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    Frage zur Steuererklärung - hier geschl. Fonds - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 26.05.03 11:02:30 von
    neuester Beitrag 26.05.03 18:07:55 von
    Beiträge: 9
    ID: 736.142
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      Avatar
      schrieb am 26.05.03 11:02:30
      Beitrag Nr. 1 ()
      In meiner Steuererklärung für 2002 hab ich bei einem geschl. Fonds die vorläufige Verlustzuweisung angegeben und auch eine entsprechende Steuererstattung erhalten. Nun liegt mir das endgültige Ergebnis vor, welches deutlich höhere Verluste aufweist als das vorläufige Ergebnis.
      Kann ich nun nachträglich das Finanzamt bitten das endgültige Ergebnis zu berücksichtigen?
      Danke
      Avatar
      schrieb am 26.05.03 11:33:22
      Beitrag Nr. 2 ()
      ...wenn ich richtig informiert bin, sollte das Betriebsstättenfinanzamt des Fonds, Deinem Finanzamt die endgültigen steuerlichen Ergebnisse automatisch mitteilen, so dass dies berücksichtigt werden sollte...aber Nachfragen beim Finanzamt schadet nicht...
      Gruß
      Bernd
      Avatar
      schrieb am 26.05.03 11:49:24
      Beitrag Nr. 3 ()
      Hallo Stehrchen,
      du musst nicht tätig werden, da das Finasnzamt den höheren Verlust von Amts wegen berücksichtigen muss, d.h. du wirst demnächst einen geänderten Einkommensteuerbescheid für 2002 bekommen, in dem der endgültige Verlust des Fonds berücksichtigt ist.

      Das zuständige Finanzamt des geschlossenen Fonds teilt deinem Finanzamt die entsprechenden Werte (deinen Verlustanteil) mit.
      Gruss CColumbus:)
      Avatar
      schrieb am 26.05.03 11:53:36
      Beitrag Nr. 4 ()
      Zu #1: Ja, das geht. Es liegen "neue Tatsachen" iSv § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO vor.
      Die Meinung von BaBernd halte ich für ein Gerücht. Der Fonds erfüllt seine Verpflichtungen dadurch, dass er Steuerbescheinigungen für den Steuerpflichtigen ausstellt. Dessen Aufgabe ist es, die Bescheinigungen beim Finanzamt einzureichen.

      AO 1977 § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel

      (1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,
      1. soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekanntwerden, die zu
      einer höheren Steuer führen,
      2. soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekanntwerden, die zu
      einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes
      Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst
      nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die
      Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren
      Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1
      stehen.
      Avatar
      schrieb am 26.05.03 12:11:19
      Beitrag Nr. 5 ()
      Danke für die Antworten:)

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      Avatar
      schrieb am 26.05.03 12:14:14
      Beitrag Nr. 6 ()
      Nataly,
      die Meinung von BaBernd ist völlig richtig.
      Der Verlust aus dem geschlossenen Fonds wird gesondert festgestellt § 180 (1) Nr. 2a AO (an den Einkünften des Fonds sind mehrere Personen beteiligt). Dementsprechend wird auch nicht nach § 173 AO geändert (hierzu müsste Stehrchen einen Antrag auf Änderung stellen), sondern nach § 175 (1) Nr. 1 AO. Der gesonderte und einheitliche Bescheid beim Fonds ist ein Grundlagenbescheid der Bindungswirkung auf den Einkommensteuerbescheid von Stehrchen hat.
      Avatar
      schrieb am 26.05.03 16:23:54
      Beitrag Nr. 7 ()
      ...kein Gerücht;)

      hab mich nochmal "kurz" schlau gemacht (so isses wenn man nicht sofort die passenden Quellen parat hat)...

      Die Einkünfte der Fondsgesellschaft werden gem. § 180 AO Abs.1 Nr.2a AO einheitlich und gesondert durch das für die Gesellschaft zuständige Finanzamt (§18 Nr.4 AO) festgestellt und im Rahmen dieses Verfahrens auf die beteiligten Gesellschafter verteilt. Diese Werte sind dann bindend für die Fondsgesellschaft.
      Diese vom Betriebsstättenfinanzamt gemeldeten Daten an das Wohnsitzfinanzamt ist für dieses dann bindend (§182 AO).
      Einwendungen können dann nur noch über das Betriebsstättenfinanzamt erhoben werden. Bis zur Endgültigen steuerlichen Außenprüfung werden diese Einkünfte unter dem Vorbehalt der nachprüfung festgestellt (§164 AO)...

      Gruß
      Bernd
      Avatar
      schrieb am 26.05.03 16:26:25
      Beitrag Nr. 8 ()
      ...ups...:eek:

      ..man sollte doch alles lesen.
      Habe #6 von CColumbus erst jetzt gelesen...
      Aber doppelt hält besser
      Avatar
      schrieb am 26.05.03 18:07:55
      Beitrag Nr. 9 ()
      #6 ist richtig.


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