Frage zur Steuererklärung - hier geschl. Fonds - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 26.05.03 11:02:30 von
neuester Beitrag 26.05.03 18:07:55 von
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In meiner Steuererklärung für 2002 hab ich bei einem geschl. Fonds die vorläufige Verlustzuweisung angegeben und auch eine entsprechende Steuererstattung erhalten. Nun liegt mir das endgültige Ergebnis vor, welches deutlich höhere Verluste aufweist als das vorläufige Ergebnis.
Kann ich nun nachträglich das Finanzamt bitten das endgültige Ergebnis zu berücksichtigen?
Danke
Kann ich nun nachträglich das Finanzamt bitten das endgültige Ergebnis zu berücksichtigen?
Danke
...wenn ich richtig informiert bin, sollte das Betriebsstättenfinanzamt des Fonds, Deinem Finanzamt die endgültigen steuerlichen Ergebnisse automatisch mitteilen, so dass dies berücksichtigt werden sollte...aber Nachfragen beim Finanzamt schadet nicht...
Gruß
Bernd
Gruß
Bernd
Hallo Stehrchen,
du musst nicht tätig werden, da das Finasnzamt den höheren Verlust von Amts wegen berücksichtigen muss, d.h. du wirst demnächst einen geänderten Einkommensteuerbescheid für 2002 bekommen, in dem der endgültige Verlust des Fonds berücksichtigt ist.
Das zuständige Finanzamt des geschlossenen Fonds teilt deinem Finanzamt die entsprechenden Werte (deinen Verlustanteil) mit.
Gruss CColumbus
du musst nicht tätig werden, da das Finasnzamt den höheren Verlust von Amts wegen berücksichtigen muss, d.h. du wirst demnächst einen geänderten Einkommensteuerbescheid für 2002 bekommen, in dem der endgültige Verlust des Fonds berücksichtigt ist.
Das zuständige Finanzamt des geschlossenen Fonds teilt deinem Finanzamt die entsprechenden Werte (deinen Verlustanteil) mit.
Gruss CColumbus
Zu #1: Ja, das geht. Es liegen "neue Tatsachen" iSv § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO vor.
Die Meinung von BaBernd halte ich für ein Gerücht. Der Fonds erfüllt seine Verpflichtungen dadurch, dass er Steuerbescheinigungen für den Steuerpflichtigen ausstellt. Dessen Aufgabe ist es, die Bescheinigungen beim Finanzamt einzureichen.
AO 1977 § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel
(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,
1. soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekanntwerden, die zu
einer höheren Steuer führen,
2. soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekanntwerden, die zu
einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes
Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst
nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die
Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren
Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1
stehen.
Die Meinung von BaBernd halte ich für ein Gerücht. Der Fonds erfüllt seine Verpflichtungen dadurch, dass er Steuerbescheinigungen für den Steuerpflichtigen ausstellt. Dessen Aufgabe ist es, die Bescheinigungen beim Finanzamt einzureichen.
AO 1977 § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel
(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,
1. soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekanntwerden, die zu
einer höheren Steuer führen,
2. soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekanntwerden, die zu
einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes
Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst
nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die
Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren
Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1
stehen.
Danke für die Antworten
Nataly,
die Meinung von BaBernd ist völlig richtig.
Der Verlust aus dem geschlossenen Fonds wird gesondert festgestellt § 180 (1) Nr. 2a AO (an den Einkünften des Fonds sind mehrere Personen beteiligt). Dementsprechend wird auch nicht nach § 173 AO geändert (hierzu müsste Stehrchen einen Antrag auf Änderung stellen), sondern nach § 175 (1) Nr. 1 AO. Der gesonderte und einheitliche Bescheid beim Fonds ist ein Grundlagenbescheid der Bindungswirkung auf den Einkommensteuerbescheid von Stehrchen hat.
die Meinung von BaBernd ist völlig richtig.
Der Verlust aus dem geschlossenen Fonds wird gesondert festgestellt § 180 (1) Nr. 2a AO (an den Einkünften des Fonds sind mehrere Personen beteiligt). Dementsprechend wird auch nicht nach § 173 AO geändert (hierzu müsste Stehrchen einen Antrag auf Änderung stellen), sondern nach § 175 (1) Nr. 1 AO. Der gesonderte und einheitliche Bescheid beim Fonds ist ein Grundlagenbescheid der Bindungswirkung auf den Einkommensteuerbescheid von Stehrchen hat.
...kein Gerücht
hab mich nochmal "kurz" schlau gemacht (so isses wenn man nicht sofort die passenden Quellen parat hat)...
Die Einkünfte der Fondsgesellschaft werden gem. § 180 AO Abs.1 Nr.2a AO einheitlich und gesondert durch das für die Gesellschaft zuständige Finanzamt (§18 Nr.4 AO) festgestellt und im Rahmen dieses Verfahrens auf die beteiligten Gesellschafter verteilt. Diese Werte sind dann bindend für die Fondsgesellschaft.
Diese vom Betriebsstättenfinanzamt gemeldeten Daten an das Wohnsitzfinanzamt ist für dieses dann bindend (§182 AO).
Einwendungen können dann nur noch über das Betriebsstättenfinanzamt erhoben werden. Bis zur Endgültigen steuerlichen Außenprüfung werden diese Einkünfte unter dem Vorbehalt der nachprüfung festgestellt (§164 AO)...
Gruß
Bernd
hab mich nochmal "kurz" schlau gemacht (so isses wenn man nicht sofort die passenden Quellen parat hat)...
Die Einkünfte der Fondsgesellschaft werden gem. § 180 AO Abs.1 Nr.2a AO einheitlich und gesondert durch das für die Gesellschaft zuständige Finanzamt (§18 Nr.4 AO) festgestellt und im Rahmen dieses Verfahrens auf die beteiligten Gesellschafter verteilt. Diese Werte sind dann bindend für die Fondsgesellschaft.
Diese vom Betriebsstättenfinanzamt gemeldeten Daten an das Wohnsitzfinanzamt ist für dieses dann bindend (§182 AO).
Einwendungen können dann nur noch über das Betriebsstättenfinanzamt erhoben werden. Bis zur Endgültigen steuerlichen Außenprüfung werden diese Einkünfte unter dem Vorbehalt der nachprüfung festgestellt (§164 AO)...
Gruß
Bernd
...ups...
..man sollte doch alles lesen.
Habe #6 von CColumbus erst jetzt gelesen...
Aber doppelt hält besser
..man sollte doch alles lesen.
Habe #6 von CColumbus erst jetzt gelesen...
Aber doppelt hält besser
#6 ist richtig.
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