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    Minderungsbetrag vom Vorwegabzug bei Sonderausgaben - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 05.10.03 14:39:01 von
    neuester Beitrag 11.07.05 17:19:33 von
    Beiträge: 12
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      schrieb am 05.10.03 14:39:01
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,

      meine EK-Steuererklärung ist gekommen. Da wurde beim Vorwegabzug der volle Minderungsbetrag nach §10 Abs3 Nr2(16% vom Lohn) abgezogen, obwohl meine Frau nicht berufstätig ist und alle Vorsorgeaufwendungen alleine - ohne Arbeitgeberzuschuss - trägt. Das muss doch seperat für den Mann und die Frau gerechnet werden, oder?
      Jetzt ist mir auch aufgefallen, dass bei den alten Erkärungen vergangener Jahre derselbe Fehler begangen wurde. Wie kann ich das wieder biegen lassen? Als offensichtliche Unrichtigkeit? Oder ist eine Korrektur möglich, da die Bescheide bezügl. "der beschränkten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen" vorläufig ergangen sind?
      Welche Formfehler gilt es zu vermeiden????


      MfG gutglck
      Avatar
      schrieb am 06.10.03 09:51:11
      Beitrag Nr. 2 ()
      das ist leider korrekt so (siehe R 106 S. 3 EStR). Dem kannst Du nur entgehen, wenn Du eine getrennte Veranlagung beantragst, dann fallen aber leider die Vorteile der Zusammenveranlagung (z.B. Splitting-Tarif) weg.
      Gruß, ISchlich
      Avatar
      schrieb am 06.03.04 13:01:23
      Beitrag Nr. 3 ()
      @Ischlich

      ich bin da nicht so der Experte, aber man muss ja nicht alles hinnehmen, was in den EStR steht.

      Es gibt zwischenzeitlich einige anhängige Verfahren. Gem. BMF Schreiben vom 24.9.2003 wird mittlerweile auf Antrag die Aussetzung der Vollziehung gewährt, "soweit strittig ist, ob der zusammenveranlagten Ehegatten für Vorsorgeaufwendungen zustehende Vorwegabzug (§10Abs.3 Nr.2 EStG) um 16 v.H. des Arbeitslohns des Ehegattens zu kürzen ist, für den keine Zukunftssicherungsleistungen im Sinne des §3 Nr.62 EStG erbracht werden und der auch nicht zum Personenkreis des §10c Abs.3 Nr. 1 oder 2 EStG gehört (BFH Bechluss vom 14. April 2003, BStBl II S.708)". Verfahren 2 BvR 587/01

      Die Aussetzung der Vollziehung wird ja nur dann gewährt wenn es ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit gibt, also insofern @gutglck nicht die Flinte ins Korn werfen.

      2 BvR 587/01 bezieht sich aber nur auf die Frage, ob die Einberechnung des Ehegattenlohs überhaupt zulässig ist.

      Es gibt dann noch eine Revision BFH-Az. XI R 58/03 die sich nicht damit beschäftigt, ob grundsätzlich die Streichung des Vorwegabzugs rechtmäßig ist, sondern in welcher Höhe dies angezeigt ist (sprich - damit ob die Einkünfte des nicht sozialversicherungspflichtigen Ehegatten für die Kürzung herangezogen werden dürfen).


      Beispiel Ehegatte 1 (sozialversicherungspflichtig) verdient 5T€, Ehegatte 2 (nicht sozialverischerungspflichtig) verdient 50T€.

      --- Das Verfahren BvR 587/01 richtet sich dagegen, dass sowohl dir 5T€, als auch die 50T€ bei der Berechnung der Kürzung des Vorwegabzugs herangezogen werden.
      --- Das Verfahren BFH XI R58/03 richtet sich dagegen, dass die 50T€ bei der Berechnung der Kürzung des Vorwegabzugs herangezogen werden.

      @gutglk Du solltest also Deinen Steuerbescheid auf die Vorläufigkeit hinsichtlich dieser beiden Verfahren überprüfen (.. im Hinblick auf vor dem BVerfG, dem BFH ... der beschränkten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen (§10 Abs. 3 EStG).

      Vielleicht hat noch jemand sachdienliche Hinweise oder kann Tipps geben.

      Grüße K1
      Avatar
      schrieb am 06.03.04 13:40:25
      Beitrag Nr. 4 ()
      Zusatz: 2 BvR 274/04 beschäftigt sich noch damit ob die beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen verfassungskonform ist (z.B. bei Vorliegen einer Pensionszusage).
      Avatar
      schrieb am 22.12.04 10:37:11
      Beitrag Nr. 5 ()
      Aus aktuellem Anlass befreie ich auf Wunsch eines Users diesen Thread aus seinem Dornröschenschlaf.

      PolyMod.

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      schrieb am 22.12.04 10:40:37
      Beitrag Nr. 6 ()
      @PolyMod

      Vielen Dank!
      Avatar
      schrieb am 22.12.04 11:13:03
      Beitrag Nr. 7 ()
      Das Thema Minderung des Vorwegabzugs ist ein besonders ärgerliches Thema, das aufzeigt wie kompliziert unser Steuerrecht mittlerweile ist und wie sehr das vermeintliche Streben nach Steuergerechtigkeit in das Gegenteil umschlägt.

      Die bisheriger Sonderauslegung des Steuerrechts (siehe #2) R 106 S. 3 EStR führte dazu, dass bei Hinzuverdienst eines Ehepartners (wenn er einen selbständigen Ehepartner hat) Steuersätze von 80, 90% (ja sogar bis über 100%!) entstehen konnten.


      Dem hat der BFH mittlerweile mit Urteil vom 3.12.2003 (Az. IX R11/03) "Mischfall" ein Riegel vorgeschoben. Die Anwendung von R 106 S. 3 EStR ist also unrechtmäßig.

      "Nur" ein halbes Jahr später hat das BMF dies im BMF Schreiben vom 13.8.2004 als anzuwendend anerkannt (Geschäftszeichen IV C4-S2221-155/04).

      ;)

      Grüße K1
      Avatar
      schrieb am 22.12.04 11:13:24
      Beitrag Nr. 8 ()
      @gutglck

      in #3 hatte ich ja schon den Hinweis gegeben worauf Du Deinen Einspruch beziehen könntest. Wenn Du das gemacht hast müsste eine Korrektur "von Amts" wegen erfolgen. Allerdings ist meine Erfahrung, dass ein entsprechender Hinweis dies durchaus beschleunigen kann. Also mit Hinweis auf das o.a. BMF Schreiben einen geänderten Steuerbescheid anfordern.

      Solltest Du keinen Einspruch eingelegt haben, dann der Hinweis, dass i.d.Regel die Bescheide bis 2001 oder 2002 hinsichtlich §10Abs.3 EStG mit dem erweiterten Vorläufigkeitsvermerk versehen waren, danach mit dem "reduzierten" lediglich hinsichtlich der Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht.

      Check das mal.

      Grüße K1
      Avatar
      schrieb am 13.01.05 19:11:34
      Beitrag Nr. 9 ()
      Mittlerweile können die Finanzamt Programme auch das BMF Schreiben (s. #7, BFH vom 3.12.2003 Az. IX R11/03) rechnen.

      Grüße K1
      Avatar
      schrieb am 20.01.05 15:14:13
      Beitrag Nr. 10 ()
      @gutglck

      würde mich mal interessieren, wie das bei Dir ausgegangen ist.

      Grüße K1
      Avatar
      schrieb am 11.07.05 15:11:47
      Beitrag Nr. 11 ()
      Hallo K1

      wollte mich nochmal zu dem Thema melden. Hatte es ganz aus den Augen verloren und nicht weiter verfolgt.
      Ich glaube nicht, dass das BFH Urteil vom 3.12.03 mir hilft:
      Bei der Kürzung des zusammenveranlagten Ehegatten gemeinsam zustehenden Vorwegabzugs
      für Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG) sind in die Bemessungsgrundlage
      „Summe der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit“ nur die Einnahmen aus solchen
      Beschäftigungsverhältnissen einzubeziehen, in deren Zusammenhang der Arbeitgeber Zukunftssicherungsleistungen
      i.S. des § 3 Nr. 62 EStG erbracht hat oder bei denen der Steuerpflichtige
      zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG gehört.

      Für die Situation von zusammenveranlagten Ehegatten, bei denen einer sozialversicherungspflichtige Einnahmen hat und der andere nicht berufstätg ist, bedeutet dies, dass der Vorwegabzug für die Vorsorgeaufwendungen beider gekürzt wird, obwohl die nichterwebstätige Frau alle Vorsorgeaufwendungen alleine - ohne Arbeitgeberzuschuss - trägt.
      Ist zwar nicht logisch, denn mit der Kürzung wird pauschal berücksichtigt, dass "Nicht-Selbsständige" einen Arbeitgeberanteil zu den Sozialversicherungen erhalten und Selbständige diesen Vorteil nicht geniessen.
      Nun, nicht erwerbstätige (Ehegatten) zahlen ihre Vorsorgeaufwendungen auch komplett und ohne Arbeitgeberanteil und eine Kürzung des Vorwegabzugs ist nicht logisch.

      Gruss
      Avatar
      schrieb am 11.07.05 17:19:33
      Beitrag Nr. 12 ()
      @gutglck

      ja, da habe ich Deinen Fall nicht genau genug gelesen. Allerdings erscheint mir in dem Fall auch nicht so eine große Ungerechtigkeit vorhanden zu sein, da ja die Altersvorsorge für beide (Ehemann und Ehefrau) aus Deinem Einkommen vorgenommen wird - und da leistet ja der Arbeitgeber die Hälfte (=der Teil somit steuerfrei).

      Grüße K1


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