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    Kann mir das mal jemand bestätigen? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 05.03.04 13:23:50 von
    neuester Beitrag 05.03.04 14:21:57 von
    Beiträge: 19
    ID: 830.810
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      schrieb am 05.03.04 13:23:50
      Beitrag Nr. 1 ()
      Wenn das Jahr Arbeitslosenhilfe abgelaufen ist, bekommt man den Mindestsatz von 350 Euro :confused:

      Wie soll man denn bitte davon leben :confused:

      Da bekommt ja ein Sozialhilfeempfänger mehr, zumindest bekommt der die Miete bezahlt :confused:

      Nee Nee Nee, DASN Staat hier :rolleyes:

      Gruß vom Dudde :look:
      Avatar
      schrieb am 05.03.04 13:25:58
      Beitrag Nr. 2 ()
      Hast Du eigentlich als Kind zu wenig Aufmerksamkeit bekommen?
      Avatar
      schrieb am 05.03.04 13:26:04
      Beitrag Nr. 3 ()
      Arbeitslosenhilfe kommt anch dem Jahr Arbeitslosengeld oder?
      Avatar
      schrieb am 05.03.04 13:29:20
      Beitrag Nr. 4 ()
      Da hilft nur eins, ein Banküberfall!:laugh:

      Disclaimer:

      Das ist keine Aufforderung eine stafbare Tat zu planen oder durchzuführen, noch Dritte damit zu beauftragen.:D
      Avatar
      schrieb am 05.03.04 13:30:21
      Beitrag Nr. 5 ()
      Gehste eben noch zum Sozialamt!

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      schrieb am 05.03.04 13:33:16
      Beitrag Nr. 6 ()
      Dudde,

      da musste halt den Putzlappen schwingen !!:D
      Avatar
      schrieb am 05.03.04 13:33:26
      Beitrag Nr. 7 ()
      @Dudde,

      mit Hartz IV werden Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zusammengelegt. Heißt, dass die Arbeitslosenhilfe auf Sozialhilfeniveau abgesenkt wird. Nennt sich dann Grundsicherung für Arbeitssuchende, oder Arbeitslosengeld II. Voraussichtlich ab 01.01.2005 in Kraft.

      Im Moment ist es so, dass wenn die Arbeitslosenhilfe unter dem Sozialhilfesatz liegt sogenannte ergänzende Sozialhilfe beantragt werden muß.


      op
      Avatar
      schrieb am 05.03.04 13:34:02
      Beitrag Nr. 8 ()
      rtq, Psychologen in meinem Thread kann ich ja nu GAR NICH HABEN :mad:

      Sozialamt :laugh: - gute Idee :D - darf man das denn neben dem Arbeitsamt ?
      Avatar
      schrieb am 05.03.04 13:34:03
      Beitrag Nr. 9 ()
      für`n Euro Stundenlohn kannste bei mir gleich anfangen!:D
      Avatar
      schrieb am 05.03.04 13:37:08
      Beitrag Nr. 10 ()
      Danke opernheimer, DAS ist mal ne Auskunft, vielen Dank :)

      Das mit dem Arbeitslosengeld II wußte ich, aber das das erst 2005 in Kraft tritt und man zusätzlich zum Sozialamt gehen kann, ist mir neu - also vielen Dank :)
      Avatar
      schrieb am 05.03.04 13:38:31
      Beitrag Nr. 11 ()
      opernheimer, kannste mir auch sagen wie sich der Sozialhilfesatz errechnet, bzw. wo ich das nachlesen kann :confused:
      Avatar
      schrieb am 05.03.04 13:42:00
      Beitrag Nr. 12 ()
      Abschaffung der Arbeitslosenhilfe
      Das in der „Kommission zur Reform der Gemeindefinanzen” www.arbeitnehmerkammer.de/sozialpolitik/doku/1_politik/alhi_sohi_2003_01_15_ak_quantifizierung.htm geplante Arbeitslosengeld II bleibt hinter dem Niveau der heutigen Sozialhilfe zurück!

      In der öffentlichten Debatte heißt es allenthalben, die neu zu schaffende Sozialleistung bei längerer Erwerbslosigkeit, das „Arbeitslosengeld II”, würde ein Einkommen von 10 % oberhalb der Sozialhilfe garantieren. Diese Aussage wird als Argument dafür verstanden, dass die geplanten drastischen Einschnitte gar nicht so drastisch sein. Diese Aussage geht an der wahren Sachlage weit vorbei!

      Dagegen gilt es zwei Dinge ganz entschieden festzuhalten:
      1. Sozialhilfe ist als „Hilfe zum Lebensunterhalt” keine Komfort-Leistung. Sie ist vielmehr nur vorgesehen, um das allernotwendigste Existenzminimum in einer als vorübergehend gedachten Notlage zu sichern. Und: Die Anpassungen des Leistungsniveaus der „Hilfe zum Lebensunterhalt” bleibt seit Jahren hinter der Entwicklung der Kosten für diesen schlichten Lebensstandard zurück!

      Bereits die Forderung bzw. Ankündigung, mit einem ALG II - ggf. auch noch gewerkschaftlich abgenickt - eine in der Situation von Massenarbeitslosigkeit auf Dauer angelegte Sozialleistung (ALG II) nur 10 % oberhalb des Sozialhilfe-Niveaus anzusetzen, darf niemanden - und zuallerletzt Gewerkschaften! - beruhigen. Es sollte vielmehr für alle abhängig Beschäftigten und Erwerbslosen als letztes Warnsignal verstanden werden, nicht mitzuziehen, sondern entschiedensten Widerstand zu leisten. Denn hier werden entscheidende gesellschaftliche Weichen gestellt, die erkämpften Arbeits- und Einkommenstandards abhängiger Beschäftigung zu schleifen - und den gewerkschaftlichen Einfluß gleich mit.

      2. Das in der „Kommission zur Reform der Gemeindefinanzen” durchgerechnete Arbeitslosengeld II liegt nicht 10 % oberhalb, sondern mindestens 5 bis 10 % unter dem heutigem Sozialhilfeniveau. Dies kann leicht dargestellt werden (s.a. Beispielrechnungen unter E).

      A) Vorweg: Was ist eigentlich Inhalt der „Hilfe zum Lebensunterhalt”
      Die „Hilfe zum Lebensunterhalt” als materielle Unterstützung für das Lebensnotwendigste beinhaltet:

      Den „Regelsatz” für jede Person im Haushalt zur Beschaffung des laufenden Bedarfes (vor allem für Ernährung, Haushaltsenergie und kleinste Ersatzbeschaffungen); dieser Regelsatz liegt für eine alleinstehende Person z.Zt. in den Bundesländern zwischen 279 und 294 € monatlich.
      Für davon abgegrenzte, jedoch entgegen ihrer Benennung nicht nur seltenst auftretende, Bedarfe werden im BSHG sogenannte „einmalige Beihilfen” gezahlt. Beispielhaft zu nennen sind alle auftretenden Bedarfe an Kleidung, Ersatzbeschaffung Haushaltseinrichtung, -mobiliar und -geräte, Schulmaterial und Spielzeug der Kinder, Haushaltsgeräte, Renovierungs- und Umzugskosten …. Die Aufwändungen für diesen Bereich werden zwischen 15 und 20 % der gezahlten Regelsätze ( 43,95 bzw. 58,60 € ausgehend vom Regelsatz von 293 €) beziffert.
      Für besondere Bedarfe (z.B. bei krankheitsbedingter kostenaufwendiger Ernährung, Schwangerschaft oder Alleinerziehung, Behinderung, bestimmte Krankheiten/Behinderungen) werden Zuschläge zum Regelsatz gezahlt.
      Die Kosten einer beheizten Unterkunft.
      B) Die Höhe des 10 %-Zuschlages bezieht sich nur auf den Regelsatz, und nicht etwa auf den ganzen Sozialhilfebedarf
      Zur Bestimmung des Niveaus des ALG II wählte die Kommission aus der so strukturierten „Hilfe zum Lebensunterhalt” allein den Regelsatz und einen gering angesetzten Durchschnittsbetrag für die Kosten der Unterkunft und setzte einen 10-prozentigen Zuschlag zum Regelsatz (s.o. 290 €) ein. Damit wurde das ALG II aber keinesfalls 10 % oberhalb des Sozialhilfeniveaus angesiedelt. Dies dürfte nur mit Recht behauptet werden, wenn alle Kosten der „Hilfe zum Lebensunterhalt” zusammengenommen und um 10 % erhöht das Maß für die Höhe des ALG II bilden würden [das gilt auch für die Kosten der Unterkunft, denn auch für die Wohnung sollte der 10-%-Zuschlag gelten, der suggeriert wird.]. Ein ALG II von 10 % oberhalb des Sozialhilfeniveaus ist aber nicht Inhalt und Stand der Debatte der Kommission.

      C) Kommission: Ergänzende Sozialhilfe bei ALG II
      Bei genauerem Hinsehen wird im Kommissionspapier ganz offen geschrieben, dass das Niveau des ALG II deutlich unterhalb der heutigen Sozialhilfe liegt.

      Die Komission schreibt zu ihren Berechnungsbeispielen zur Höhe des ALG II folgendes selbst (Sitzungsunterlage zu Top 3 des 15. Jan. 2003, Anhang 2, Bsp. 1):

      „Bei diesem Beispiel ebenso wie bei allen folgenden Beispielen muss bedacht werden(unsere Hervorhebung), dass der Bezieher der neuen Leistung neben der Leistung und den Zuschlägen bei besonderem Bedarf zusätzlich noch einmalige Leistungen erhalten kann und somit sein Nettoeinkommen häufig deutlich höher sein wird.”

      Was hier so klingt, als sei das ALG II eine üppige Leistung und damit noch viel Spielraum für weitere Einschnitte in die Leistungssysteme vorhanden, bedeutet schlicht:

      Nicht nur die Finanzierung „besonderer Bedarfe” (s.o.) fehlt dem ALG II, sondern der ganze Bereich der „Einmaligen Leistungen”, von Fachleuten bei einem Betrag in Höhe von 20 % der Regelsätze angesiedelt, in der Bürokratie oft mit immerhin noch 15 %. D.h. Betroffene können für diese vom ALG II nicht gedeckten Bedarfe zusätzlich einmalige Leistungen beziehen.

      D) Bedarfe bei Eigenaktivitäten unberücksichtigt
      Nicht unerwähnt bleiben darf zudem, dass all jene zusätzlichen Bedarfe für das Leben, die im Zuge der Erwerbstätigkeit entstehen, aber nicht als Werbungskosten steuermindernd geltend gemacht werden können (z.B. die eigentlich übliche Rücklagenbildung für Alter, Urlaub, Anschaffungen), von der Kommission bei der Bestimmung des ALG II nicht berücksichtigt werden.

      Erklärung: Bis Anfang der 90er Jahre gab es für diesen Bedarfstatbestand einen eigenen Mehrbedarfszuschlag im § 23 BSHG, der dann in einen Erwerbstätigenfreibetrag (heute § 76, 2a BSHG) umgewandelt wurde. Politischer Zweck dieser Umwandlung war, das bei der Berechnung der Einkommenssteuer nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steuerfrei zu stellende Existenzminimum möglichst gering zu halten. Dieser ehemalige Mehrbedarfstatbestand muß an dieser Stelle erwähnt - und eigentlich berücksichtigt ! - werden, da auch das SGB III von Erwerbslosen - und in den letzten Jahren in erheblich gestiegenem Umfang - unentgeltliche Arbeit und Aktivitäten verlangt, z.B. im Rahmen betrieblicher oder ausserbetrieblicher Trainingsmaßnahmen der §§ 48 ff. SGB III, ohne dass diesen neben den reinen Maßnahme- und Fahrtkosten eine Entschädigung für die entstehenden Aufwendungen gezahlt wird.

      E) Der beim ALG II entstehende Sozialhilfebedarf, aufgezeigt an Beispiele der Kommission
      Die Kommission bestimmt pauschal die Höhe des ALG II ohne Berücksichtigung „Einmaliger Leistungen” und Mehrbedarfe. Wir stellen zu den Beispielen der Kommission die sozialhilferechtliche Bedarfsberechnung von Familien in Orten mit einem relativ geringen Mietniveau dar.

      (West unterhalb der Wohngeldobergrenze der Mietstufe IV für das Jahr 2000 [das Wohngeldgesetz hat seine Beträge im Jahr 2002 erhöht], Ost für die Stadt Dresden mit niedrigen Mietpreisen aufgrund erheblichem Wohnungsleerstand. Bei höheren Mieten errechnet sich der Sozialhilfebedarf unter Zugrundelegung dieser höheren Beträge.)

      Beispiel 1 + 2 der Kommission:
      Alleinstehender, vormals ALG 705 €, bzw. 1.095 € (Bsp. 2)
      ALG II ohne besonderen Zuschlag: 615 € (errechnet in allen Beispielen aus dem durchschnittlichen Eckregelsatz zuzüglich 10 %-Zuschlag)
      Einkommensverlust gegenüber ALG:
      Bsp. 1: 90 €, Bedarf ergänzende Sozialhilfe West: 33,30 €
      Bsp. 2: 480 €, Bedarf ergänzende Sozialhilfe West: 33,30 €
      ungefährer Einkommensverlust gegenüber Alhi:
      Bsp. 1: 5 € (Alhi /Monat ca. 620 €)
      Bsp. 2: 351 € (Alhi /Monat ca. 966 €)

      Zu Beispiel 1 + 2 die Errechnung des Bedarfs an ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt:

      Hilfebedarf West (Bsp. NRW) Ost (Bsp. Dresden)
      Regelsatz Haushaltsvorstand 293,00 279,00
      Kosten der Unterkunft 278,00 225,00
      Heizung 40,00 40,00
      ./. Warmwasserenergie -6,65 -8,18
      Zwischensumme 604,35 535,82
      15 % Einmal. Beihilfen 43,95 41,85
      Summe Bedarfe gesamt 648,30 577,67

      Beispiel 3 der Kommission:
      Alleinerziehend, vormals ALG 1.007 €, Kindergeld 154 €, Wohngeld 60 €
      Summe ursprüngliches Einkommen: 1.218 €
      ALG II: 767 €, Kindergeld 154 €, Wohngeld 60 €
      Verbleibendes Einkommen: 981 €
      Monatlicher Einkommensverlust gegenüber alter ALG-Regelung: 237 €
      Bedarf ergänzende Sozialhilfe West: 68,75 €

      Der monatlicher Einkommensverlust gegenüber der Alhi beträgt mindestens 100 € (Alhi /Monat ca. 857 € + 154 € Kg + 60 € Wohng.), wobei hier nur das im Bsp. der Kommission bei ALG-Bezug angesetzte Wohngeld gerechnet wurde und noch nicht der sich bei der Alhi ergebende höhere Wohngeldbetrag). Hier ist zu beachten, dass bei der Alhi Kindergeld und Wohngeld zusätzlich gezahlt wurde (und nicht wie beim ALG II als vorrangige Leistung, wodurch der Zahlbetrag des ALG II sinken soll!!)

      Ein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt würde in diesem Beispiel nur bei dem von der Kommission vorgelegten Modell für ein ALG II entstehen!

      Zu Beispiel 3 die Errechnung des Bedarfs an ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt:

      Hilfebedarf West (Bsp. NRW) Ost (Bsp. Dresden)
      Regelsatz Haushaltsvorstand 293,00 279,00
      Mehrbedarf wg. Alleinerziehung 117,20 111,60
      Regelsatz Kind, allein erzogen 161,00 153,00
      Kosten der Unterkunft 355,00 245,40
      Heizung 55,20 55,20
      ./. Warmwasserenergie -9,98 -11,76
      zzgl. Familienfreibetrag 10,23 10,23
      Zwischensumme 981,65 842,67
      15 % Einmal. Beihilfen HV 43,95 41,85
      15 % Einmal. Beihilfen Kind 24,15 22,95
      Summe insgesamt: 1.049,75 907,47

      Beispiel 4 der Kommission:
      Paar, verheiratet, Sie Verdienst netto 700 €, er vormals ALG 982 €
      Summe ursprüngliches Einkommen: 1.682 €
      ALG II: 382 €
      Verbleibendes Einkommen: 1.082 €
      Einkommensverlust gegenüber ALG: 600 €
      Bedarf ergänzende Sozialhilfe West: 70,39 €

      Monatlicher Einkommensverlust gegenüber Alhi: bis zu 485,77 €, (Alhi /Monat ca. 867,77 - 382 ALG II-Betrag), gerechnet entsprechend der Alhi-Freibeträge 2002; für den geringeren Einkommensfreibetrag in 2003 in Höhe von ca. 482 (80 % des steuerlichen Existenzminimums) ergibt dies ein Familieneinkommen von 1.349,77 €, mithin ergibt sich bei dem neuen ALG II gegenüber dem Familieneinkommen 2003 noch ein monatlicher Verlust in Höhe von 267,77 €, die jedoch anteilig durch Wohngeld oder Hilfe zum Lebensunterhalt zu ergänzen wären. (Wohngeld wurde hier nicht überprüft, ebenfalls keine Werbungskostenabzüge gerechnet)

      Zu Beispiel 4 + 5 die Errechnung des Bedarfs an ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt:

      Hilfebedarf West (Bsp. NRW) Ost (Bsp. Dresden)
      Regelsatz Haushaltsvorstand 293,00 279,00
      Regelsatz Hausangehörige/r 234,00 223,00
      Kosten der Unterkunft 355,00 245,40
      Heizung 55,20 55,20
      ./. Warmwasserenergie -11,97 -11,76
      Freibetrag Erwerbsarbeit 143,00 139,50
      Arbeitsmittelpauschale 5,11 5,11
      Zwischensumme 1.073,34 935,45
      15 % Einmal. Beihilfen HV 43,95 41,85
      15 % Einmal. Beihilfen HA 35,10 33,45
      Summe insgesamt: 1.152,39 1.010,75

      Beispiel 5 der Kommission:
      Paar, verheiratet, Sie Verdienst netto 1.150 €, er vormals ALG 982 €,
      Summe ursprüngliches Einkommen: 2.132 €
      ALG II:
      Verbleibendes Einkommen: 1.150 €
      Einkommensverlust gegenüber ALG: 982 €,
      Bedarf ergänzende Sozialhilfe West: 2,39 €

      Monatlicher Einkommensverlust gegenüber Alhi: bis zu 478,45 €, (Alhi /Monat ca. 867,77 - 389,32 wg. Partnereinkommen = 478,45 ), gerechnet entsprechend der Alhi-Freibeträge 2002; für den geringeren Einkommensfreibetrag in 2003 in Höhe von ca. 482 € (80 % des steuerlich. Existenzminimums) ergibt dies ein Familieneinkommen von 1349,77 €, mithin ergibt sich bei dem neuen ALG II gegenüber dem Familieneinkommen 2003 noch ein monatlicher Verlust in Höhe von 199,77 €. (Wohngeld wurde hier nicht überprüft, ebenfalls keine Werbungskostenabzüge gerechnet)

      Nur bei geringer Miete bleibt diese Familie knapp unterhalb eines Anspruches auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt. Bei einem vormaligen Nettoeinkommen von zusammen über 2.000 € (ehemals 4.000 DM !) wäre es jedoch äusserst realitätsfremd anzunehmen, dass hier nur eine Wohnung genutzt wird, die weniger als 360 € (West) bzw. 250 € (Ost) kostet. Hier dürfte vielmehr der gesellschaftliche Bereich liegen, wo in vielen Fällen mit dem ALG II z.B. die Finanzierung von Eigentumswohnraum platzt oder die Finanzierung der bisherigen Mietwohnung unmöglich wird!
      aus tacheles-sozialhilfe.de
      Ganz einfach oder?:D
      Avatar
      schrieb am 05.03.04 13:42:41
      Beitrag Nr. 13 ()
      @Dudde
      Da gibts nur zwei Möglichkeiten -arbeiten oder reich heiraten!:laugh:
      Avatar
      schrieb am 05.03.04 13:42:59
      Beitrag Nr. 14 ()
      #2 rtq

      Herrlich!

      :laugh: :laugh:
      Avatar
      schrieb am 05.03.04 13:47:33
      Beitrag Nr. 15 ()
      @Dudde,

      Jo...

      www.sozialhilfe-online.de

      op
      Avatar
      schrieb am 05.03.04 13:47:50
      Beitrag Nr. 16 ()
      Also bei 350 Euro würde ich schon gut mit leben.

      Ich meine das so : Mit 120 bis 150 Euro im Monat Essen und Trinken komme ich mit aus, bei Kleidung gehe ich einfach abends um die Gärten und klaue Kleidung von der Wäscheleine und ein Dach übern Kopf hab ich auch, ich wohne solange bei meiner Freundin Annika heimlich.

      Ansonsten wohne ich unter der Brücke mitn Geheimkonto in der Schweiz:laugh: :laugh: :laugh:

      Schönen Gruß Matze
      Avatar
      schrieb am 05.03.04 14:03:50
      Beitrag Nr. 17 ()
      "Sozialamt - gute Idee - darf man das denn neben dem Arbeitsamt ?"

      JA, Dudde, das geht. Wenn die Alhi nicht reicht, kannst du "ergänzende Sozialhilfe" bekommen.
      Avatar
      schrieb am 05.03.04 14:07:56
      Beitrag Nr. 18 ()
      Dudde, was soll das :confused: :confused: :confused:

      Ich dachte Du verdienst hier massenhaft Kohle an der Pörse :confused: :eek: :confused:

      Ich glaub ick hör auf Dir nachzutraden :( :cry:
      Jorgi:) :cool:
      Avatar
      schrieb am 05.03.04 14:21:57
      Beitrag Nr. 19 ()
      Jorgi, es geht auch nicht um mich, aber das glaubt ja hier eh keiner :(

      Kannst mir nachtraden :D

      Das wäre ja NOCH schöner, wenn Aktionäre Stütze erhielten :mad:


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