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    Höhe der Steuererstattung? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 12.03.03 14:56:33 von
    neuester Beitrag 12.03.03 17:43:13 von
    Beiträge: 4
    ID: 706.941
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      Avatar
      schrieb am 12.03.03 14:56:33
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,
      Wenn ich von meinem Bruttoverdienst 2002 den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (1044 Euro) und meine Entfernungspauschale abziehe, dann bleibt ein Bruttoverdienst übrig ( "BVübrig" ), der größer ist als der steuerliche Grundfreibetrag (7235 Euro).

      Meine Frage:
      Muß ich jetzt Steuern zahlen auf den gesamten "BVübrig" oder nur auf die Differenz aus BVübrig und den 7235 Euro Grundfreibetrag?

      Da ich die Steuern ja schon gezahlt habe, stellt sich die Frage eher so:
      Bekomme ich die gezahlten Steuern zurück?
      Wieviel bekomme ich zurück?
      Bekomme ich die Steuern zurück, die mir für folgenden Betrag abgezogen wurden?: (7235 + 1044 + Entfernungspauschale)Euro.

      Beste Grüße und Danke schonmal für die Antwort,
      Tobshe
      Avatar
      schrieb am 12.03.03 15:10:06
      Beitrag Nr. 2 ()
      Klick´ mal hier http://www.elsterformular.deund lade Dir das aktuelle Steuerprogramm (2002) herunter.
      Trage nun in die Formulare alle Deine Daten der Steuererklärung ein und gehe anschließend auf "Steuerberechnung". Dann kannst Du direkt sehen, was Du zurück bekommst bzw. nachzahlen musst.

      Dieses Programm ist zwar rechtlich nicht bindend, aber ich
      benutze diese Methode schon zum zweiten Mal und bekomme immer exakt das zurück, was das Programm mir berechnet.

      Gruß
      Zocker
      Avatar
      schrieb am 12.03.03 15:40:21
      Beitrag Nr. 3 ()
      Von deinem Bruttoverdienst wird nicht der Arbeitnehmerpauschbetrag und die Entfernungspauschale
      abgezogen, sondern auswirken tut sich nur der Differenzbetrag:
      Beispiel:
      Bruttoarbeitslohn = 20000,-- €
      abzüglich z.B. Werbungskosten gesamt 2150,--
      abzüglich Pauschale 1044,-- = 1106,-- €
      ----------
      18894,--
      abzüglich Sonderausgaben
      Vorsorgepauschale etc. 4500,--
      --------
      = 14394,--
      Das Ergebnis ist das zu versteuernde
      Einkommen. (als Beispiel )Auf dieses Ergebnis
      wird der entsprechende Steuertarif nach der Einkommen-
      steuertabelle ermittelt. Dieser Betrag ist dann zu zahlen
      oder wird mit der einbehaltenen Lohnsteuer verrechnet.
      Das hat nichts mit dem Eingangssteuerbetrag zu tun.
      Wer unter den Eingangssteuerbetrag fällt, braucht überhaupt
      keine Eink.Steuer zahlen !
      Grüße
      Avatar
      schrieb am 12.03.03 17:43:13
      Beitrag Nr. 4 ()
      @larryone oder andere
      Laut Deinem Beispiel habe ich jetzt also ein zu versteuerndes Einkommen von 14394 Euro.
      Aber was ist nun mit dem steuerlichen Grundfreibetrag in Höhe von 7235 Euro?
      Ich dachte, die Rechnung geht so weiter:
      14394 - 7235 = 7159 Euro.
      Und auf die 7159 Euro muß ich dann Einkommenssteuer zahlen.
      Z.B. 30% von 7159 sind 2147,70.
      Die 2147,70 werden dann mit der bereits einbehaltenen Lohnsteuer verrechnet. Und somit erhalte ich eine Rückerstattung.
      Ist diese Rechnung falsch?

      Noch eine Frage hinten dran: Welche Bedingungen müssen erfüllt sein, damit ich die Vorsorgepauschale ansetzen kann?

      Tobshe


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