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    Stillhaltergeschäfte und Steuern ?? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 30.12.02 10:44:35 von
    neuester Beitrag 10.03.03 13:41:01 von
    Beiträge: 11
    ID: 677.865
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      Avatar
      schrieb am 30.12.02 10:44:35
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo zusammen ich hab mal ne Frage :

      Wie werden Gewinne aus Stock Optionen besteuert ?

      Ich habe bei IB mein Optionskonto und habe 2002 ein recht
      erträgliches Jahr gehabt.
      Ich habe nur Calls und Puts verkauft und habe so
      mein Cash in diesem Depot immer weiter erhöhen können.

      Wie wird dieser Zugewinn denn nun versteuert ?

      Zahlenbeispiel :

      Anfangsbestand (AB) 1.1.02 50.000 €
      Endbestand (EB) 31.12.02 70.000 €

      1. EB - AB = zu versteuerndes Einkommen mit pers. Steuersatz

      70.000 €
      -50.000 €
      ----------
      =20.000 €
      -10.000 € Steuern ( ca.50% )

      =10.000 € Nettogewinn

      oder

      2. EB - AB = zu verst. Einkommen mit 25% Spekusteuer

      70.000 €
      -50.000 €
      ----------
      =20.000 €
      - 5.000 € Sprkulationssteuer

      =15.000 € Nettogewinn

      oder

      3. EB-AB = Brutto - Spekust. - pers. Steuer

      70.000 €
      -50.000 €
      -----------
      =20.000 €
      - 5.000 € Spekulationssteuer
      -----------
      =15.000 €
      - 7.500 € pers. Einkommensteuersatz (ca.50 %)
      -----------
      = 7.500 € Nettogewinn

      Sorry wenn ich das alles hier extrem einfach gegliedert habe - aber nachdem was ich bis jetzt in allen Foren gefunden habe gibts darüber kaum Einigkeit.

      Wie schaut es nun aus :eek:

      Wünsche allen ein
      guten Rutsch ins neue Jahr
      Avatar
      schrieb am 30.12.02 11:13:36
      Beitrag Nr. 2 ()
      Einkommensteuer
      27 October 2002 - 15:04
      EUREX-Optionsgeschäfte
      Wie wird der Stillhalter besteuert?

      Werden Optionen an der EUREX gehandelt, können sie auf Grund der systemimmanenten Besonderheiten nicht wie an einer konventionellen Börse „einfach“ verkauft werden. Vielmehr bedarf es einer entsprechenden Glattstellung. Diese liegt vor, wenn z.B. der Inhaber einer Kaufoption eine Kaufoption gleicher Serie mit einer besonderen Kennzeichnung (Closing-Vermerk) verkauft. Dadurch heben sich die Rechte und Pflichten der jeweiligen Transaktionen quasi auf, so dass der „Anleger“ wirtschaftlich so gestellt wird, als ob er seine Rechtsposition verkauft hätte.

      Die an den Stillhalter gezahlte Optionsprämie hat dieser als Einnahmen aus (sonstigen) Leistungen gem. § 22 Nr. 3 EStG zu versteuern (vgl. Verfügung der OFD Frankfurt vom 28.3.2000 (Az. S 2256 A – 2 – St II 27). Die Leistung des Stillhalters besteht letztlich aus dem „tatenlosen Zusehenmüssen“, ob der Optionsberechtigte von seinem Recht Gebrauch macht. Dass diese Auffassung auch für Geschäfte an der EUREX gilt, hat das Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 17.5.2001 (Az. 10 K 3771/98 E, Revision eingelegt, Az. des BFH: IX R 2/02) bestätigt. Die Richter betonten, dass im Privatbereich vereinnahmte Optionsprämien des Stillhalters trotz der Besonderheiten an der deutschen Terminbörse (jetzt EUREX) nicht anders zu behandeln seien als bei traditionellen Optionsgeschäften.

      http://www.gruner-siegel.de/php/wmnews2/wmview.php?ArtID=862
      Avatar
      schrieb am 30.12.02 11:18:48
      Beitrag Nr. 3 ()
      Du musst demnach die an dich gezahlten Optionsprämien aufaddieren und Seite 1 der Anlage SO unter "Leistungen" erklären.Die Werbungskosten sind abzuziehen, die Differenz zwischen den Einnahmen (den Optionsprämien) und den Werbungskosten sind dann die "Einkünfte aus Leistungen".
      Avatar
      schrieb am 30.12.02 11:26:07
      Beitrag Nr. 4 ()
      Falls diese Art der Besteuerung für dich ungünstiger ist als eine Besteuerung als "privates Veräußerungsgeschäft", kannst du Einspruch einlegen und gleichzeitig mit Hinweis auf das beim BFH anhängige Revisinsverfahren mit dem Az. IX R 2/02 Ruhen des Verfahrens beantragen. Näheres unter diesem Link:
      http://www.focus-money.de/PM3D/pm3d.htm?snr=1560
      Avatar
      schrieb am 30.12.02 11:35:29
      Beitrag Nr. 5 ()
      Hallo Nataly - ich danke dir ganz herzlich für deine Mühe.

      Ich wünsche dir
      einen guten Rutsch

      Omega

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      Avatar
      schrieb am 30.12.02 13:50:42
      Beitrag Nr. 6 ()
      #NATALY

      Um das Bild zu vervollständigen, muss noch gesagt werden,
      dass die Kosten für das Schliessen offener
      Positionen Werbungskosten sind/sein sollen.
      Nur die durch den Käufer Deiner Option ausgeübten Geschäfte verursachen danach bei Dir steuerrelevante Verluste.
      Wichtiger Unterschied:
      Werbungskosten verfallen am Ende des Jahres, wenn sie die Einnahmen überschreiten, wertlos - nur Verluste
      können ins nächste Jahr vorgetragen werden.

      Stillhalter auf Indices, wo es ja nur alle 4-5 Wochen
      Ausübungstermine gibt (z.B. DAX), können so schnell
      bei hoher Volatilität starke Verluste erleiden, die
      das Finanzamt aber nicht anerkennt - oder müssen jeweils
      wirklich warten, zu welchem häufig von Grossinvestoren gezielt manipulierten Abrechnungskurs
      die Schlussauktion an der EUREX am 3. Freitag des
      Monats endet.
      Fachleute sagen zurecht, dass ein "Auslaufen-Lassen"
      einer DAX-Option wegen der hohen Risiken nicht
      zu rechtfertigen ist.
      Nicht alle Finanzämter kennen aber wohl die korrekte Umsetzung dieser Regelungen.
      Hast Du/habt Ihr eigene Erfahrungen?
      Avatar
      schrieb am 30.12.02 20:21:33
      Beitrag Nr. 7 ()
      Vom Bundesfinanzministerium gibt es ein Schreiben: "Einkommensteuerliche Behandlung von termingeschäften im Bereich der privaten Vermögensverwaltung" vom 27.11.2001, Az. IV C 3 - S 2256 - 265/01- in dem auch zur steuerlichen Behandlung von Stillhaltergeschäften Stellung genommen wird:
      http://www.bundesfinanzministerium.de/Anlage9122/BMF-Schreib…
      Avatar
      schrieb am 30.12.02 20:32:32
      Beitrag Nr. 8 ()
      @ immergruen: Die Besteuerung des Stillhalters ist recht diffizil,da hast du recht. Der Stillhalter kann nämlich auch "private Veräußerungsgeschäfte" iSv § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG tätigen.
      Zu Einzelheiten ist auf das genannte BMF-Schreiben zu verweisen.
      P.S.: Omega X tut mir jetzt schon leid, wenn ich daran denke, was er alles auseinanderklamüsern muss, um letzlich zu einer (hoffentlich) stimmigen ESt-Erklärung zu kommen.
      Avatar
      schrieb am 31.12.02 05:28:57
      Beitrag Nr. 9 ()
      @ Nataly,
      werde mir wohl doch ein Steuerberater sucher dem die Materie nicht zu sehr fremd ist.
      Mein jetziger ( geht nun in ruhestand) konnte mit der Materie "Stillhalterposition" nicht sorecht etwas abfangen.

      Danke auch an immergruen
      Avatar
      schrieb am 31.12.02 11:03:17
      Beitrag Nr. 10 ()
      @Omega X: wenn du einen Steuerberater nehmen willst, erkundige dich nach den entstehenden Gebühren. Es scheint StB zu geben, die ihre Gebühren nach den Umsätzen berechnen, nicht nach dem Gewinn. Das kann dann sehr teuer werden.
      Avatar
      schrieb am 10.03.03 13:41:01
      Beitrag Nr. 11 ()
      Ich würde gern diese Thema etwas weiter vertiefen:

      1. Wie ist das beim wertlos Verfallen von Optionen ? In dem zitierten Schreiben des BMF wird darüber nichts gesagt. Wohl aber für den Fall des Verfalls einer Long-Option: dann wären die gezahlten Prämien steuerrechtlich "ohne Bedeutung". Ziemlich absurd, aber kann ein Stillhalter dann den Spiess umdrehen: verfällt die Option, ist die eingenommene Prämie ohne Bedeutung ?

      2. Wie ist das nun mit dem Halbeinkünfteverfahren ? Ist das auf Gewinne aus Stillhaltergeschäften anzuwenden ?


      Vielen Dank,


      Flo


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