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    Call-by-Call Anbieter: Mahnungen über RA-Kanzlei ... ? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 27.10.03 15:36:46 von
    neuester Beitrag 27.10.03 21:21:42 von
    Beiträge: 10
    ID: 789.912
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      Avatar
      schrieb am 27.10.03 15:36:46
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hi folkz,

      heute möchte ich bezüglich Mahnungen über Rechtsanwälte von Call-by-Call-Anbietern um kurze Hilfestellung bzw. um Eure Erfahrungswerte bitten.

      Ich nutze regelmässig die Telefondienste der verschiedensten Call-by-Call-Anbieter. Diese werden übicherweise auch über die normale Telekom-Rechnung abgerechnet. Da ich viel unterwegs bin und noch schusselig dazu, habe ich oftmals die Telekom-Rechnungen erst mit der 1. Mahnung bezahlt. In diesem Mahnbetrag sind allerdings die Gebühren der Call-by-Call-Anbieter nicht mehr aufgeführt, so dass man also nur noch den reinen Telekom-Betrag bezahlt. Jetzt gibt es Anbieter wie z.B. Arcor die ihren Betrag dann separat mit eigener Rechnung eintreiben. Soweit so gut.

      Jetzt das eigentliche Problem: Es gibt Anbieter, die dann über eine bestimmte RA-Kanzlei in Hamburg ihre offenen Forderungen, die z.T. fast zwei Jahre zurückliegen eintreiben. Konkret die 01081 Telecom, wo ein offener Betrag von ca. 50,-- Nebenkosten von ca. 30,-- gegenüberstanden. Und jetzt - kurze Zeit später - die 01051 Telecom, wo ca. 25,-- den Nebenkosten von ca. 30,-- gegenüberstehen. Die Nebenkosten setzen sich aus "vorgerichtlichen Kosten", "Rechtsanwalts-Gebühren" und einer "Auslagenpauschale" zusammen. :(

      Davon abgesehen, dass ich knapp zwei Jahre alte Rechnungen nicht mehr nachvollziehen kann, halte ich dieses Verfahren doch für meinen Geschmack sehr bedenklich, da hier möglicherweise offene Rechnungsbeträge den Nebenkosten in keinem sinnvollen Verhältnis mehr gegenüberstehen. Insbesondere insofern, dass von diesen Anbietern - auch auf Anforderung - keine separaten Rechnungen mehr verschickt werden, ich also auch keine Chance mehr bekomme, diesen Betrag rechtzeitig auszugleichen.

      Ist dieses Verfahren der Rechnungseintreibung, insbesondere ohne separate Rechnung in Zusammenhang mit den entstehenden Nebenkosten, grundsätzlich ok ? Bedarf es überhaupt einer separaten Rechnung, oder bin ich alleine durch die Telekom-Rechnung, in Verzug geraten ? Muss ich als Schuldner dieses Verfahren akzeptieren ? Sind die Nebenkosten von 30,-- bei einer Hauptforderung von ca. 25,-- überhaupt gerechtfertigt ?

      Das ich die - von meiner Seite - vergessenen Rechnungen bezahlen muss, steht natürlich ausser Frage. Ich bin nur etwas stutzig geworden, nachdem ich das erste Rechnungsverfahren komplett bezahlt habe, ich nun wieder - diesmal von einem anderen Gläubiger - aber über die selbe Kanzlei Post erhalten habe. :mad:

      Ich würde mich freuen, wenn ich dazu ein Feedback erhalten würde. :)

      Vielen Dank & viele Grüsse
      basti
      Avatar
      schrieb am 27.10.03 15:48:22
      Beitrag Nr. 2 ()
      Dir ist nur noch schwer zu helfen

      Du kannst zwar die Aufstellung der offenen Beträge vom RA verlangen, die Nebenkosten sind fest.
      Falls die offenen Beträge vom gleichen Anbieter sind, kannst Du (möglicherweise) eine Nebenkostenpauschale kürzen. Die identische Kanzlei legt`s nahe

      Falls Du bei weiteren Diensten noch offene Beträge hast, wirst Du auch von dort Mahnungen mit vermutlich ähnlichen Kostenpauschalen bekommen

      Tip für die Zukunft :
      Erteile eine Einzugsermächtigung und prüfe zeitnah die Abbuchungen, dann mußt Du zwar Widerspruch einlegen, aber das kostet nix und die Belege sind noch nicht verschlampt.
      Avatar
      schrieb am 27.10.03 16:04:39
      Beitrag Nr. 3 ()
      Nichts für ungut, aber hast du bei deinen Threads schon mal über ein Jura Studium nachgedacht?

      Es gibt noch § 120 I BRAGO.
      Avatar
      schrieb am 27.10.03 17:19:03
      Beitrag Nr. 4 ()
      @ bastifantasti

      habe auch die Tage einen solchen Brief in der Post gehabt -KSP nennt sich der Laden und die scheinen einfach die Vorgänge von den Telekom-Läden (bei mir Freenet bzw. 01019 GmbH) ungelesen weiter zu verfolgen.

      Ich werde jedenfalls nicht zahlen und mal abwarten was passiert, da die Forderung gegen mich (Januar/Februar 2002) unberechtigt ist und der Provider trotz mehrerer Hinweise nicht auf meine Schreiben eingegangen ist (der RA übrigens auch nicht).

      Schaun mer mal was passiert...

      Art
      Avatar
      schrieb am 27.10.03 18:40:36
      Beitrag Nr. 5 ()
      Zu #3:

      Hier der Text der zitierten Vorschrift:

      BRAGebO § 120 Einfache Schreiben

      (1) Beschränkt sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf Mahnungen, Kündigungen oder Schreiben einfacher Art, die weder schwierige rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthalten, so erhält er nur zwei Zehntel der vollen Gebühr.

      (2) Beschränkt sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf ein Schreiben, das nur dem äußeren Betreiben eines Verfahrens dient, insbesondere eine Benachrichtigung, ein Beschleunigungsgesuch, ein Gesuch um Erteilung von Ausfertigungen oder Abschriften, so erhält der Rechtsanwalt nur die Mindestgebühr (§ 11 Abs. 2 Satz 1).

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      Avatar
      schrieb am 27.10.03 18:59:14
      Beitrag Nr. 6 ()
      @ Gekko, Nataly

      die beziehen sich aber in diesem Schreibsel auf § 118 BRAGO und nicht § 120...
      Avatar
      schrieb am 27.10.03 19:28:11
      Beitrag Nr. 7 ()
      Habe ein ähnliches Kostenproblem wg eines DSL-Anschlusses. Trotz Kündigung wollte der DSL-Anbieter weiter kassieren, habe Betrag natürlich zurückgebucht.
      Nach knapp einem Jahr kam Post vom Inkassobüro, kurze Zeit später mit gleicher Anschrift von einem Rechtsanwalt. Dieser möchte nun mehrfach kassieren, will die Inkassogebühren UND RA-Gebühren haben, was so weit mir bekannt ist, nicht korrekt ist. Oder wie sehen es die Brago-Experten.
      Avatar
      schrieb am 27.10.03 20:00:20
      Beitrag Nr. 8 ()
      @4 genau das gleiche bekam ich auch !!!! ich werd auch erst mal warten was die genau wollen.... hab schon ewig nichts mehr mit der 01019 (oder so) zu tun....
      CU
      Avatar
      schrieb am 27.10.03 20:05:46
      Beitrag Nr. 9 ()
      @ znaips

      das ärgerliche bei mir ist, dass die sich zwischendurch 14 Monate überhaupt nicht gemeldet haben. In der Zwischenzeit habe ich einige Unterlagen entsorgt, aus denen klar hervorging, dass die Zeiträume abgerechnet haben, die sich zwischen Online-Abrechnung und Einwahlliste widersprechen; an manchen Tagen war ich überhaupt nicht online - bei mir geht es aber um eine nicht geänderte MSN-Nummer trotz Fax- und Briefmitteilung, so dass nach dem teureren Standardtarif anstatt Power-Tarif abgerechnet wurde..

      Sauladen !!!

      Art
      Avatar
      schrieb am 27.10.03 21:21:42
      Beitrag Nr. 10 ()
      ok, der Name der Kanzlei ist ja mittlerweile auch gefallen: KSP Rechtsanwälte - da sitzen lt. Briefkopf 13 von den RA´s - mit Sitz in Hamburg. Bei mir geht es konkret um §11 und §118 für die Gebühren bzw. §26 BRAGO für die Auslagenpauschale.

      Interessanter finde ich aber die Argumentation aus meinem ersten Fall mit 01081, wonach ich lt. BGB §286, Abs. 2, Punkt 2 auch ohne Mahnung in Verzug kommen würde. http://dejure.org/gesetze/BGB/286.html. Ich verstehe diesen Punkt 2 nicht, vielleicht kann ihn mir jemand erläutern

      § 286, Abs. 2:
      "Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
      1. [...]
      2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt." :confused:

      Jetzt noch § 4.7 der AGBs von 01081:
      "Der Kunde kommt unbeschadet des gesetzlichen automatischen Verzugseintritts nach § 286 Abs. 3 BGB in Verzug, wenn er die Rechnungsbeträge nicht innerhalb von 21 Tagen ab Rechnungszugang zahlt."

      § 286 Abs. 3:
      "Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist.[...]"

      Einen solchen Hinweis kann ich aber auf der Telekom-Rechnung nicht finden, zumindest verstehe ich ihn als solchen nicht. Demnach wäre ich nicht in Verzug und müsste ohne Mahnung für die Gebühren nicht aufkommen. Oder gelten die AGBs dann vorrangig ? Wie kann ich die AGB´s bei einem Call-by-Call-Anbieter kennen oder stimme ich diesen automatisch zu, wenn ich die Nummer wähle ?

      oh man, die Juristerei wäre echt nix für mich ... :(

      greetz,
      basti


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