Steuern nachzahlen - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 29.12.03 13:42:26 von
neuester Beitrag 29.12.03 17:55:17 von
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in einem Fall von Steuerhinterziehung wurde im Jahr 1996 ein Steuerbescheid für das Jahr 1988 erstellt. Es wurden keine Hinterziehungszinsen berechnet. Jetzt im Dez.2003 kommt ein Bescheid über Nachzahlung von Zi. nach § 235. für 75 Monate also bis E.1996. . Frage:Ist das rechtens ? Danke für Antworten. N.K.
der müsste sich da auskennen, oder biste das??
Hinterziehungszinsen werden i.d.R. mit einem gesonderten Bescheid festgesetzt. Dürfte o.k. sein.
Gruss Ganges
Gruss Ganges
schoenrain-Du Lullebammel -
Tja, ist ein bisschen schwer, das aus der Ferne zu beantworten. Gem. § 239 AO beträgt die Festsetzungsfrist 1 Jahr für die Zinsen § 235 AO. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Festsetzung der hinterzogenen Steuern unanfechtbar (kein Einspruch)geworden ist aber nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem das eingeleitete Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen wurde.
Ich vermute, sofern die beiden Voraussetzungen erfüllt sind, dass die Zinsen event. zu unrecht festgesetzt wurden. Kann leider nicht mehr zu sagen, da ich den Sachverhalt in Gänze nicht kenne. Schlage daher vor, den Zinsbescheid von einem Steuerberater vor Ablauf der Einspruchsfrist (ein Monat nach Erhalt des Bescheides)prüfen zu lassen
Ich vermute, sofern die beiden Voraussetzungen erfüllt sind, dass die Zinsen event. zu unrecht festgesetzt wurden. Kann leider nicht mehr zu sagen, da ich den Sachverhalt in Gänze nicht kenne. Schlage daher vor, den Zinsbescheid von einem Steuerberater vor Ablauf der Einspruchsfrist (ein Monat nach Erhalt des Bescheides)prüfen zu lassen
AO 1977 § 235 Verzinsung von hinterzogenen Steuern
(1) Hinterzogene Steuern sind zu verzinsen. Zinsschuldner ist derjenige, zu dessen Vorteil die Steuern hinterzogen worden sind. Wird die Steuerhinterziehung dadurch begangen, dass ein anderer als der Steuerschuldner seine Verpflichtung, einbehaltene Steuern an die Finanzbehörde abzuführen oder Steuern zu Lasten eines anderen zu entrichten, nicht erfüllt, so ist dieser Zinsschuldner.
(2) Der Zinslauf beginnt mit dem Eintritt der Verkürzung oder der Erlangung des Steuervorteils, es sei denn, dass die hinterzogenen Beträge ohne die Steuerhinterziehung erst später fällig geworden wären. In diesem Fall ist der spätere Zeitpunkt maßgebend.
(3) Der Zinslauf endet mit der Zahlung der hinterzogenen Steuern. Für eine Zeit, für die ein Säumniszuschlag verwirkt, die Zahlung gestundet oder die Vollziehung ausgesetzt ist, werden Zinsen nach dieser Vorschrift nicht erhoben. Wird der Steuerbescheid nach Ende des Zinslaufs aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin entstandenen Zinsen unberührt.
(4) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.
(1) Hinterzogene Steuern sind zu verzinsen. Zinsschuldner ist derjenige, zu dessen Vorteil die Steuern hinterzogen worden sind. Wird die Steuerhinterziehung dadurch begangen, dass ein anderer als der Steuerschuldner seine Verpflichtung, einbehaltene Steuern an die Finanzbehörde abzuführen oder Steuern zu Lasten eines anderen zu entrichten, nicht erfüllt, so ist dieser Zinsschuldner.
(2) Der Zinslauf beginnt mit dem Eintritt der Verkürzung oder der Erlangung des Steuervorteils, es sei denn, dass die hinterzogenen Beträge ohne die Steuerhinterziehung erst später fällig geworden wären. In diesem Fall ist der spätere Zeitpunkt maßgebend.
(3) Der Zinslauf endet mit der Zahlung der hinterzogenen Steuern. Für eine Zeit, für die ein Säumniszuschlag verwirkt, die Zahlung gestundet oder die Vollziehung ausgesetzt ist, werden Zinsen nach dieser Vorschrift nicht erhoben. Wird der Steuerbescheid nach Ende des Zinslaufs aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin entstandenen Zinsen unberührt.
(4) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.
AO 1977 § 239 Festsetzung der Zinsen
(1) Auf die Zinsen sind die für die Steuern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, jedoch beträgt die Festsetzungsfrist ein Jahr. Die Festsetzungsfrist beginnt:
1. in den Fällen des § 233a mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer
festgesetzt, aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt worden ist,
2. in den Fällen des § 234 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Stundung
geendet hat,
3. in den Fällen des § 235 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die
Festsetzung der hinterzogenen Steuern unanfechtbar geworden ist, jedoch
nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem ein eingeleitetes
Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist,
4. in den Fällen des § 236 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer
erstattet oder die Steuervergütung ausgezahlt worden ist,
5. in den Fällen des § 237 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem ein Einspruch
oder eine Anfechtungsklage endgültig erfolglos geblieben ist.
Die Festsetzungsfrist läuft in den Fällen des § 233a nicht ab, solange die Steuerfestsetzung, ihre Aufhebung, ihre Änderung oder ihre Berichtigung nach § 129 noch zulässig ist.
(2) Zinsen sind auf volle Euro zum Vorteil des Steuerpflichtigen gerundet festzusetzen. Sie werden nur dann festgesetzt, wenn sie mindestens 10 Euro betragen.
(1) Auf die Zinsen sind die für die Steuern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, jedoch beträgt die Festsetzungsfrist ein Jahr. Die Festsetzungsfrist beginnt:
1. in den Fällen des § 233a mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer
festgesetzt, aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt worden ist,
2. in den Fällen des § 234 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Stundung
geendet hat,
3. in den Fällen des § 235 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die
Festsetzung der hinterzogenen Steuern unanfechtbar geworden ist, jedoch
nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem ein eingeleitetes
Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist,
4. in den Fällen des § 236 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer
erstattet oder die Steuervergütung ausgezahlt worden ist,
5. in den Fällen des § 237 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem ein Einspruch
oder eine Anfechtungsklage endgültig erfolglos geblieben ist.
Die Festsetzungsfrist läuft in den Fällen des § 233a nicht ab, solange die Steuerfestsetzung, ihre Aufhebung, ihre Änderung oder ihre Berichtigung nach § 129 noch zulässig ist.
(2) Zinsen sind auf volle Euro zum Vorteil des Steuerpflichtigen gerundet festzusetzen. Sie werden nur dann festgesetzt, wenn sie mindestens 10 Euro betragen.
Falls die Zeit zur Überprüfung durch einen Steuerberater knapp sein sollte, kann auch ohne Begründung fristwahrend Einspruch gegen den Bescheid erhoben werden. Ein steuerberater ist dafür nicht erforderlich.
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