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    Frage zum Erbrecht - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 26.07.03 11:51:40 von
    neuester Beitrag 26.07.03 15:42:12 von
    Beiträge: 14
    ID: 758.047
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      schrieb am 26.07.03 11:51:40
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,

      wer von euch kann mir helfen?
      Was passiert wenn ein leibliches Kind einen Anspruch auf sein Pflichtteil hat, aber niemand sonst als die Mutter von der Existenz des Kindes weiß? Was sollte das Kind unternehmen? Im Sterbefalle denke ich würde das erbberechtigte Kind doch garnicht berücksichtigt. Das alles kam durch die deutsche Teilung und es existiert eine Geburtsurkunde die das Kindschaftsverhältnis bestätigt?
      Nur die Scham läßt das Kind nicht zum Rechtsanwalt gehen, da die Mutter jeglichen Kontakt verweigert.

      MfG
      Avatar
      schrieb am 26.07.03 12:07:29
      Beitrag Nr. 2 ()
      wenn ein Kind da ist, hat es Anspruch auf den Pflichtteil
      es braucht vorher überhaupt nichts unternommen werden, es braucht nur seinen Anspruch beim Verlassenschaftsgericht melden (nach dem Tod der Erblasserin, d.h. der Mutter)
      everl
      Avatar
      schrieb am 26.07.03 13:04:45
      Beitrag Nr. 3 ()
      @everl
      Danke für deine Antwort.
      Du meinst also das Kind müsste nur über das Ableben ihrer Mutter informiert sein, um ihren Anspruch geltend zu machen? Das genau sehe ich als Problem. Wer sollte sie darüber informieren?

      MfG
      Avatar
      schrieb am 26.07.03 13:07:18
      Beitrag Nr. 4 ()
      im erbfall sollte das kind ganz einfach seine ansprüche beim zuständigen Notar mit den entsprechenden unterlagen anmelden.
      sollte der erbfall bereits eingetreten sein, das testament/ den erbschein anfechten.

      gut erb

      hero
      Avatar
      schrieb am 26.07.03 13:28:01
      Beitrag Nr. 5 ()
      @cannibale,

      ein leibliches kind, auch wenn es unehelich sein sollte, ist gesetzlicher erbe, wie eheliche kinder aus anderen verbindungen auch. es hat also primär einen erbanspruch. erst wenn es - z.b. durch testamentarische einsetzung anderer erben - enterbt wird, kommt ein pflichtteilsrecht in betracht. der pflichtteil ist die hälfte des gesetzlichen erbanspruchs und in seiner natur ein anspruch auf zahlung gegen die erben.

      im todesfall regelt das nachlassgericht formal die erbfolge, erteilt zb den erben erbscheine, setzt nachlaßverwalter ein, usw. zunächst einmal schreibt ein nachlassgericht nach dem tode alle an, die es für die gesetzlichen erben hält, um näheres zur erbenstellung zu erfahren.

      hier hat dein beispielkind schlechte karten, denn das nachlassgericht wird es unter den geschilderten umständen nicht kennen und übergehen. abhilfe ist möglich, wenn man schon zu lebzeiten des erzeugers dem nachlassgericht seine verwandschaft vorab mitteilt. das nachlassgericht ist das amtsgericht, in dessen bezirk der erzeuger zuletzt gelebt hat. also zunächst einmal an das amtsgericht des wohnsitzes wenden.

      die in den früheren antworten genannten lösungen erbanfechtung usw. sind nicht generell richtig: beim nachlassgericht in erfahrung bringe, ob man erbe geworden ist, wenn ja macht man seinen erbteil gegenüber den miterben geltend. wenn nein, macht man seinen pflichtteil gegen die erben geltend.
      die verjährung für die (gerichtliche) geltendmachung von pflichtteilen beträgt 3 jahre ab kenntnis vom erbfall.

      ich hoffe, das hilft dir erst einmal weiter. ich kann dir auch das buch "erben und vererben" von finanztest herzlich empfehlen. kommt dich weit billiger und beantwortet dir mehr fragen, als eine recht teure erbrechtliche beratung beim anwalt.

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      Avatar
      schrieb am 26.07.03 13:31:58
      Beitrag Nr. 6 ()
      :confused: :eek: die frage ist unverständlich!!!! ein nichteheliches kind ist im erbfall einem ehelichen gleichtgestellt..es ist gesetzlicher erbe, wenn nicht ein testament existiert in welchen das kind nicht als erbe eingesetzt wurde...der erbteil richtet sich dann danach, wer noch als gesetzlicher erbe in betracht kommt.

      der pflichtteil beträgt die hälfte des gesetzlichen erbteiles

      um diese frage beantworten zu können, sind noch mehr informationen nötig wie z.b wer kommt noch als gesetzlicher erbe in betracht und gibt es ein testament???

      invest2002
      Avatar
      schrieb am 26.07.03 13:43:08
      Beitrag Nr. 7 ()
      invest, wo ist dein problem: wenn die näheren verwandschaftsverhältnisse nicht bekannt sind (halbgeschwister, etc.) muss man genrelle antworten geben und alternativen beschreiben. der frager kann es sich dann aussuchen, was in seinem fall gilt.

      ganz einfach:

      das uneheliche kind BALG hat vaterseits die halbgeschwister HANS und SUSI. jetzt stirbt der vater HALLODRI unverheiratet und hinterläßt nach seiner meinung nur die Kinder HANS und SUSI. deshalb hat er ein testament geschrieben in dem steht, alles was ich habe sollen meine beiden kinder HANS und SUSI bekommen. dann ist BALG zwar gesetzlicher Erbe wie HANS und SUSI zu einem drittel, aber durch das testament enterbt. also kann BALG von HANS und SUSI seinen pflichtteil fordern.

      beweisst BALG, dass seine übergehung im testament des HALLODRI nur auf dem irrtum beruhte, ausser HANS und SUSI keine weiteren kinder mehr zu haben, kann er das testament auch anfechten und seinen erbteil geltend machen.

      das ist aber nur die lösung für eine einzige konstellation.
      Avatar
      schrieb am 26.07.03 13:53:41
      Beitrag Nr. 8 ()
      Das Kind sollte zu einem Notar gehen. Der kann bei irgendeinem Amtsgericht eine vom Kind unterzeichnete Urkunde hinterlegen, in der das Kind das Verwandschaftsverhältnis zum Vater dokumentiert. Die Urkunde wird unter dem Namen des Vaters hinterlegt, gleichzeitig wird die Hinterlegung dem Standesamt angezeigt, bei dem die Geburt des Vaters registriert wurde. Wenn der Vater irgendwann irgendwo stirbt, informiert das für den Sterbeort zuständige Standesamt das Geburtsstandesamt. Dieses benachrichtigt das Amtsgericht vom Todesfall, daraufhin öffnet das Amtsgericht die hinterlegte Urkunde, so daß sie bei der Erbenbestimmung berücksichtigt wird.

      Klingt kompliziert, ist aber bei Gerichten und Standesämtern tägliche Routine und klappt zuverlässig.
      Avatar
      schrieb am 26.07.03 14:01:49
      Beitrag Nr. 9 ()
      rentenmeister, du bist gut. diese verzwickte methode kannte ich noch gar nicht.
      Avatar
      schrieb am 26.07.03 14:06:55
      Beitrag Nr. 10 ()
      :laugh: :laugh: an essjot: ich habe nicht vor, hier bei so ungenauen angaben, das gesamte erbrecht darzustellen mit allen infrage kommenden möglichkeiten. wenn du das tun willst, dann tu es! mir ist meine zeit dafür zu schade.

      invest2002
      Avatar
      schrieb am 26.07.03 14:08:56
      Beitrag Nr. 11 ()
      Ich muß das wissen, Essjot, weil ich seit 15 Jahren Notar bin.
      Avatar
      schrieb am 26.07.03 14:35:27
      Beitrag Nr. 12 ()
      sorry, invest, ich habe erst jetzt aus deinen anderen postings gesehen, dass du auch vom fach bist. mein unimäßiges HANS und SUSI-beispiel war nicht für juristen gedacht.

      na, ja das ganze erbrecht habe ich ja nicht in den drei absätzen untergebracht.
      Avatar
      schrieb am 26.07.03 14:56:06
      Beitrag Nr. 13 ()
      Danke euch allen, ich konnte mit euren Ausführungen schon was anfangen. In den von mir geschilderten Fall ist es im Prinzip so, das wir nicht wissen, ob die Mutter noch lebt und die Erbberechtigte eigentlich alles auf sich beruhen lassen wollte. Die leibliche Mutter verleugnet seit eh und je ihr eigenes Kind und wir die Kindeskinder denken, der Erbanspruch sollte auf jeden Fall gestellt werden.
      Also werden wir sie ermutigen zu einen Notar zu gehen.

      Vielen Dank für eure Informationen

      MfG
      Avatar
      schrieb am 26.07.03 15:42:12
      Beitrag Nr. 14 ()
      an essjot: na das bekommt man auch nicht in ein paar sätzen unter...du kennst ja sicher die einschlägige literatur dazu...z.b vom dvev...

      invest2002


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