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    Abfindung - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 28.04.03 13:47:09 von
    neuester Beitrag 28.04.03 17:20:57 von
    Beiträge: 4
    ID: 725.898
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      Avatar
      schrieb am 28.04.03 13:47:09
      Beitrag Nr. 1 ()
      weiß von Euch jemand, wie eine Abfindung steuerrechtlich behandelt wird: wird sie in voller Höhe dem Bruttolohn des Steuerjahres hinzugezählt? was hat es mit der Fünftel-Regelung aufsich?
      Danke für die Tipps.
      Avatar
      schrieb am 28.04.03 13:56:33
      Beitrag Nr. 2 ()
      Zunächst einmal gibt es einen Freibetrag, die Höhe ist sicherlich leicht im Netz zu recherchieren. Der verbleibende Rest ist zu versteuern. Allerdings nimmt das FA ein Fünftel des Betrages und berechnet die Steuern für diesen Teilbetrag. Die hierfür errechneten Steuern werden anschl. mit 5 multipliziert. Auf diese Weise wird die Steuerprogression für die Abfindung zum Teil ausser Kraft gesetzt.
      Avatar
      schrieb am 28.04.03 14:05:40
      Beitrag Nr. 3 ()
      Die steuerliche Behandlung von Abfindungen ist in § 3 Nr. 9 Einkommensteuergesetz (EStG) wie folgt geregelt:

      Grundsätzlich beträgt Ihr Abfindungsfreibetrag höchstens 8.181,00 €.
      Haben Sie das 50. Lebensjahr vollendet und hat Ihr Arbeitsverhältnis mindestens 15 Jahre bestanden, so beträgt der Höchstbetrag 10.226,00 €.
      Ab Vollendung Ihres 55. Lebensjahres nach mindestens 20jährigem Arbeitsverhältnis beträgt der Höchstfreibetrag 12.271,00 €.
      Avatar
      schrieb am 28.04.03 17:20:57
      Beitrag Nr. 4 ()
      Zu #2 ...stimmt nicht ganz...

      Die Berechnung der Einkommsteuer mit Fünftelregelung ist wie folgt:
      Zuerst wird die Einkommensteuer für das Normaleinkommen berechnet. Dann die Einkommensteuer für das Einkommen plus ein Fünftel der Abfindung.
      Die Differenz der beiden Steuerschulden wird mit fünf multipliziert und ergibt die Steuer für die Abfindung.

      Daraus ergibt sich ein Steuervorteil.

      Dieser Vorteil der Fünftelregelung verringert sich, je höher die Einkünfte sind, die der Steuerpflichtige neben den außerordentlichen Einkünften (Abfindung) hat.
      Ist der Steuerpflichtige bereits aufgrund seiner anderen Einkünfte (Normaleinkommen) mit dem Spitzensteuersatz belastet, beläuft sich die einkommensteuerliche Entlastung durch die Fünftelregelung quasi auf Null.
      Im Gegenzug steigt die Entlastung durch die Fünftelregelung, je weniger anderen Einkünfte neben den außerordentlichen Einkünften vorhanden sind, da sich in diesem Fall die Progression bei der steuerlichen Entlastung voll auswirken kann.


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