Frage an Juristen - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 06.12.02 19:14:52 von
neuester Beitrag 11.12.02 12:56:30 von
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ID: 670.172
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wenn man online in einem Onlineshop in dessen Schnäppchenshop etwas bestellt, man dann eine Bestätigungsmail mit der Bitte um Überweisung des Betrages und der Zusicherung erhält, dass nach Geldeingang das Produkt geliefert wird, kann dann 9 Std. später der Kauf vom Verkäufer wegen Falscheingabe des Preises im Angebot widerrufen werden?
Boah wattn langer Satz
Boah wattn langer Satz
Zusatz, innerhalb dieser 9 Std. habe ich online überwiesen, ist viell. wichtig.
54 gelesen, keiner antwortet, ist wohl ein heikles Thema.
natürlich !!!
gs
gs
um welchen betrag geht es denn?
Der Kaufvertrag kann nur angefochten werden, wenn der Verkäufer sich bei der Abgabe seiner Erklärung über den Inhalt geirrt hat. Zum Beispiel vertippt hat. Muss er aber beweisen.
#
im Prinzip richtig - aber beweisen muss er es nicht.
gs
im Prinzip richtig - aber beweisen muss er es nicht.
gs
@gelbschlumpf
exact da wie wir ja alle wissen, es sich in so einem Falle um eine "invitatio ad offerendum" gehandelt hat.
sehr gut
exact da wie wir ja alle wissen, es sich in so einem Falle um eine "invitatio ad offerendum" gehandelt hat.
sehr gut
ahso, ich kaufe morgens online eine grössere Stüchzahl eines Produktes, bekomme den Kauf um 7 Uhr bestätigt, reise rum und verkaufe einen grossteil davon über Tag, und dann wird um 16 Uhr per Mail das Geschäft widerrufen, na toll, nu bin ich der gearschte.
Ist keine invitatio ad offerendung, Kaufvertrag ist zustande gekommen, kann aber wegen Irrtums angefochten werden
castaloni hat ein Angebot gemacht und der Onlineshop hat das Angebot auf Abschluß eines Kaufvertrages durch die Mail angenommen
castaloni hat ein Angebot gemacht und der Onlineshop hat das Angebot auf Abschluß eines Kaufvertrages durch die Mail angenommen
offerendum, Sorry
@ casta
der offensichtliche irrtum des anbieters ist in deinem fall schon durch die enorme differenz zum normalpreis des artikels augenscheinlich:
2000 € zu 2,37
gs
ich bin aber sicher dass man dir eventuell entstandene bankspesen ersetzen wird...
der offensichtliche irrtum des anbieters ist in deinem fall schon durch die enorme differenz zum normalpreis des artikels augenscheinlich:
2000 € zu 2,37
gs
ich bin aber sicher dass man dir eventuell entstandene bankspesen ersetzen wird...
noch ne Frage,
im Falle eines Rechtsstreits, was ist der tatsächliche Streitwert, der falsch ausgezeichnete oder der korrigierte Preis?
im Falle eines Rechtsstreits, was ist der tatsächliche Streitwert, der falsch ausgezeichnete oder der korrigierte Preis?
der streitwert ist die differenz zwischen beiden preisen multipliziert mit der menge!!
sorry, aber das wird teuer...
gs
sorry, aber das wird teuer...
gs
ok, mittlerweile habe ich herausgefunden, dass noch 3 weitere da zugeschlagen haben und nu gemeinsam klagen wollen, hätten wir 4 ne Chance?
nein !!!
und auch nicht wenn 1000e sich "geschädigt" fühlen !!!
gs
und auch nicht wenn 1000e sich "geschädigt" fühlen !!!
gs
Wer issn in der Beweispflicht ?? Ich weiß, daß der Irrtum klar ist und der Vertrag angefochten werden kann und damit nichtig ist, aber muß der Verkäufer den Irrtum beweisen
Gelbschlumpf
kennste da was von oder willste mich verarschen?
kennste da was von oder willste mich verarschen?
@ dudde
der vertrag ist nicht durch den umstand nichtig dass er anfechtbar ist sondern dadurch dass es sich OFFENSICHTLICH um einen irrtum (die enorme differenz beweist es) handelt...
gs
der vertrag ist nicht durch den umstand nichtig dass er anfechtbar ist sondern dadurch dass es sich OFFENSICHTLICH um einen irrtum (die enorme differenz beweist es) handelt...
gs
@ casta
du hast die user was gefragt und ich hab dir versucht zu helfen bzw. meine (rechts-)meinung zu äussern...
warum sollte ich dich verarschen???
gs
du hast die user was gefragt und ich hab dir versucht zu helfen bzw. meine (rechts-)meinung zu äussern...
warum sollte ich dich verarschen???
gs
immerhin handelt es sich um einen Fabrikverkauf, Abteilung Schnäppchenmarkt, es könnte sich ja auch um ein Lockangebot gehandelt haben
Habe mal was von einem Fernabsatzgesetz mit Widerrufsrechten, Belehrungen usw gehört. Wer hat Ahnung?
Meiner Meinung nach kann der Vertrag nur nach § 119 II BGB angefochten werden !! Ich wollte ja nur wissen, ob der Verkäufer den Irrtum beweisen MÜSSTE (Konjunktiv )
gelbschlumpf
ok, ich akzeptiere deine Meinung.
ok, ich akzeptiere deine Meinung.
# 22, 23
kann ich nicht sagen - ich bin österreicher wäre aber sicher eine prüfung durch einen anwalt oder konsumentenvertretung wert...
gs
kann ich nicht sagen - ich bin österreicher wäre aber sicher eine prüfung durch einen anwalt oder konsumentenvertretung wert...
gs
Achsoooooooo, na DANN habe ICH natürlich RECHT - der Vertrag kann angefochten werden und ist damit von Anfang an als nichtig anzusehen
@ dudde
In Österreich ist das eben alles anners
Müsste der Verkäufer sich nicht innerhalb kurzer Zeit vergewissern ob er seinen Preis korrekt eingegeben hat?.
Nach dem Fernabsatzgesetz hat, soviel ich weiss, nur der Kunde, ein Widerrufsrecht.
Eindeutig muss hier der Verkäufer seinen Irrtum beweisen, was denke ich nicht so einfach sein wird. Es ist nämlich nicht unüblich, dass relativ hochwertige Güter im Internet zu Schnäppchenpreisen verkauft werden. Dieser Umstand dürfte vom Richter nicht ausser Acht gelassen werden. Ein ähnlicher Fehler ist übrigens vor einigen Monaten Kodak unterlaufen, da wurde im Internetshop eine Digitalkamera zu einem sehr niedrigen Preis angeboten, Hunderte Kunden haben sich natürlich die Gelegenheit nicht entgehen lassen, und Kodak hat die Kamera brav geliefert.
Eindeutig muss hier der Verkäufer seinen Irrtum beweisen, was denke ich nicht so einfach sein wird. Es ist nämlich nicht unüblich, dass relativ hochwertige Güter im Internet zu Schnäppchenpreisen verkauft werden. Dieser Umstand dürfte vom Richter nicht ausser Acht gelassen werden. Ein ähnlicher Fehler ist übrigens vor einigen Monaten Kodak unterlaufen, da wurde im Internetshop eine Digitalkamera zu einem sehr niedrigen Preis angeboten, Hunderte Kunden haben sich natürlich die Gelegenheit nicht entgehen lassen, und Kodak hat die Kamera brav geliefert.
Saismo
woher haste das mit Kodak, kann man das irgendwo nachlesen?
woher haste das mit Kodak, kann man das irgendwo nachlesen?
Also in Österreich sieht es so aus, dass man von Fernabsatzgeschäften (Internet, Email, Telefon) sowie sogenannten Haustürgeschäften (wenn ein Verbraucher seine für einen Vertrag relevante Willenserklärung außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers abgibt) zurücktreten kann.
mfg
Michael
mfg
Michael
Das hab ich vor einigen Monaten irgendwo gelesen. Versuch es mal mit Google ob du drüber was finden kannst.
Saismo
ich danke dir, werd ich machen.
ich danke dir, werd ich machen.
Hintman,
eben, das ist, was ich auch sage. Ein solches Widerrufsrecht hat der Verkäufer aber nicht.
eben, das ist, was ich auch sage. Ein solches Widerrufsrecht hat der Verkäufer aber nicht.
War doch mal was mit einem Auto,Start 1€ und musste weit unter Preis abgegeben werden durch Urteil.
stimmt Okto, jetzt fällts mir auch wieder ein, war ne riesen Geschichte damals.
mist, bei google kann ich nichts finden
Für was gibt es abrufbare Zeitungsarchive,dürfte auch im Spiegel gestanden haben.
okto
im spiegel archiv finde ich auch nix
im spiegel archiv finde ich auch nix
gibts eigentlich eine Versicherung gegen sowas für onlineshopbetreiber?
@ casta
du gibst wohl niemals auf oder???
firmen haben normalerweise eine betriebshaftpflichversicherung...
gs
du gibst wohl niemals auf oder???
firmen haben normalerweise eine betriebshaftpflichversicherung...
gs
gelbschlumf
ist mir klar, aber kommen die auch für eingabefehler auf?
ist mir klar, aber kommen die auch für eingabefehler auf?
wenn´s ein gerichtsurteil gibt dann natürlich !!
gs
gs
Sorry, aber mir kräuseln sich so langsam die Fussnägel.
Eine klare Antwort von einem Juristen:
Mit der Bestellung und der Bestätigung (=Angebot und Annahme) ist ein rechtswirksamer Kaufvertrag nach BGB zustandegekommen.
Selbstverständlich kannst Du auf Erfüllung dieses Vertrages bestehen (klagen).
Eine klare Antwort von einem Juristen:
Mit der Bestellung und der Bestätigung (=Angebot und Annahme) ist ein rechtswirksamer Kaufvertrag nach BGB zustandegekommen.
Selbstverständlich kannst Du auf Erfüllung dieses Vertrages bestehen (klagen).
..auch als Jurist mal eine Unterscheidung.
Der Fall mit dem Auto unter Wert wurde deshalb zugunsten des Käufers entschieden, weil der Verkäufer bewußt das Risiko eingegangen ist, als er die Auktion bei 1 DM anfing, dass der Kaufpreis sehr niedrig sein würde. Eine Auktion ist also etwas anderes als ein normaler Online-Kauf.
Bei dem Kauf ist der Kaufvertrag grds. mit der Betstätigungsmail zustandegekommen, eine Anfechtung wegen Irrtums ist aber möglich. Der Verkäufer muss Dir allerdings den Schaden ersetzen, den Du durch das Vertrauen auf den Vertrag erlitten hast, der aber nicht sehr hoch sein sollte. Mit anderen Worten. Die Ware wirst Du eher nicht bekommmen.
Ein Irrtum ist bei sehr großer Differenz leicht nachweisbar, zumal für den Netzauftritt ja oft andere Leute verantwortlich sind als für den Versand. Der Verkäufer muss nur nachweisen, dass die Leute, die den Preie auf die Seite gestellt haben, eigentlich einen anderen Preis angeben sollten. Schon hat er "gewonnen".
(ist wie bei einem Druckfehler im Werbeprospekt).
Der Fall mit dem Auto unter Wert wurde deshalb zugunsten des Käufers entschieden, weil der Verkäufer bewußt das Risiko eingegangen ist, als er die Auktion bei 1 DM anfing, dass der Kaufpreis sehr niedrig sein würde. Eine Auktion ist also etwas anderes als ein normaler Online-Kauf.
Bei dem Kauf ist der Kaufvertrag grds. mit der Betstätigungsmail zustandegekommen, eine Anfechtung wegen Irrtums ist aber möglich. Der Verkäufer muss Dir allerdings den Schaden ersetzen, den Du durch das Vertrauen auf den Vertrag erlitten hast, der aber nicht sehr hoch sein sollte. Mit anderen Worten. Die Ware wirst Du eher nicht bekommmen.
Ein Irrtum ist bei sehr großer Differenz leicht nachweisbar, zumal für den Netzauftritt ja oft andere Leute verantwortlich sind als für den Versand. Der Verkäufer muss nur nachweisen, dass die Leute, die den Preie auf die Seite gestellt haben, eigentlich einen anderen Preis angeben sollten. Schon hat er "gewonnen".
(ist wie bei einem Druckfehler im Werbeprospekt).
na, welcher von euch beiden Juristen hat denn nun Recht?
Irrtum bleibt Irrtum.
Das wird auch hier der Fall sein. Es gibt noch keine vergleichbare Rechtsprechung für so einen Fall. Aber das Ebay-Urteil wird hier nicht zählen, dort hatte der Verkäufer die Auktion bewußt in Kauf genommen und hatte genügend Zeit, den Fehler zu korrigieren.
Das wird auch hier der Fall sein. Es gibt noch keine vergleichbare Rechtsprechung für so einen Fall. Aber das Ebay-Urteil wird hier nicht zählen, dort hatte der Verkäufer die Auktion bewußt in Kauf genommen und hatte genügend Zeit, den Fehler zu korrigieren.
stell die Frage doch noch einmal bei Recht und Steuern oder verlink den Thread hier dorthin. Da wird Dir Nataly, die im Zivilrecht ganz gut ist, bestätigen, wer Recht hat...
Nataly verdient schon lange aufgrund ihrer bemühungen mal eine annerkennung in flüssiger form,nur meine meinung
ich habe heute morgen eine eMail von denen bekommen, ich möchte doch meine Bankverbindung mitteilen, damit sie zurücküberweisen können, da sich die Firma in Auflösung befindet.Das wars dann wohl.
(img)Sehr geehrter Herr .......,
wie wir Ihnen bereits mitteilten, handelt es sich bei der
Darstellung des Artikels "Quad Aeon ATV 50" zu einen
Stückpreis von EURO 2,32 im ...........-Internetshop nicht
um ein besonders günstiges Angebot, sondern um einen Irrtum,
der durch einen Programmierfehler entstanden ist. Durch
Vorlage des fehlerverursachenden Programmquelltextes ist
dieser Irrtum jederzeit beweisbar. Obwohl Sie unverzüglich
von diesem Irrtum in Kenntnis gesetzt wurden, sind Sie
offensichtlich nicht bereit, der Stornierung Ihres
Kaufangebotes zuzustimmen. Wir fechten somit den Kaufvertrag
wegen Irrtums an.
Desweiteren teilen wir Ihnen mit, dass sich die .........
GmbH, mit der Sie den angefochtenen Kaufvertrag
abgeschlossen haben, in Auflösung befindet. Falls Sie
bereits Zahlungen an die .......... GmbH getätigt haben,
fordern wir Sie nochmals auf, uns Ihre Bankverbindung zwecks
Rücküberweisung zu übermitteln.
Mit freundlichen Grüßen
.........
wie wir Ihnen bereits mitteilten, handelt es sich bei der
Darstellung des Artikels "Quad Aeon ATV 50" zu einen
Stückpreis von EURO 2,32 im ...........-Internetshop nicht
um ein besonders günstiges Angebot, sondern um einen Irrtum,
der durch einen Programmierfehler entstanden ist. Durch
Vorlage des fehlerverursachenden Programmquelltextes ist
dieser Irrtum jederzeit beweisbar. Obwohl Sie unverzüglich
von diesem Irrtum in Kenntnis gesetzt wurden, sind Sie
offensichtlich nicht bereit, der Stornierung Ihres
Kaufangebotes zuzustimmen. Wir fechten somit den Kaufvertrag
wegen Irrtums an.
Desweiteren teilen wir Ihnen mit, dass sich die .........
GmbH, mit der Sie den angefochtenen Kaufvertrag
abgeschlossen haben, in Auflösung befindet. Falls Sie
bereits Zahlungen an die .......... GmbH getätigt haben,
fordern wir Sie nochmals auf, uns Ihre Bankverbindung zwecks
Rücküberweisung zu übermitteln.
Mit freundlichen Grüßen
.........
..wenn sie nicht nur bluffen, was sie nach der Rechtslage eigentlich nicht nötig haben, solltest Du schleunigst das Angebot wahrnehmen, damit Du den vollen Betrag zurückkriegst und nicht nur eine Konkursquote....
Xylo
wie kann ich denn den Thread dorthin verlinken?
wie kann ich denn den Thread dorthin verlinken?
dort einen aufmachen, und dann in eckigen Klammern vorher und hinterher thread schreiben, bei der hinteren klammer vor das Wort thread noch diesen / hier und dann die Nr. dieses Threads, die w:o ja neuerdings oben immer angibt.
Ich mach es mal hier: Thread: Frage an Juristen
was - mit Ausnahme der Klammern, die eckig statt rund sein müssen, so aussieht
(thread)670172(/thread)
Ich mach es mal hier: Thread: Frage an Juristen
was - mit Ausnahme der Klammern, die eckig statt rund sein müssen, so aussieht
(thread)670172(/thread)
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