19:26:27
      Beitrag Nr. 3 ()
      54 gelesen, keiner antwortet, ist wohl ein heikles Thema.
      Avatar
      schrieb am 06.12.02 19:29:11
      Beitrag Nr. 4 ()
      natürlich !!!

      :)
      gs
      Avatar
      schrieb am 06.12.02 19:30:50
      Beitrag Nr. 5 ()
      um welchen betrag geht es denn?

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      schrieb am 06.12.02 19:31:13
      Beitrag Nr. 6 ()
      Der Kaufvertrag kann nur angefochten werden, wenn der Verkäufer sich bei der Abgabe seiner Erklärung über den Inhalt geirrt hat. Zum Beispiel vertippt hat. Muss er aber beweisen.
      Avatar
      schrieb am 06.12.02 19:36:41
      Beitrag Nr. 7 ()
      #

      im Prinzip richtig - aber beweisen muss er es nicht.

      :cool:
      gs
      Avatar
      schrieb am 06.12.02 19:39:34
      Beitrag Nr. 8 ()
      @gelbschlumpf

      exact da wie wir ja alle wissen, es sich in so einem Falle um eine "invitatio ad offerendum" gehandelt hat.

      sehr gut
      Avatar
      schrieb am 06.12.02 19:41:45
      Beitrag Nr. 9 ()
      ahso, ich kaufe morgens online eine grössere Stüchzahl eines Produktes, bekomme den Kauf um 7 Uhr bestätigt, reise rum und verkaufe einen grossteil davon über Tag, und dann wird um 16 Uhr per Mail das Geschäft widerrufen, na toll, nu bin ich der gearschte.
      Avatar
      schrieb am 06.12.02 19:46:03
      Beitrag Nr. 10 ()
      Ist keine invitatio ad offerendung, Kaufvertrag ist zustande gekommen, kann aber wegen Irrtums angefochten werden ;)

      castaloni hat ein Angebot gemacht und der Onlineshop hat das Angebot auf Abschluß eines Kaufvertrages durch die Mail angenommen ;)
      Avatar
      schrieb am 06.12.02 19:46:31
      Beitrag Nr. 11 ()
      offerendum, Sorry ;)
      Avatar
      schrieb am 06.12.02 19:48:05
      Beitrag Nr. 12 ()
      @ casta

      der offensichtliche irrtum des anbieters ist in deinem fall schon durch die enorme differenz zum normalpreis des artikels augenscheinlich:
      2000 € zu 2,37 :eek: :eek: :eek:

      :cool:
      gs

      ich bin aber sicher dass man dir eventuell entstandene bankspesen ersetzen wird... :D
      Avatar
      schrieb am 06.12.02 19:48:40
      Beitrag Nr. 13 ()
      noch ne Frage,
      im Falle eines Rechtsstreits, was ist der tatsächliche Streitwert, der falsch ausgezeichnete oder der korrigierte Preis?
      Avatar
      schrieb am 06.12.02 19:51:22
      Beitrag Nr. 14 ()
      der streitwert ist die differenz zwischen beiden preisen multipliziert mit der menge!!

      sorry, aber das wird teuer...

      :cool:
      gs
      Avatar
      schrieb am 06.12.02 19:53:34
      Beitrag Nr. 15 ()
      ok, mittlerweile habe ich herausgefunden, dass noch 3 weitere da zugeschlagen haben und nu gemeinsam klagen wollen, hätten wir 4 ne Chance?
      Avatar
      schrieb am 06.12.02 19:54:44
      Beitrag Nr. 16 ()
      nein !!! :rolleyes: :rolleyes:

      und auch nicht wenn 1000e sich "geschädigt" fühlen !!!

      :cool:
      gs
      Avatar
      schrieb am 06.12.02 19:56:13
      Beitrag Nr. 17 ()
      Wer issn in der Beweispflicht ?? Ich weiß, daß der Irrtum klar ist und der Vertrag angefochten werden kann und damit nichtig ist, aber muß der Verkäufer den Irrtum beweisen :confused:
      Avatar
      schrieb am 06.12.02 19:56:52
      Beitrag Nr. 18 ()
      Gelbschlumpf
      kennste da was von oder willste mich verarschen?
      Avatar
      schrieb am 06.12.02 20:01:16
      Beitrag Nr. 19 ()
      @ dudde

      der vertrag ist nicht durch den umstand nichtig dass er anfechtbar ist sondern dadurch dass es sich OFFENSICHTLICH um einen irrtum (die enorme differenz beweist es) handelt...

      :cool:
      gs
      Avatar
      schrieb am 06.12.02 20:03:32
      Beitrag Nr. 20 ()
      @ casta

      du hast die user was gefragt und ich hab dir versucht zu helfen bzw. meine (rechts-)meinung zu äussern...

      warum sollte ich dich verarschen??? :( :rolleyes: :(

      :(
      gs
      Avatar
      schrieb am 06.12.02 20:07:30
      Beitrag Nr. 21 ()
      immerhin handelt es sich um einen Fabrikverkauf, Abteilung Schnäppchenmarkt, es könnte sich ja auch um ein Lockangebot gehandelt haben
      Avatar
      schrieb am 06.12.02 20:10:48
      Beitrag Nr. 22 ()
      Habe mal was von einem Fernabsatzgesetz mit Widerrufsrechten, Belehrungen usw gehört. Wer hat Ahnung?
      Avatar
      schrieb am 06.12.02 20:11:10
      Beitrag Nr. 23 ()
      Meiner Meinung nach kann der Vertrag nur nach § 119 II BGB angefochten werden !! Ich wollte ja nur wissen, ob der Verkäufer den Irrtum beweisen MÜSSTE (Konjunktiv ;) )
      Avatar
      schrieb am 06.12.02 20:11:22
      Beitrag Nr. 24 ()
      gelbschlumpf
      ok, ich akzeptiere deine Meinung.
      Avatar
      schrieb am 06.12.02 20:14:45
      Beitrag Nr. 25 ()
      # 22, 23

      kann ich nicht sagen - ich bin österreicher ;) wäre aber sicher eine prüfung durch einen anwalt oder konsumentenvertretung wert...


      :cool:
      gs
      Avatar
      schrieb am 06.12.02 20:16:36
      Beitrag Nr. 26 ()
      Achsoooooooo, na DANN habe ICH natürlich RECHT :D - der Vertrag kann angefochten werden und ist damit von Anfang an als nichtig anzusehen ;)
      Avatar
      schrieb am 06.12.02 20:17:30
      Beitrag Nr. 27 ()
      @ dudde

      :laugh: :laugh: :laugh: :laugh:
      Avatar
      schrieb am 06.12.02 20:35:36
      Beitrag Nr. 28 ()
      In Österreich ist das eben alles anners :laugh: ;)
      Avatar
      schrieb am 06.12.02 22:43:17
      Beitrag Nr. 29 ()
      Müsste der Verkäufer sich nicht innerhalb kurzer Zeit vergewissern ob er seinen Preis korrekt eingegeben hat?.
      Avatar
      schrieb am 06.12.02 22:50:51
      Beitrag Nr. 30 ()
      Nach dem Fernabsatzgesetz hat, soviel ich weiss, nur der Kunde, ein Widerrufsrecht.
      Eindeutig muss hier der Verkäufer seinen Irrtum beweisen, was denke ich nicht so einfach sein wird. Es ist nämlich nicht unüblich, dass relativ hochwertige Güter im Internet zu Schnäppchenpreisen verkauft werden. Dieser Umstand dürfte vom Richter nicht ausser Acht gelassen werden. Ein ähnlicher Fehler ist übrigens vor einigen Monaten Kodak unterlaufen, da wurde im Internetshop eine Digitalkamera zu einem sehr niedrigen Preis angeboten, Hunderte Kunden haben sich natürlich die Gelegenheit nicht entgehen lassen, und Kodak hat die Kamera brav geliefert.
      Avatar
      schrieb am 06.12.02 23:08:54
      Beitrag Nr. 31 ()
      Saismo
      woher haste das mit Kodak, kann man das irgendwo nachlesen?
      Avatar
      schrieb am 06.12.02 23:10:01
      Beitrag Nr. 32 ()
      Also in Österreich sieht es so aus, dass man von Fernabsatzgeschäften (Internet, Email, Telefon) sowie sogenannten Haustürgeschäften (wenn ein Verbraucher seine für einen Vertrag relevante Willenserklärung außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers abgibt) zurücktreten kann.

      mfg
      Michael
      Avatar
      schrieb am 06.12.02 23:16:00
      Beitrag Nr. 33 ()
      Das hab ich vor einigen Monaten irgendwo gelesen. Versuch es mal mit Google ob du drüber was finden kannst.
      Avatar
      schrieb am 06.12.02 23:17:30
      Beitrag Nr. 34 ()
      Saismo
      ich danke dir, werd ich machen.
      Avatar
      schrieb am 06.12.02 23:18:08
      Beitrag Nr. 35 ()
      Hintman,

      eben, das ist, was ich auch sage. Ein solches Widerrufsrecht hat der Verkäufer aber nicht.
      Avatar
      schrieb am 07.12.02 00:25:59
      Beitrag Nr. 36 ()
      War doch mal was mit einem Auto,Start 1€ und musste weit unter Preis abgegeben werden durch Urteil.
      Avatar
      schrieb am 07.12.02 00:37:41
      Beitrag Nr. 37 ()
      stimmt Okto, jetzt fällts mir auch wieder ein, war ne riesen Geschichte damals.
      Avatar
      schrieb am 07.12.02 23:10:06
      Beitrag Nr. 38 ()
      :cry: mist, bei google kann ich nichts finden
      Avatar
      schrieb am 07.12.02 23:18:51
      Beitrag Nr. 39 ()
      Für was gibt es abrufbare Zeitungsarchive,dürfte auch im Spiegel gestanden haben.;)
      Avatar
      schrieb am 07.12.02 23:28:21
      Beitrag Nr. 40 ()
      okto
      im spiegel archiv finde ich auch nix:(
      Avatar
      schrieb am 07.12.02 23:31:21
      Beitrag Nr. 41 ()
      gibts eigentlich eine Versicherung gegen sowas für onlineshopbetreiber?
      Avatar
      schrieb am 08.12.02 02:17:32
      Beitrag Nr. 42 ()
      @ casta

      :rolleyes:

      du gibst wohl niemals auf oder??? :cry:

      firmen haben normalerweise eine betriebshaftpflichversicherung...:rolleyes: :rolleyes:

      :cool:
      gs
      Avatar
      schrieb am 08.12.02 03:52:25
      Beitrag Nr. 43 ()
      gelbschlumf
      ist mir klar, aber kommen die auch für eingabefehler auf?
      Avatar
      schrieb am 08.12.02 15:30:27
      Beitrag Nr. 44 ()
      wenn´s ein gerichtsurteil gibt dann natürlich !!

      :cool:
      gs
      Avatar
      schrieb am 08.12.02 16:36:07
      Beitrag Nr. 45 ()
      Sorry, aber mir kräuseln sich so langsam die Fussnägel.
      Eine klare Antwort von einem Juristen:
      Mit der Bestellung und der Bestätigung (=Angebot und Annahme) ist ein rechtswirksamer Kaufvertrag nach BGB zustandegekommen.
      Selbstverständlich kannst Du auf Erfüllung dieses Vertrages bestehen (klagen).
      Avatar
      schrieb am 08.12.02 17:19:03
      Beitrag Nr. 46 ()
      ..auch als Jurist mal eine Unterscheidung.

      Der Fall mit dem Auto unter Wert wurde deshalb zugunsten des Käufers entschieden, weil der Verkäufer bewußt das Risiko eingegangen ist, als er die Auktion bei 1 DM anfing, dass der Kaufpreis sehr niedrig sein würde. Eine Auktion ist also etwas anderes als ein normaler Online-Kauf.

      Bei dem Kauf ist der Kaufvertrag grds. mit der Betstätigungsmail zustandegekommen, eine Anfechtung wegen Irrtums ist aber möglich. Der Verkäufer muss Dir allerdings den Schaden ersetzen, den Du durch das Vertrauen auf den Vertrag erlitten hast, der aber nicht sehr hoch sein sollte. Mit anderen Worten. Die Ware wirst Du eher nicht bekommmen.
      Ein Irrtum ist bei sehr großer Differenz leicht nachweisbar, zumal für den Netzauftritt ja oft andere Leute verantwortlich sind als für den Versand. Der Verkäufer muss nur nachweisen, dass die Leute, die den Preie auf die Seite gestellt haben, eigentlich einen anderen Preis angeben sollten. Schon hat er "gewonnen".
      (ist wie bei einem Druckfehler im Werbeprospekt).
      Avatar
      schrieb am 10.12.02 00:00:14
      Beitrag Nr. 47 ()
      na, welcher von euch beiden Juristen hat denn nun Recht?
      Avatar
      schrieb am 10.12.02 00:07:57
      Beitrag Nr. 48 ()
      Irrtum bleibt Irrtum.

      Das wird auch hier der Fall sein. Es gibt noch keine vergleichbare Rechtsprechung für so einen Fall. Aber das Ebay-Urteil wird hier nicht zählen, dort hatte der Verkäufer die Auktion bewußt in Kauf genommen und hatte genügend Zeit, den Fehler zu korrigieren.
      Avatar
      schrieb am 10.12.02 10:29:02
      Beitrag Nr. 49 ()
      stell die Frage doch noch einmal bei Recht und Steuern oder verlink den Thread hier dorthin. Da wird Dir Nataly, die im Zivilrecht ganz gut ist, bestätigen, wer Recht hat...;)
      Avatar
      schrieb am 10.12.02 10:36:58
      Beitrag Nr. 50 ()
      Nataly verdient schon lange aufgrund ihrer bemühungen mal eine annerkennung in flüssiger form,nur meine meinung:confused:
      Avatar
      schrieb am 10.12.02 11:33:35
      Beitrag Nr. 51 ()
      ich habe heute morgen eine eMail von denen bekommen, ich möchte doch meine Bankverbindung mitteilen, damit sie zurücküberweisen können, da sich die Firma in Auflösung befindet.Das wars dann wohl.:confused:
      Avatar
      schrieb am 10.12.02 11:44:41
      Beitrag Nr. 52 ()
      (img)Sehr geehrter Herr .......,

      wie wir Ihnen bereits mitteilten, handelt es sich bei der
      Darstellung des Artikels "Quad Aeon ATV 50" zu einen
      Stückpreis von EURO 2,32 im ...........-Internetshop nicht
      um ein besonders günstiges Angebot, sondern um einen Irrtum,
      der durch einen Programmierfehler entstanden ist. Durch
      Vorlage des fehlerverursachenden Programmquelltextes ist
      dieser Irrtum jederzeit beweisbar. Obwohl Sie unverzüglich
      von diesem Irrtum in Kenntnis gesetzt wurden, sind Sie
      offensichtlich nicht bereit, der Stornierung Ihres
      Kaufangebotes zuzustimmen. Wir fechten somit den Kaufvertrag
      wegen Irrtums an.

      Desweiteren teilen wir Ihnen mit, dass sich die .........
      GmbH, mit der Sie den angefochtenen Kaufvertrag
      abgeschlossen haben, in Auflösung befindet. Falls Sie
      bereits Zahlungen an die .......... GmbH getätigt haben,
      fordern wir Sie nochmals auf, uns Ihre Bankverbindung zwecks
      Rücküberweisung zu übermitteln.

      Mit freundlichen Grüßen
      .........
      Avatar
      schrieb am 10.12.02 14:18:01
      Beitrag Nr. 53 ()
      ..wenn sie nicht nur bluffen, was sie nach der Rechtslage eigentlich nicht nötig haben, solltest Du schleunigst das Angebot wahrnehmen, damit Du den vollen Betrag zurückkriegst und nicht nur eine Konkursquote....
      Avatar
      schrieb am 10.12.02 21:50:24
      Beitrag Nr. 54 ()
      Xylo
      wie kann ich denn den Thread dorthin verlinken?:eek:
      Avatar
      schrieb am 11.12.02 12:56:30
      Beitrag Nr. 55 ()
      dort einen aufmachen, und dann in eckigen Klammern vorher und hinterher thread schreiben, bei der hinteren klammer vor das Wort thread noch diesen / hier und dann die Nr. dieses Threads, die w:o ja neuerdings oben immer angibt.

      Ich mach es mal hier: Thread: Frage an Juristen

      was - mit Ausnahme der Klammern, die eckig statt rund sein müssen, so aussieht

      (thread)670172(/thread)


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