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    Vorsteuerabzug bei Kauf eines geschäftlich genutzten PKW`s - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 10.09.03 11:00:34 von
    neuester Beitrag 29.10.03 12:55:47 von
    Beiträge: 15
    ID: 774.127
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      Avatar
      schrieb am 10.09.03 11:00:34
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,

      ich habe eine Einzelfirma und für diese Firma einen zu 95% geschäftlich genutzten PKW gekauft.

      Die ca. 9.000 Euro Mehrwertsteuer will mir das Finanzamt aber mit Hinweis auf neue Bestimmungen nur zu 50% anerkennen.

      Dieserhalb läuft von anderer Seite eine Klage beim Europäischen Gerichtshof.
      Es ist bereits verlautet, daß wahrscheinlich zugunsten des Steuerzahlers entschieden wird.
      Mehrere Landesfinanzgerichte haben daher solche Fälle bis zur Entscheidung ausgesetzt.

      Mein Widerspruch ist abschlägig beschieden worden und ich erwäge jetzt Klage.

      Meinungen und Ratschläge ?

      Vielen Dank !

      gruß


      hahnebüchen
      Avatar
      schrieb am 10.09.03 11:07:53
      Beitrag Nr. 2 ()
      War bei mir auch der Fall; mein Steuerberater hat erklärt,
      dass eine Klage nicht notwendig ist - ist schwebend solange
      Klage läuft.
      Avatar
      schrieb am 10.09.03 11:15:36
      Beitrag Nr. 3 ()
      genau diesen fall hatte ich auch - laut meiner steuerberatung ist da nicht mehr als die hälfte vorsteuerabzugsfähig.
      warum sollte dann ein widerspruch oder eine klage etwas bringen, wenn`s doch scheinbar so offiziell ist?
      wäre schön zu hören, wenn doch der volle betrag anrechenbar wäre...

      b_p :confused:
      Avatar
      schrieb am 10.09.03 11:17:08
      Beitrag Nr. 4 ()
      # 2 + 3

      meiner meinung nach müßte der fall vom finanzamt ausgesetzt werden, bis die laufende klage beim europäischen gerichtshof entschieden ist.

      gruss

      hahnebüchen
      Avatar
      schrieb am 10.09.03 11:26:36
      Beitrag Nr. 5 ()
      und erfährt man das irgendwie und irgendwo?
      wäre richtig schön, wenn ich dann nachträglich auch noch die andere hälfte gegenrechnen könnte...

      b_p

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      Avatar
      schrieb am 10.09.03 11:38:15
      Beitrag Nr. 6 ()
      bei mir kein Problem. Mußt halt d. Fahrtenbuch führen, dann müssen sie soweit ich weiß akzeptieren.
      Avatar
      schrieb am 10.09.03 11:47:02
      Beitrag Nr. 7 ()
      sorry, habe eine Kleinigkeit übersehen. Du darfst das Fzg natürlich nicht mit "95% geschäftlich" angeben. Wenn Du 100% geschäftlich angibst und das Fahrtenebuch entsprechend führst, darfst Du die volle Mwst sofort abziehen. Da können die nix machen. Allerdings brauchst Du dann schon noch ein zweites Auto für privat, sonst tritt die das FA später doch wieder in den Hintern (da sie ja in Deinem Fall schon sensibilisiert sind)
      Evtl. kommst Du auch ohne Zweitfahrzeug klar, wenn du jemanden hast, der Bestätigt dass du deine Privatfahrten mit seinem Fahrzeug machst (Freundin, Eltern, usw.)
      Avatar
      schrieb am 10.09.03 11:53:05
      Beitrag Nr. 8 ()
      # 7

      ein zweitfahrzeug für rein private nutzung ist vorhanden.

      gruss

      hahnebüchen
      Avatar
      schrieb am 10.09.03 12:09:30
      Beitrag Nr. 9 ()
      na dann... Wie schon gesagt, gib 100% geschäftliche Nutzung für das Firmenfzg an, dann müssen sie dir den vollen Mwst Abzug gestatten, ob sie wollen oder nicht.
      Avatar
      schrieb am 10.09.03 14:55:44
      Beitrag Nr. 10 ()
      Avatar
      schrieb am 21.09.03 18:25:04
      Beitrag Nr. 11 ()
      @ all

      nutze so ca. 60% geschäftl./40% privat. War kein Problem mit der Aussetzung der Vollziehung - habe das hier beigefügt:

      Würde mir das aber genau durchrechnen unter

      - EKSt.-rechtlichen Aspekten (höhere AK/Abschreibung)
      - USt.-rechtlichen Aspekten (volle UST. auf unentgeltliche Wertabgaben

      ------------

      OFD-Schreiben FA Nürnberg
      Einschränkung des Vorsteuerabzuges bei Fahrzeugen nach § 15 Abs. 1b UStG
      hier: Aussetzung der Vollziehung / OFD-Vfg. vom 24.05.2000, gl. Az.

      § 15 Abs. 1b UStG beschränkt mit Wirkung ab 1. April 1999 den Vorsteuerabzug aus Aufwendungen für Fahrzeuge, die auch außerunternehmerisch genutzt werden, auf 50 v.H.. Der Rat der Europäischen Union hat durch die Entscheidung vom 28. Februar 2000 die Bundesrepublik Deutschland nachträglich ermächtigt, diese von den Artikeln 6 und 17 der 6. EG-Richtlinie abweichende Sondermaßnahme einzuführen (vgl. meine Vfg. vom 24.05.2000, gl. Az.).
      Nunmehr hat der BFH mit Beschluss vom 30. November 2000 – V R 30/00 (DStR 2001 S. 126) dem EuGH Fragen zur Vereinbarkeit dieser Regelung mit Europäischem Gemeinschaftsrecht vorgelegt. Die Fragen betreffen auch die Rechtsgültigkeit der rückwirkenden Ermächtigung zur nationalen Sondermaßnahme.
      1. Umsatzsteuerrechtliche Auswirkungen des Verfahrens
      Bis zur abschließenden Entscheidung des BFH können alle Rechtsbehelfsverfahren, die die Anwendung des § 15 Abs. 1b UStG betreffen, ruhen.
      Entgegen meiner Verfügung vom 24.05.2000 gl. Az. ist auf Antrag Aussetzung der Vollziehung zu gewähren. Bei der Ermittlung des auszusetzenden Betrages ist jedoch zu beachten, daß die (vom Unternehmer im Rechtsbehelfsverfahren begehrte) Nichtanwendung des § 15 Abs. 1b UStG zur Folge hat, daß auch die Einschränkung des § 3 Abs. 9a S. 2 UStG nicht mehr greift. Somit ist korrespondierend zur Nichtanwendung des § 15 Abs. 1b UStG die Nutzung zu unternehmensfremden Zwecken im streitbefangenen Besteuerungszeitraum bzw. Voranmeldungszeitraum und den nachfolgenden Besteuerungs-/Voranmeldungszeiträumen als unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG zu besteuern.
      Die Umsatzsteuer auf diese unentgeltliche Wertabgabe ist im Rahmen des Aussetzungsverfahrens jedoch nur insoweit gegen zu rechnen, als sie den vom angefochtenen Verwaltungsakt erfaßten Besteuerungs-/Voranmeldungszeitraum betrifft. Eine Umsatzbesteuerung in anderen Besteuerungs-/Voranmeldungszeiträumen und eventuelle ertragsteuerliche Auswirkungen müssen unberücksichtigt bleiben.
      Hinsichtlich der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung verweise ich im Übrigen auf das BMF-Schreiben vom 29.05.2000, BStBl. 2000 I S. 819, Randziffern 16 - 19 (bekannt gegeben als FMS mit OFD-Vfg. vom 21.06.2000 S 7300-427/St 43).
      Auf meiner Verfügung vom 24.05.2000 gl. Az. bitte ich einen Hinweis auf diese Verfügung anzubringen.
      Avatar
      schrieb am 22.09.03 17:07:32
      Beitrag Nr. 12 ()
      # 11

      danke herzlich, das könnte mir nützen.

      ich habe heute die androhung der zwangsvollstreckung erhalten.

      gruss

      hahnebüchen
      Avatar
      schrieb am 24.09.03 21:15:02
      Beitrag Nr. 13 ()
      :lick: 100% Vorsteuerabzug möglich! Du kannst Dich direkt auf die 6. EG-Richtlinie berufen. Nach OFD-Ansicht ist dies aber im Rahmen der USt-Erklärung deutlich zu machen, um sich nicht dem Vorwurf der Steuerhinterziehung auszusetzen.:lick:
      Avatar
      schrieb am 05.10.03 12:02:24
      Beitrag Nr. 14 ()
      Hi hahnebchen,
      in deinem Eingangsposting erwägst du die Erhebung einer Klage, die Zwangsvollstreckung soll auch bereits eingeleitet sein.

      Meine Frage:
      Hast du eigentlich eine Einspruchsentscheidung erhalten oder nur ein ablehnendes Schreiben.
      Im Fall der Einspruchsentscheidung müsstest du die Klagefrist von einem Monat einhalten, da sonst eine Klage unzulässig wäre.

      Bitte den Sachverhalt etwas genauer schildern, danke.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 29.10.03 12:55:47
      Beitrag Nr. 15 ()
      nachdem mir mein einspruch vom sachbearbeiter abgelehnt worden war, habe ich mich an den leiter des zuständigen finanzamts gewandt.
      von ihm habe ich heute ein schreiben erhalten, daß die vollziehung bis zur entscheidung des europäischen gerichtshofes ausgesetzt wird.

      das kann zum glück für mich dauern.

      gruss

      hahnebchen

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