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    Spekusteuer und außerbörsliche Aktien - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 26.02.00 01:09:49 von
    neuester Beitrag 01.03.00 21:15:56 von
    Beiträge: 5
    ID: 81.752
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      Avatar
      schrieb am 26.02.00 01:09:49
      Beitrag Nr. 1 ()
      Ich habe von einer noch nicht börsennotierten Gesellschaft Aktien. Diese führte Ende letzten Jahres eine KE zum Nennwert durch. Die jungen Aktien sollen diese Tage eingebucht werden.
      Frage: Ab wann läuft die 1 Jahresfrist der Spekusteuer?
      1) Datum Zeichnungsschein?
      2) Datum Überweisung des Geldbetrages?
      3) Datum Einbuchung der Aktien?

      Zwischen 1) und 3) liegen immerhin mehr als drei Monate.

      Vielleicht hat jemand als "Bonbon" noch eine zitierfähige Quelle für mich.
      Vielen Dank!

      Winnie Pooh
      Avatar
      schrieb am 26.02.00 01:16:31
      Beitrag Nr. 2 ()
      Weil`s so schön dazu paßt: ;)

      Ich habe mit einem Freund zusammen von einer weiteren Gesellschaft Aktien gezeichnet. Diese ist mittlerweile börsennotiert.

      Ähnliche Frage wie oben, nur daß aus verschiedenen Gründen die Aufteilung unserer Aktien erst ca. zwei Monate nach Einbuchung der Aktien auf dem Depot meines Freundes erfolgte.

      Wann beginnt für mich die 1-Jahresspekufrist?
      1) Datum Zeichnungsschein?
      2) Datum Geldüberweisung?
      3) Datum Einbuchung im Depot meines Freundes?
      4) Datum Einbuchung in meinem eigenen Depot?

      Zwischen 1) und 4) liegen immerhin mehr als 5 Monate.

      Danke für Eure Hilfe

      Winnie Pooh
      Avatar
      schrieb am 26.02.00 02:16:03
      Beitrag Nr. 3 ()
      Meine Meinung:

      I.

      Die Einbuchung im Depot ist unerheblich, entscheidend ist, wann der Kauf zustande kam. Dies ist weder mit Einreichung des Zeichnungsscheines erfolgt, da dieser zu diesem Zeitpunkt vom Emmittenten noch nicht angenommen war, noch mit Zahlung des Kaufpreises, sondern erfolgt mit Annahme des Kaufangebotes (Zeichnungsschein) durch den Emmittenten.
      Also: Annahmerklärung des Emmittenten oder Aufforderung durch diesen zur Bezahlung der erworbenen Aktien.


      II.

      Einbuchung in Dein Depot, denn die Übertragung vom Depot Deines Freundes in Dein eigenes wird als Verkauf der Aktien durch Deinen Freund an Dich gewertet.
      Außer: Ihr habt untereinander einen Vertrag gemacht, daß ihr die Aktien zusammen kauft und die Hälfte des Geldes von Dir stammt. Dann wie unter I.


      Leider ohne Garantie und ohne Quelle.

      Grüße
      Avatar
      schrieb am 26.02.00 16:44:37
      Beitrag Nr. 4 ()
      Hallo,

      1. bei Privatpersonen gilt im dt. Steuerrecht das Abfluss- bzw. Zuflussprinzip. D.h. Für Deine Aktien gilt also also Kaufzeitpunkt der Zeitpunkt zu dem das Geld von Deinem Konto abfliesst und als Verkaufzeitpunkt der Tag an dem der Verkaufserlös Deinem Konto gutgeschrieben wird. Aber Vorsicht: Beachtet die Wertstellungspraxis der Banken. Zwischen beiden Valuten müssen mindestens 366 Tage in Schaltjahren 367 Tage leigen.
      2. Es gibt keine Spekusteuer. Es gibt Gewinne bzw. Verluste auf Erwerbs- und Veräußerungsgeschäfte, die sofern sie innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden, eine Steuerpflicht auslösen (Ausnahme Immobiliengeschäfte hier gilt eine Frist von 10 Jahren). Dies gilt also beispielsweise auch für ein Fahrrad oder ein Auto, das innerhalb eines Jahres an- und wieder verkauft wird. Auch die Gewinne bzw. Verluste aus solchen Geschäften sind nach aktueller Gesetzeslage ansetzbar.
      Diese Gewinne (sofern sie die Freigrenze von DM 1.000,-- pro Person übersteigen)und Verluste werden in voller Höhe dem Gesamteinkommen des Steuerpflichtigen hinzugefügt. Davon dürfen sämtliche Kosten, die mit dem Erwerb und dem Verkauf in direktem Zusammenhang stehen, bzw. alle Aufwendugnen die erforderlich waren um, die Geschäfte überhaupt ausführen zu können, abgesetzt werden. Dies ist auch dann möglich, wenn durch diese zusätzlichen Kosten bzw. Aufwendungen ein Verlust entsteht. Aber Vorsicht: Es besteht die Möglichkeit, dass das Finanzamt die Gewinnerzielungsabsicht bestreitet und das ganze Geschäft als Liebhaberei ansieht.
      Aus dem neuen Gesamteinkommen werden dann alle Steuerabzugsbeträge abgezogen, so dass sich am Ende ein neues höheres "zu versteuerndes Einkommen" ("zvE") ergbit. aus deisem wird dann die Steuerschuld ermittelt.
      Verluste aus Spekulationsgeschäften sind allerdings nicht mit Gewinnen aus anderen Einkunftsarten verrechenbar. sie sind nur innerhalb der gleichen Einkunftsart (also Spekulationsgeschäfte gem. § 23 EStG) vor- bzw. rücktragbar.

      Ohne Obligo

      Blacky
      Avatar
      schrieb am 01.03.00 21:15:56
      Beitrag Nr. 5 ()
      Aus gegebenem Anlass habe ich mich im vergangenen Jahr kundig gemacht:

      Es gilt die Zeichnung als zustandekommen eines Kaufvertrages ! d.h. Bestätigung der Zeichnung.
      Wann Cash fliesst oder die Stücke eingebucht werden ist völlig unerheblich . Strittig ist lediglich, ob sich der Zeitpunkt verschiebt , wenn die KE noch eingetragen werden muss: dann gilt der Eintragungszeitpunkt.

      :O


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