Mündelsichere Kapitalanlage - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 12.03.03 09:32:04 von
neuester Beitrag 12.03.03 09:47:03 von
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Hallo ihr Lieben,
ich muß demnächst eine ETW für meinen Vater verkaufen,
welcher unter amtsgerichtlicher Betreuung steht.
Den Erlös aus dem Verkauf muß ich mündelsicher anlegen,
möchte aber eine möglichst große Rendite mit monatlicher
Auszahlung erzielen um die Rente meiner Eltern zu erhöhen.
Ich rechne mit einem Anlagebetrag von ca. 100.000 €.
Für Vorschläge wäre ich euch dankbar.
ich muß demnächst eine ETW für meinen Vater verkaufen,
welcher unter amtsgerichtlicher Betreuung steht.
Den Erlös aus dem Verkauf muß ich mündelsicher anlegen,
möchte aber eine möglichst große Rendite mit monatlicher
Auszahlung erzielen um die Rente meiner Eltern zu erhöhen.
Ich rechne mit einem Anlagebetrag von ca. 100.000 €.
Für Vorschläge wäre ich euch dankbar.
Nachfolgend die wichtigsten gesetzlichen Regelungen zu mündelsicherer Anlage.
Das Thema ist jedoch sehr vielschichtig, hatte selbst mal was damit zu tun.
Fall Du (wie ich) juristischer Laie bist, kann ich Dir nur empfehlen einen Fachanwalt zu Rate zu ziehen.
§ 1806 BGB [Anlegung von Mündelgeld]
Der Vormund hat das zum Vermögen des Mündels gehörende Geld verzinslich anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereit zu halten ist.
zurück
§ 1807 BGB [Regelmäßige Anlegung]
(1). Die im § 1806 vorgeschriebene Anlegung von Mündelgeld soll nur erfolgen:
1. in Forderungen, für die eine sichere Hypothek an einem inländischen Grundstücke besteht, oder in sicheren Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken;
2. in verbrieften Forderungen gegen das Reich oder einen Bundesstaat sowie in Forderungen, die in das Reichsschuldbuch oder in das Staatsschuldbuch eines Bundesstaats eingetragen sind;
3. in verbrieften Forderungen, deren Verzinsung von dem Reiche oder einem Bundesstaate gewährleistet ist;
4. in Wertpapieren, insbesondere Pfandbriefen, sowie in verbrieften Forderungen jeder Art gegen eine inländische kommunale Körperschaft oder die Kreditanstalt einer solchen Körperschaft, sofern die Wertpapiere oder die Forderungen von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt sind;
5. bei einer inländischen öffentlichen Sparkasse, wenn sie von der zuständigen Behörde des Bundesstaats, in welchem sie ihren Sitz hat, zur Anlegung von Mündelgeld geeignet erklärt ist, oder bei einem anderen Kreditinstitut, das einer für die Anlage ausreichenden Sicherungseinrichtung angehört.
(2). Die Landesgesetze können für die innerhalb ihres Geltungsbereichs gelegenen Grundstücke die Grundsätze bestimmen, nach denen die Sicherheit einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld festzustellen ist.
zurück
§ 1811 BGB [Andersartige Anlegung]
Das Vormundschaftsgericht kann dem Vormund eine andere Anlegung als die in § 1807 vorgeschriebene gestatten. Die Erlaubnis soll nur verweigert werden, wenn die beabsichtigte Art der Anlegung nach Lage des Falles den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung zuwiderlaufen würde.
Das Thema ist jedoch sehr vielschichtig, hatte selbst mal was damit zu tun.
Fall Du (wie ich) juristischer Laie bist, kann ich Dir nur empfehlen einen Fachanwalt zu Rate zu ziehen.
§ 1806 BGB [Anlegung von Mündelgeld]
Der Vormund hat das zum Vermögen des Mündels gehörende Geld verzinslich anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereit zu halten ist.
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§ 1807 BGB [Regelmäßige Anlegung]
(1). Die im § 1806 vorgeschriebene Anlegung von Mündelgeld soll nur erfolgen:
1. in Forderungen, für die eine sichere Hypothek an einem inländischen Grundstücke besteht, oder in sicheren Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken;
2. in verbrieften Forderungen gegen das Reich oder einen Bundesstaat sowie in Forderungen, die in das Reichsschuldbuch oder in das Staatsschuldbuch eines Bundesstaats eingetragen sind;
3. in verbrieften Forderungen, deren Verzinsung von dem Reiche oder einem Bundesstaate gewährleistet ist;
4. in Wertpapieren, insbesondere Pfandbriefen, sowie in verbrieften Forderungen jeder Art gegen eine inländische kommunale Körperschaft oder die Kreditanstalt einer solchen Körperschaft, sofern die Wertpapiere oder die Forderungen von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt sind;
5. bei einer inländischen öffentlichen Sparkasse, wenn sie von der zuständigen Behörde des Bundesstaats, in welchem sie ihren Sitz hat, zur Anlegung von Mündelgeld geeignet erklärt ist, oder bei einem anderen Kreditinstitut, das einer für die Anlage ausreichenden Sicherungseinrichtung angehört.
(2). Die Landesgesetze können für die innerhalb ihres Geltungsbereichs gelegenen Grundstücke die Grundsätze bestimmen, nach denen die Sicherheit einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld festzustellen ist.
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§ 1811 BGB [Andersartige Anlegung]
Das Vormundschaftsgericht kann dem Vormund eine andere Anlegung als die in § 1807 vorgeschriebene gestatten. Die Erlaubnis soll nur verweigert werden, wenn die beabsichtigte Art der Anlegung nach Lage des Falles den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung zuwiderlaufen würde.
Danke für den Hinweis,
bin tatsächlicher juristischer Laie.
Hatte aber bisher ( seit ca. 2 Jahren ),
trotz schwieriger Vermögensverhältnisse,
noch keine Probleme mit den Damen und
Herren des Amtsgerichtes.
thx
mav99
bin tatsächlicher juristischer Laie.
Hatte aber bisher ( seit ca. 2 Jahren ),
trotz schwieriger Vermögensverhältnisse,
noch keine Probleme mit den Damen und
Herren des Amtsgerichtes.
thx
mav99
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